I. Einleitung
Die sog. MPU-Anordnungen sind ein Instrument des Faherlaubnisrechts, konkretisiert in den §§ 11, 13 und 14 sowie 46 III FeV.
Insoweit ist zu differenzieren zwischen der Erteilung der Fahrerlaubnis (als sog. begünstigender Verwaltungsakt) mit evtl. behördlichen MPU-Anordnungen nach § 11 ff. FeV) vor der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis) und der Entziehung der Fahrerlaubnis (als sog. belastender Verwaltungsakt) mit evtl. vorangegangenen MPU-Anordnungen nach § 46 III FeV.
1. Medizinisch-psychologische Gutachten nach §§ 13 ff. FeV
a) Nach §§ 2 II StVG, 11 I FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.
b) Gemäß § 11 III FeV kann die Beibringung eines Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreugnung zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 II FeV angeordnet werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat alos (vor Erteilung der Fahrerlaubnis) begründete Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers und will diese Bedenken mittels Gutachteneinholung klären. Nach § 11 VIII FeV kommt die Anordnung zur Beibringung dieses Gutachtens nicht in Betracht, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
2. § 46 III FeV
Praktisch bedeutsam ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 III FeV. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis wird demnach von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen, weil die Behörde aufgrund von Tatsachen Bedenken gegen seine weitere Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat (zur Aufklärung von Eigungszweifeln).
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