Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

 

Staatsbesuch in Dresden

Klausur aus dem besonderen Polizeirecht (Versammlungsrecht), Feststellungsklage gegen polizeiliche Maßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmern,

Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

 in der Verwaltungsrundschau 2006, 237 ff.

 

 

Dazu Kurzreferat in juris

Verfasser bietet einen Aktenfall aus dem Verfassungsrecht und Versammlungsrecht als Klausur auf dem Niveau der zweiten juristischen Staatsprüfung.

Zunächst ist ein ausführlicher Aktenauszug eines verwaltungs- gerichtlichen Klageverfahrens abgedruckt, in dem es um die Behinderung einer angemeldeten Demonstration durch ein Polizeifahrzeug sowie einen Polizeimusikzug geht, die die optische und akustische Wahrnehmbarkeit der Demonstration während der Vorbeifahrt eines ausländischen Staatsgastes beseitigt haben.

Die Bearbeiter haben die Entscheidung des Gerichts - Feststellungs- klage- gutachterlich vorzubereiten und den Tenor zu formulieren. Der Lösungsvorschlag befasst sich zunächst mit prozessualen Fragestellungen und legt den Schwerpunkt sodann auf die Reichweite des Versammlungsrechts und die Zulässigkeit von Einschränkungen, etwa im Hinblick auf das außenpolitische Ansehen der Bundesrepublik Deutschland.

Der Text ist mit zahlreichen klausurtaktischen Hinweisen und Erläuterungen versehen. Der Autor bezieht die maßgebliche verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in seine Darstellung ein, indem er den danach gebotenen Prüfungsaufbau und die inhaltlichen Schwerpunktsetzungen durch Wortlautauszüge deutlich macht.

 

 

A. Sachverhalt

Rechtsanwalt                                                           Dresden, den 16.8.2005

Anton Müller

Elfuferstraße

01234  Dresden

 

An das Verwaltungsgericht

Dresden

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Vorlage entspr. Vollmachten erhebe ich Klage namens und in Vollmacht

1. des Ortsvereins Dresden der Deutschen Vereinigung für Menschenrechte e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Max Eberle,

2. des Herrn Herbert Hartmann, Dresden

gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Dresden

und beantrage festzustellen, dass

1. das Vorfahren des Polizeibusses am 30.5.2004 gegen 11 Uhr vor dem Stand der Mahnwache der Deutschen Vereinigung für Menschenrechte für die Dauer von 3 MInuten, und

2. das zum gleichen Zeitpunkt stattgefundene Aufspielen des Musikkorps der Vollzugspolizei für die Dauer von 3 Minuten

rechtswidrig gewesen ist.

 

 

 

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