Lösungshinweise (1)
A. Zulässigkeit:2
I. Verwaltungsrechtsweg, öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gegeben (Sonderrechtstheorie oder Subordinationstheorie, Gewerberecht i.V. mit Verwaltungsverfahrensrecht), sog. Eingriffsverwaltung durch Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes (Widerruf einer Erlaubnis) gegenüber dem Antragsteller.
II. Statthaftigkeit
Der nicht eindeutig formulierte „Antrag des Antragstellers ist als Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Widerspruchsbehörde auszulegen. Der Antragsteller will erreichen, dass ihm eine eventuell positive Entscheidung der Widerspruchsbehörde über seinen Antrag ermöglicht, sein Reisegewerbe „Bungeespringen trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Ausgangsbehörde weiter zu betreiben (einschl, der Nicht-Rückgabe der Urkunde).
1. Der Antragsteller hat einen schriftlichen Antrag bei der Widerspruchsbehörde gestellt.3
2. Der Antragsteller hat auch bereits Widerspruch bei der Ausgangsbehörde (Stadt Plauen) erhoben und somit das Widerspruchsverfahren eingeleitet.4
III. Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Chemnitz als Widerspruchsbehörde
1. Das Regierungspräsidium Chemnitz ist im konkreten Fall Widerspruchsbehörde und wäre zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren zuständig, falls nicht die Stadt Plauen dem Widerspruch abhilft (§ 72 VwGO).
a) Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 — 3 VwGO.
b) Vorab ist die Spezialregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO zu prüfen (Selbstverwaltungsangelegenheit).5 Es handelt sich hier um eine Streitigkeit aus dem Gewerberecht — also um besonderes Polizeirecht und die sog. Eingriffsverwaltung — und betrifft den Widerruf einer vorher erteilten Erlaubnis. Eine Selbstverwaltungsangelegenheit (Erledigung freiwilliger Aufgaben durch die Gemeinde, z.B. Betreiben eines Museums oder Hallenbades, § 2 Abs. 1 GemO), liegt nicht vor.
c) Anschließend ist zu prüfen, ob die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO zutrifft. Dann müsste die nächsthöhere Behörde gegenüber der Stadt Plauen eine oberste Bundes- oder Landesbehörde sein und in diesem Fall wäre die Stadt Plauen selbst Widerspruchsbehörde. Da es sich bei der Stadt Plauen um eine Gemeinde handelt, ist die Frage nach der obersten Bundesbehörde nicht weiter problematisch und deshalb zu verneinen. Jedoch könnte die nächsthöhere Behörde (gegenüber der Stadt Plauen) eine oberste Landesbehörde sein.
aa) Diese Frage ist unter dem Gesichtspunkt zu erörtern, dass der Sächsische Landtag nunmehr für den Freistaat ein Verwaltungsorganisationsgesetz beschlossen hat. 6
Unter Aufhebung des sog. „Regierungspräsidiumsgesetzes 7 und des „Verwaltungsaufbauergänzungsgesetzes 8 wird nunmehr die Stellung der Regierungspräsidien in § 6 des „Verwaltungsorganisationsgesetzes beschrieben und festgelegt.
bb) Dabei ist anzumerken, dass dieses Gesetz nur für die Behörden des Freistaates Sachsen, die sog. Staatsbehörden gilt (Art. 83 der Verfassung des Freistaates Sachsen i. V. mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes) und deshalb keine Aussagen über die Träger der Selbstverwaltung trifft (Art. 82 Abs. 2 SächsVerf).
cc) Die Stadt Plauen ist aber eine kommunale Gebietskörperschaft, und zwar eine „Kreisfreie Stadt gemäß § 3 Abs. 1, § 112 Abs. 1 Satz 1 GemO.
dd) Folglich muss nun das „Über- und Unterordnungsverhältnis (im Zusammenhang mit der Frage nach der nächsthöheren Behörde) zwischen dem Regierungspräsidium Chemnitz und der Stadt Plauen geklärt werden.
ee) Dabei kann nicht auf Regelungen der Gemeindeordnung im Zusammenhang mit einem Über- und Unterordnungsverhältnis bezüglich der Kommunalaufsicht (§§ 111 ff. GemO) abgestellt werden. Denn die Kommunalaufsicht (Rechtsaufsicht, § 111 Abs. 1 GemO) des Regierungspräsidiums Chemnitz über die Kreisfreie Stadt Plauen betrifft nur Selbstverwaltungsangelegenheiten, § 112 Abs. 1 Satz 1 GemO. Wie bereits oben unter b) dargelegt, handelt es sich bei dem Vollzug der Gewerbeordnung aber nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit.
ff) Vielmehr liegt hier eine sog. Pflichtaufgabe nach Weisung vor, besonderes Polizeirecht in Gestalt des Gewerberechts, § 2 Abs. 3 GemO.9
Die Gewerbeordnung selbst ist Bundesgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, und bestimmt nicht selbst die zuständige Behörde für den Ausgangsbescheid. Dies ist Aufgabe der Landesregierung, § 155 GewO (siehe später unter B II. bei der Prüfüng der formellen Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides).
gg) Zuständig für den Erlass des Widerrufsbescheides war die Stadt Plauen, und zwar als sog. „untere Verwaltungsbehörde gemäß § 2 der VO der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (siehe auch § 3 Abs. 3 GemO). Diesen „unteren Verwaltungsbehörden übergeordnet sind die sog. höheren Verwaltungsbehörden, siehe z. B § 155 Abs. 5 GewO, wobei wiederum die GewO (als Bundesgesetz) selbst konkret diese Behörden nicht benennen und festlegen darf. In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes werden die Regierungspräsidien ausdrücklich als „höhere Verwaltungsbehörden i. S. bundesrechtlicher Vorschriften bezeichnet. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass höhere Verwaltungsbehörden den unteren Verwaltungsbehörden übergeordnet sind, siehe z. B. § 64 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes. Diese Überordnung der Regierungspräsidien kann man, wie bereits dargelegt, dem Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetz nicht unmittelbar entnehmen, da sich dieses Gesetz nur mit den Staatsbehörden und nicht mit den Kommunalbehörden beschäftigt.
hh) Demnach zeigt die Gesamtbetrachtung von bundes- und landesrechtlichen Regelungen, dass das Regierungspräsidium die nächsthöhere Behörde gegenüber der Stadt Plauen in gewerberechtlichen Angelegenheiten ist. Das Regierungspräsidium ist aber keine oberste Landesbehörde (das sind nach § 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes u. a. die Staatsministerienals sog. oberste Staatsbehörden), sodass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO hier nicht zutrifft.
d) Abschließend ist nun die sog. Generalklausel des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zu prüfen, sog. nächsthöhere Behörde als die zuständige Widerspruchsbehörde. Das ist, wie bereits unter c) dargelegt, das Regierungspräsidium gegenüber der Kreisfreien Stadt Plauen im Bereich des Gewerberechts.
e) Als Ergebnis steht somit fest, dass das Regierungspräsidium Chemnitz im konkreten Fall die zuständige Widerspruchsbehörde ist.
2. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde auch für den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO:
Die Stadt Plauen trägt vor, der Antrag sei unzulässig, es könne im jetzigen Verfahrensstadium (Widerspruchsverfahren noch bei der Ausgangsbehörde anhängig, die eine Abhilfeprüfüng nach § 72 VwGO vornehmen muss) noch keine Entscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch die Widerspruchsbehörde erfolgen. Diese Auffassung entspricht aber nicht der Gesetzeslage. Für die Aussetzung der Vollziehung besteht eine kumulative Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde neben derjenigen der Ausgangsbehörde (10).
IV. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit des Antragstellers
Die Beteiligten- und Handlungsfähigkeit des Antragstellers ist unproblematisch.
V. Antragsbefugnis
Die Antragsbefugnis analog §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 42 VwGO besteht, denn der Antragsteller macht geltend, durch den Widerrufsbescheid der Stadt Plauen einschl. Anordnung der sofortigen Vollziehung in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG betroffen zu sein.
Anzumerken ist hier, dass der Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet sein kann. Denn rechtsdogmatisch unterscheidet sich dieser Antrag vom Antrag nach § 80 Abs. 5 beim Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Faktisch besteht jedoch kein Unterschied: Der durch die Aussetzung bewirkte Rechtszustand schützt den Antragsteller vor Vollzugsmaßnahmen. (11) Es besteht (im Falle der Aussetzung) eine normativ verbindliche Lage, die dem Schutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung entspricht. (12)
VI. Ergebnis
Der Aussetzungsantrag bei der Widerspruchsbehörde ist zulässig
B. Begründetheit (13)
Der Antrag ist begründet, wenn die Voraussetzungen der Vollziehbarkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind und/oder die Behörde bei der im Rahmen ihres Entscheidungsermessens vor-zunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Behörde oder anderer Beteiligter überwiegt (14)
Während das Gesetz in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bei der Aussetzung betr. öffentliche Abgaben und Kosten einen materiellen Maßstab festlegt, so fehlt diese Vorgabe bei dem Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde (Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Es muss jedoch nicht weiter ausgeführt werden, dass bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen kann. Demnach ist die analoge Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 in diesen Fällen durchaus vertretbar, jedenfalls haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs „Widerspruch entscheidende Bedeutung für die Aussetzungsentscheidung. (15)
I. Rechtsgrundlage (Art. 20 Abs. 3 GG, Gesetzesvorbehalt) (16)
1. Für Ziffer 1 des Tenors ist § 49 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rechtsgrundlage. In der Gewerbeordnung selbst findet sich keine Rechtsgrundlage für den Widerruf, siehe § 35 Abs. 8 GewO. Deshalb ist § 49 VwVfG anzuwenden.(17)
Zum Zeitpunkt der Erteilung der Reisegewerbekarte im Jahre 1998 war dieser den Antragsteller begünstigende Verwaltungsakt (18) rechtmäßig. Erst anschließend ereigneten sich die beiden Vorfälle, die jetzt die Behörde zum Tätigwerden veranlassten (§ 24 VwVfG).
2. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Urkunde ist § 52 VwVfG.
3. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 20 VwVG.
II. Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Form und Verfahren, siehe § 46 VwVfG)
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadt Plauen zum Erlass des Bescheides ergibt sich aus § 2 der VO der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der GewO vom 28.1. 1992.
2. Form und Verfahren sind unproblematisch, insbesondere wurde der Antragssteller angehört und die sofortige Vollziehung (sowohl für den Widerruf als auch die Rückgabe der Urkunde) ist ausdrücklich begründet worden, § 80 Abs. 3 VwGO. (19)
3. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung ist unbeachtlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, §§ 58 Abs. 2, 59 VwGO. Es ergeben sich nur Auswirkungen im Hinblick auf die Widerspruchsfrist, die hier ein Jahr betragen würde. 20
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 3 VwVfG liegen vor. Danach „darf (Rechtsfolge, siehe anschließend unter 2.) ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
a) Nach Erteilung der Reisegewerbekarte sind beim Antragsteller Tatsachen eingetreten, die die Stadt Plauen berechtigt hätten, die Reisegewerbekarte nicht zu erteilen (Unzuverlässigkeit nach § 57 GewO).
aa) Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird. Maßgebend für die hierbei anzustellende Prognose (polizeirechtliche Gefahrenprognose) ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen — also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens — wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. (21)
Die Gefahrenprognose ergibt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass weiterhin Schäden zu erwarten sind (mehrere Verstöße gegen Auflagen nach § 55 Abs. 2 GewO als Sondervorschrift gegenüber § 36 Abs. 2 Satz 4 VwVfG). Außerdem hat sich der Antragsteller selbst in Kenntnis des Bescheides entsprechend betätigt, indem er am 14.11.2003 eine weitere Veranstaltung durchführte.
bb) Diese mehrfachen Verstöße rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller dazu neigt, sich bei seiner Gewerbeausübung entgegen Anordnungen und Bestimmungen zu betätigen, die dem Schutz von Leib und Leben der Sprungteilnehmer dienen. Dabei genügt es für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn bei der zukünftigen Betätigung irgendwann in überschaubarer Zukunft mit einer Gefährdung oder Schädigung von Rechtsgütern hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit muss — wie allgemein im Ordnungsrecht — differenziert werden nach der Bedeutung des betroffenen Schutzgutes. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Konkret drohen Tod und erhebliche Körperverletzungen, wenn der ordnungsgemäße Zustand der Anlage und des Seils usw. nicht sichergestellt sind. Wegen der hohen Verantwortung, die der gewerbe-rechtliche Betreiber von Bungeespringen für das Leben und die Gesundheit der Springer trägt, besitzt er diegewerberechtliche Zuverlässigkeit nur, wenn er die Sicherheitsregeln genauestens beachtet und einhält.22
b) Zudem liegen die weiteren Voraussetzungen des Tatbestandes vor, nämlich ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet (Verhinderung von Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter).
Der Widerruf diente der Verhinderung von Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Verzicht auf diese Maßnahme hätte zu einer Gefährdung dieser Rechtsgüter geführt. Insoweit ist der Widerruf zur Beseitigung oder Verhinderung eines drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. 23
2. Auch die Ermessensausübung der Behörde ist insoweit nicht zu beanstanden (die Rechtsfolge lautet, wie dargelegt, „darf). Sie konnte dem Schutze der genannten Rechtsgüter größeres Gewicht beimessen als dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung (Abwägung mit Art. 12 GG, der Antragsteller berief sich auf sein Interesse an der Fortführung des Betriebes).
Da in der Norm des § 49 VwVfG keine weiteren Hinweise zur Ermessensausübung gegeben werden, ist es vertretbar (es handelt sich hier um besonderes Polizeirecht in Form des Gewerberechts), auf die allgemeine Regelung der Ermessensausübung in § 3 Abs. 2 bis 4 SächsPolG zurückzugreifen (Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit, Erforderlichkeit usw.).24
3. Demnach konnte (und musste, Ermessenreduzierung auf null) die Behörde nach Ziffer 2 des Tenors auch die Urkunde (siehe § 60 c GewO) zurückfordern. 25
4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 des Tenors der behördlichen Entscheidung) zum Widerruf und zur Rückgabe der Urkunde ist nicht zu beanstanden. Die bestehende Gefahrenlage und die Missachtung der Festlegungen im Bescheid vom 5.11.2003 durch den Antragsteller zeigen, dass die Behörde unverzüglich zum Schutze vor weiteren Gefahren handeln musste (erhebliches öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung). Es kam zum Schutz der erheblich gefährdeten Rechtsgüter Dritter (Kunden des Antragstellers) nur der Widerruf in Betracht.
Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers (finanzielle und wirtschaftliche Erwägungen) an der Aussetzung zurücktreten.
5. Zwangsgeldandrohung, § 20 VwVG
Aktuelle Anmerkung: Siehe dazu den Aufsatz Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht
a) Ein Vollstreckungstitel (§ 2 VwVG)26 lag vor durch Anordnung der sofortigen Vollziehung, weshalb die Androhung mit dem sog. Grund-Verwaltungsakt (Widerruf und Ablieferung der Urkunde) verbunden werden konnte, sog. unselbstständige Androhung gemäß § 20 Abs. 2 VwVG. 27
b) Inhaltlich ist die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Insbes. begegnet die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen Bedenken, sie hält sich im unteren Bereich des möglichen Rahmens nach § 22 Abs. 1 VwVG (zwischen 5 und 25.000 Euro).
c) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Zwangsgeldandrohung war nicht erforderlich, da nach § 11 VwVG Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben. Die Zwangsgeldandrohung ist eine Vollstreckungsmaßnahme, und zwar die 1. Stufe des Vollstreckungsverfahrens, wobei in Sachsen alle Vollstreckungsmaßnahmen vorab angedroht werden müssen, § 20 VwVG (abgesehen vom Ausnahmefall des § 21 VwVG).
6. Insgesamt hat das Widerspruchsverfahren keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Widerspruchsbehörde ist demnach abzulehnen.
C. Tenor
Abschließend ergibt sich folgender Tenor:
Der Antrag vom 15.11.2003 auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides der Stadt Plauen vom 5.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 3 Abs. 1 Nr. 14 SächsVwKostG).
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