Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Der Bescheid nach § 80 IV VwGO im gewerberechtlichen Verfahren

Gewerbeuntersagung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung, Eilantrag nach § 80 IV VwGO bei der Widerspruchsbehörde, Entscheidung der Widerspruchsbehörde

 in Kommunaljurist (KommJur) 2006, 134 ff.

 

 

A. Sachverhalt

Ferdinand Wagner betreibt in der Gemeinde Grünberg im Vogtlandkreis (Freistaat Sachsen) seit dem Jahr 2000 ein Gewerbe.

Ende des Jahres 2005 erhielt der Vogtlandkreis mehrere Mitteilungen über Zahlungsrückstände des Wagner. So teilte die Berufsgenossenschaft Zahlungsrückstände zum 30.9.2005 über 150.000 Euro mit, die AOK Sachsen Beitragsrückstände von 90.000 Euro und das Finanzamt Plauen Umsatzsteuerrückstände von 57.000 Euro.

Daraufhin hörte das Landratsamt Vogtlandkreis den Wagner an, weil beabsichtigt sei, die Gewerbeausübung zu untersagen sowie die Untersagung auf alle weiteren Gewerbe und Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter oder Leitungsperson auszudehnen.

Wagner äußerte sich dazu nur insoweit, als er mitteilte, er sehe keinen Grund, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen. Außerdem könne er ja anschließend ein anderes Gewerbe betreiben.

B. Ausgangsbescheid

Daraufhin erging am 10.1.2006 gegenüber Wagner folgender Bescheid:

1. Ihnen wird die weitere Ausübung des Gewerbes Handel und Verlegung von Baustahl auf baustellen unter Verwendung von vorgeformten Bewehrungsmaterialien unter Einweisung und Aufsicht des jeweiligen Bauleiters untersagt.

2. Diese Untersagung wird ausgedehnt auf alle Gewerbe sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter oder Leitungsperson.

3. Die sofortige Vollziehung der unter 1. und 2. getroffenen Regelungen wird angeordnet.

4. Falls Sie der unter 1. und 2. ausgesprochenen Verpflichtung nicht entsprechen, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro angedroht.

5. Gebührenfestsetzung...

 

 

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