Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Leipziger Ersatzvornahme

Polizeirechtliche Klausur einschl. Verwaltungsvollstreckungsrecht

Antrag nach § 80 V VwGO beim Verwaltungsgericht wg. eines Kostenbescheides betr. Kosten einer Abschleppmaßnahme

Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung und Ersatzvornahme, Prüfung der sog. Primär- und Sekundärmaßnahme

Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

in den Juristischen Arbeitsblättern (JA) 2007, 627 ff.

 

 

 

Dazu Kurzreferat in juris

Der Beitrag besteht in einer Klausur mit Musterlösung für das zweite Staatsexamn auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Den Ausführungen liegt das Landesrecht Sachsens und Baden-Württembergs zugrunde.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ließ eine städtische Hilfspolizeibeamtin den in einer unübersichtlichen Kurve geparkten Pkw des T. abschleppen, weil es zu Verkehrsbehinderungen kam. Die Stadt erließ in der Folge einen Kostenbescheid wegen der Abschleppkosten gegen den Halter T.

Nach Widerspruchseinlegung beantragt T nunmehr einstweiligen Rechtsschutz beim VG. Er hält den Kostenbescheid für rechtswidrig, da weder ein Verkehrschild an der fraglichen Stelle steht, noch er selbst das Fahrzeug dort abgestellt habe, und zudem nur Polizeivollzugsbeamte zur Beauftragung eines Abschleppunternehmers berechtigt gewesen wären.

Die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 V VwGO sind gutachterlich zuprüfen und der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist zu entwerfen.

Der Verfasser erläutert dabei ausführlich den Prüfungsaufbau und gibt zahlreiche Hinweise auf Rechtsprechung und weiterführende Literatur.

Schwerpunkt in der Begründetheit ist das Auffinden der richtigen Rechtsgrundlage für die Kostenforderung, wobei insbes. zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung zu unterscheiden ist. Bei der unmittelbaren Ausführung sei Voraussetzung für eine Inanspruchnahme wegen der Kosten, dass das Abschleppen als Primärmaßnahme rechtmäßig war und auch der anschließende Leistungsbescheid als Sekundärmaßnahme. Hier stellt sich als weiteres Problem u.a. die Behandlung einer inhaltlich falschen Begründung eines Bescheides.

 

 

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