Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Regierungsdirektor Klaus Weber, Regierungspräsidium Chemnitz (1)

Ein unerwünschtes Treffen

Klausur aus dem Versammlungsrecht (besonderes Polizeirecht) einschl. Widerspruchsverfahren und Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren

Verwaltungsrundschau 2003, 25 ff.

Siehe auch den Aufsatz Rechtsgrundlagen des Versammmlungsrechts

 

Inhaltsverzeichnis:

1. Sachverhalt

2. Lösungsvorschlag

3. Kosten

4. Tenor

Fußnoten

 

A. Sachverhalt 2:

Stadt Zwickau                                                                                                Zwickau, den 1. 7. 2001

Der Oberbürgermeister

Hauptmarkt 5

01234 Zwickau

Landesverband Sachsen der Republikaner

z. Hd. des Vorsitzenden Herrn Alfred Schneider

Bautzener Str. 50

04567 Dresden

Vollzug des Versammlungsgesetzes

Sehr geehrter Herr Schneider,

die Stadt Zwickau erlässt folgenden Bescheid:

1. Die von Ihnen für den Stadtbereich Zwickau am Samstag, den 13. 8. 2001, für die Zeit zwischen 14 und 16 Uhr auf dem Marktplatz angemeldete Versammlung wird verboten.

2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

3. Gebührenfestsetzung...

Begründung:

Die vorgenannte Versammlung haben Sie am 1. 6. 2001 bei unserer Behörde angemeldet. Unter dem Motto 40 Jahre nach dem Mauerbau - Ende der nationalen Gleichgültigkeit erwarten Sie die Teilnahme von etwa 200 Personen.

In Vorbereitung dieser Versammlung haben Mitarbeiter der Stadt Zwickau mit Ihnen am 10. 6. 2001 ein Kooperationsgespräch geführt, worüber auch eine Niederschrift gefertigt wurde. In diesem Zusammenhang wurden auch Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung angesprochen. lnsbes. ist uns auch deshalb bekannt, dass auf dieser Versammlung der stellvertretende Bundesvorsitzende der Republikaner, Herr Anton Huber, sprechen will.

Inzwischen hat sich jedoch die Sachlage geändert.

1. Am 20. 6. 2001 haben mehrere Personen und Gruppierungen für den 13. 8. 2001 eine Gegendemonstration unter dem Motto Gegen Nationalismus und Fremdenhass angemeldet, die erwartete Teilnehmerzahl beträgt 1500 Personen.

Insbesondere ist die Gegendemonstration deshalb angemeldet worden, weil vermutet wird, dass es sich bei der von Ihnen geplanten Veranstaltung um eine Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung handeln soll. Deshalb rechnen wir auch mit einer Teilnahme rechtsextremistischer Personen aus Sachsen und dem übrigen Bundesgebiet.

Abgesehen davon ührt die angemeldete Gegendemonstration zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weshalb eine reibungslose Durchführung der von Ihnen geplanten Veranstaltung nicht mehr gewährleistet werden kann. Neben der Gefährdung der Teilnehmer an der von Ihnen angemeldeten Versammlung besteht eine erhebliche Gefahr für die an der Versammlungsstätte liegenden Geschäfte.

2. Außerdem haben wir nunmehr Kenntnis davon erlangt, dass Herr Huber wegen rechtsextremer Ãußerungen mehrfach vorbestraft ist. So hat er erst kürzlich in der Zeitung Deutsches Wort geaußert ...wir brauchen den Umsturz in Deutschland... ohne Blut gibt es kein neues Deutschland..

3. Aus den genannten Gründen muss die von Ihnen angemeldete Versammlung gemäß § 15 I des Versammlungsgesetzes verboten werden.

4. Gleichzeitig wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots festgelegt. Dies ist erforderlich wegen der erheblichen Gefährdungslage von Personen und Sachen und der Tatsache, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Erhebung des Widerspruchs die Versammlung trotzdem durchgeführt werden könnte.

Dies kann wegen des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Verbot der von Ihnen geplanten Versammlung nicht hingenommen werden.

5. Kostenfestsetzung...

Rechtsbehelfsbelehrung: wie vorgeschrieben

Hochachtungsvoll

Müller

Oberbürgermeister

Friedrich Wegener, Rechtsanwalt                                                    Dresden, den 10. 7. 2001

Elbestr. 20

04561 Dresden

 

Stadtverwaltung

Herrn Oberbürgermeister Müller

01234 Zwickau

 

Vollzug des Versammlungsgesetzes

Bescheid der Stadt Zwickau vom 1. 7. 2001

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

unter Vorlage einer Vollmacht zeige ich an, dass ich Herrn Alfred Schneider, Landesvorsitzender der Partei Republikaner, anwaltlich vertrete.

Gegen den vorgenannten Bescheid erhebe ich Widerspruch mit folgender Begründung:

Vorab wird um schnelle Entscheidung zur Vermeidung eines Eilverfahrens gebeten, da die Versammlung am 13. 8. 2001 stattfinden soll.

Die von der Behörde zur Rechtfertigung des Verbots Vorgetragenen Gründe sind nicht nachvollziehbar.

1. Es ist nicht erkennbar, dass es bei der geplanten Versammlung zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung selbst kommen soll. Es wird ausdrücklich betont, dass mein Mandant und die Partei Republikaner sich von rechtsradikalen Personen und entsprechenden Betätigungen distanziert. Dabei kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich derartige Personen an der Versammlung beteiligen. Diese Personen könnten aber während der Durchführung der Versammlung von der Polizei aus der Versammlung entfernt werden.

Es wird ausdrücklich bestritten, dass es sich um eine Gedenkveranstaltung für einen verstorbenen Nazi-Führer handelt, insoweit hat die Stadt Zwickau nur Vermutungen vorgetragen. Es geht um ein Gedenken an den Mauer-Bau vor 40 Jahren, und das ist wohl legitim.

Mein Mandant hat insbesondere nicht zu vertreten, dass sich Gegendemonstranten angekündigt haben. Als Parteivorsitzender macht er zusammen mit seinen Parteifreunden von seinem Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch und muss nicht deshalb zurückstehen, weil andere Personen mit der Durchführung dieser Versammlung nicht einverstanden sind.

2. Der geplante Redebeitrag des Herrn Anton Huber rechtfertigt ebenfalls nicht das Versammlungsverbot. Herr Huber hat sich bisher nur in Zeitschriften mit eindeutigen politischen Positionen zu Wort gemeldet. Die Behörde kann aber nicht davon ausgehen, dass er in der Versammlung Sachverhalte vorträgt, die Anlass zum Einschreiten gäben. Daran ändern auch die strafrechtlichen Verurteilungen des Herrn Huber nichts.

3. Abschließend beantrage ich, über die Notwendigkeit der Hinzuziehung als Rechtsanwalt im Vorverfahren gemäß § 80 II VwVfG mit zu entscheiden.

Hochachtungsvoll

Wegener

Rechtsanwalt

Stadt Zwickau                                                                                              Zwickau, den 30. 7. 2001

Der Oberrgermeister

 

An das

Regierungspräsidium

Chemnitz

 

Widerspruchsverfahren nach dem Versammlungsgesetz

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorgenannter Angelegenheit übersenden wir die Akte.

Aus den im Bescheid genannten Gründen können wir nicht abhelfen, weshalb wir die Akte zur Entscheidung vorlegen.

Den Bevollmächtigten des Herrn Schneider haben wir entsprechend unterrichtet

Die von uns im Bescheid vorgetragenen Gründe tragen das Versammlungsverbot. Infolge der angekündigten Gegendemonstrationen ist mit erheblichen Ausschreitungen zu rechnen, die Bevölkerung der Stadt Zwickau hat kein Verständnis für den Aufmarsch der rechtsgerichteten Republikaner.

Nach unbestrittenen Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ist der Landesverband Sachsen der Republikaner auch viel weiter rechts einzuordnen als die Bundespartei, außerdem bestehen bekanntermaßen Kontakte zur rechten Szene. Zudem ist in einem Flugblatt der Partei bundesweit Werbung für die geplante Versammlung gemacht worden, weshalb mit großer Teilnahme zu rechnen ist.

Zur Person des Herrn Huber muss nicht mehr viel gesagt, werden, sein Vorstrafenregister spricht für sich. Wissen deshalb damit rechnen, dass er die in der Zeitung bereits gemachten volksverhetzenden und somit strafbaren Ãußerungen während der Versammlung wiederholt.

Aus den genannten Gründen ist auch die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nicht notwendig, der Widerspruch hat keine Erfolgsaussichten.

Hochachtungsvoll

Müller

Oberbürgermeister

Rechtsanwalt Wegener, Dresden                                                                Dresden, den 5. 8. 2001

 

An das

Regierungspräsidium

Chemnitz

 

Versammlungsgesetz

Widerspruchsverfahren des Herrn Alfred Schneider

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorgenannter Angelegenheit verweise ich auf meinen Schriftsatz vom 10. 7. 2001 zur Begründung des Widerspruchs.

Ich gehe davon aus, dass die Widerspruchsbehörde noch rechtzeitig vor dem 13. 8. 2001 entscheidet, da es meinem Mandanten ausdrücklich auf diesen Tag ankommt (Mauerbau am 13.8. 1961).

Die von der Stadt Zwickau angegebenen Gründe zum Verbot der Versammlung überzeugen nicht. Schließlich handelt es sich bei der Partei Republikaner um eine Partei, die regelmäßig an Bundes- und Landtagswahlen teilnimmt und in Baden-Württemberg sogar im Landtag vertreten ist. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Partei bei der Bundestagswahl 1998 bundesweit einen Stimmenanteil von 1,8 % hatte.

Soweit in der Verbotsverfügung auf Herrn Huber abgestellt wird, so ist festzuhalten, dass dieser bisher auf öffentlichen Versammlungen keinerlei Reden oder Ansprachen gehalten hat. Es geht nicht an, nur aus Zeitungsartikeln usw. zu schließen, Herr Huber würde strafbare Ãußerungen auf der Versammlung abgeben.

Hochachtungsvoll

.Wegener

Rechtsanwalt

Aufgabe:

1. Fertigen Sie gutachterlich einen Widerspruchsbescheid einschl. Tenor.

Begründen Sie dabei auch die Kostenentscheidung. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist entbehrlich.

Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde ergeht am 10. 8.2001

2. Bearbeiter, die den Widerspruch als unzulässig ansehen, müssen hilfsweise auch die Begründetheit des Widerspruchs erörtern

B. Lösungsvorschlag:

I. Zulässigkeit:

1. Verwaltungsrechtsweg:

Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, eine andere Zuweisung ist nicht ersichtlich, § 40 II VwGO). Versammlungsrecht, insbes. Streitigkeiten aus dem Versammlungsgesetz heraus, ist öffentlich-rechtliches Sonderrecht (Sonderrechtstheorie), ebenso nach der sog. Subordinationstheorie ist ein belastender Verwaltungsakt im Ãœber- und Unterordnungsverhältnis (Behörde - Bürger) ergangen.

2. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde:

Diese ergibt sich aus § 73 I 2 Nr. 1 VwGO 3.

3. Statthaftigkeit:

Es muss ein Verwaltungsakt vorliegen, der nicht von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. Die Stadt Zwickau ist keine oberste Landesbehörde (siehe § 64 I SPoIG) (4.) Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit allen Tatbestandsmerkmalen des § 35 S. 1 VwVfG einschließlich der Bekanntgabe (§§ 41, 43 VwVfG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthalten wird.

4. Beschwer (§ 70 I VwGO i. V mit § 42 II VwGO analog):

Der Widerspruchsführer ist Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes, außerdem ist eine Beeinträchtigung seiner Grundrechtsausübung gemäß Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) nicht ausgeschlossen.

5. Form und Frist einschl. Vorlage der Vollmacht, § 14 VwVfG:

Der Widerspruch ist form- und fristgerecht (§ 70 I VwGO) eingelegt worden.

6. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben, der Widerspruch ist zulässig.

II. Begründetheit (68 I VwGO i. V. mit § 113 I VwGO analog):

1. Rechtsgrundlage 5.

Rechtsgrundlage für die Verbotsverfügung ist, wie die Stadt Zwickau zutreffend ausgeführt hat, § 15 I des Versammlungsgesetzes als Spezialgesetz gegenüber der Generalklausel des § 3 I des Sächsischen Polizeigesetzes 6.

2. formelle Rechtmäßigkeit (siehe § 46 VwVfG) 7:

a) Zuständigkeit:

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadt Zwickau für die Verbotsverfügung ergibt sich aus § 1 I der VO des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkelten nach dem Versammlungsgesetz vom 7. 5. 1992 (Stadt Zwickau als Kreispolizeibehörde gem § 64 I 3 des Sächsischen Polizeigesetzes)8.

Für die Frage der Zuständigkeit spielt eine entscheidende Rolle, welche Norm die Behörde für ihren Eingriffs-VA beansprucht, auch deshalb ist vorab bei der Prüfung der Begründetheit die Rechtsgrundlage voranzustellen 9.

b) Form:

Hinsichtlich der Form des Bescheides ergeben sich keine Bedenken (§§ 37, 39 VwVfG). Auch die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht § 80 III VwGO 10.

c) Verfahren:

Auch hier bestehen keine Bedenken, der Adressat der Verbotsverfügung wurde vor Erlaß des Bescheides angehört, auch im Widerspruchsverfahren hat er durch seinen Rechtsanwalt entsprechend Stellung genommen (§ 71 VwGO) 11.

3. materielle Rechtmäßigkeit

Das auf § 15 I VersG gestützte vorbeugende Vollverbot 12 (einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel) ist verfassungsrechtlich (wegen der Bedeutung des Art. 8 GG) äußerst problematisch. Das BVerfG bezeichnet diese Maßnahme als ultima ratio für den Fall, dass eine Auflagenerteilung (§ 15 I VersG) als milderes Mittel ausscheidet 13.

a) Tatbestand

aa) Dann müsste es sich bei der von den Republikanern geplanten Veranstaltung um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel handeln, und von dieser muss eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nur bei derartigen Versammlungen findet das Versammlungsgesetz und insbes. auch § 15 I konkret Anwendung (14), so auch die Überschrift vor § 14 des Versammlungsgesetzes.

bb) Versammlung: Das ist jedenfalls keine bloß zufällige Ansammlung, z. B. Gaffer bei einem Verkehrsunfall. Aber weder Art. 8 GG noch das Versammlungsgesetz definieren den Begriff der Versammlung. Vertreten werden der weite und der enge Versammlungsbegriff, ausreichend ist jeweils die Teilnahme von mindestens 2 Personen (15)(das ist im konkreten Fall unproblematisch).

Während der enge Versammlungsbegriff verlangt, dass der Zweck auf eine gemeinsame Meinungsbekundung in einer die Öffentlichkeit bewegenden Frage gerichtet sein muss (politischer Bezug) (16), genügt beim weiten Versammlungsbegriff der gemeinsame Zweck der Meinungsbildung ohne Rücksicht auf die politische Zielrichtung (17). Im Zweifel bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird 18.

Selbst nach dem engen Versammlungsbegriff ist hier von einer Versammlung auszugehen, da ausgehend von dem Motto der Versammlung ein gemeinsamer Zweck vorliegt (Erinnerung an den Mauer-Bau 1961), wobei im Zweifel sogar ein politischer Bezug zu bejahen ist.

cc) Öffentlich: Diese Versammlung ist öffentlich, da nicht nur für einen geladenen und ausdrücklich eingeschränkten Personenkreis bestimmt und für jedermann zugänglich19.

dd) Die Versammlung findet auch unter freiem Himmel statt, d. h. auf dem Marktplatz in Zwickau ohne seitliche Abgrenzung durch Zäune oder Wände, nicht maßgebend ist, ob ein Dach vorhanden ist 20.

ee) unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung:

In der bereits genannten Brokdorf-Entscheidung hat das BVerfG 21 die Tatbestandsmerkmale öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung als genügend bestimmt angesehen, jedoch betont, dass im Allgemeinen eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung für ein Versammlungsverbot nicht ausreicht   22.

Der aus dem allgemeinen Polizeirecht bekannte Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leib, Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei i. d. R. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht 23.

Entscheidend ist aber, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung vorliegen muss, weshalb die Eingriffsvoraussetzungen (wegen der Bedeutung des Art. 8 GG) für die Behörde stärker begrenzt sind als nach allgemeinem Polizeirecht 24.

Deshalb ist im konkreten Fall eine Gefahrenprognose erforderlich, die auf erkennbaren Umständen (siehe § 15 l VersG) beruhen muss, also auf Tatsachen; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbes. bei Erlass eines vorbeugenden Verbots (wie hier geschehen) keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 II VersG verbleibt 25.

Hier ist in der weiteren Subsumtion zu unterscheiden zwischen den beiden Begründungen, die die Behörde für das Verbot vorgetragen hat: einerseits die Gefahr durch das Stattfinden der Versammlung einschl. etwaiger Gegendemonstranten (1) und andererseits durch evtl. Redebeiträge des Anton Huber (2) (26).

(1) Nach den von der Behörde vorgetragenen Erkenntnissen kann (auch unter Berücksichtigung evtl. Gegendemonstrationen) nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden.

Beweise dafür, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltuflg handelt, hat die Behörde nicht vorgelegt, dagegen spricht auch das Datum der Veranstaltung mit dem zu diesem Datum passenden Versammlungsmotto. Abgesehen davon haben sich die Republikaner zumindest verbal von der rechtsextremen Szene distanziert. Insoweit hat die Behörde lediglich Vermutungen vorgetragen, was den strengen Anforderungen des § 15 I VersG nicht genügt. Ansonsten dürfte eine Partei mit Kontakten zur links- oder rechtsextremistischen Szene keinerlei Demonstrationen durchführen, und es liegt auf der Hand, dass diese Sichtweise mit den Art. 8 und 21 GG nicht vereinbar wäre 27.

Soweit die Behörde ihr Verbot auf mögliche Gegendemonstrationen stützt und deshalb eine Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit nicht mehr gegeben sei, so ist ein Versammlungsverbot gegenüber dem Veranstalter (der polizeirechtlich kein Störer, sondern Notstandspflichtiger ist) nur dann gerechtfertigt, wenn konkret dargelegt wird, dass die Polizei - auch unter Hinzuziehung auswärtiger Kräfte - nicht in der Lage ist, die Versammlung zu schützen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Auch dafür hat die Behörde keinerlei Beweise und Tatsachen dargetan 28.

(2) In Ansehung der Versammlungs- und Redefreiheit sowie der in Art. 21 GG 29 geregelten Rechte von Parteien kann die Behörde zum Einschreiten ermächtigt sein, wenn im Rahmen von politischen Veranstaltungen (z. B. Wahlkampf) in Reden zur gewaltsamen Bekämpfung politischer Gegner sowie der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen wird. Ein Einschreiten der Behörde rechtfertigende Ãußerungen sind z. B. die von der Behörde im Verbotsbescheid vom 1. 7. 2001 mitgeteilten Wortbeiträge des Herrn Huber; er hat diese Ãußerungen in einer Zeitschrift gemacht. Darauf kann jedoch mit der für Maßnahmen nach § 15 VersG erforderlichen Wahrscheinlichkeit aber nicht die Prognose gestützt werden, dass es auch bei der vom Widerspruchsführer geplanten Veranstaltung in Zwickau zu entspr. öffentlichen Ãußerungen des Huber kommt. Sollten derartige Ãußerungen durch Herrn Huber dennoch fallen, könnte dem durch Entzug des Rederechts oder sogar durch Auflösung der Versammlung (§ 15 II VersG) begegnet werden 30. Auch wenn bei Herrn Huber bereits strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, genügt dies noch nicht für eine vorbeugende Untersagung der Versammlung, zumal die Behörde keinen konkreten Fall benannt hat, dass es bisher bei Veranstaltungen der Republikaner zu strafbaren Ãußerungen kam

a) Da keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ist (nachrangig gegenüber diesem Tatbestandsmerkmal) noch zu prüfen, ob eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht.

Unter öffentlicher Ordnung versteht man die Summe der ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den Vorstellungen der Menschen im jeweiligen Gebiet für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unverzichtbar sind 32. Wegen der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit hat das BVerfG bereits 1985 im Brokdorf-Beschluss ausgeführt, dass eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht genügen wird, um ein Versammlungsverbot auszusprechen 33.

Demnach kann das Versammlungsverbot nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt werden (selbst wenn die Tatbestandsmerkmale vorlägen).

b) Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 I VersG nicht vorliegen, erübrigt sich die Prüfung der Rechtsfolge (kann) sowie die Erörterung der Störerf rage 34.

c) Ebenso entfällt die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 des Tenors des Bescheides der Stadt Zwickau) 35.

d) Dementsprechend ist auch die Gebührenfestsetzung der Stadt Zwickau (Ziffer 3 des Tenors des Bescheides) aufzuheben.

4. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (§ 68 I 1 VwGO) ergeben sich keine Bedenken gegen das bisher gewonnene Ergebnis bei der Prüfung des Bescheides der Stadt Zwickau durch die Widerspruchsbehörde

III. Kosten 36

1. Auszugehen ist bei der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren von § 73 III 3 VwGO. Danach wird im Widerspruchsbescheid auch bestimmt, wer die Kosten trägt. Eine Aussage zum konkreten Inhalt der Kostenentscheidung trifft das Gesetz nicht.

a) Die entspr. Festlegungen finden sich in § 80 VwVfG (der die Kostenerstattung im Verhältnis zwischen dem Widerspruchsführer und der Behörde, die den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat regelt, sog. Kostengrundentscheidung), und

b) in Sachsen in § 11 des Verwaltungskostengesetzes, der die Gebühren und Auslagen der Widerspruchsbehörde (für den Erlass des Widerspruchsbescheides) festlegt.

c) Demnach sind grundsätzlich im Widerspruchsbescheid zwei getrennte Kostenentscheidungen zu treffen.

2. Die Kostengrundentscheidung gemäß § 80 VwVfG richtet sich, da der Widerspruchsführer hier Erfolg hatte, nach § 80 I 1 VwVfG, wobei im Tenor konkrete Beträge nicht genannt werden. Erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides werden im sog. Kostenfestsetzungsverfahren nach § 80 III VwVfG auf Antrag die entspr. Kosten zugunsten des Widerspruchsführers festgesetzt.

3. Da der Widerspruchsführer anwaltlich vertreten war, ist die Festlegung in § 80 II VwVfG zu beachten. Die Widerspruchsbehörde muß demnach von Amts wegen über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren entscheiden.

Vorab muss festgehalten werden, dass es eine zwangsläufige Kostenerstattung des Bevollmächtigten beim erfolgreichen Widerspruch nicht gibt 37. Das BVerwG spricht von einer oft schwierigen Prüfung und Entscheidung 38, wobei eine förmliche Bevollmächtigung vorliegen muss (wie hier im konkreten Fall geschehen) 39.

Grundsätzlich wird die Notwendigkeit bejaht, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Im Interesse der Waffengleicheit zwischen Widerspruchsführer und Widerspruchsbehörde ist das regelmäßig zu bejahen 40, jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt nicht sofort eindeutig beantwortbare Tat- oder Rechtsfragen aufwirft 41.

Im konkreten Fall ging es um Fragen der Grundrechtsbeeinträchtigung, insbes. Art. 8 und Art. 21 GG. Es handelte sich um nicht einfache Tat- und Rechtsfragen (Grundrechtsprobleme), zumal dem Widerspruchsführer ein belastender VA zuging und die Ausgangsbehörde keine Abhilfe vornahm. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war demnach notwendig.

4. Gemäß § 11 III des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes werden im Erfolgsfall keine Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, der Widerspruchsbescheid ergeht somit kostenfrei.

Demnach erfolgt auch im Tenor des Widerspruchsbescheides kein Kostenausspruch.

In der Klausur empfiehlt sich aber die entspr. Erörterung dieser Frage bei der Begründung der Kostenentscheidung, da ansonsten nicht erkennbar ist, dass dem Bearbeiter die Problemlage bekannt ist

IV. Abschließend ist demnach wie folgt zu tenorieren 42:

1. Der Bescheid der Stadt Zwickau vom 1. 7. 2001 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Zwickau.

3. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig

1 Der Verfasser ist u. a. teilhauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter für Rechtsreferendare beim Regierungspräsidium Chemnitz und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen.

2 Die Klausur ist den Sachverhalten der Entscheidungen des OVG Weimar, NVwZ-RR 1997, 287 (Beschluss vom 9. 8. 1996) und des OVG Greifswald, LKV 1999, 232 (Beschluss vom 31.7. 1998) nachgebildet. Sie könnte in der zweiten juristischen Staatsprüfung oder als Abschlussklausur an der Fachhochschule bearbeitet werden.

3 Zur Vermeidung von Wiederholungen: Siehe die entspr. Prüfung bei Weber, Der praktische Fall: Der erfolglose Makler,VR 2002, 276, 278.

4 Allgemein zum Verwaltungsaufbau in Sachsen siehe Weber, Zum Aufbau der Verwaltung im Freistaat Sachsen, apf 2001, Landesbeilage Sachsen, S.81 ff.

5 Wegen des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 III GG) steht am Beginn der Begründetheitsprüfung die Frage nach der Rechtsgrundlage, auf weiche sich die Behörde bei dem belastenden VA stützt: BVerwG, NVwZ 1999, 991, 992 (konkret bei § 15 I VersG siehe z. B. OVG Weimar, Fn. 2; VGH Mannheim, NVwZ 1995, 504, 505; OVG Greifswald, LKV 1999, 232, 233; ganz aktuell OVG Bautzen, SächsVBl. 2002, 216 und 218)

6 Allgemein zum Versammlungsrecht siehe Weber, Rechtsgrundlagen des Versammlungsrechts, Sächsische Verwaltungsblätter 2002, 25 ff.; konkret zum Vorrang des Versammlungsgesetzes z. B. Gusy, Aktuelle Fragen des Versammlungsrechts, JuS 1993, 555, 556; Mussmann, Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl., 1994, 5. 66 ff.; Kahl, JuS 2000, 1090, 1092.

7 So prüft z.B. das OVG Weimar, NVwZ-RR 1997, 287, 288, auch vor der materiellen Rechtmäßigkeit die formelle Rechtmäßigkeit (konkret die Frage der Anhörung vor Erlass des beiastenden VA gemäß § 15 I VersG, also einen evtl. Verfahrensfehler).

8 Zur Zuständigkeitsfrage nach dem VersG siehe z.B. VG Halle NVwZ 1994, 719; VG Düsseldorf, NVwZ-RR 1997, 185, 186; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1995, 272 und NVwZ 1987, 237.

9 Siehe Fn. 5; würde die Behörde als Rechtsgrundlage für ihren belastenden VA z. B. § 3 I SPoIG (Generalklausel) benennen, so ergäbe sich die sachliche Zuständigkeit aus § 68 II SPoIG, d.h. die Ortspolizeibehörde wäre zuständig.

10 Dabei darf nicht übersehen werden, dass es hier nur um die formellen Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung geht. Später, im materiellrechtlichen Teil der Prüfung (zum Schluss), muss natürlich auch noch die materiellrechtliche Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgenommen werden (§ 80 III VwGO): siehe z.B. VG Hannover, NVwZ-RR 1997, 622, 623 (Chaos-Tage), mit formeller Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Beginn der Erörterung und materiellrechtlichen Erwägungen am Ende der Begründung: ebenso OVG Bautzen, NVwZ-RR 1995, 443, 445.

11 Im konkreten Fall hatte das OVG Weimar (Fn. 7) Bedenken wegen einer fehlenden Anhörung.

12 OVG Bautzen, SächsVBl. 1997, 6, 9; das BVerfG (DVBI. 2001, 1054) spricht von einem Totalverbot.

13 BVerfG, NJW 1985, 2395, 2398 (Brokdorf); ebenso BVerwG, NVwZ 1999, 991, 992.

14 VG Hamburg, NVwZ 1987, 829, 831; OVG Bremen, D0V 1987, 253; VGH Mannheim, NJW 1998, 761, 762; OVG Weimar, NVwZ-RR 1997, 287, 288:

Zu den Eingriffsbefugnissen der Behörde bei den anderen Versammlungsarten siehe Weber, Fn. 6., S. 28 ff.

15 OVG Weimar, DÖV 1998, 123, 124.,, Mehrheit natürlicher Personen

16 Jetzt auch BVerfG, DÖV 2001, 907, zur Love- und Fuckparade; OVG Münster, NVwZ 2001, 1316.

17 Grundlegend BVerfG NJW 1985, 2395, 2396 (Brokdorf); BVerwG NVwZ 1989, 872: OVG Bremen, NVwZ 1987. 235; VGH Kassel, NJW 1994, 1750; OVG Weimar, NVwZ-RR 1997, 287, 288: VG Hannover, NVwZ-RR 1997, 622 (Chaos-Tage).

18   BVerfG, Fn. 16.

19   BayObLG, NVwZ-RR 1995, 202: OVG Weimar, DÖV 1998, 123, 124.

20 Siehe z.B. Gusy, JuS 1993, 555, 556: Enders, JuS 2000, 883, 884.

21 Siehe Fn. 17.

22   Ständige Rspr. des BVerfG,z.B. NJW 2001, 1409, 1410; 2076.

jetzt wieder aktuell BVerfG NJW 2003, 3689

23   BVerfG, Fn. 17 (Brokdorf); OVG Weimar, Fn. 2.

24   OVG Weimar und OVG Greifswald, Fn. 2: OVG Bautzen, SächsVBl. 1998, 6, 8.

25   OVG Weimar, Fn. 2; unter Hinweis auch auf das BVerfG (Brokdorf); BVerfG, DVBI. 2000, 1121, 1122.

26   So ausdrücklich auch OVG Weimar und OVG Greifswald, Fn. 2.

27 OVG Weimar, Fn. 2

28 OVG Weimar, Fn. 27; Grundsätzlich in diesem Sinne BVerfG, NJW 1985, 2395, 2400 (Brokdorf); OVG Bautzen, SächsVBl. 1998, 6,10.

29 Das BVerfG betont in ständiger Rspr. die Bedeutung des Art. 21 GG: so z.B. NJW 1998, 3631; 2001, 2076, 2077; ebenso OVG Bautzen, SächsVBl. 1998, 6, 7.

30   So im konkreten Fall OVG Greifswald, Fn. 2: Ãhnliche Argumentation bei OVG Frankfurt, NJ 2002, 107, 108: das BVerfG (NVwZ-RR 2002, 500, 501) sieht auch die Möglichkeit der Erteilung einer Auflage nach § 15 I VersG, wobei jedoch strenge Voraussetzungen zu beachten sind: Diese präventive Maßnahme greift in die Meinungsfreiheit des Betroffenen nach Art. 5 I GG ein, außerdem wird das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wegen der Beeinträchtigung der Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern betroffen.

zur Meinungsfreiheit im Versammlungsrecht jetzt aktuell wieder BVerfG NJW 2003, 3689, 3690

31   OVG Weimar, Fn. 2; OVG Frankfurt, Fn. 30: ähnlich BVerfG, DVBI. 2000, 1121, 1122.

32   BVerfG, NJW 1985, 2395, 2398 (Brokdorf), OVG Weimar, Fn. 2.

33   BVerfG, Fn. 32: das ist mittlerweile ständige Rspr. des BVerfG: NJW 2001, 1409, 1410; 2069: 2072; 2076.

34 Die Prüfungsreihenfolge innerhalb der materiellen Rechtmäßigkeit eines Eingriffsverwaltungsaktes lautet: vorab Tatbestand (mit den sog. unbestimmten Rechtsbegriffen), wenn der Tatbestand bejaht wird: dann Rechtsfolge und Störer (siehe hierzu Weber, Fn. 6, S.31, mit Hinweisen auf die Rspr.).

35   Siehe Fn. 10: diese Prüfung entfällt hier, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 I VersG fehlen.

36 Dazu siehe Weber, Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides einschl, der Kostenentscheidung, apf 2000, 124 ff.

37   BVerwGE 68, 1, 3: 75, 107, 108. Dieses Problem stellt sich beim erfolglosen Widerspruch überhaupt nicht, siehe Weber, Fn. 36, S. 128 mit Hinweisen auf die Rspr.: praktisches Beispiel siehe die Klausur Der erfolglose Makler, VR 2002, 276, 280. Das Kostenrisiko trägt also der Widerspruchsführer, der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme anwaltlichen Rates noch nicht überblicken kann, ob der Widerspruch Erfolg haben wird (BVerwG, NVwZ 1988. 721, 723).

38   BVerwGE 79, 117, 232.

39   OVG Greifswald, NVwZ 2002, 1129, 1130.

40 BVerwGE 55, 299, 306, und NVwZ 1983, 346; gegen eine enge Auslegung wegen der schon weit fortgeschrittenen Spezialisierung auch im juristischen Bereich VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 615, 616; die Herstellung völiger Waffengleichheit lehnt aber z.B. das BVerwG im Urteil vom 13.2. 1987 (NVwZ 1987, 883, 884) ab unter Hinweis darauf, dass die Verwaltung an das Gesetz gebunden und ohnehin noch der gerichtlichen Kontrolle unterworfen sei (ä hnlich auch VG Cottbus, LKV 1998, 321).

41 BVerwG DVBI. 1978, 630, 631; OVG Bremen, NVwZ 1989, 75; OVG Magdeburg, NVwZ-RR 2000, 842: nicht bei niedrig einzuschätzenden Schwierigkeiten der im Widerspruchsverfahren aufgeworfenen Fragen und geringem Umfang der Sache, also bei keinen besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Problemen (OVG Greifswald, Fn. 39).

42   Konkret zu diesem Tenor beim erfolgreichen Widerspruchs siehe Weber, FN 36, S. 127