Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Zum Aufbau der Verwaltung im Freistaat Sachsen

Regierungsdirektor Klaus Weber, Regierungspräsidium Chemnitz

apf 2001, Heft 11 (Landesbeilage Sachsen S. 81)

apf 2001, Heft 12 (Landesbeilage Sachsen, S.89)

(Boorberg-Verlag)

 

Anmerkung:

Seit 1.2.2004 gilt das

 Verwaltungsorganisationsgesetz des Freistaates Sachsen

 

Gliederung:

I. Vorbemerkung

II.
Verfassungsrechtlicher Rahmen

III. Konkrete Rechtsgrundlagen

Fußnoten

 

I. Vorbemerkung

Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Verwaltungsaufbau spielen in der Aus- und Fortbildung eine große Rolle. Man denke nur an die Prüfung der Zuständigkeit der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Auch im Widerspruchsverfahren sind Kenntnisse zum Verwaltungsaufbau gefragt. Denn oft ist Widerspruchsbehörde die nächsthöhere Behörde, § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO (1).

Üblicherweise werden Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes geprüft (2).

Fehlende Zuständigkeit führt jedenfalls zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (3). Eine Heilungsmöglichkeit gibt es nur bei fehlender örtlicher, nicht bei fehlender sachlicher Zuständigkeit, § 46 VwVfG. (Der Fall einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit bei Erlass eines Verwaltungsaktes lag der Entscheidung des OVG Bautzen zugrunde. Das OVG betont ausdrücklich (S. 19), dass eine Heilungsmöglichkeit nicht besteht.)

Im Ausnahmefall führt eine fehlerhafte Zuständigkeit sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, § 44 Abs. 2 Nr. 3
VwVfG.

II. Verfassungsrechtlicher Rahmen

1. Aussagen über die Verwaltung (vollziehende Gewalt, Exekutive, Art. 20 Abs. 3 GG) finden sich in den Art. 83 ff. des Grundgesetzes betr. die Bundesverwaltung und bezüglich der Bundesgesetze, die die Länder als eigene Angelegenheit ausführen, in Art. 84 Abs. 1 GG. Danach sind die Länder grundsätzlich für die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zuständig.

Bei der sog. Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG (z.B. Verwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach Art. 90 GG) bleibt die Einrichtung der Behörden grundsätzlich Angelegenheit der Länder.

2. Eine Behörde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4
VwVfG „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Es gilt ein sog. weiter Behördenbegriff. Danach sind Behörden alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängige, mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entspr. Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind (4).

Typische Behörden sind insoweit z.B. das Regierungspräsidium, das Landratsamt oder das Arbeitsamt. Abteilungen, Ämter und Referate einer Behörde, deren Tätigkeit nach außen nicht ihnen, sondern der Gesamtbehörde (also z.B. dem Regierungspräsidium) zugerechnet werden, sind keine Behörde i. 5. des § 1 Abs. 4 VwVfG. Behörde ist hier die größere Einheit oder die Gesamtbehörde (5)

3. Im Übrigen gilt im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage die Grundsatzaussage des Art. 30 GG, wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Ländersache ist.

4. Die Verfassung des Freistaates Sachsen befasst sich im 7. Abschnitt (Art. 82 - 92) mit der Verwaltung.

Dabei darf man aber nicht übersehen, dass bereits im 4. Abschnitt (Die Staatsregierung), konkret in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, von der Verwaltung gesprochen wird: „Die Staatsregierung (Anmerkung: Ministerpräsident und mehrere Staatsminister, siehe Art. 59 Abs. 2 Satz 1) steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt. Ihr obliegt die Leitung und Verwaltung des Landes.

Das OVG Bautzen (6) bezeichnet die Festlegung in Art. 59 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Verfassung als die „Allzuständigkeit der Staatsregierung, die durch die Regelungen der Art. 82 und 83 der Verfassung modifiziert wird:

Artikel 82 (Verwaltung, kommunale Selbstverwaltung)

(1) Die Verwaltung wird durch die Staatsregierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt...

Artikel 83 (Verwaltungsorganisation)

(1) Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz geregelt. Aufgaben, die von den nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen.

(2) Die Einrichtung der staatlichen Behörden im Einzelnen obliegt der Staatsregierung. Sie kann Staatsminister hierzu ermächtigen.

Art. 83 der Verfassung des Freistaates Sachsen differenziert damit zwischen den grundlegenden Entscheidungen zur Verwaltungsorganisation einerseits, nämlich dem Aufbau, der räumlichen Gliederung und der Zuständigkeit, die einem Gesetzesvorbehalt unterliegen (in Abs. 1), und andererseits der Einrichtung der staatlichen Behörden im Einzelnen, die von der Staatsregierung oder einem Staatsminister vorgenommen werden kann, ohne dass insoweit ein Gesetzesvorbehalt besteht.

Der Gesetzesvorbehalt nach Art. 83 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung beschränkt damit die Ausübung der Organisationsgewalt der Staatsregierung auf die Verwaltungsorganisation nach Art. 83 Abs. 2. Demzufolge kann die Staatsregierung aufgrund ihrer Organisationskompetenz zur Einrichtung von staatlichen Behörden zwar deren konkrete Einrichtung (nach Art. 83 Abs. 2), nicht aber deren Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten bestimmten (7). Offen lässt das OVG Bautzen dabei die Frage, ob ein Gesetz im materiellen Sinne genügt (z. B. eine Verordnung gemäß Art. 83 Abs. 2) oder ob ein Gesetz im formellen Sinne erforderlich ist (also ein vom Landtag des Freistaates Sachsen im vorgeschriebenen Gesetzgehungsverfahren zustande gekommenes Gesetz). Im konkreten Fall bestimmte sich die Zuständigkeit der Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes nur nach einer Verwaltungsvorschrift des zuständigen Staatsministers; die Voraussetzungen des Art. 83 Abs. 1 Satz 1 lagen deshalb nicht vor (8). Wegen der bereits oben genannten „Allzuständigkeit der Staatsregierung verbleibt es mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung dann dabei, dass im Zweifel die Staatsregierung zuständig ist und eine Funktionsunfähigkeit der staatlichen Verwaltung wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung nicht eintreten kann (9).

III. Konkrete Rechtsgrundlagen

1. Eine der zentralen und relativ „alten Rechtsgrundlagen zum Verwaltungsaufbau ist die Regelung in § 64 Abs. 1 des aktuellen Sächsischen Polizeigesetzes (wortwörtlich übereinstimmend mit § 47 des Sächsischen Polizeigesetzes vom 30.7.1991) betreffend die allgemeinen Polizeibehörden (im Gegensatz zu den besonderen Polizeibehörden nach § 64 Abs. 3 SPoIG, z..B. Forst- oder Eichamt) (10).

a) Diese allgemeinen Polizeibehörden sind von der Vollzugspolizei abzugrenzen, §§ 59 und 60 SPoIG. Während der Begriff »Polizeivollzugsdienst« die sog. uniformierte Polizei meint, sind die allgemeinen Polizeibehörden typische Verwaltungsbehörden. In Abgrenzung zur Vollzugspolizei kann man die Polizeibehörden auch als Polizeiverwaltungsbehörden bezeichnen.

2.
Interessant und bedeutsam an der Regelung des § 64 Abs. 1 SPo1G ist, dass man hier den vierstufigen Aufbau der Landesverwaltung nachvollziehen kann, von den Staatsministerien an der Spitze bis hinunter zur Gemeinde. In dieser Norm sind als Verwaltungsträger sowohl staatliche Behörden (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2) als auch Selbstverwaltungskörperschaften (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4) benannt (siehe auch Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

a) An der Spitze der Polizeiverwaltung stehen die zuständigen Staatsministerien, also z. B. Innenministerium, Ministerium für Wirtschaft und Arbeit oder Sozialministerium (§64 Abs. 1 Nr. 1 SPo1G) als oberste Landespolizeibehörden.

b) Den Staatsministerien nachfolgend gibt es die höheren Verwaltungsbehörden als Landespolizeibehörden (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 SPoIG). Gemäß
SPolG vom 30.7.1991 (§ 66) und vom 15.8.1994 (§ 82) waren dies die Regierungspräsidien „bis zum In-Kraft-Treten eines Landesverwaltungsgesetzes.

Schaut man jetzt in die Neufassung des Polizeigesetzes vom 13.8.1999, so stellt man mit Erstaunen fest, dass § 82 des Polizeigesetzes gestrichen ist. So könnte man aus dieser Streichung folgern, dass ein Landesverwaltungsgesetz existiert. Weit gefehlt:

§ 82 des PoIG wurde aufgehoben durch § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen vom 10.12.1998 (RP-Gesetz). Dort ist nämlich in § 3 Abs. 2 bestimmt, dass die Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften sind. § 3 Abs. 2 RP-Gesetz ersetzt somit zwangsläufig die spezielle Vorschrift des § 82 SPo1G.

Ein Landesverwaltungsgesetz des Freistaates Sachsen sucht man vergebens; daran ändert auch nichts das »Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen« vom 16.4.1999 (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz) näheres siehe später unter 4.

Der Landesgesetzgeber hat also § 82 SPoIG aufgehoben, ist aber dem von ihm selbst bereits vor Jahren gesetzten Anspruch, ein Landesverwaltungsgesetz zu erlassen, nicht nachgekommen.

c) Nach den Regierungspräsidien folgen die Kreispolizeibehörden, § 64 Abs. 1 Nr. 3 SPoIG. Es handelt sich dabei um die Landratsämter (Verwaltungsbehörde der Landkreise) und die Kreisfreien Städte (nicht die sog. Großen Kreisstädte!).

Die Kreispolizeibehörden sind gleichzeitig die sog. unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 2 Abs. 5 Landkreisordnung und § 3 Abs. 3 Gemeindeordnung.

d) Am Ende des Verwaltungsaufbaus im Polizeirecht an der untersten Stufe (an der Basis) befinden sich die Gemeinden als Ortspolizeibehörden, § 64 Abs. 1 Nr. 4 SPoIG.

Entsprechend den Festlegungen der Gemeindeordnung kommen drei Arten von Gemeinden als Ortspolizeibehörde in Betracht:

aa) die sog. kreisangehörigen Gemeinden einschl. der Großen Kreisstädte (§ 3 Abs. 1 GemO).

bb) die Kreisfreien Städte (die daneben gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3
SPolG auch Aufgaben der Kreispolizeibehörde wahrnehmen). Im Freistaat Sachsen gibt es sieben Kreisfreie Städte, die namentlich in § 2 Abs. 2 bis 4 des RP-Gesetzes aufgezählt sind (z.B. Chemnitz, Leipzig und Dresden),

Bei der Prüfung der Zuständigkeit einer Kreisfreien Stadt (z.B. Chemnitz oder Zwickau) ist also immer zu unterscheiden zwischen einer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde und einer Zuständigkeit als Kreispolizeibehörde!

3. Ähnliche Festlegungen wie oben gemäß SPoIG besprochen finden sich in bestimmten Gesetzen als Sonderregelungen:

a) Z.B. in der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung betr. das Verhältnis der Rechtsaufsichtsbehörden zueinander in § 112 GemO und § 65 LKO. Hierbei geht es nur um die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; es geht nicht um Fragen der Zweckmäßigkeit und Weisungen (wie z.B. typisch für das Polizeirecht, §§ 64 Abs. 2 und 67 SPoIG) kommen nicht in Betracht:

b) z..B. in der Landesbauordnung betr. das Verhältnis der verschiedenen Bauaufsichtsbehörden zueinander (§ 59 LBO):

Dieser Verwaltungsaufbau ähnelt der bereits oben im Polizeirecht nach § 64 Abs. 1 SPoIG vorgestellten Organisationsstruktur. Denn Bauordnungsrecht ist besonderes Polizeirecht (Gefahrenabwehr) mit unbeschränktem Weisungsrecht der »vorgesetzten« Behörden gegenüber den unteren Bauaufsichtsbehörden (§ 60 Abs. 1 LBO).

4. Das RP-Gesetz (siehe oben unter 2 b im Zusammenhang mit § 64 Abs. 1 SPoIG) entstand als Folge der bereits genannten Entscheidung des OVG Bautzen (11). Dort wird der Regierungsentwurf dieses Gesetzes mit der entspr. Begründung vorgestellt. U. a. heißt es dort nach Hinweis auf die hier unter II. dargelegten verfassungsrechtlichen Grundlagen: »Eine diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende gesetzliche Grundlage für die Einrichtung der Regierungspräsidien besteht derzeit nicht...«

Dieser Aussage kann so nicht gefolgt werden, denn in einer Vielzahl von (vom Landtag des Freistaates Sachsen) beschlossenen Gcsetzen wurden die Regierungspräsidien als Behörden der Mittelstufe eingerichtet, wobei diese Gesetze schon seit Jahren bestanden, so z. B. die erwähnten Regelungen in der Landkreisordnung, der Gemeindeordnung, der Landesbauordnung und natürlich auch im Polizeigesetz.

a) Das RP-Gesctz bestimmt die drei Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen »als Behörden der allgemeinen Verwaltung in der Mittelstufe«.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang der Begriff Mittelstufe? Jedenfalls muss es dann wohl den Regierungspräsidien übergeordnete sowie den Regierungspräsidien nachgeordnete Behörden geben und die Regierungspräsidien befinden sich sozusagen in der Mitte zwischen den beiden.

Unmittelbar kann man dieses Verhältnis dem RP-Gesetz nicht entnehmen. Aber in § 2 werden die drei Regierungspräsidien benannt und anschließend jeweils die unteren Verwaltungsbehörden des jeweiligen Regierungsbezirks namentlich genannt (Kreisfreie Städte und Landkreise). Im Zusammenhang mit den bereits genannten Regelungen des SPoIG und der LBO sind diese Verwaltungsträger als sog. Gebietskörperschaften die dem Regierungspräsidium nachgeordneten Behörden.

In § 4 des RP-Gesetzes werden die Behörden genannt, welche die Fach- und Dienstaufsicht über die Regierungspräsidien ausüben. Das sind im Rahmen der Fachaufsicht die jeweilig fachlich zuständigen Staatsministerien und im Rahmen der Dienstaufsicht das Staatsministerium des Innern (ähnliche Regelung in den §§ 65 und 66 SPoIG). Damit sind die dem Regierungspräsidium »vorgesetzten« Behörden benannt.

b) Die Aufgaben der Regierungspräsidien sind in § 3 des RP-Gesetzes festgelegt . Insbesondere wird die Koordinationsfunktion der staatlichen Verwaltungstätigkeit im jeweiligen Regierungsbezirk festgeschrieben.

aa) Bedeutsam ist die Aussage in § 3 Abs. 2 RP-Gesetz, dass die Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften sind.

bb) Sobald also in einem Bundesgesetz oder einer Rechtsverordnung des Bundes bzw. einem Landesgesetz oder einer Landes-Rechtsverordnung von »höherer« Verwaltungsbehörde gesprochen wird, ist »automatisch« die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Regierungspräsidiums gegeben.

cc) Bundesrechtliche Vorschriften mit einer derartigen Festlegung befinden sich z. B. in § 47 der Handwerksordnung (Gesetz zur Ordnung des Handwerks), § 155 Abs. 5 der Gewerbeordnung und § 44 der StVO (Straßenverkehrsordnung).

dd) Bei den landesrechtlichen Vorschriften ist § 64 Abs. 1 Nr. 2 SPoIG bereits erwähnt worden.

5. Das Sächsische Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz vom 16. 4. 1999 „ergänzt die Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen«. Auch dieses Gesetz war eine Folge der bereits erwähnten Entscheidung des OVG Bautzen (12), wobei man sich fragen muss, welche »Rechtsgrundlagen« ergänzt wurden. Bekannt ist doch lediglich eine vorher ergangene »Rechtsgrundlage«, nämlich das RP-Gesetz. Dieses Gesetz und das »Verwaltungsautbauergänzungsgesetz« sind also nach dem Willen des Gesetzgebers die dem Erfordernis von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen genügenden Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus. Ein Landesverwaltungsgesetz fehlt aber nach wie vor, die vorhandenen Regelungen in beiden Gesetzen sind lückenhaft und umfassen nur Teilbereiche der Landesverwaltung.

Im § 1 des Verwaltungsautbauergänzungsgesetzes werden Behörden festgelegt, denen in § 2 bestimmte Verwaltungsaufgaben zugewiesen werden. Im Rahmen des Behördenaufbaus unterscheidet das Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz in § 1 zwischen Behörden, die den jeweiligen Staatsministerien »unmittelbar« oder mittelbar nachgeordnet sind.

Während man die »unmittelbare« Nachordnung dem Gesetz entnehmen kann, ergibt sich die sog. mittelbare Nachordnung erst aus dem Gesetzeszusammenhang.

a) Als Beispiel dient die Festlegung in § 1 Abs. 3 des Verwaltungsaufbauergänzungsgesetzes mit den Behörden, die dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordnet sind.´

b) Nach Ziffer 1 sind dem Ministerium unmittelbar nachgeordnet das Sächsische Oberbergamt, das Sächsische Landesamt für Eich- und Messwesen sowie das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

c) In den der Ziffer 1 nachfolgenden Ziffern 2 - 4 des § 1 Abs. 3 ist von einer unmittelbaren Nachordnung von Behörden nicht mehr die Rede. Es folgen jetzt also die »mittelbar« dem Ministerium nachgeordneten Behörden, und zwar deshalb mittelbar, weil sich zwischen diesen Behörden und dem Ministerium noch eine »zwischengeschaltete« Behörde befindet, also eine Behörde der Mittelstufe.

aa) Nach Ziffer 2 sind dem Ministerium mittelbar nachgeordnet die Gewerbeaufsichtsämter, in der Mitte dazwischen steht das Regierungspräsidium (insoweit entspricht diese Festlegung der Regelung in § 1 des RP-Gesetzes, in welchem die Regierungspräsidien als Behörden der Mittelstufe bezeichnet werden).

bb) Nach Ziffer 3 sind dem Ministerium mittelbar nachgeordnet die Bergämter, in der Mitte dazwischen steht das Sächsische Oberbergamt (das analog der Regelung über die Regierungspräsidien ebenfalls als Behörde der Mittelstufe außerhalb der allgemeinen Verwaltung bezeichnet werden kann).

cc) Nach Ziffer 4 sind dem Ministerium weiterhin mittelbar nachgeordnet die Eichämter, dazwischen steht das Sächsische Landesamt für Eich- und Messwesen (wie das Oberbergamt also auch eine Behörde der Mittelstufe außerhalb der allgemeinen Verwaltung).

d) Von den dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden ist also lediglich das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ohne weiteren Verwaltungsunterbau, somit keine »Mittelbehörde«.

e) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 als dem Ministerium unmittelbar nachgeordnete Behörden sind die Regierungspräsidien nicht nachzulesen, obwohl sie in § 1 Abs. 3 Nr. 2 als »Mittelbehörde« genannt werden. Insoweit kann aber auf die grundsätzlichen Festlegungen im RP-Gesetz verwiesen werden. Im Gegensatz zu den den Regierungspräsidien nachgeordneten staatlichen Behörden (Landesbehörden) im Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz (siehe auch § 1 Abs. 5 Nr. 2 und 3) werden aber im RP-Gesetz als nachgeordnete Verwaltungseinheiten nur Selbstverwaltungskörperschaften benannt (Landkreise und Kreisfreie Städte).

g) Bemerkenswert ist, dass im Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz wiederum von den Regierungspräsidien gesprochen wird, obwohl deren grundsätzliche Existenz und Zuordnung innerhalb des sächsischen Verwaltungsaufbaus einige Monate vorher im RP-Gesetz festgelegt wurde.

Die isolierte Erwähnung der Regierungspräsidien im Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz kann nur damit erklärt werden, dass es sich bei den in diesem Gesetz den Regierungspräsidien nachgeordneten Behörden um Landesbehörden handelt, während im RP-Gesetz den Regierungspräsidien kommunale Körperschaften (Landkreise und Kreisfreie Städte) nachgeordnet sind

 

Anmerkung:

Das Verwaltungsorganisationsgesetz des Freistaates Sachsen (in kraft ab 1.2.2004)

hat insbes. das RP-Gesetz und das Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz

aufgehoben !

 

1 Zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde siehe Weber, Der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 IV VwGO , zugleich ein Beitrag zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde in apf 1999, 226.

Aktuelle Anmerkung: sowie den Aufsatz zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde...

2 OVG Münster, NJW 1980, 956; OVG Bautzen, NZV 1997, 430; VG Sigmaringen, NVwZ-RR 1995, 327; Schoch, Grundfälle zum Polizei-und Ordnungsrecht, JuS 1995, 217; Mußmann; Polizeirecht Baden-Württemberg, 4. Auflage 1994, S. 339.

Siehe dazu auch § 46
VwVfG

3 OVG Bautzen, SächsVBl. 1999, 17, 19.

4 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, Anm. 51 zu § 1 mit Hinweisen auf die Rspr.

5 OVG Bautzen, SächsVBl. 1997, 159, 160; OVG Greifswald, NVwZ-RR 1999, 476, 477.

6 Siehe Anm. 3.

7 Siehe Anm. 3.

8 Siehe Anm. 3.

9 Siehe Anm. 3.

10 Zur Organisation der Polizei nach dem
SPolG siehe Wagner, Die Organisation der sächsischen Polizei, SächsVBl. 1998, S. 193 ff

11 siehe Anm. 3; siehe dazu auch die entspr. Anmerkungen der Schriftleitung der Sächsischen Verwaltungsblätter auf S. 20

12 siehe Anm. 3