Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Keine selbständige Anfechtbarkeit einer MPU-Anordnung

 

zugleich eine Erwiderung auf den Aufsatz von Jagow, Selbständige Anfechtbarkeit einer MPU-Anordnung in NZV 2006, 27 ff.

in der NZV 2006, 399 ff.

(Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) Beck-Verlag

Entgegen den Ausführungen von Jagow wird in Auseinandersetzung mit der aktuellen Literatur und Rspr. vertreten, dass eine derartige Anordnung nach den Vorschriften der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) kein Verwaltungsakt ist und somit eine selbständige Anfechtbarkeit nicht in Betracht kommt

 

 

Zu diesem Aufsatz eine Anmerkung von Rechtsanwalt Christian Seifert

Zusammenfassung: Lesenswerter Beitrag, in dem die Argumentation des Verfassers überzeugt. Positiv hervorzuheben ist insbesondere die Vielzahl an zitierten Judikaten. Eine für jeden Praktiker, der sich mit dem Fahrerlaubnisrecht beschäftigt, empfehlenswerte Abhandlung - gerade im Hinblick auf die Bedeutung der MPU-Problematik.

 

 

I. Einleitung

Die sog. MPU-Anordnungen sind ein Instrument des Faherlaubnisrechts, konkretisiert in den §§ 11, 13 und 14 sowie 46 III FeV.

Insoweit ist zu differenzieren zwischen der Erteilung der Fahrerlaubnis (als sog. begünstigender Verwaltungsakt) mit evtl. behördlichen MPU-Anordnungen nach § 11 ff. FeV) vor der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis) und der Entziehung der Fahrerlaubnis (als sog. belastender Verwaltungsakt) mit evtl. vorangegangenen MPU-Anordnungen nach § 46 III FeV.

1. Medizinisch-psychologische Gutachten nach §§ 13 ff. FeV

a) Nach §§ 2 II StVG, 11 I FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.

b) Gemäß § 11 III FeV kann die Beibringung eines Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreugnung zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 II FeV angeordnet werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat alos (vor Erteilung der Fahrerlaubnis) begründete Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers und will diese Bedenken mittels Gutachteneinholung klären. Nach § 11 VIII FeV kommt die Anordnung zur Beibringung dieses Gutachtens nicht in Betracht, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

2. § 46 III FeV

Praktisch bedeutsam ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 III FeV. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis wird demnach von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen, weil die Behörde aufgrund von Tatsachen Bedenken gegen seine weitere Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat (zur Aufklärung von Eigungszweifeln).

 

 

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