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B. Lösungsvorschlag:
I. Zulässigkeit:
1. Verwaltungsrechtsweg:
Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, eine andere Zuweisung ist nicht ersichtlich, § 40 II VwGO). Versammlungsrecht, insbes. Streitigkeiten aus dem Versammlungsgesetz heraus, ist öffentlich-rechtliches Sonderrecht (Sonderrechtstheorie), ebenso nach der sog. Subordinationstheorie ist ein belastender Verwaltungsakt im Über- und Unterordnungsverhältnis (Behörde - Bürger) ergangen.
2. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde:
Diese ergibt sich aus § 73 I 2 Nr. 1 VwGO 3.
3. Statthaftigkeit:
Es muss ein Verwaltungsakt vorliegen, der nicht von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. Die Stadt Zwickau ist keine oberste Landesbehörde (siehe § 64 I SPoIG) (4.) Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit allen Tatbestandsmerkmalen des § 35 S. 1 VwVfG einschließlich der Bekanntgabe (§§ 41, 43 VwVfG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthalten wird.
4. Beschwer (§ 70 I VwGO i. V mit § 42 II VwGO analog):
Der Widerspruchsführer ist Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes, außerdem ist eine Beeinträchtigung seiner Grundrechtsausübung gemäß Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) nicht ausgeschlossen.
5. Form und Frist einschl. Vorlage der Vollmacht, § 14 VwVfG:
Der Widerspruch ist form- und fristgerecht (§ 70 I VwGO) eingelegt worden.
6. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben, der Widerspruch ist zulässig.
II. Begründetheit (68 I VwGO i. V. mit § 113 I VwGO analog):
1. Rechtsgrundlage 5.
Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung ist, wie die Stadt Zwickau zutreffend ausgeführt hat, § 15 I des Versammlungsgesetzes als Spezialgesetz gegenüber der Generalklausel des § 3 I des Sächsischen Polizeigesetzes 6.
2. formelle Rechtmäßigkeit (siehe § 46 VwVfG) 7:
a) Zuständigkeit:
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadt Zwickau für die Verbotsverfügung ergibt sich aus § 1 I der VO des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkelten nach dem Versammlungsgesetz vom 7. 5. 1992 (Stadt Zwickau als Kreispolizeibehörde gem § 64 I 3 des Sächsischen Polizeigesetzes)8.
Für die Frage der Zuständigkeit spielt eine entscheidende Rolle, welche Norm die Behörde für ihren Eingriffs-VA beansprucht, auch deshalb ist vorab bei der Prüfung der Begründetheit die Rechtsgrundlage voranzustellen 9.
b) Form:
Hinsichtlich der Form des Bescheides ergeben sich keine Bedenken (§§ 37, 39 VwVfG). Auch die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht § 80 III VwGO 10.
c) Verfahren:
Auch hier bestehen keine Bedenken, der Adressat der Verbotsverfügung wurde vor Erlaß des Bescheides angehört, auch im Widerspruchsverfahren hat er durch seinen Rechtsanwalt entsprechend Stellung genommen (§ 71 VwGO) 11.
3. materielle Rechtmäßigkeit
Das auf § 15 I VersG gestützte vorbeugende Vollverbot 12 (einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel) ist verfassungsrechtlich (wegen der Bedeutung des Art. 8 GG) äußerst problematisch. Das BVerfG bezeichnet diese Maßnahme als ultima ratio für den Fall, dass eine Auflagenerteilung (§ 15 I VersG) als milderes Mittel ausscheidet 13.
a) Tatbestand
aa) Dann müsste es sich bei der von den Republikanern geplanten Veranstaltung um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel handeln, und von dieser muss eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nur bei derartigen Versammlungen findet das Versammlungsgesetz und insbes. auch § 15 I konkret Anwendung (14), so auch die Überschrift vor § 14 des Versammlungsgesetzes.
bb) Versammlung: Das ist jedenfalls keine bloß zufällige Ansammlung, z. B. Gaffer bei einem Verkehrsunfall. Aber weder Art. 8 GG noch das Versammlungsgesetz definieren den Begriff der Versammlung. Vertreten werden der weite und der enge Versammlungsbegriff, ausreichend ist jeweils die Teilnahme von mindestens 2 Personen (15)(das ist im konkreten Fall unproblematisch).
Während der enge Versammlungsbegriff verlangt, dass der Zweck auf eine gemeinsame Meinungsbekundung in einer die Öffentlichkeit bewegenden Frage gerichtet sein muss (politischer Bezug) (16), genügt beim weiten Versammlungsbegriff der gemeinsame Zweck der Meinungsbildung ohne Rücksicht auf die politische Zielrichtung (17). Im Zweifel bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird 18.
Selbst nach dem engen Versammlungsbegriff ist hier von einer Versammlung auszugehen, da ausgehend von dem Motto der Versammlung ein gemeinsamer Zweck vorliegt (Erinnerung an den Mauer-Bau 1961), wobei im Zweifel sogar ein politischer Bezug zu bejahen ist.
cc) Öffentlich: Diese Versammlung ist öffentlich, da nicht nur für einen geladenen und ausdrücklich eingeschränkten Personenkreis bestimmt und für jedermann zugänglich19.
dd) Die Versammlung findet auch unter freiem Himmel statt, d. h. auf dem Marktplatz in Zwickau ohne seitliche Abgrenzung durch Zäune oder Wände, nicht maßgebend ist, ob ein Dach vorhanden ist 20.
ee) unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung:
In der bereits genannten Brokdorf-Entscheidung hat das BVerfG 21 die Tatbestandsmerkmale öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung als genügend bestimmt angesehen, jedoch betont, dass im Allgemeinen eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung für ein Versammlungsverbot nicht ausreicht 22.
Der aus dem allgemeinen Polizeirecht bekannte Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leib, Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei i. d. R. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht 23.
Entscheidend ist aber, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung vorliegen muss, weshalb die Eingriffsvoraussetzungen (wegen der Bedeutung des Art. 8 GG) für die Behörde stärker begrenzt sind als nach allgemeinem Polizeirecht 24.
Deshalb ist im konkreten Fall eine Gefahrenprognose erforderlich, die auf erkennbaren Umständen (siehe § 15 l VersG) beruhen muss, also auf Tatsachen; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbes. bei Erlass eines vorbeugenden Verbots (wie hier geschehen) keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 II VersG verbleibt 25.
Hier ist in der weiteren Subsumtion zu unterscheiden zwischen den beiden Begründungen, die die Behörde für das Verbot vorgetragen hat: einerseits die Gefahr durch das Stattfinden der Versammlung einschl. etwaiger Gegendemonstranten (1) und andererseits durch evtl. Redebeiträge des Anton Huber (2) (26).
(1) Nach den von der Behörde vorgetragenen Erkenntnissen kann (auch unter Berücksichtigung evtl. Gegendemonstrationen) nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden.
Beweise dafür, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltuflg handelt, hat die Behörde nicht vorgelegt, dagegen spricht auch das Datum der Veranstaltung mit dem zu diesem Datum passenden Versammlungsmotto. Abgesehen davon haben sich die Republikaner zumindest verbal von der rechtsextremen Szene distanziert. Insoweit hat die Behörde lediglich Vermutungen vorgetragen, was den strengen Anforderungen des § 15 I VersG nicht genügt. Ansonsten dürfte eine Partei mit Kontakten zur links- oder rechtsextremistischen Szene keinerlei Demonstrationen durchführen, und es liegt auf der Hand, dass diese Sichtweise mit den Art. 8 und 21 GG nicht vereinbar wäre 27.
Soweit die Behörde ihr Verbot auf mögliche Gegendemonstrationen stützt und deshalb eine Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit nicht mehr gegeben sei, so ist ein Versammlungsverbot gegenüber dem Veranstalter (der polizeirechtlich kein Störer, sondern Notstandspflichtiger ist) nur dann gerechtfertigt, wenn konkret dargelegt wird, dass die Polizei - auch unter Hinzuziehung auswärtiger Kräfte - nicht in der Lage ist, die Versammlung zu schützen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Auch dafür hat die Behörde keinerlei Beweise und Tatsachen dargetan 28.
(2) In Ansehung der Versammlungs- und Redefreiheit sowie der in Art. 21 GG 29 geregelten Rechte von Parteien kann die Behörde zum Einschreiten ermächtigt sein, wenn im Rahmen von politischen Veranstaltungen (z. B. Wahlkampf) in Reden zur gewaltsamen Bekämpfung politischer Gegner sowie der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen wird. Ein Einschreiten der Behörde rechtfertigende Ãußerungen sind z. B. die von der Behörde im Verbotsbescheid vom 1. 7. 2001 mitgeteilten Wortbeiträge des Herrn Huber; er hat diese Ãußerungen in einer Zeitschrift gemacht. Darauf kann jedoch mit der für Maßnahmen nach § 15 VersG erforderlichen Wahrscheinlichkeit aber nicht die Prognose gestützt werden, dass es auch bei der vom Widerspruchsführer geplanten Veranstaltung in Zwickau zu entspr. öffentlichen Ãußerungen des Huber kommt. Sollten derartige Ãußerungen durch Herrn Huber dennoch fallen, könnte dem durch Entzug des Rederechts oder sogar durch Auflösung der Versammlung (§ 15 II VersG) begegnet werden 30. Auch wenn bei Herrn Huber bereits strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, genügt dies noch nicht für eine vorbeugende Untersagung der Versammlung, zumal die Behörde keinen konkreten Fall benannt hat, dass es bisher bei Veranstaltungen der Republikaner zu strafbaren Ãußerungen kam
a) Da keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ist (nachrangig gegenüber diesem Tatbestandsmerkmal) noch zu prüfen, ob eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht.
Unter öffentlicher Ordnung versteht man die Summe der ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den Vorstellungen der Menschen im jeweiligen Gebiet für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unverzichtbar sind 32. Wegen der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit hat das BVerfG bereits 1985 im Brokdorf-Beschluss ausgeführt, dass eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht genügen wird, um ein Versammlungsverbot auszusprechen 33.
Demnach kann das Versammlungsverbot nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt werden (selbst wenn die Tatbestandsmerkmale vorlägen).
b) Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 I VersG nicht vorliegen, erübrigt sich die Prüfung der Rechtsfolge (kann) sowie die Erörterung der Störerf rage 34.
c) Ebenso entfällt die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 des Tenors des Bescheides der Stadt Zwickau) 35.
d) Dementsprechend ist auch die Gebührenfestsetzung der Stadt Zwickau (Ziffer 3 des Tenors des Bescheides) aufzuheben.
4. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (§ 68 I 1 VwGO) ergeben sich keine Bedenken gegen das bisher gewonnene Ergebnis bei der Prüfung des Bescheides der Stadt Zwickau durch die Widerspruchsbehörde
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1 Der Verfasser ist u. a. teilhauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter für Rechtsreferendare beim Regierungspräsidium Chemnitz und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen.
2 Die Klausur ist den Sachverhalten der Entscheidungen des OVG Weimar, NVwZ-RR 1997, 287 (Beschluss vom 9. 8. 1996) und des OVG Greifswald, LKV 1999, 232 (Beschluss vom 31.7. 1998) nachgebildet. Sie könnte in der zweiten juristischen Staatsprüfung oder als Abschlussklausur an der Fachhochschule bearbeitet werden.
3 Zur Vermeidung von Wiederholungen: Siehe die entspr. Prüfung bei Weber, Der praktische Fall: Der erfolglose Makler,VR 2002, 276, 278.
4 Allgemein zum Verwaltungsaufbau in Sachsen siehe Weber, Zum Aufbau der Verwaltung im Freistaat Sachsen, apf 2001, Landesbeilage Sachsen, S.81 ff.
5 Wegen des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 III GG) steht am Beginn der Begründetheitsprüfung die Frage nach der Rechtsgrundlage, auf weiche sich die Behörde bei dem belastenden VA stützt: BVerwG, NVwZ 1999, 991, 992 (konkret bei § 15 I VersG siehe z. B. OVG Weimar, Fn. 2; VGH Mannheim, NVwZ 1995, 504, 505; OVG Greifswald, LKV 1999, 232, 233; ganz aktuell OVG Bautzen, SächsVBl. 2002, 216 und 218)
6 Allgemein zum Versammlungsrecht siehe Weber, Rechtsgrundlagen des Versammlungsrechts, Sächsische Verwaltungsblätter 2002, 25 ff.; konkret zum Vorrang des Versammlungsgesetzes z. B. Gusy, Aktuelle Fragen des Versammlungsrechts, JuS 1993, 555, 556; Mussmann, Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl., 1994, 5. 66 ff.; Kahl, JuS 2000, 1090, 1092.
7 So prüft z.B. das OVG Weimar, NVwZ-RR 1997, 287, 288, auch vor der materiellen Rechtmäßigkeit die formelle Rechtmäßigkeit (konkret die Frage der Anhörung vor Erlass des beiastenden VA gemäß § 15 I VersG, also einen evtl. Verfahrensfehler).
8 Zur Zuständigkeitsfrage nach dem VersG siehe z.B. VG Halle NVwZ 1994, 719; VG Düsseldorf, NVwZ-RR 1997, 185, 186; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1995, 272 und NVwZ 1987, 237.
9 Siehe Fn. 5; würde die Behörde als Rechtsgrundlage für ihren belastenden VA z. B. § 3 I SPoIG (Generalklausel) benennen, so ergäbe sich die sachliche Zuständigkeit aus § 68 II SPoIG, d.h. die Ortspolizeibehörde wäre zuständig.
10 Dabei darf nicht übersehen werden, dass es hier nur um die formellen Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung geht. Später, im materiellrechtlichen Teil der Prüfung (zum Schluss), muss natürlich auch noch die materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgenommen werden (§ 80 III VwGO): siehe z.B. VG Hannover, NVwZ-RR 1997, 622, 623 (Chaos-Tage), mit formeller Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Beginn der Erörterung und materiellrechtlichen Erwägungen am Ende der Begründung: ebenso OVG Bautzen, NVwZ-RR 1995, 443, 445.
11 Im konkreten Fall hatte das OVG Weimar (Fn. 7) Bedenken wegen einer fehlenden Anhörung.
12 OVG Bautzen, SächsVBl. 1997, 6, 9; das BVerfG (DVBI. 2001, 1054) spricht von einem Totalverbot.
13 BVerfG, NJW 1985, 2395, 2398 (Brokdorf); ebenso BVerwG, NVwZ 1999, 991, 992.
14 VG Hamburg, NVwZ 1987, 829, 831; OVG Bremen, D0V 1987, 253; VGH Mannheim, NJW 1998, 761, 762; OVG Weimar, NVwZ-RR 1997, 287, 288:
Zu den Eingriffsbefugnissen der Behörde bei den anderen Versammlungsarten siehe Weber, Fn. 6., S. 28 ff.
15 OVG Weimar, DÖV 1998, 123, 124.,, Mehrheit natürlicher Personen
16 Jetzt auch BVerfG, DÖV 2001, 907, zur Love- und Fuckparade; OVG Münster, NVwZ 2001, 1316.
17 Grundlegend BVerfG NJW 1985, 2395, 2396 (Brokdorf); BVerwG NVwZ 1989, 872: OVG Bremen, NVwZ 1987. 235; VGH Kassel, NJW 1994, 1750; OVG Weimar, NVwZ-RR 1997, 287, 288: VG Hannover, NVwZ-RR 1997, 622 (Chaos-Tage).
18 BVerfG, Fn. 16.
19 BayObLG, NVwZ-RR 1995, 202: OVG Weimar, DÖV 1998, 123, 124.
20 Siehe z.B. Gusy, JuS 1993, 555, 556: Enders, JuS 2000, 883, 884.
21 Siehe Fn. 17.
22 Ständige Rspr. des BVerfG,z.B. NJW 2001, 1409, 1410; 2076.
jetzt wieder aktuell BVerfG NJW 2003, 3689
23 BVerfG, Fn. 17 (Brokdorf); OVG Weimar, Fn. 2.
24 OVG Weimar und OVG Greifswald, Fn. 2: OVG Bautzen, SächsVBl. 1998, 6, 8.
25 OVG Weimar, Fn. 2; unter Hinweis auch auf das BVerfG (Brokdorf); BVerfG, DVBI. 2000, 1121, 1122.
26 So ausdrücklich auch OVG Weimar und OVG Greifswald, Fn. 2.
27 OVG Weimar, Fn. 2
28 OVG Weimar, Fn. 27; Grundsätzlich in diesem Sinne BVerfG, NJW 1985, 2395, 2400 (Brokdorf); OVG Bautzen, SächsVBl. 1998, 6,10.
29 Das BVerfG betont in ständiger Rspr. die Bedeutung des Art. 21 GG: so z.B. NJW 1998, 3631; 2001, 2076, 2077; ebenso OVG Bautzen, SächsVBl. 1998, 6, 7.
30 So im konkreten Fall OVG Greifswald, Fn. 2: Ãhnliche Argumentation bei OVG Frankfurt, NJ 2002, 107, 108: das BVerfG (NVwZ-RR 2002, 500, 501) sieht auch die Möglichkeit der Erteilung einer Auflage nach § 15 I VersG, wobei jedoch strenge Voraussetzungen zu beachten sind: Diese präventive Maßnahme greift in die Meinungsfreiheit des Betroffenen nach Art. 5 I GG ein, außerdem wird das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wegen der Beeinträchtigung der Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern betroffen.
zur Meinungsfreiheit im Versammlungsrecht jetzt aktuell wieder BVerfG NJW 2003, 3689, 3690
31 OVG Weimar, Fn. 2; OVG Frankfurt, Fn. 30: ähnlich BVerfG, DVBI. 2000, 1121, 1122.
32 BVerfG, NJW 1985, 2395, 2398 (Brokdorf), OVG Weimar, Fn. 2.
33 BVerfG, Fn. 32: das ist mittlerweile ständige Rspr. des BVerfG: NJW 2001, 1409, 1410; 2069: 2072; 2076.
34 Die Prüfungsreihenfolge innerhalb der materiellen Rechtmäßigkeit eines Eingriffsverwaltungsaktes lautet: vorab Tatbestand (mit den sog. unbestimmten Rechtsbegriffen), wenn der Tatbestand bejaht wird: dann Rechtsfolge und Störer (siehe hierzu Weber, Fn. 6, S.31, mit Hinweisen auf die Rspr.).
35 Siehe Fn. 10: diese Prüfung entfällt hier, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 I VersG fehlen.
36 Dazu siehe Weber, Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides einschl, der Kostenentscheidung, apf 2000, 124 ff.
37 BVerwGE 68, 1, 3: 75, 107, 108. Dieses Problem stellt sich beim erfolglosen Widerspruch überhaupt nicht, siehe Weber, Fn. 36, S. 128 mit Hinweisen auf die Rspr.: praktisches Beispiel siehe die Klausur Der erfolglose Makler, VR 2002, 276, 280. Das Kostenrisiko trägt also der Widerspruchsführer, der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme anwaltlichen Rates noch nicht überblicken kann, ob der Widerspruch Erfolg haben wird (BVerwG, NVwZ 1988. 721, 723).
38 BVerwGE 79, 117, 232.
39 OVG Greifswald, NVwZ 2002, 1129, 1130.
40 BVerwGE 55, 299, 306, und NVwZ 1983, 346; gegen eine enge Auslegung wegen der schon weit fortgeschrittenen Spezialisierung auch im juristischen Bereich VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 615, 616; die Herstellung völiger Waffengleichheit lehnt aber z.B. das BVerwG im Urteil vom 13.2. 1987 (NVwZ 1987, 883, 884) ab unter Hinweis darauf, dass die Verwaltung an das Gesetz gebunden und ohnehin noch der gerichtlichen Kontrolle unterworfen sei (ä hnlich auch VG Cottbus, LKV 1998, 321).
41 BVerwG DVBI. 1978, 630, 631; OVG Bremen, NVwZ 1989, 75; OVG Magdeburg, NVwZ-RR 2000, 842: nicht bei niedrig einzuschätzenden Schwierigkeiten der im Widerspruchsverfahren aufgeworfenen Fragen und geringem Umfang der Sache, also bei keinen besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Problemen (OVG Greifswald, Fn. 39).
42 Konkret zu diesem Tenor beim erfolgreichen Widerspruchs siehe Weber, FN 36, S. 127
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