Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

Der Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes *

Regierungsoberrat Klaus Weber, Leiter des Referats Verkehrsrecht beim Regierungspräsidium Chemnitz

apf (Ausbildung, Prüfung, Fortbildung) 1999, 109 ff.

(Boorberg-Verlag)

 

 

Gliederung

I. Sachverhalt

II. Festsetzung des Zwangsgeldes

III. Der Bescheid über die Festsetzung des Zwangsgeldes

Fussnoten

 

I. Sachverhalt

Der Sachverhalt entspricht demjenigen, welcher der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde lag.

1. Im Bescheid vom 1. 7. 1997 hat die Fahrerlaubnisbehörde (1) u. a. folgenden Tenor ausgesprochen

...
4. Für den Fall der Nichteinhaltung der unter Ziffer 2 genannten Frist zur Abgabe des Führerscheins wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM angedroht.

Zur Wiederholung wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (zu beachten ist der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis (2) und Führerschein (3) gesetzIich festgelegt ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StVG). In Ziffer 2 des Tenors wurde Herr Böhrer zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert.

Diese Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wurde mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, Ziffer 3 des Tenors, ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Somit hat sich die Fahrerlaubnisbehörde einen
Vollstreckungstitel verschafft und durfte unter Ziffer 4 des Tenors eine Zwangsgeldandrohung vornehmen (4).

2. Nach Erlaß des Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Aufforderung zur Rückgabe des Führerscheins hat sich der Sachverhalt wie folgt weiterentwickelt:

Seit Zustellung des Bescheides (die Zustellungsurkunde liegt vor) sind zwei Wochen vergangen. Der zuständige Bedienstete bei der Fahrerlaubnisbehörde stellt nunmehr fest, daß sich der Führerschein des Herrn Böhrer noch nicht in der Akte befindet. D. h. konkret, daß Herr B. der Aufforderung gemäß Ziffer 2 des Tenors des Bescheids vom 1. 7. 1997 nicht innerhalb der ihm gesetzten (angemessenen) Frist (5) nachgekommen ist. Irgendwelche Hinderungsgründe hat Herr B. nicht vorgetragen.

3. Zuständige Vollstreckungsbehörde ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 2
SäVwVG die Behörde, die den Verwaltungsakt (Entziehung der Fahrerlaubnis ...) erlassen hat, also die Fahrerlaubnisbehörde

II. Festsetzung des Zwangsgeldes

Nunmehr wird die Fahrerlaubnisbehörde das bisher schriftlich nur angedrohte Zwangsgeld schriftlich festsetzen (§ 22 Abs. 2 SäVwVG).

Hierbei sind folgende Vorüberlegungen notwendig:

1. Es handelt sich bei diesem Bescheid der Zwangsgeldfestsetzung (6) um eine Vollstreckungsmaßnahme (§ 11 SäVwVG), wobei bereits die Zwangsgeldandrohung im Bescheid betr. Entziehung der Fahrerlaubnis und Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins eine Vollstreckungsmaßnahme gem. § 11 SäVwVG war (§ 20 Abs. 2 SäVwVG).

Nach Sächsischem Vollstreckungsrecht muß vor der Beitreibung des Zwangsgeldes dieses immer vorher schriftlich (gegenüber dem Vollstreckungsschuldner) festgesetzt werden, § 22 Abs. 2 SäVwVG).

2. Bei dem Einsatz des Zwangsmittels (§ 19 SäVwVG) Zwangsgeld ist deshalb von einem
3-stufigen Verfahren auszugehen (7):

1. Stufe: Androhung, § 20 SäVwVG

2. Stufe: Festsetzung, § 22 Abs. 2 SäVwVG

3. Stufe: Beitreibung (§ 22 Abs. 2 SäVwVG), also die konkrete Anwendung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SäVwVG) des vorher angedrohten und festgesetzten (nur das Zwangsgeld wird gemäß § 22 Abs. 2 SäVwVG festgesetzt) Zwangsmittels .

Die übrigen Zwangsmittel des SäVwVG werden dagegen in einem nur 2-stufigen Vollstreckungsverfahren vollstreckt, d. h. nach der Androhung folgt unmittelbar die Anwendung, die Festsetzung entfällt (8)!

3. Ausdrücklich wird nochmals betont, daß vor der Frage des Zwangsrnitteleinsatzes (also bevor man mit der 1. Stufe der Vollstreckung, der Androhung, beginnt) geklärt sein muß, daß ein sog. Vollstreckungstitel vorliegt (9).

Also: Keine Vollstreckung ohne Titel (10)!

4. Das Vollstreckungsrecht stellt lediglich auf die „Titelfunktion der Grundverfügung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis ...) ab, weil grundsätzlich behördliche Entscheidungen die Vermutung der Rechtmäßigkeit beinhalten (Art. 20 Abs. 3 GG). Deshalb ist die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung vorausgegangenen Verwaltungsakts (der sog. Grundverfügung) keine Vollstreckungsvoraussetzung (11). Denn die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, d. h. die Beachtung der im VA ausgesprochenen Rechtsfolgen, ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit (anders aber bei nichtigen Verwaltungsakten, die unwirksam sind, § 43 Abs. 3 VwVfG!). Somit stellen auch die §§ 1 und 2 des SäVwVG nur auf den (wirksamen) Verwaltungsakt ab, nicht auf dessen Rechtmäßigkeit (12), ebenso § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes.

»Rechtmäßigkeitsvoraussetzung nachfolgender Vollstreckungsakte sind deshalb allein Wirksamkeit und Vollziehbarkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels. Die Androhung setzt demnach die rechtliche Existenz eines Grundverwaltungsaktes voraus und ist deshalb nur als abhängiger Verwaltungsakt denkbar« (13). Das Vollstreckungsrecht ist von der materiellen Rechtslage abgekoppelt (14).

Sogar Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage eines sofort vollziehbaren rechtswidrigen, gleichwohl wirksamen Verwaltungsaktes sind rechtmäßig (15).

5. Diese Vollstreckungsmaßnahme der Festsetzung eines vorher angedrohten Zwangsgeldes hat Verwaltungsaktqualität (§ 35 Satz 1 VwVfG) (16).

Zudem hat sich das
SäVwVG in § 11 dafür entschieden, Vollstreckungsmaßnahmen Verwaltungsaktcharakter zuzuerkennen: »Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der VwGO gilt entsprechend.«

Da das Gesetz Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung die aufschiebende Wirkung versagt und es eine aufschiebende Wirkung nur beim Rechtsbehelf des Widerspruchs gibt, dieser Widerspruch aber nur gegen Verwaltungsakte eingelegt werden kann, müssen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gern. § 11 Satz 1 SäVwVG Verwaltungsakte sein; für diese Auffassung spricht auch der Verweis in § 11 Satz 2 SäVwVG auf § 80 VwGO

 

 

III. Bescheid

Sodann wird die Fahrerlaubnisbehörde folgende Entscheidung fertigen (eine vorherige Anhörung des Herrn B. ist germäß § 28 Abs. 2 Satz 5 VwVfG nicht erforderlich!):

Sehr geehrter Herr Böhrer,

die Stadt Plankstadt erläßt folgenden

Bescheid (17):

1. Gegen Sie wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 DM festgesetzt (18).

2. Für den Fall, daß Sie den am 25. 4. 1976 von der Stadt Plankstadt ausgestellten Führerschein der Klasse III, Listen-Nr. 457685 (19) nicht unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides bei der Stadt Plankstadt abgeben, wird ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2000 DM angedroht (20).

3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 200 DM zuzüglich Auslagen in Höhe von 11 DM, insgesamt 211 DM, festgesetzt

Begründung:

I. (.21)

Die Stadt Plankstadt hat Ihnen mit Bescheid vom 1. 7. 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse III entzogen und Sie gleichzeitig aufgefordert, den entsprechenden Führerschein unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung des vorgenannten Bescheides, bei der Stadt Plankstadt abzugeben.

Die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Aufforderung zur Rückgabe des Führerscheines wurde angeordnet.

Insoweit wird vollinhaltlich auf den
Bescheid vom 1. 7. 1997, der in Fotokopie nochmals beigefügt ist, verwiesen (22).

In diesem Bescheid wurde für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins innerhalb der gesetzten Frist unter Ziffer 4 des Tenors ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 DM angedroht.

Dieser Verpflichtung zur Rückgabe des Führerscheins sind Sie nicht nachgekommen, obwohl die Ihnen gesetzte angemessene Frist bereits eine Woche verstrichen ist.

II. (23)

1. Das Ihnen im Bescheid vom 1. 7. 1997 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1000 DM war demnach festzusetzen, § 22 Abs. 2 des Sächsischen Verwaltungsvoll- streckungsgesetzes
(SäVwVG) (24).

2. Weiterhin wird Ihnen erneut ein nunmehr gegenüber dem im Ausgangsbescheid ausgesprochenen Betrag erhöhtes Zwangsgeld mit Fristsetzung angedroht. Diese Möglichkeit einer erneuten Androhung ist gemäß § 19 Abs. 5 des SäVwVG ausdrücklich vorgesehen. Wie bereits im Bescheid vom 1. 7. 1997 ausgeführt, besteht die nicht auszuschließende Gefahr des Mißbrauchs des Führerscheins durch dessen Vorzeigen bei Verkehrskontrollen, obwohl Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und auch die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 1. 7. 1997 versehen wurde (25).

3. Da Sie der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins entsprechend dem Bescheid vom 1. 7. 1997 bisher nicht nachkamen, war es geboten, das damals angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und erneut eine Androhung unter Fristsetzung auszusprechen.

4. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 11 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SäVwVG) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben (26).

5. Die Gebührenfestsetzung beruht auf dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen vom 15. 4. 1992 i. V. mit dem 2. Sächsischen Kostenverzeichnis vom 4. 3. 1997, Lfd. Nr. 1, Tarifstellen 8.4 und 8.5.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Plankstadt, Marktplatz 5, 01234 Plankstadt, einzulegen (27).

Hochachtungsvoll

gez. Unterschrift

 

Anmerkung:

Zum Vollstreckungsverfahren siehe den Aufsatz

Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht

 

 

* Im Anschluß an den Beitrag über den

Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis in apf 1999, 45.

(1) Diese Bezeichnung der für die Entziehung der Fahrerlaubnis (und natürlich auch für die vorherige Erteilung der Fahrerlaubnis) zuständigen Behörde entspricht dem ab 1. 1. 1999 geltenden Straßenverkehrsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVG neu).

Zuständig sind gemäß § 68 Abs. 1 StVZO die nach Landesrecht bestimmten
unteren Verwaltungsbehörden (ebenso die ab 1. 1. 1999 geltende Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr, Fahrerlaubnisverordnung, § 73 Abs. 1 Satz 1 FeV. Auch dort werden sie als "Fahrerlaubnisbehörden" bezeichnet).

Im Freistaat Sachsen sind untere Verwaltungsbehörden i. S. bundes- und landesrechtlicher Vorschriften grundsätzlich dic Kreisfreien Städte sowie die Landratsämter (§ 3 Abs. 3 SächsGemO, § 2 Abs. 5 SächsLandkreisO). Es handelt sich hierbei gleichzeitig um die sog.
Kreispolizeibehörden i. S. des § 64 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Polizeigesetzes.

(2) Siehe § 4 Abs. 1 StVG.

(3) Siehe § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG.

(4) Siehe hierzu Bescheid in Heft 3,
apf 1999, 45, FN. 20 und 21.

Ergänzung:

Zum Erfordernis des Vorhandenseins eines Vollstreckungstitels bereits vor der Androhung eines Zwangsmittels siehe den Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Bautzen (SächsVBl. 2oo1, 4o) in der F. 21 des Bescheides in Heft 3, apf 99, 45 ff.

(5) Siehe Bescheid in Heft 3,
apf 1999, 45, FN. 4. "Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen" (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SäVwVG).

(6) Siehe Bescheid in Heft 3 , apf 1999, 45, FN. 2.

(7) Schoch, Grundfälle zum Polizei- und Ordnungsrecht; JuS 1995, 310; App, Verwaltungsvollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen; JuS 1987, 455, 459.

(8) Ebenso z. B. in Sachsen-Anhalt. Dagegen ist in Thüringen und Brandenburg in allen Vollstreckungsfällen das 3-stufige Verfahren vorgesehen, während in Bayern auch für das Zwangsgeld ein 2-stufiges Verfahren gilt. Nach Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayVwZVG ist die
Androhung des Zwangsgeldes nämlich ein (aufschiebend bedingter) Leistungsbescheid, so daß die Zwangsgeldforderung mit erfolglosem Fristablauf kraft Gesetzes fällig wird.

(9) Siehe Bescheid in Heft 3,
apf 1999, 45, FN. 6 und 21.; OVG Bautzen, SächsVBl. 2001, 40

Aktuelle Ergänzung der F. 21 im Bescheid in Heft 3/99 von apf beachten!

(10) OVG Bautzen, SächsVBl. 1996, 138; Schoch, JuS 1995, 309; Brühl, Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs im gestreckten Verfahren, JuS 1997, 926, 1023; Poscher, Verwaltungsakt und Verwaltungsrecht in der Vollstreckung, Verwaltungsarchiv 1998, 111 ff., Ausnahme beim öffentlich-rechtlichen Vertrag, § 61 VwVfG!

Zur Vollstreckungs aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag siehe auch die Entscheidung des VG Braunschweig (Beschluss vom 22.5.2000) in NVwZ-RR 2001, 626

(11)
BVerwG DÖV 1984, 887; Brühl, JuS 97; 1024; App, JuS 1987, 204; Mussmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Auflage 1994, S.295; grundsätzlich zustimmend Schenke/Baumeister, Probleme des Rechtsschutzes bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten, NVwZ 93, 1, 2 FN 9; und Schoch, JuS 95, 309 bei bestandskräftigen Verwaltungsakten sowie VG Bremen, NVwZ-RR 98, 468

Nachtrag:

Ebenso VG Weimar, NVwZ-RR 2000, 478, 479 und VG Bremen, NVwZ-RR 2000, 593

So jetzt auch VG Chemnitz, 3 K 1287/01, Beschluß vom 13.8.2001, unter Berufung auf einen Beschluss des OVG Bautzen vom 23.1.96 (1 S 652/95) und ein Urteil des OVG Lüneburg vom 25.8.83 (NVwZ 84, 323)

(12) So auch Poscher, Verwaltungsarchiv 1998, 111, 119, 125; Pietzner,, Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsarchiv 1993, 261, 268; Brühl, JuS 1997, 1024; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, Anm. 19 zu § 167; jetzt auch OVG Bautzen, NVwZ-RR 1999, 102.

(13) Pietzner, Verwaltungsarchiv 1993, 261, 268.

(14) Poscher, Verwaltungsarchiv 1998, 111, 129.

(15)
BVerfGE 87, 399, 409; Poscher, Verwaltungsarchiv 1998, 111, 125; Brühl, JuS 97, 1025.

In dem dem Beschluß des BVerfG vom 1. 12. 1992 zugrunde liegenden Fall hatte die Vollzugspolizei unter Verstoß gegen Art. 8 GG eine
Versammlung aufgelöst, indem die Teilnehmer einer Sitzblockade per Lautsprecherdurchsage zum Entfernen des Platzes aufgefordert wurden. Trotz des Verstoßes gegen Art. 8 GG "müssen die Versammlungsteilnehmer eine solche Anordnung zunächst hinnehmen. Die Pflicht, sich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, kann nicht von der Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung abhängig gemacht werden. Da sich diese immer erst im nachhinein verbindlich feststellen läßt, könnten Versammlungsauflösungen nicht durchgesetzt werden, sobald ein Teilnehmer die Rechtswidrigkeit der Auflösung geltend machte. Widersetzen sich Versammlungsteilnehmer der polizeilichen Anordnung, ist der Einsatz staatlicher Zwangsmittel grundsätzlich zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Den Versammlungsteilnehmern bleibt lediglich die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit und ggf. die Verfassungswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens nachträglich feststellen zu lassen. Der Grundrechtsverstoß, der in der rechtswidrigen Auflösung einer Versammlung liegt, läßt sich auf diese Weise freilich nicht mehr heilen. Die daraus folgende Beeinträchtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist jedoch unvermeidlich, wenn die vom Staat zu gewährleistende Sicherheit anderer Rechtsgüter, denen die Beschränkung der Versammlungsfreiheit zu dienen bestimmt ist, nicht hintangestellt werden soll ... Der Grund dafür, daß es bei der Durchsetzung der Auflösungsverfügung nicht auf deren Rechtmäßigkeit ankommt, liegt in der Situationsgebundenheit der Entscheidung, deren Vollzug nicht bis zur verbindlichen oder auch nur vorläufigen Klärung der Rechtsfrage aufgeschoben werden kann."

Diese Rechtsauffassung hat das BVerfG nochmals in der Entscheidung in
NVwZ 99, 290, 292, bekräftigt (es ging um den Einsatz eines Wasserwerfers im Rahmen des unmittelbaren Zwangs von Polizeivollzugsbeamten).

Verbot und Auflösung einer Versammlung stellen die intensivsten Eingriffe in das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar (BVerfGE 87, 399, 409). Trotzdem stellt das BVerfG allein darauf ab, daß die Vollzugspolizei im konkreten Fall einen (rechtswidrigen!) Vollstreckungstitel (heute § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten) zur Verfügung hatte. A. A. Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1, 2, FN 9 und Schoch, JuS 1995,309, und wohl auch VG Bremen. NVwZ-RR 1998, 468; siehe FN. 11.

(16) Bereits im Jahre 1956 hat das
BVerwG die Androhung eines Zwangsmittels als Verwaltungsakt bezeichnet (NJW 1956, 1652, 1643); ebenso OVG Weimar (LKV 1997, 370, 371) für Androhung und Festsetzung, sowie Brühl, JuS 1997, 928, 932 und 1021.

(17) Siehe Bescheid in Heft 3,
apf 1999, S. 45, FN. 2.

(18) Bestimmtheitsprinzip gem. § 22 Abs. 2 i. V. mit § 20 SäVwVG, siehe auch Bescheid in Heft 3,
apf 1999, 45, FN. 7. Der angedrohte Betrag wird festgesetzt. Es ist möglich, das angedrohte Zwangsgeld niedriger festzusetzen als angedroht, jedoch nicht höher! (Brühl, Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs im gestreckten Verfahren; JuS 1997, 926 ff., 1022).

Die Zwangsgeldfestsetzung enthält ein Zahlungsgebot und soll den Adressaten außerdem letztmalig und eindringlich darauf hinweisen, daß das Zwangsgeld nunmehr beigetrieben wird, wenn er seiner Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht nachkommt (OVG Weimar; LKV 1997, 370, 371); ebenso Brühl, JuS 1997, 928.

"Die Festsetzung ist für den bislang untätig gebliebenen Pflichtigen die härteste und letzte Warnung" (Brühl, JuS 1997, 1022).

(19) Siehe Tenor, Ziffer 2, des Bescheides in Heft 3,
apf 1999, 45.

(20) Es wäre völlig unpraktisch, es bei der Festsetzung des im Ausgangsbescheid unter Ziffer 2 des Tenors angedrohten Zwangsgeldes zu belassen (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1996, 541, 542: Es ist empfehlenswert und effektiv, wenn mit der Festsetzung des Zwangsgeldes die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes verbunden wird)..

  
Nachtrag: Ebenso OVG Schleswig, NVwZ 2000, 821

   und VG Chemnitz, 3 K 1287/01, Beschluß vom 13.8.2001

Der Vollstreckungsschuldner (Herr B.) muß erneut unter "Druck" gesetzt werden (so auch OVG Sachsen-Anhalt, DOV 1996, 926, 927; Brühl, JuS 1998, 67), damit er seiner von Gesetzes wegen festgelegten Pflicht, den Führerschein abzugeben, auch nachkommt (§ 19 Abs. 5 SVwVG). Hierbei ist es vertretbar und verhältnismäßig, das nunmehr angedrohte Zwangsgeld gegenüber der 1. Androhung angemessen zu erhöhen (Brühl, JuS 1998, 70). Die Rspr. betrachtet Steigerungen des Zwangsgeldes bei Wiederholungen der Festsetzung als rechtmäßig (OVG Hamburg, NVwZ 1987, 515 und NVwZ-RR 1997, 263; VGH Kassel, NVwZ-RR 1989, 453; OVG Münster, NVwZ-RR, 1993, 671; VGH Mannheim, NVwZ-RR, Heft 10/98).

Entsprechend dem Bestimmtheitsprinzip (§ 20 Abs. 4
SäVwVG) ist wiederum ein konkreter Betrag zu benennen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) zu den Ziffern 1 und 2 des Tenors dieses Bescheides ist nicht erforderlich. Gemäß § 11 Satz 1
SäVwVG haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung. Deshalb war es auch nicht erforderlich, die Ziffer 4 des Tenors (Zwangsgeldandrohung) im Ausgangsbescheid der Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen!

(21) Auch dieser Bescheid wird entspr. § 39 Abs. 1 VwVfG aufgebaut, beginnend mit den sog. wesentlichen tatsächlichen Gründen, § 39 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt., VwVfG; siehe auch Bescheid in Heft 3,
apf 1999, 45, FN. 8 ff.

(22) Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, den (dem Vollstreckungsschuldner bereits zugestellten) Ausgangsbescheid betr. Entziehung der Fahrerlaubnis ... beizufügen. Das erspart unnötige Wiederholungen im Bescheid der Zwangsgeldfestsetzung und "erinnert" den Vollstreckungsschuldner nochmals an die ihm bereits damals auferlegte Pflicht zur Abgabe des Führerscheins mit Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung.

(23) Es folgen die wesentlichen rechtlichen Gründe, § 39 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt., VwVfG.

(24) Das ist die rechtliche Begründung zu Ziffer 1 des Tenors. Sie reicht aus, da sich aus den wesentlichen tatsächlichen Gründen im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 SäVwVG zwangsläufig diese Regelung ergibt.

(25) Wesentliche rechtliche Gründe zu Ziffer 2 des Tenors.

(26) Dieser Hinweis erfolgt, um dem Adressaten zu verdeutlichen, daß er mit der Vollstreckung (Anwendung des Zwangsmittels des Zwangsgeldes, § 20 Abs. 1 SäVwVG) rechnen muß, auch wenn er Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt.

(27) Der Text der Rechtsbehelfsbelehrung orientiert sich an § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Praxis hat gezeigt, daß man in Rechtsbehelfsbelehrungen zu einem Verwaltungsakt den Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde (1 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unterlassen soll. Denn die
Widerspruchsbehörde kann, wenn bei ihr Widerspruch eingelegt wird, über diesen Widerspruch überhaupt noch nicht entscheiden. Vorab muß der Ausgangsbehörde Gelegenheit zur Abhilfe gemäß den §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben werden. Dazu ist es erforderlich, daß die Widerspruchsbehörde den bei ihr eingelegten Widerspruch (der fristwahrende Wirkung hat, § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO) an die Ausgangsbehörde weiterleitet. Somit tritt eine zeitliche Verzögerung des Widerspruchsverfahrens ein, die man vermeiden kann, indem der Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 VwOO unterbleibt. Der Rechtsschutz des Widerspruchsführers ist dadurch nicht eingeschränkt, denn es genügt, wie es § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch vorsieht, die Erhebung des Widerspruchs bei der Ausgangsbehörde (ebenso Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl. 1998, Anm. 11 zu § 58 und Anm. 16 zu § 70 mit Hinweisen auf die Rspr.)

Ergänzung:

Zum Problem der Länge oder Kürze der Rechtsbehelfsbelehrung siehe die entspr. Ausführungen bei dem
Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 IV VwGO, unter F. 29!

Natürlich bleibt es dem Widerspruchsführer unbenommen, den Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde unmittelbar einzulegen, falls ihm § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO bekannt ist. Die längere Verfahrensdauer muß er dann in Kauf nehmen.