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Lösungshinweise:
Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit des Widerspruchs
Der Widerspruch müsste zulässig sein.
I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet
Zulässig ist ein Widerspruch dann, wenn der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben ist.
1. Spezialzuweisung vorhanden ?
Eine gesetzliche Spezialzuweisung ist nicht vorhanden.
2. Generalzuweisung des § 40 Abs. 1 VwGO
Nach der Generalzuweisung des § 40 Abs. 1 VwGO ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine anderweitige Zuweisung vorliegt.
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Die streitentscheidenden Normen müssen öffentlich-rechtlicher Natur sein, d.h. einen Hoheitsträger als Berechtigten oder als Verpflichteten benennen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Bescheid der Stadt Oederan vom 9.2.2000 rechtmässig ist. Ermächtigungsgrundlage für das Handeln durch die Stadt Oederan ist § 3 SächsPolG. Dort ist die Polizeibehörde als berechtigter Hoheitsträger genannt. Die Streitigkeit ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (Polizeirecht im sog. Subordinationsverhältnis, d.h. Über-und Unterordnungsverhältnis Behörde/Bürger)..
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, weil weder Verfassungsorgane oder ihnen gleichgestellte Personen an dem Streit beteiligt sind, noch Streit über Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht besteht.
c) keine Zuweisung zu einem anderen Gericht
Eine Zuweisung zu einem anderen Gericht ist nicht ersichtlich.
d) Zwischenergebnis
Demnach sind die Voraussetzungen der Generalzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt.
II. Formelle Ordnungsgemässheit der Widerspruchseinlegung
Nach den §§ 69, 70 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde einzulegen. Das hat Frau Sundfall getan.
III. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit
Frau Sundfall müsste auch beteiligungsfähig sein nach § 1 SächsVwVfG i. V. m. §§ 11, 79 VwVfG.
Als natürliche Person ist Frau Sundfall gemäss § 11 Nr. 1 VwVfG beteiligtenfähig.
Darüber hinaus ist sie auch gemäss §§ 12, 79 VwVfG verfahrenshandlungsfähig.
IV. Statthafter Rechtsbehelf
Statthafter Rechtsbehelf könnte der Widerspruch nach § 68 VwGO sein. Dies ist der statthafte Rechtsbehelf, wenn die betroffene Person die Aufhebung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder ein hoheitliches Handeln begehrt, bei dem die Anwendbarkeit des § 68 VwGO gesetzlich ausdrücklich gefordert wird.
Frau Sundfall will weiterhin ihren Hund wie bisher ausführen und halten. Dies kann sie möglicherweise mit einem Anfechtungswiderspruch nach § 68 VwGO erreichen. Dieser Rechtsbehelf ist u. a. statthaft, wenn der Betroffene die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt.
1. Widerspruchsführerin begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Bei den Verfügungen handelt es sich um die hoheitlichen Massnahmen einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach aussen, also um Verwaltungsakte i. S. des § 35 Satz 1 VwVfG. Auch die Androhung des Zwangsgeldes ist unstreitig ein Verwaltungsakt.
(Da hier unproblematisch die Voraussetzungen eines VA vorliegen, sind lange Ausführungen zu den einzelnen Voraussetzungen nicht erforderlich.)
2. Kein Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
Eine Unstatthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens, insbesondere gemäss § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht gegeben.
3. Ergebnis
Frau Sundfall begehrt die Aufhebung von Verwaltungsakten. Also ist der Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf.
V. Widerspruchsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO
Auch müsste Frau Sundfall widerspruchsbefugt sein gemäss § 42 Abs. 2 VwGO analog. Sie muss geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein.
Eine ausdrückliche Regelung der Widerspruchsbefugnis fehlt. § 42 Abs. 2 VwGO ist aber analog anwendbar. Dies ergibt sich auch aus § 70 Abs. 1 VwGO , dort wird der Widerspruchsführer als der Beschwerte bezeichnet. Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist stets klage- und widerspruchsbefugt, da möglicherweise in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen wird (Adressatentheorie), somit auch beschwert i.S. von § 70 I VwGO.
Es ist zumindest ein Eingriff in die Rechte der Frau Sundfall aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) denkbar. Frau Sundfall ist die Adressatin des belastenden Verwaltungsaktes. Folglich ist sie widerspruchsbefugt.
VI. Einhaltung der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO
Der Widerspruch der Frau Sundfall müsste innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides der Stadt Oederan eingelegt worden sein. Der Widerspruch wurde jedoch eindeutig zu spät eingelegt.
In Betracht kommt allerdings eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 60 VwGO.
Nach § 70 Abs. 2 VwGO gilt § 60 VwGO auch im Widerspruchsverfahren. Die in § 70 Abs. 1 VwGO genannte Frist von einem Monat hat Frau Sundfall versäumt.
Die Fristversäumnis muss unverschuldet sein. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar ist.
Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn die Frist aufgrund einer Bekanntgabe während des Urlaubs versäumt wird. Nur ausnahmsweise kann ein Verschulden vorliegen, wenn der Adressat wegen besonderer Umstände mit dem Zugang des Bescheides rechnen musste.
Aufgrund des Vorfalls, zu dem Herr Flink vor Ort hinzugezogen wurde, konnte Frau Sundfall mit einem Einschreiten seitens der Stadt rechnen. Allerdings hat er nicht vor Ort zum Ausdruck gebracht, dass er einen Bescheid in nächster Zukunft erlassen wird.
Daher sind beide Auffassungen zu vertreten.
Folgt man der ersten Möglichkeit, so ist die Fristversäumnis schuldhaft erfolgt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Folgt man der zweiten Möglichkeit, so ist die Fristversäumnis nicht schuldhaft erfolgt.
Dann muss geprüft werden, dass sie binnen zwei Wochen, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
VII. Ergebnis: Damit ist der Widerspruch zulässig.
B. Begründetheit des Widerspruchs
Der Widerspruch müsste auch begründet sein.
Begründet ist der Widerspruch, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt ist, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 analog VwGO.
Der Bescheid könnte rechtswidrig sein. In Betracht kommt die formelle und/oder materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Der Bescheid wäre jedoch rechtmässig, wenn er aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage formell und materiell rechtmässg erlassen worden wäre.
I. Rechtswidrigkeit der Verfügungen unter Nr. 1 und 2
1. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügungen unter Nr. 1 und 2 des Bescheides (3) (Gesetzesvorbehalt, Art. 20 III GG)
Als Ermächtigungsgrundlage für das behördliche Einschreiten kommt § 3 Abs. 1 SächsPolG in Betracht (4).
2. Formelle Rechtmässigkeit (siehe dazu § 46 VwVfG)
a) Zuständigkeit
Die Stadt Oederan ist gemäss § 64 Abs. 1 Nr. 4, 68 Abs. 2 SächsPolG als Ortspolizeibehörde zuständig.
b) Verfahren: Ob eine Anhörung gemäss § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich ist, oder dies gemäss § 28 Abs. 2 VwVfG entbehrlich ist oder geheilt werden kann, kann unterschiedlich beurteilt werden.
c) Form: An der Form des Bescheides bestehen keinerlei Bedenken.
3. Materielle Rechtmässigkeit
a) Voraussetzungen
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage müssten gegeben sein. Es muss eine (konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen.
aa) Öffentliche Sicherheit
Die öffentliche Sicherheit umfasst die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung, die Rechtsgüter des Einzelnen und der Gemeinschaft sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.
Der Hund von Frau Sundfall ist extrem bissig, sodass andere Hunde angefallen und getötet werden können und darüber hinaus sogar Leib oder Leben von Menschen betroffen sein könnten. Damit sind Rechtsgüter des Einzelnen und folglich die öffentliche Sicherheit betroffen.
Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der »öffentlichen Ordnung« entfällt, weil bereits das TB-Merkmal der öffentlichen Sicherheit bejaht wurde.
bb) Gefahr
Eine Gefahr ist die im einzelnen Falle (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) bestehende konkrete Möglichkeit des zukünftigen Eintritts eines Schadens bei den durch das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit geschützten Rechtsgütern.
Dass mit weiteren Angriffen zu rechnen ist, die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts mithin besteht, ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Rottweilers und daraus, dass sich die einzelnen Vorfälle innerhalb kürzester Zeit ereigneten. Darüber hinaus hat Frau Sundfall selbst vorgetragen, dass ihr Hund nicht umzuerziehen sei, also auch künftig mit weiteren Beissereien zu rechnen ist.
Damit liegt eine Gefahr vor.
b) Polizeipflicht von Frau Sundfall: Frau Sundfall ist Störerin gemäss § 5 SächsPolG. Sie ist Eigentümerin des Hundes.
c) Rechtsfolge
Die Rechtsfolge von § 3 Abs. 1 SächsPolG eröffnet Ermessen, § 3 Abs. 2 bis 4 SächsPolG (Entschliessungs- und Auswahlermessen, d.h. Ob und wie einzuschreiten ist). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach § 3 Abs. 2 bis 4 SächsPolG ist gewahrt.
Die behördlich festgelegten Massnahmen sind geeignet, die Bissigkeit des Hundes unter Kontrolle zu halten.
Darüber hinaus sind sie auch erforderlich. Es ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich, das genauso effektiv wäre. Schliesslich stehen die eingesetzten Mittel zu den zu schützenden Rechtsgütern in einem angemessenen Verhältnis. Der Eingriff in das Grundrecht der Handlungsfreiheit der Hundehalterin (Art. 2 GG) ist gering.
Damit ist der Bescheid auch verhältnismässig.
d) Anordnung der sofortigen Vollziehung (Verfügung Nr. 3)
Laut Sachverhalt hat die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO vorgenommen und ordnungsgemäss begründet.
Damit hat sich die Behörde einen Vollstreckungstitel verschafft.
II. Rechtmässigkeit der Androhung des Zwangsgeldes (Verfügung Nr. 4) (5)
1. Ermächtigungsgrundlage für die Androhung:
Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 19, 20 SächsVwVG.
2. Formelle Rechtmässigkeit
Die Zuständigkeit der Stadt ist gegeben. Vollstreckungsbehörde ist die Stelle, die den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt erlassen hat, § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG.
3. Materielle Rechtmässigkeit
In materieller Hinsicht kommt es auf das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels und die ordnungsgemässe Art und Weise der Vollstreckung an. Asserdem dürfen keine Vollstreckungshindernisse vorliegen.
a) Ein Verwaltungsakt ist unter den Voraussetzungen des § 2 SächsVwVG ein sog. Vollstreckungstitel für eine Zwangsgeldandrohung. Der (der Androhung vorausgehende) Verwaltungsakt muss auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sein.
Er muss wirksam gemäss §§ 41, 43 VwVfG sein (Bekanntgabe).
Er ist vollziehbar, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingreift (praktisch bedeutsam sind immer die Fälle der Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO).
b) Die Verfügung der Stadt ist vollstreckbar. Sie war auf ein bestimmtes Verhalten gerichtet. Sie ist wirksam und die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde angeordnet. Damit liegt der nach § 2 SächsVwVG erforderliche Vollstreckungstitel vor.
Daran kann sich demnach eine Androhung anschließen, § 20 II VwVG.
Eine Fristsetzung war wegen Gefahr im Verzug nicht erforderlich, § 21 SächsVwVG.
c) Die Art und Weise der Vollstreckung erfolgte ebenfalls ordnungsgemäss nach § 20 SächsVwVG. Eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Nichtbefolgung ist nach § 19 SächsVwVG möglich (vertretbar ist es, eine derartige sog. Vorratsandrohung aber auch als rechtswidrig zu betrachten)..
Schliesslich besteht auch kein Vollstreckungshindernis.
Damit war die Zwangsgeldandrohung ebenfalls rechtmässig.
C. Endergebnis
Der Widerspruch ist zwar zulässig ,aber unbegründet.
Damit hat er keine Aussicht auf Erfolg.
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