Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides einschl. der Kostenentscheidung

apf (Ausbildung, Prüfung, Fortbildung) 2000, 124 ff. und 146 ff.

(Boorberg-Verlag)

 

Inhaltsübersicht:

A. Vorbemerkung

B.
Erfolgreicher Widerspruch (einschl. der Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren)

C.
Erfolgloser Widerspruch

D.
Verböserungsfälle

E.
Teilweiser Erfolg

F.
Erledigung des Widerspruchsverfahrens


G. Mehrere Widerspruchsführer


H. Drittwiderspruchsfälle

Fußnoten  

Übersicht zum Tenor     

 

A. Vorbemerkungen

Ausgangspunkt der nachfolgenden Betrachtungen ist § 73 Abs. 3 VwGO:

»Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.«
(Anmerkung: alte Fassung dieser Vorschrift!)

Demnach ist dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen, wie die Entscheidungsformel (oder der Entscheidungstenor) eines derartigen Bescheides zu lauten hat (1).Auf jeden Fall hat er aber eine Kostenentscheidung zu enthalten.

Über § 79 VwVfG gelangt man jedoch zu dem für alle Verwaltungsakte (auch der Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt i. S. des § 35 Satz 1 VwVfG) (2) geltenden Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG (3). Hierbei ist auf Klarheit und Verständlichkeit des Tenors zu achten, insbes. im Hinblick darauf, dass aus einem Widerspruchsbescheid auch vollstreckt werden kann (4). Unklarheiten im Widerspruchsbescheid gehen zu Lasten der Verwaltung (5) .

I. Grundsätzlich wird im Tenor unterschieden zwischen der sog. Hauptsacheentscheidung (z. B. Erfolg oder Misserfolg des Widerspruchs) mit den Nebenentscheidungen (z. B. Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde) und der nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO erforderlichen Kostenentscheidung (6). (
Anmerkung: jetzt § 73 III 3 VwGO ! )

1. Die Bedeutung eines richtig formulierten Tenors darf auch im Rahmen der Ausbildung nicht unterschätzt werden. Denn er bildet den "Eingang" der Entscheidung und zeigt, ob der Verfasser des Widerspruchsbescheides in der Lage ist, praxisgerecht und unter Beachtung des Bestimmtheitsprinzips eine Aussage zu treffen. Fehlerhafte oder widersprüchliche Tenorierungen finden deshalb auch ihren Niederschlag bei der Benotung von Prüfungsarbeiten (7).

Bereits bei der Tenorierung der Hauptsacheentscheidung mit Nebenentscheidungen zeigen sich in der praktischen Anwendung durch die Behörden erhebliche Probleme und Unsicherheiten; dies wiederholt sich dementsprechend in der Aus- und Fortbildung. Noch ungünstiger ist die Sachlage bei der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung. Ob angehender Verwaltungsfachwirt, Fachhochschulstudent oder Referendar, die Kenntnisse in diesem Bereich sind bei dem betroffenen Personenkreis meistens nicht ausreichend (8).

2. Mit ein Grund für die mangelhaften Kenntnisse im Bereich der Kostenentscheidung ist die unübersichtliche Rechtslage (9).

Denn § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO sagt nur, dass überhaupt eine Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid zu erfolgen hat, trifft aber keine Aussage zu deren Inhalt, also zu der Frage, wer die Kosten im konkreten Fall trägt und ob es Erstattungen gibt (10). Die Kostenentscheidung ist aber, wie sich bereits aus dem Gesetz ergibt, Teil des Widerspruchsbescheides und zugleich selbst Verwaltungsakt, der unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache angegriffen werden kann (11).

3. Im Rahmen der im Anschluss an die Entscheidung zur Sache zu treffenden Kostenentscheidungen im Widerspruchsbescheid ist zu beachten, dass getrennt werden muss zwischen

a) der Kostenerstattung im Verhältnis zwischen dem Widerspruchsführer und der Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (i.S.. einer sog. Kostenlast- oder -grundentscheidung) und

b) den Verwaltungskosten, die für die Tätigkeit der Widerspruchsbehörde angefallen sind (12).

Demnach beinhaltet die Tenorierung der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren in den meisten Fällen zwei getrennte Aussagen!

Zu a): Die Kostenerstattung zwischen Widerspruchsführer und Ausgangsbehörde ist grundsätzlich in § 80 VwVfG in einem zweistufigen Verfahren geregelt. wobei § 80 VwVfG nur für Vorverfahren gemäß den §§ 68 ff. VwGO gilt (13) und es einen Anspruch der Widerspruchsbehörde aus § 80 VwVfG nicht gibt (14). § 80 VwVfG füllt den § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO aus und ergänzt ihn hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung (15).

Nach dem Ausspruch gemäß § 80 VwVfG im Tenor des Widerspruchsbescheides (1. Stufe) folgt (in der 2. Stufe) das Kostenerstattungsverfahren mit dem entspr. Kostenfestsetzungsantrag und dem Kostenfestsetzungsbescheid (nach Erlass des Widerspruchsbescheides).

Die
Widerspruchsbehörde bestimmt also im Tenor des Widerspruchsbescheides gemäß § 80 VwVfG das » Ob«, während im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren das »Wie« geregelt wird, nämlich die konkrete Kostenfestsetzung .(16).

Irgendwelche konkreten Zahlen oder Beträge erscheinen nicht im Tenor!

Zu beachten ist, dass gemäß § 80 Abs. 1 Satz 4 VwVfG Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten oder seines Vertreters entstanden sind, der Erstattungsberechtigte selbst zu tragen hat (17).

Zu b): Die Gebühren und Auslagen der Widerspruchsbehörde richten sich nach den entspr. Verwaltungskostengesetzen des Bundes oder der Länder (18).. Die für den Freistaat Sachsen geltende Festlegung findet sich in § 11 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes. Im Gegensatz zur Entscheidung gemäß § 80 VwVfG werden hier die konkreten Gebühren und Auslagen der Widerspruchsbehörde tenoriert.

II. Der Tenor eines Widerspruchsbescheides ist also grundsätzlich wie folgt aufgebaut:

1. Hauptsacheentscheidung, d. h. konkrete Aussage zu Erfolg oder Misserfolg des Widerspruchs,

2. Entscheidung nach § 80 I
VwVfG (einschl. Notwendigkeit eines Rechtsanwalts nach § 80 II 2 VwVfG),

3. Entscheidung gemäß §§ 2, 11 SäVwKG.

III. Nach diesen grundsätzlichen Feststellungen werden jetzt nachfolgend die in der Praxis vorkommenden Fälle der Entscheidung im Widerspruchsbescheid tenoriert, wobei der komplette Tenor, wie unter II. vorgestellt, ausgesprochen wird !

Beispielhaft wird als Ausgangsbescheid der in apf 1999, 45 ff. veröffentlichte
Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis angesehen.

Gegen diesen Ausgangsbescheid der Stadt Plankstadt hat der Widerspruchsführer (Herr Böhrer) durch seinen Rechtsanwalt Widerspruch erhoben (19), über den nunmehr die
Widerspruchsbehörde (20) zu entscheiden hat. Es handelt sich dabei um einen typischen Anfechtungswiderspruch.

IV. Landesrechtliche Sonderregelungen, insbes, Bayern betreffend, werden bei der jeweiligen Tenorierung besonders angesprochen.

 

B. Erfolgreicher Widerspruch

Ein »Erfolg« des Widerspruchs liegt dann vor, wenn dem Widerspruch stattgegeben wurde (21). Gibt die Widerspruchsbehörde dem ihr vorgelegten Widerspruch - aus welchen Gründen auch immer - statt, so war der Widerspruch erfolgreich (22).

Zu beachten ist hier, dass natürlich nicht tenoriert werden darf: »Dem Widerspruch wird stattgegeben«, obwohl man diese Formulierung in der Praxis häufig findet (23). Denn eine derartig unpräzise Tenorierung widerspricht dem Bestimmtheitsprinzip (24) und übersieht, dass dadurch der (den Widerspruchsführer belastende) Ausgangsbescheid unangetastet und somit weiterhin existent bleibt, insbes. auch als
Vollstreckungstitel dienen könnte.

Was sollte Herr Böhrer, der Widerspruchsführer im Beispielsfalle, auch mit der Aussage: "Dem Widerspruch wird stattgegeben" im Widerspruchsbescheid anfangen können?

1. Anfechtungswiderspruch:

Ziel ist die Wiederherstellung des Zustandes, der vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes (im Falle Böhrer
Entziehung der Fahrerlaubnis) bestand.

a) Der Tenor in der Hauptsache lautet demnach wie folgt:

»Der Bescheid der Stadt Plankstadt vom ... betr. Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird aufgehoben.«

Diese Tenorierung entspricht dem Tenor, den das Verwaltungsgericht im Falle einer erfolgreichen Klage ausspricht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog (25), sog. kassatorische" Entscheidung (26). Die Behörde hebt den Ausgangsbescheid in vollem Umfang auf und bescheidet den Widerspruch dadurch, dass sie den angegriffenen Verwaltungsakt insgesamt "aus der Welt schafft" (27). Damit endet die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, § 43 Abs. 2 VwVfG (28).

b) Der Tenor zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens lautet:

aa) »Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Stadt Plankstadt.«

Konkrete Rechtsgrundlage für diesen Ausspruch ist § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (29). Bei dieser Tenorierung handelt es sich um eine sog. Kostenlast- oder grundentscheidung (30), konkrete Beträge oder Zahlen werden nicht genannt (31). Die Behörde hat die gesamten Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen (32). Unterlässt die Widerspruchsbehörde (33) bei »Stattgabe« des Widerspruchs die gebotene Kostenentscheidung, kann der widersprechende Bürger im Wege der Verpflichtungsklage eine »isolierte« Kostengrundentscheidung verlangen (34).

Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang, dass es sich hierbei nur um Aufwendungen handeln kann, die im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren stehen. Auf die Kosten, die einem Beteiligten bis zum Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes erwachsen sind, ist § 80 VwVfG weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar (35).

bb) Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gilt die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. Umstritten ist, ob diese Regelung analog auch auf Fälle einer Unbeachtlichkeit des Mangels gemäß § 46 VwVfG anwendbar ist (36).

c) Nicht übersehen darf man, dass gemäß § 80 Abs. 2. Abs. 3 Satz 1 VwVfG im Falle des erfolgreichen Widerspruchs, wenn ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter für den Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren "bestellt" war, zusätzlich (von Amts wegen) (37) wie folgt zu tenorieren ist:

"Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig", oder:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war nicht notwendig (39).

Eine zwangsläufige, d. h. automatische Kostenerstattung im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Bevollmächtigten durch den Widerspruchsführer gibt es beim erfolgreichen Widerspruch nicht (40). Hat die Widerspruchsbehörde aber die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt, so handelt es sich um einen anspruchsbegründenden Verwaltungsakt.(41)

Hierbei stellt sich immer die schwierige Frage (42) nach der »Notwendigkeit« der Zuziehung, wobei eine förmliche Bevollmächtigung vorliegen muss (43). Die Rechtsprechung zu diesem Problem ist nicht eindeutig, eine einheitliche Linie kaum zu erkennen (44).

Die Notwendigkeit kann aber grundsätzlich bejaht werden, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Im Interesse der Waffengleichheit zwischen Widerspruchsführer und Widerspruchsbehörde sollte das i. d. R. bejaht werden (45) jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt nicht sofort eindeutig beantwortbare Tat- oder Rechtsfragen aufwirft (46).

Grundsätzlich bejaht die Rspr. die Notwendigkeit der Zuziehung in Verfahren der Kriegsdienstverweigerung (47), ebenso bei Streitigkeiten um gemeindliche Abgaben (48) . Nicht notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bei nur einfachen Tatfragen (49).


Ergänzung: Beschluss des OVG Magdeburg vom 21.1.2000, NVwZ-RR 2000, 842

Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwieriegkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Bildungs- und Kenntnisstand des Bürgers Schwierigkeit und Bekanntheitsgrad der einschlägigen Rechtsmaterie sowie die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache...Bezüglich der Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts ist allein maßgeblich, daß er im Widerspruchsverfahren förmlich bervollmächtigt wurde und nach außen aufgetreten ist. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang ein förmlich bevollmächtigter Rechtsanwalt tätig geworden ist (im konkreten Fall hatte der Rechtsanwalt unter Vorlage einer Vollmacht Widerspruch eingelegt, den Widerspruch aber nicht begründet).

Erstattungsfähig sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen auch für einen Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt. (50).

In unserem Beispielsfall (
Entziehung der Fahrerlaubnis des Herrn Böhrer) kann von einer einfachen Sach- oder Rechtslage nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Widerspruchsführer (den Erfolgsfall unterstellt) erst in der "3. Instanz", nämlich bei der Widerspruchsbehörde obsiegt hat. Voraus gingen dieser Entscheidung die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ausgangsbehörde und die Entscheidung über die Nichtahhilfe (§ 72 VwGO) durch die Ausgangsbehörde. Deshalb wird die Widerspruchsbehörde in einem derartigen Fall die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten immer für notwendig erachten und entsprechend tenorieren.

d) Der
sog. Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, evtl. in Verbindung mit dem Ausspruch gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG (zugunsten des Widerspruchsführers) im Tenor des Widerspruchsbescheides (1. Stufe) folgt dann, außerhalb des Widerspruchsverfahrens, in der 2. Stufe das sog. Kostenfestsetzungsverfahren auf entspr. Antrag gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (51). Der Widerspruchsführer begehrt eine Kostenerstattung (52) wegen der Kostengrundentscheidung und macht einen Kostenerstattungsanspruch geltend (53). Dabei handelt es sich um die sekundäre, im Anschluss an die vorhergehende, aus dem Tenor des Widerspruchsbescheides folgende Kostenfestsetzung durch nachfolgenden Verwaltungsakt, jedoch ohne Streitwertfestsetzung durch die Widerspruchsbehörde(54). Ohne vorhergehende Kostengrundentscheidung gibt es keine anschließende Kostenfestsetzung (55), wobei die grundsätzliche Kostentscheidung der Widerspruchsbehörde (nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, evtl. i. V. mit § 80 Abs. 2 VwVfG) Voraussetzung für die Kostenfestsetzung und für diese bindend ist (56).

aa) In Betracht kommen hierbei »die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen« gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wie Porto- und Telefonkosten des Widerspruchsführers, möglicherweise auch Reisekosten zu einem notwendigen Termin einschl. Verdienstausfall (57) und evtl. auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war (58).

Hierbei können (außerhalb der Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwVfG) auch Kosten für einen im Widerspruchsverfahren ohne förmliche Bevollmächtigung für den erfolgreichen Widerspruchsführer tätigen Rechtsanwalt berechnet werden(59), da in einem derartigen Falle eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG nicht zu treffen war.

bb) Dieses Kostenfestsetzungsverfahren ist ein erneutes, selbstständiges Verwaltungsverfahren gemäß § 9 ff. VwVfG (60). Sodann erlässt die Widerspruchsbehörde auf entspr. Antrag einen Kostenfestsetzungsbescheid zugunsten des Widerspruchsführers (61).

e) Gebühren und Auslagen der Widerspruchsbehörde entstehen im Falle des Erfolges des Widerspruchsftihrers bei Widerspruchsverfahren im Freistaat Sachsen nicht, § 11 Abs. 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (62). Deshalb unterbleibt eine entspr. Tenorierung, zumal es in einem derartigen Fall keinen Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gibt. Jedenfalls empfiehlt sich aber in der Begründung der Kostenentscheidung ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung, damit man erkennt, dass der Bearbeiter das Problem gesehen hat.

f)
Der komplette Tenor beim erfolgreichen Anfechtungswiderspruch lautet demnach wie folgt:

1. Der Bescheid der Stadt Plankstadt vom ... betr. Entziehung der Fahrerlauhnis der Klasse 3 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Stadt Plankstadt.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig (oder nicht notwendig) erklärt (63
)

 Anmerkung:: Siehe zu dieser Tenorierung die Klausur Ein unerwünschtes Treffen

2. Verpflichtungswiderspruch:
Ziel des Widerspruchs ist der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nachdem die Ausgangsbehörde den entsprechenden Antrag abgelehnt hat, z. B. Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis oder der Baugenehmigung.

a) Der Tenor in der Hauptsache ist davon abhängig, welche
Kompetenz der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren zusteht, also die Frage, ob die Widerspruchsbehörde beim Verpflichtungswiderspruch den begehrten Verwaltungsakt selbst erlassen kann oder ob sie die Sache an die Ausgangshehörde zur Entscheidung "zurückgeben" muss.

Grundsätzlich sprechen Sinn und Zweck des Vorverfahrens und der Regelung in § 73 Abs. 1 VwGO dafür, dass die Widerspruchsbehörde eine endgültige, das Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung zu treffen hat (64) .Die Entscheidungskompetenz der
Widerspruchsbehörde bezieht sich auf alle Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art, sie tritt in vollem Umfang an die Stelle der Ausgangsbehörde und hat deren volle Entscheidungskompetenz (65), insbesondere kann die Widerspruchsbehörde den beantragten Verwaltungsakt selbst erlassen (66) Die Widerspruchsbehörde hat nicht die Entscheidungskompetenz der Erstbehörde nach Erlass der angegriffenen Verfügung, sondern die ursprüngliche Entscheidungskompetenz (67). Das Bundesverfassungsgericht folgert aus § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich an die Stelle der zunächst entscheidenden Behörde tritt (sog. Ausgangsbehörde) und deswegen uneingeschränkte Entscheidungskompetenz hat (68).

Vereinfacht formuliert könnte man sagen: Was die Ausgangsbehörde kann, das kann erst recht die Widerspruchsbehörde!

Zum Sonderfall eines Verwaltungsaktes mit belastender Drittwirkung siehe später unter Drittwiderspruchsfälle.

aa) Demnach erlässt die
Widerspruchsbehörde den beantragten (und von der Ausgangsbehörde vorher abgelehnten) Verwaltungsakt selbst. Dennoch darf nicht nur tenoriert werden:

"Dem Widerspruchsführer wird die beantragte Baugenehmigung erteilt".

Auch hier muss, wie beim erfolgreichen Anfechtungswiderspruch, der vorhergehende ablehnende Bescheid der Ausgangshehörde (der den Widerspruchsführer insoweit belastet hat) aufgehoben werden (69), insbes., wegen dessen
Titelwirkung im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung der Ausgangsbehörde (abgelehnter Antrag), § 43 Abs. 2 VwVfG.

Deshalb ist der Tenor wie folgt zu fassen:

»Der Bescheid der Stadt Plankstadt vom ... wird aufgehoben. Dem Widerspruchsführer wird die beantragte Baugenehmigung erteilt.«

bb) Bezüglich der Entscheidung zu § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der Zuziehung eines Bevollmächtigten sowie der Gebühren und Auslagen der Widerspruchshehörde kann auf die Ausführungen zum erfolgreichen Anfechtungswiderspruch verwiesen werden.

cc)
Der komplette Tenor des erfolgreichen Verpflichtungswiderspruchs lautet demnach wie folgt:

1. Der Bescheid der Stadt Plankstadt vom ... wird aufgehoben.

2. Dem Widerspruchsführer wird die beantragte Baugenehmigung erteilt.

3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Stadt Plankstadt.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig (oder: nicht notwendig) erklärt.

b) Für den Ausnahmefall (70), dass die Widerspruchsbehörde keine eigene Entscheidung treffen kann, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Ausgangsbehörde analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht. Dabei wird es sich um Fälle handeln, bei denen die Widerspruchsbehörde in ihrer Kontrollbefugnis beschränkt ist und eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht treffen kann (71), insbes. also bei Prüfungsentscheidungen, bei denen der Widerspruchsbehörde eine eigene Beurteilungsermächtigung nicht zusteht (72).

Das
Bundesverwaltungsgericht begründet die Möglichkeit der Widerspruchsbehörde, einen ablehnenden Bescheid aufzuheben und die Ausgangsbehörde anzuweisen, den Antragsteller entsprechend der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde erneut zu bescheiden, mit § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO: "§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelt nicht die Form des Widerspruchsbescheides, durch den dem Widerspruch stattgegeben wird; die Vorschrift fordert nicht, dass der Verwaltungsakt, der an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes tritt, in allen Fällen von der Widerspruchsbehörde in seiner endgültigen Form erlassen wird. Ist nur die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes im Streit, so bestehen keine Bedenken gegen eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren, die ... der Erstbehörde aufgibt. einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen und dabei die Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde zu beachten" (73).

Im konkreten Fall hatte die Ausgangsbehörde einen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld abgelehnt. Auf den Widerspruch hob die Widerspruchsbehörde den Ablehnungsbescheid auf und wies das Wohnungsamt an, den Antrag nach der Rechtsauffassung der
Widerspruchsbehörde erneut zu bescheiden (74).

Der Tenor in einem derartigen Fall ist wie folgt zu fassen (wegen der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der Zuziehung eines Bevollmächtigten sowie Gebühren und Auslagen der Widerspruchsbehörde kann auf die Ausführungen zum erfolgreichen Anfechtungswiderspruch verwiesen werden):

1. Der Bescheid der Stadt Plankstadt vom ... betr. Ablehnung der Bewilligung von Wohngeld wird aufgehoben.

2. Die Stadt Plankstadt wird angewiesen, den Antrag des Widerspruchsführers nach der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde erneut zu bescheiden.

3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Stadt Plankstadt (75).
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig (oder: nicht notwendig) erklärt (76).

 

C. Erfolgloser Widerspruch

Die Tenorierung ist unabhängig davon, ob der Widerspruch wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit keinen Erfolg hatte (77). Die entsprechenden rechtlichen Erwägungen sind in der Begründung des Widerspruchsbescheides darzustellen. Ebenso wie beim erfolgreichen Widerspruch ist die Formulierung "Dem Widerspruch wird nicht stattgegeben" nicht angebracht, weil zu unbestimmt (78).

1. Es wird tenoriert:

»Der Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt Plankstadt vom ... wird zurückgewiesen«(79).

In diesem Falle muss eine Differenzierung zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch nicht gemacht werden. Auch unterbleibt jegliche Außerung zum Ausgangsbescheid, dessen rechtliche Existenz durch diesen Tenor nicht angetastet wird.

2. Entsprechend § 80 Abs. 1 Satz 3
VwVfG wird weiterhin tenoriert:

»Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer«(80).

Der Widerspruchsführer trägt seine eigenen Aufwendungen, aber auch diejenigen der Ausgangsbehörde, d. h. die volle Kostenlast (81). Danach folgt das Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten der Behörde, wobei der allgemein angefallene Verwaltungsaufwand nicht erstattungsfähig ist (82), ebenso nicht die Kosten des Ausgangsverfahrens (83). Einen Anspruch der Widerspruchsbehörde gibt es hier nicht (84).

3. Bevollmächtigter:

a) Das Problem der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG stellt sich im Falle der Erfolglosigkeit in Bezug auf den Widerspruchsführer nicht. Denn einen Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung ergibt sich nur für den erfolgreichen Widerspruchsführer (85). Ein Ausspruch zugunsten des Widerspruchsführers gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG setzt eine positive Entscheidung zugunsten des Widerspruchsführers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG voraus, die aber im Falle der Erfolglosigkeit des Widerspruchsführers gerade fehlt.

Anmerkung: Siehe dazu die Klausur Ende des Leipziger Messetreffs ?

b) Deshalb kann es im Zusammenhang mit § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nur eine Entscheidung zugunsten der Ausgangsbehörde geben (86). Zu denken wäre deshalb an eine entsprechende Tenorierung. Dies ist aber grundsätzlich zu verneinen, weil die Behörde wegen der Sach- und Fachkunde ihrer Bediensteten die Beratung durch einen außerbehördlichen Beistand nicht benötigt (87).

c) Anzumerken ist, dass gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz VwVfG dieser Tenor bei beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren entfällt.

4. Beim erfolglosen Widerspruch ist noch zu beachten, dass nach den entspr. landesrechtlichen Bestimmungen (88) eine sog. Rechtsbehelfsgebühr gemäß §§ 2, 11 Abs. 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes anfällt. Sie beträgt das Eineinhalbfache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Dabei handelt es sich um den Gebühren- und Auslagenanspruch der Widerspruchsbehörde (89).

Im
Beispielsfall Böhrer (Entziehung der Fahrerlaubnis) hat die Stadt Plankstadt eine Gebühr in Höhe von 90 DM festgesetzt (90). Demnach beträgt die Rechtsbehelfsgebühr 135 DM, hinzu kommen noch die Auslagen für die Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) mittels Post-zustellungsurkunde in Höhe von 11 DM, insgesamt sind somit 146 DM festzusetzen.

Es ist zu tenorieren:
"Die Gebühr für diesen Widerspruchsbescheid beträgt 135 DM nebst Auslagen für die Zustellung in Höhe von 11 DM, insgesamt werden die Kosten auf 146 DM festgesetzt" (91).

5. Tenor: Der vollständige Tenor des erfolglosen Widerspruchs lautet also wie folgt:

1. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt Plankstadt vom ... wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Stadt Plankstadt war nicht notwendig (92).

4. Die Gebühr für diesen Widerspruchsbescheid beträgt 135 DM nebst Auslagen für die Zustellung in Höhe von 11 DM, insgesamt werden die Kosten auf 146 DM festgesetzt (93).

Anmerkung:: Siehe zu diesem Tenor die Klausur Der erfolglose Makler

6. Wegen der Kostenfolge zu Lasten des Widerspruchsführers beim erfolglosen Widerspruch muss noch der Sonderfall erörtert werden, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. z. B. bei erstinstanzlichen Entscheidungen der Mittelbehörden, konkret der Regierungspräsidien, oder bei Selbstverwaltungsangelegenheiten (94). § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG macht zur Grundlage seiner Regelung den "dreigliedrigen" Verwaltungsaufbau (sowie dementsprechend das Verwaltungsverfahren). Deshalb gewährt er in den Fällen der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde der Verwaltung keinen Erstattungsanspruch. Eine Erstattung der Aufwendungen der Behörde gibt es deshalb nur nach Verwaltungskostenrecht (95).

Aktuelle Anmerkung: Siehe dazu die Klausur Ein Fahrlehrer auf Abwegen


Demnach entfällt im Tenor der Ausspruch gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, es wird nur eine Kostenentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes tenoriert (im obigen Beispiel Ziffer 4 des Tenors).

 

D. Sog. Verböserungsfälle

Als »Verböserung« bezeichnet die Rechtsprechung die Fälle, in denen die Widerspruchsbehörde den Widerspruch nicht nur zurückweist (also ein typischer Fall des erfolglosen Widerspruchs), sondern durch eine zusätzliche Regelung zu Lasten des Widerspruchsführers dessen Rechtsstellung gegenüber dem Ausgangsbescheid verschlechtert (96).

Einem Urteil des
BVerwG aus dem Jahre 1976 (97) lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Landratsamt den Abbruch des Vordaches eines Gebäudes anordnete, während das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde den vollständigen Abbruch des Gebäudes festlegte. In einem weiteren Fall hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gegen einen Bescheid betr. Untersagung des ausgeübten Gewerbes zurückgewiesen und gleichzeitig die Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle anderen Gewerbe erweitert (98). Oder die Widerspruchsbehörde erklärt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des von der Ausgangsbehörde ohne diese Regelung bekanntgegebenen Bescheides (99).

Einer ganz aktuellen Entscheidung des BVerwG (100) lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Ausgangsbehörde einen Ablösebetrag gemäß § 18 des Vermögensgesetzes in Höhe von 1.947 DM festsetzte, während die Widerspruchsbehörde den Betrag auf 8.567 DM erhöhte.

Der VwGO ist nicht zu entnehmen, ob eine Verböserung zulässig ist (101). Demnach gilt für diese Frage das jeweils anzuwendende formelle und materielle Bundes- oder Landesreeht (102), wobei derartige Spezialregelungen selten sind (z. B. § 20 BAFöG und § 3 Abs. 1 Satz 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes).

Beim Fehlen derartiger Regelungen ist nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zu entscheiden (103), eine Verböserung im Widerspruchsverfahren ist also grundsätzlich möglich:
"Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde". (104). Für die Zulässigkeit der Verböserung spricht (neben dem Wortlaut der §§ 68 Abs. 1 Satz 2, 79 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 VwGO auch die oben (im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Verpflichtungswiderspruch) dargelegte umfassende Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde. Denn die Widerspruchsbehörde tritt in dem durch den zulässigen Widerspruch abgesteckten Rahmen in vollem Umfang an die Stelle der Ausgangsbehörde und überprüft den angegriffenen Verwaltungsakt sowohl auf seine Rechtmäßigkeit als auch auf seine Zweckmäßigkeit (105).

Nicht zulässig ist dagegen eine Verböserung derart, dass die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid eine Zwangsmittelandrohung vornimmt, da es sich hierbei um einen rechtlich selbstständigen, wenn auch sog. abhängigen Verwaltungsakt handelt, der isoliert angefochten werden kann (106).

1.
Der Tenor einer sog. Verböserungsentscheidung der Widerspruchsbehörde kann wie folgt formuliert werden:

a) 1. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt Plankstadt vom ..wird zurückgewiesen

2. Bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet (107).

b) oder 1. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt Plankstadt vom ...wird zurückgewiesen

2. Die Gewerbeuntersagung wird auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle anderen Gewerbe erstreckt (108).

c) oder aa) 1. Der Bescheid ... wird aufgehoben.

2. Der Widerspruchsführer hat einen Ablösebetrag in Höhe von 8.567 DM zu zahlen

bb) alternativ auch:

1. Der Widerspruch gegen den Bescheid wird zurückgewiesen.

2. Der vom Widerspruchsführer zu zahlende weitere Ablösebetrag wird auf 6.620 DM festgesetzt.

Zu den beiden Tenorierungsmöglichkeiten unter c) ist anzumerken, dass bei aa) die Ziffer 1 des Tenors wie ein Erfolgsfall formuliert ist. Die für den Widerspruchsführer ungünstige Klarstellung erfolgt aber in Ziffer 2.

Der praktische Vorteil dieser Tenorierung ist, dass nur noch ein
Vollstreckungstitel, nämlich derjenige der Widerspruchsbehörde, existiert. Der alternativ vorgeschlagene Tenor bb) ist nicht falsch, hat aber den praktischen Nachteil, dass zwei Bescheide von zwei verschiedenen Behörden (Ausgangs- und Widerspruchsbehörde) vollstreckt werden müssen, weil im Tenor des Widerspruchsbescheids von der weiteren Existenz des Bescheides der Ausgangsbehörde (Forderung über 1.947 DM) ausgegangen wird.

Beide Tenorierungsvorschläge entsprechen jedoch dem Bestimmtheitsprinzip gemäß den §§ 79, 37 Abs. 1 VwVfG und sind insoweit nicht zu beanstanden.

d) oder, wenn die Verböserung darin besteht, eine vorher erteilte Erlaubnis aufzuheben (110):

1. Die dem Widerspruchsführer erteilte Gaststättenerlaubnis der Stadt R vom 25. 3. 1993 wird aufgehoben.

2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

2. Wegen der Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie der Gebühren und Auslagen der Widerspruchsbehörde kann auf die Ausführungen zum erfolglosen Widerspruch verwiesen werden.

3. Der vollständige Tenor lautet demnach z. B. wie folgt:

1. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt ... vom wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet (111).

3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer.

4. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von ...DM zuzüglich Auslagen für die Zustellung in Höhe von 11 DM erhoben, insgesamt betragen die Kosten ... DM.

Wegen der evtl. Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Ausgangsbehörde kann auf die entspr. Ausführungen beim erfolglosen Widerspruch verwiesen werden.

Anmerkung: Zum Problem der Verböserung im Widerspruchsverfahren und zur Tenorierung eines Verböserungsfalles siehe die Klausur Ein Fahrlehrer auf Abwegen

 

E. Teilweiser Erfolg bzw. teilweise Erfolglosigkeit

Die Tenorierung dieser teils positiven, teils negativen Entscheidung im Widerspruchsbescheid bereitet auch erfahrenen Praktikern immer wieder Probleme. Das Bestimmtheitsgebot gebietet gerade in einem derartigen Falle präzise und konkrete Aussagen.

I. Ausgehend von dem
Musterbescheid "Entziehung der Fahrerlaubnis" in apf 1999, 45, wird entsprechend dem Tenor des Ausgangsbescheides unterstellt, dass die Regelungen der Ziffern 1 - 3 des Tenors von der Widerspruchsbehörde nicht beanstandet wurden (Entziehung der Fahrerlaubnis, Rückgabe des Führerscheins und Anordnung der sofortigen Vollziehung), es sich insoweit um einen erfolglosen Widerspruch handelt. Bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Tenors (Androhung eines Zwangsgeldes und Kostenfestsetzung) wird unterstellt, dass die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch stattgegeben hat; der Widerspruch hatte insoweit Erfolg.

Es ist wie folgt zu tenorieren:

1. Der Bescheid der Stadt Plankstadt vom ... wird in den Ziffern 4 und 5 des Tenors aufgehoben; im übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen (112).

Diese Formulierung genügt dem Bestimmtheitsprinzip, der Widerspruchsführer kann eindeutig zwischen Erfolg und Misserfolg seines Widerspruchs trennen.

2. Im Falle der Rückforderung von Geldleistungen durch Bescheid der Ausgangsbehörde (siehe Beispielsfall unter F. 100) ist davon auszugehen, dass der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch erreichen will, keine Zahlung zu leisten. Ziel ist die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Oft wird der Widerspruchsführer jedoch nur einen Teilerfolg insoweit haben, als z. B. im Ausgangsbescheid 5.000 DM gefordert wurden, die Widerspruchsbehörde den Rückforderungsbetrag jedoch auf 3.000 DM reduziert, d. h. der Widerspruchsführer muss noch 3.000 DM zahlen. Hier will Brühl (113) im Tenor "in Abänderung des Bescheids ... den Rückforderungsbetrag auf 3.000 DM festsetzen und im übrigen den Widerspruch zurückweisen".

Diese Tenorierung ist unbestimmt, denn der Ausgangsbescheid existiert nach wie vor, da er nicht aufgehoben ist, § 43 Abs. 2 VwVfG. Es ist auch hier wie folgt zu tenorieren:

"Der Bescheid der Stadt P. vom ... wird aufgehoben. Der Rückforderungsbetrag wird auf 3.000 DM festgesetzt (114)

Da der Widerspruchsführer nicht "die Änderung eines Verwaltungsaktes" (§ 113 Abs. 2 VwGO) begehrt hat, sondern dessen gänzliche Aufhebung mit Einlegung des Widerspruches erreichen will, entspricht der vorgeschlagene Tenor auch dem Rechtsgedanken des § 113 Abs. 4 VwGO. Insoweit kann auf den Tenor im Verböserungsfall verwiesen werden, siehe dort 1 c.

3. Bei Teilerfolg des Widerspruchs werden die Kosten entsprechend gequotelt (115), wobei die Kostenlast in Bruchteilen festzulegen ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVfG (»Soweit« der Widerspruch erfolgreich war ...). Eine sog. Kostenaufhebung gibt es lediglich nach Art, 80 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen VwVfG (116).

Der Tenor lautet also wie folgt (ausgehend vom Beispielsfall der Entziehung der Fahrerlaubnis):

"Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat der Widerspruchsführer zu 3/4, die Stadt Plankstadt zu 1/4 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Widerspruchsführer wird für notwendig erklärt" (117).

Hierbei muss die
Widerspruchsbehörde abwägen, in welchem Umfang der Widerspruchsführer obsiegt hat (118), die Ermittlung dieser Quote ist nicht einfach (119)-

Die überwiegende Kostentragung des Widerspruchsführers im konkreten Beispiel) ergibt sieh daraus, dass er mit den Hauptregelungen des Ausgangsbescheides unterlag, Ziffern 1 - 3 des Tenors. Diese bilden auch den Schwerpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde.

Dagegen ist der obsiegende Teil (Ziffern 4 und 5 des Tenors des Musterbescheides) höchstens mit 1/4 der Gesamtquote zu bewerten. Entsprechende Ausführungen sind dann in der Begründung der Kostenentseheidung nach § 80 VwVfG vorzunehmen.

4. Die sog. Rechtsbehelfsgebühr (Gebühren und Auslagen der Widerspruchsbehörde für den Erlass des Widerspruchsbescheides) ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes festzusetzen:

"Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben."

Demnach wird auch hier gequotelt (120). Entsprechend den Ausführungen zur Kostenentseheidung nach § 80 VvvVfG ist der Erfolg des Widerspruchsführers mit 1/4 anzusetzen, der Schwerpunkt lag bei der Erfolglosigkeit.

Bei kompletter Erfolglosigkeit wäre eine Gebühr in Höhe von 135 DM angefallen (siehe erfolgloser Widerspruch, 4.). Die entsprechend ermäßigte Gebühr beträgt demnach 100 DM (3/4 der vollen Gebühr, weil der Anteil der Erfolglosigkeit den Teil des Erfolges überwiegt, siehe die obigen Ausführungen zu § 80 VwVfG).

Der Tenor zur Rechtsbehelfsgebühr ist demnach wie folgt zu fassen:

»Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100 DM zuzüglich 11 DM Auslagen für die Zustellung erhoben, insgesamt 111 DM.«

5. Nachfolgend der vollständige Tenor:

1. Der Bescheid der Stadt Plankstadt vom ... wird in den Ziffern 4 und 5 des Tenors aufgehoben; im übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat der Widerspruchsführer zu 3/4, die Stadt Plankstadt zu 1/4 zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Widerspruchsführer wird für notwendig erklärt (oder: nicht für notwendig erklärt).

4. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100 DM zuzüglich 11 DM Auslagen für die Zustellung festgesetzt, insgesamt werden Kosten in Höhe von 111 DM erhoben.

Wegen der evtl. Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Ausgangsbehörde kann auf die Ausführungen zum erfolglosen Widerspruch verwiesen werden.

6. Angesprochen werden muss noch der Sonderfall, dass die Ausgangsbehörde einem Widerspruch nur teilweise abgeholfen hat (insoweit also ein Erfolg des Widerspruchsführers vorliegt) und die Widerspruchsbehörde nur noch die "Restentscheidung" treffen muss. Bei dieser Teilabhilfe obliegt die Kostenentscheidung für das gesamte Vorverfahren der Widerspruchsbehörde. da nur diese unter Würdigung des Gesamterfolges des Widerspruchsführers eine evtl. Quotelung vornehmen kann (121).

F. Erledigung des Widerspruchsverfahrens

Das Widerspruchsverfahren kann sich durch Rücknahme des Widerspruchs (§ 92 VwGO analog) oder auf andere Weise erledigen (122), wobei eine Rücknahme nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides möglich ist (123).

Das Widerspruchsverfahren ist dann einzustellen (124), da eine Entscheidung in der Sache selbst nicht mehr ergehen darf (12)5. Es handelt sich dabei um einen Fall des § 43 Abs. 2 VwVfG (126). Die Rücknahme des Widerspruchs während der Anhängigkeit der Sache bei der Widerspruchsbehörde ist der in der Praxis am häufigsten auftretende Fall der Erledigung.

I.
Dann erfolgt die Einstellung des Widerspruchsverfahrens durch Erlass eines Widerspruchsbescheids (127) mit dem entsprechenden Tenor. Für diesen förmlichen Abschluss des Verfahrens spricht auch § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Widerspruchsbehörde (immer) einen Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, damit das Widerspruchsverfahren beendet wird. Für diese Verfahrensweise spricht weiterhin die Kostenregelung des § 11 Abs. 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (siehe nachfolgend unter 3.). Ansonsten würde das Widerspruchsverfahren durch eine formlose "Mitteilung" an den Widerspruchsführer eingestellt und anschließend müsste die Kostenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 2 SVwKG durch einen (isolierten) Kostenfestsetzungsbescheid (Verwaltungsakt) der Widerspruchsbehörde erfolgen (also außerhalb des eigentlichen Widerspruchsverfahrens). In diesem Kostenfestsetzungsbescheid müsste dann die Widerspruchsbehörde darlegen, dass eine Erledigung eingetreten ist, da sie ansonsten keine Kosten nach § 11 Abs. 2 SVwKG erheben dürfte (128)!

Es ist wie folgt zu tenorieren: "Das Widerspruchsverfahren wird eingestellt" (129).

2. Den Fall der Erledigung des Widerspruchsverfahrens hat das Gesetz in § 80
VwVfG nicht berücksichtigt (mit Ausnahme von Bayern (130), Thüringen und Baden-Württemberg), es war auch nicht Absicht des Bundes- und des Landesgesetzgebers, in jeder Hinsicht eine Kostenregelung zu treffen (131). Nach ständiger Rspr. des BVerwG enthält § 80 VwVfG insoweit eine Regelungslücke. Wegen des abschließenden Charakters des § 80 VwVfG ist eine analoge Anwendung der §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO nicht erlaubt (132), da es an einer Kostengrundentscheidung des Gesetzgebers fehlt (133).

Deshalb ist es auch konsequent, wenn in derartigen Fällen eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht getroffen wird (134).

Dagegen wird § 161 Abs. 2 analog u. a. vom VGH Mannheim angewandt (135) oder es wird die analoge Anwendung des § 80 VwVfG bejaht (136).

Folgt man der Auffassung des BVerwG, so ist mit Ausnahme der genannten Länder eine Kostenentscheidung nach § 80 VwVfG nicht auszusprechen (137) . Zur Klarstellung wird trotzdem tenoriert: »Kosten nach § 80 VwVfG werden nicht erstattet«.

Eine Erklärung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG entfällt wegen der Nichtanwendbarkeit des § 80 VwVfG (138).

3. Bezüglich der Gebühren und Auslagen der Widerspruchsbehörde im Zusammenhang mit dem Erlass des Einstellungs-Widerspruchsbescheides findet § 11 Abs. 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes Anwendung, der in den Erledigungsfällen auf § 10 Abs. 2 verweist. Danach ist eine Gebühr von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung, mindestens jedoch 10 DM (neben den Auslagen) zu erheben.

Dies bedeutet konkret im
Musterfall "Entziehung der Fahrerlaubnis" (die Gebühr im Ausgangsbescheid betrug 90,- DM), dass die Gebühr für die Einstellung i. d. R. auf 20 DM festgesetzt wird.

Insoweit geht im Vorfeld des Erlasses des Widerspruchsbescheides (z. B. auch im Rahmen der Anhörung des Widerspruchsführers) im Falle der Erfolglosigkeit des Widerspruchs immer auch ein Hinweis auf diese für den Widerspruchsführer günstige Kostenfolge anstelle eines ablehnenden Wider-spruchsbescheides. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen unter Berücksichtigung dieser Kostenfolge der Widerspruch oft zurückgenommen wird.

Der Tenor lautet wie folgt:

"Die Gebühr für diesen Widerspruchsbescheid wird auf 20 DM festgesetzt, zuzüglich Auslagen für die Zustellung in Höhe von 11 DM, insgesamt 31 DM."

4. Zusammengefasst lautet der Tenor:

1. Das Widerspruchsverfahren wird eingestellt.

2. Kosten gemäß § 80 VwVfG werden nicht erstattet

3. Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr in Höhe von 20 DM zuzüglich 11 DM Auslagen für die Zustellung festgesetzt, insgesamt werden Kosten in Höhe von 31 DM, erhoben.

Bei Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Tod des Widerspruchsführers werden die Gebühren gemäß Ziffer 3 des Tenors "den Erben des Widerspruchsführers" auferlegt (139).

 

G. Mehrere Widerspruchsführer

Im Regelfall handelt es sich um mehrere Personen, die als sog. Streitgenossen (§ 64 VwGO analog) gemeinschaftlich Widerspruch erheben (140), wobei es sich um ein Widerspruchsverfahren mit mehreren Widersprüchen handelt (in der Praxis häufig vorkommend bei Eheleuten).

1. Unproblematisch bezüglich der Hauptsache ist die Entscheidung, wenn die Widersprüche gemeinsam Erfolg oder gemeinsam keinen Erfolg haben. So werden dann in der Hauptsache die Widersprüche zurückgewiesen (erfolglos) oder der Ausgangsbescheid wird aufgehoben (Erfolgsfall).

Hat der Widerspruch des Herrn A Erfolg, der von Frau B nicht, so ist z. B. bezüglich des Herrn A der Ausgangsbescheid aufzuheben und bezüglich Frau B der Widerspruch zurückzuweisen.

2. § 80
VwVfG behandelt nicht das Problem der Beteiligung mehrerer Widerspruchsführer, auch das VwVfG schweigt hierzu (141).

Obsiegen mehrere Widerspruchsführer, so ergeht eine gesonderte Kostenentscheidung zu jedem Widerspruchsführer (142), wobei auf die Ausführungen zum erfolgreichen Anfechtungswiderspruch verwiesen wird. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dann die Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für jeden Widerspruchsführer getrennt zu prüfen und entspr. festzusetzen.

3. Schwieriger zu entscheiden sind die Fälle der Erfolglosigkeit, also die Kostenpflicht mehrerer Widerspruchsführer. Hier bietet sich die analoge Anwendung des § 159 Satz 1 VwGO an (143), der auf § 100 ZPO verweist (Haftung nach Kopfteilen).

Bei zwei Widerspruchsführern haftet demnach jeder für die Hälfte, da die Anteile nach gleichen Kopfteilen zu verteilen sind (144). Der Tenor lautet dann:

1. Die Widersprüche der Widerspruchsführer A und B werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die beiden Widerspruchsführer je zur Hälfte (145).

3. Die Gebühr für diesen Widerspruchsbescheid beträgt 120 DM nebst Auslagen für die Zustellung in Höhe von 22 DM, insgesamt werden die Kosten auf 142 DM festgesetzt; die Widerspruchsführer tragen diese Gebühren als Gesamtschuldner (146).

 

H. Sogenannte Drittwidersprüche

Es handelt sich hierbei um die Fälle, die in § 80 a VwGO als Verwaltungsakte mit Doppelwirkung bezeichnet werden.

1. Dem Widerspruch liegt zugrunde zum einen der Fall, dass z. B. die erteilte Baugenehmigung den Bauherrn begünstigt, damit zugleich aber den Nachbarn belastet (§ 80 a Abs. 1 VwGO),
sog. drittbelastende Verwaltungsakte. Nunmehr erhebt der Nachbar Widerspruch gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung (sog. Nachbarwiderspruch) (147). Dies sind die in der Praxis bedeutsamsten Fälle der Verwaltungsakte mit Doppelwirkung (148).

2. § 80 a Abs. 2 VwGO behandelt den Fall, dass z. B. gegenüber einem Eigen-tümer eine baurechtliche Abrissverfügung erging, die Dritten gegenüber (insbes. Nachbarn) begünstigend wirkt. Der Eigentümer erhebt dagegen Widerspruch
(sog. drittbegünstigende Verwaltungsakte).

3. Die Gerichte befassen sich auch oft mit Fällen außerhalb des Bauordnungsrechts.

a) So lag z. B. einer Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 1986 (149) der Sachverhalt zugrunde, dass ein Kriegsdienstverweigerer vom Kreiswehrersatzamt anerkannt wurde, aber der Leiter des Kreiswehrersatzamtes gegen diese Anerkennung Widerspruch erhob.

b) 1982 entschied das
BVerwG (150) einen Fall aus dem Güterverkehrsrecht. Die Fa. A ließ von der Fa. T Transporte durchführen. Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr hielt die Beförderungen für ungenehmigten Güterverkehr mit untertariflichen Frachtsätzen und errechnete eine Tarifausgleichsforderung der Fa. T an die Fa. A. Die Bundesanstalt teilte der Transportfirma und der Fa. A mit, dass sie diese Forderung gemäß den entspr. gesetzlichen Bestimmungen auf sich (also die Bundesanstalt) überleite. Gegen diese Mitteilung erhoben beide Unternehmen Widerspruch, worauf die Bundesanstalt dann nur gegenüber der Fa. T einen Widerspruchsbescheid erließ. Anschließend hat die Bundesanstalt "den angefochtenen Verwaltungsakt auf den Widerspruch der Fa. T, also eines Dritten hin, aufgehoben". Gegenüber der Fa. A erging kein Widerspruchsbescheid.

4. Zum Tenor:

a) In der Hauptsache wird der Ausspruch im Tenor entspr. den vorher behandelten Fällen vorgenommen, also z. B. im Falle des Erfolges eines Widerspruchs gemäß § 80 a Abs. 1 VwGO: Der Bescheid der Stadt Plankstadt betr. Erteilung der Baugenehmigung an Herrn Müller ... wird aufgehoben. (Herr Müller ist der Bauherr) (151).

Diese Tenorierung steht jedoch unter der Besonderheit, dass bei Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung der Widerspruch des Dritten (z. B. des Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung) keine volle Prüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde eröffnet (152). Denn ein Widerspruch ist nur begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog. Deshalb kann z. B. eine rechtswidrige Baugenehmigung auf Widerspruch eines Nachbarn hin nur aufgehoben werden, wenn dieser zulässig und begründet ist (153)..

b) § 80
VwVfG berücksichtigt nicht die Besonderheiten in Fällen von Drittwidersprüchen. Da eine Regelung entspr. § 162 Abs. 3 VwGO (außergerichtliche Kosten Beigeladener) fehlt, ist § 80 VwVfG weder unmittelbar noch analog anwendbar (154).

Mangels Erstattungsanspruch wird der Beigeladene im Kostenausspruch nicht erwähnt (155), d. h., er erscheint nicht im Tenor der Kostenentscheidung. Der Drittbeteiligte hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen seines Verfahrensbevollmächtigten, da § 80 Abs. 2 VwVfG keine selbstständige Rechtsgrundlage darstellt, sondern gesetzessystematisch an § 80 Abs. 1 VwVfG anknüpft (156). Für diese Auffassung spricht auch die Sonderregelung im bayerischen VwVfG. "Aufwendungen anderer Beteiligter sind erstattungsfähig, wenn sie aus Billigkeit demjenigen, der die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, oder der Staatskasse auferlegt werden." (§ 80 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG).

Der Tenor zu § 80 VwVfG entspricht demnach den bereits bekannten Formulierungen, entspr. dem Tenor der Hauptsache (oben unter a) würde es sich um einen Erfolgfall handeln und die Ausgangsbehörde müsste die Kosten tragen (evtl. einschl. des Bevollmächtigten des Widerspruchsführers) (157).

c) Bezüglich der Gebühren und Auslagen der Widerspruchsbehörde müsste § 11 Abs. 3 SVwKG angewendet werden (Erfolgsfall), d. h. eine Tenorierung unterbleibt.

d) Der komplette Tenor in diesem Beispielsfall (Erfolg des Widerspruchsführers) entspricht also dem des erfolgreichen Widerspruchs, siehe B 1 f.

5. Denkbar ist der Fall, dass sich die Behörde bei einem eingelegten Nachbarwiderspruch veranlasst sehen kann, vom "Vorteil" der Regelung des § 50 VwVfG Gebrauch zu machen (158). Diese Norm dient der Erleichterung der Rücknahme und des Widerrufs eines Verwaltungsaktes in Fällen, in denen bereits ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, zumal der vom Verwaltungsakt Begünstigte grundsätzlich nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen kann (159).

 

 

Übersicht zum Tenor des Widerspruchsbescheides

 

(1) Im Gegensatz zu den Entscheidungsformeln einer gerichtlichen Entscheidung, siehe §§ 113 ff. VwGO. Das BVerwG (Band 68, 1,3) spricht auch von der "Entscheidungsforme1 des Widerspruchsbescheides"; Altenmüller, Die Kostenentscheidung im Vorverfahren, DÖV 1978. 906. 908. nennt ihn "Entscheidungstenor".

(2) OVG Saarlouis, NVwZ 1987, 508.

(3) Brühl, Sachbericht, Gutachten und Bescheid im Widerspruchsverfahren. JuS 1994, 56ff., 331 ff.; Pietzner/Ronellenfitsch. Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 9. Aufl. 1996, S.420. Zum Bestimmtheitsprinzip bei Erlass eines Verwaltungsaktes siehe Weber, Der
Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis. apf 1999, 45 ff.
(4) Ohne weitere Erläuterung leuchtet dies ein bei einer evtl. Vollstreckung aus der tenorierten Festsetzung einer Gebühr für den erlassenen Widerspruchsbescheid.

(5) OVG Bautzen, SächsVBl. 1993, 160.

(6) Brühl, S. 333 ff.

(7) Geiger, Die Tenorierung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. JuS 1998, 343; Pietzner/Ronellenfitsch aaO. S. 420.

(8) Der Verfasser ist seit Jahren Referatsleiter heim Regierungspräsidium Chemnitz. Seit 1992 leitet er im Rahmen der Referendarausbildung Arbeitsgemeinschaften im Verwaltungs- und Polizeirecht, hat seit 1996 an der Fachhochschule Meißen einen Lehrauftrag im Fach "Bescheidtechnik" und ist Dozent bei der Ausbildung der Verwaltungsfachwirte (Allgemeines Verwaltungsrecht und Polizeirecht).

(9) Kopp, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl. 1996, Anm. 1 zu § 80, bezeichnet § 80 VwVfG als eine unnötig komplizierte Regelung. die zu vielen Zweifelsfragen Anlass gibt; Renck, DÖV 1979, 782, meint, die Situation der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren sei verfahren.

(10) OVG Hamburg, NVwZ-RR 1999, 706; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl. 1998, Anm. 16 zu § 73 VwGO; Altenmiiller, DÖV 1978, 906, 907; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 445; Knack, Kommentar zum VwVfG, 5. Auflage 1996, S.1205.

Nach der Änderung der VwGO ist die zutreffende Norm jetzt § 73 III 3 VwGO !

(11) BVerwG NJW 1988, 87; Kopp /Schenke, Anm. 15, 19 zu § 73 VwGO.

(12) Brühl, S.420 ff.; Pietzner/Ronellenfitsch, S.441. Auch das OVG Magedburg (NVwZ 2003, 121) spricht von einer Kostenlastenscheidung!

(13) BVerwG NVwZ 1993, 345; BVerwGE 77,268.

(14) Knack, VwVfG, S. 1210: Altenmüller, Die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren, DVBI. 1978, 285, 288 und DÖV 1978, 907 und 912; siehe auch F. 84!

Aktuell dazu das OVG Magdeburg, NVwZ 2003, 121: § 80 I VwVfG hat allein eine Kostenerstattung zwischen dem Widerspruchsführer und der Ausgangsbehörde zum Inhalt. Welche Gebühren und Auslagen die Widerspruchsbehörde von wem verlangen kann, ist dagegen im Verwaltungskostenrecht geregelt. (in Sachsen §§ 2, 11 VwKG)

(15) BVerwGE 79, 226, 228; Altenmüller, DÖV 1978, 907.

(16) BVerwGE 79, 226, 229; Kopp/Schenke, Anm. 15 zu § 73 VwGO; Piezner/Ronellenfitsch, S.458; Altenmüller, DÖV 78, 907.

(17) Siehe hierzu
BVerwG NVwZ 1988, 249 und Altenmüller, DÖV 1978, 908.

(18) Kopp/Schenke, Anm. 15 zu § 73 VwGO; Brühl, S.421; siehe auch FN 62.

(19) Siehe hierzu den Beitrag des Verfassers "
Der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung gem  § 80 Abs. 4 VwGO" in apf 1999. 226.

(20) Zur
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde siehe den Beitrag des Verfassers in FN 19. Im konkreten Fall (Entziehung der Fahrerlaubnis) ist dies das Regierungspräsidium Chemnitz, siehe apf 1999, 226, 229.

(21) BVerwG, NVwZ 1988, 249, und NJW 1982. 1827.

(22) BVerwG. DVB1. 1996, 1315, 1316; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1999, 706; Pietzner/Ronellenfitsch, S 465; Altenmüller, DOV 1978, 908.

(23) Auch die Rspr. verwendet im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Widerspruch oft den Begriff der "Stattgabe" des Widerspruchs. z. B. BVerwGE 37, 47, 53 und 79, 291, 297, sowie OVG Münster. NVwZ-RR 1993, 289. Das hat aber nichts mit der Tenorierung des Widcrspruchsbescheides zu tun!

(24) Pietzner/Ronellenfitsch. S. 420.

(25) BVerwG, NJW 1982, 1827; Brühl, 5. 333; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 428; Kopp/Schenke, Anm. 7 zu § 73 VwGO und Kopp, Anm. 19 zu § 43 VwVfG.

(26) Kopp/Schenke, Anm. 3 zu § 113 VwGO, ebenso jetzt aktuell BVerwG ZBR 2003, 102:
Der Verwaltungsakt wird nach § 113 I 1 VwGO kassiert...

(27) BVerwGE 88, 41. 43.

(28) Kopp, Anm. 19 zu § 43 VwVfG,
Winkler, Normenumschaltende Verwaltungsakte, DVBl. 2003, 1490, 1497

(29) BVerwGE 75, 107,108; 79, 291, 292;88, 41, 44 und BVerwG. DVBI. 1996,1315, 1316; Brühl, S. 421; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 465, 478; Knack, VwVfG, S. 1208; Altenmüller, DÖV 1978, 908.

a) Im Jahre 1978 hat Altenmüller in beiden bereits genannten Aufsätzen noch prognostiziert. dass diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers dazu führen könnte, dass sich die Widerspruchshehörde mit der Aufhebung von Entscheidungen wegen der Kostenfolgen zurückhält. § 80 VwVfG könne sich deshalb in der Praxis zuungunsten des Bürgers auswirken, obwohl er in erster Linie seine Rechte erweitern sollte.

b) Diese für den Widerspruchsführer ungünstige Prognose kann nicht bestätigt werden. Kostenfragen spielen bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde zur Hauptsache keine Rolle. Im Gegenteil kann festgestellt werden, dass für die Ausgangsbehörde ungünstige Kostenentscheidungen eine "disziplinierende" Wirkung ausüben, da sie wegen der von der Widerspruchsbehörde nicht mitgetragenen Rechtsauffassung der Ausgangsbehördc zu deren Lasten erging.

c) Es sind jedoch Fälle denkbar. bei denen die Ausgangsbehörde in Fällen eines zulässigen und begründeten Widerspruchs (also beim typischen Erfolgsfall) sich dafür entscheidet, einen von ihr erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt (im konkreten Fall eine Baugenehmigung, gegen die ein Nachbar Widerspruch erhebt, siehe F. 147). nicht durch Abhilfe. sondern durch Rücknahme aufzuheben und damit in dieser Weise die ursprüngliche Rechtslage herzustellen. § 50 VwVfG zeigt, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit als einer zulässigen Verfahrensweise ausgegangen ist.

"Entscheidet sich die Behörde für eine auf § 48
VwVfG gestützte Entscheidung, so entzieht sie allerdings dem Bürger, der einen zulässigen und begründeten Widerspruch eingelegt hat, dadurch zugleich einen sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegebenen Kostenanspruch, da es in diesem Falle zu keiner Entscheidung nach § 72, § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO kommt. Es wäre jedoch sachwidrig. wenn sich eine Behörde in der Absicht, der sonst bestehenden Kostenlast des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu entgehen. für das Verfahren der Rücknahme entschiede. Sie nähme damit zwar den ihr durch § 50 VwVfG gesetzlich zuerkannten Vorteil in Anspruch, verhinderte aber zugleich eine Kostenentschcidung zugunsten des Bürgers, der einen zulässigen und begründeten Widerspruch erhoben hatte. Einer derartigen Absicht des Ausweichens in ein an sich übliches Verfahren mit dem Ziel, der Kostenlast des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu entgehen, ist der Erfolg zu versagen. Das verlangen die ungeschriebenen Grundsätze fairer Verfahrensgestaltung und die Prinzipien von Treu und Glauben....Wenn die Behörde erkennt, dass der eingelegte Widerspruch zulässig und begründet ist. wird sie mithin besonders zu prüfen haben, ob es sachgerecht ist, von einer Abhilfe oder einem stattgebenden Widerspruchsbescheid abzusehen (Anmerkung: Das ist der typische Fall des erfolgreichen Drittwiderspruchs, siehe dort unter H, 4. a) und eine Rücknahme auszusprechen. Sie wird dazu Gründe anzugehen haben, um sich dem Verdacht zu entziehen. sie wolle mit ihrer Verfahrensweise der Rücknahme nur eine Kostenentlastung zum Nachteil des widersprechenden Bürgers erreichen" (BVerwG NVwZ 1997, 272, 273).

Das
BVerwG betont ausdrücklich, dass die Verwaltung keine Verfahrensweise an den Tag legen darf, die der widersprechende Bürger als Versuch ansehen muss, bei einem zulässigen und begründeten Widerspruch ihn um den an sich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegebenen Kostenanspruch zu bringen. Im konkreten Falle konnte das BVerwG der Behörde nicht den Vorhalt machen, sie habe sich aus sachwidrigen Gründen dem Erlass eines Abhilfebescheides entzogen.

Siehe auch FN. 158 im Zusammenhang mit der Erläuterung der Drittwidersprüche!

(30) BVerwG, DVBI. 1996, 1315, 1316; BVerwGE 79, 291, 297; 88, 41, 45; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1999, 706; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 441; Brühl, S. 420. Dabei weist die Regelung des § 80 VwVfG erhebliche Lücken auf (Altenmüller, DÖV 1978, 910).

(31) Pietzner/Ronellenfitsch, S. 470, 476.

(32) BVerwGE 88, 41, 44.

(33)
Zur Frage der zuständigen Widerspruchsbehörde siehe den Aufsatz des Verfassers entspr. FN 19.

und jetzt neu: Zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde...

(34) BVerwG. DVBI. 1996 1315, 1316 und NVwZ 1988, 249.

(35) BVerwG, NVwZ 1983, 345, 346 und NJW 1988, 87, 89; OVG Münster, DÖV 1998, 654; .Im "normalen" Verwaltungsvcrfahren (§§ 9 ff. VwVfG) gibt es demnach keinerlei Kostenerstattung!
Aktuell jetzt nochmals BVerwG DVBl. 2005, 713, 716: Kosten des Ausgangsverfahrens werden nicht erstattet...

So jetzt auch OVG Münster, NVwZ-RR 2002, 317 (mit Hinweis u.a. auf VGH Mannheim, NVwZ-RR 98, 402)

(36) Kopp, VwVfG. Anm. 13 a zu § 80.

(37) Brühl, S. 421: Altenmüller. DVBI. 1978, 288; Kopp, VwVfG. Anm. 28 zu § 80; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 472.

(38) BVerwGE 79, 291. 297: Briihl, S. 421; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 472; Kopp, Anm. 28 zu § 80 VwVfG.

(39) BVerwGE 88, 41, 42, 45; NVwZ 88, 249.

(40) BVerwGE 68, 1, 3; 75, 107, 108; Knack,
VwVfG, S. 1215.

(41) BVerwGE 79. 291,297: siehe auch F. 56

(42) Das
BVerwG (79. Band, 117, 232) spricht von einer "oft schwierigen Prüfung und Entscheidung".

(43) BVerwGE 79, 226, 231.

(44) Ganz aktuell z. B. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 611; Kopp, VwVfG. Anm. 30 zu § 80

Jetzt z.B. BVerwG NJW 2004, 243: Notwendigkeit im konkreten Fall verneint

(45) BVerwGE 55, 299, 306 und NVwZ 1983, 346; Brühl, S. 421; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 472; gegen eine enge Auslegung auch VGH Kassel, NVwZ-RR 1996. 615 und VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993. 111; sowie OVG Bremen. NVwZ 1989. 75.

(46) BVerwG. DVBI. 1978, 630, 631; OVG Bremen, NVwZ 1989, 75.

(47) BVerwG. NVwZ 1988, 724 (insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 79, 226 ff.

(48) BVerwGE 88, 41 45.

(49) BVerwG, NVwZ 1987,883.

(50) Kopp, VwVfG. Anm. 31 zu § 80; Knack, VwVfG, S. 1214.

(51) BVerwG, NJW 1986, 2128; Brühl, S. 420; Pietzner/Ronellenfitsch, S.441, 470, 473; Knack, VwVfG, S. 1216, 1217.

(52)
BVerwG, F. 51; OVG Hamburg. NVwZ~RR 1999. 706.

(53) BVerwG. NVwZ 1988, 249 und BVerwGE 79, 291, 297.

(54) BVerwG, NJW 1986, 2128 und BVerwGE 79, 227, 232; Knack, VwVfG, S. 1216; Altenmüller. DVBI. 78, 289: Brühl, S. 420; Pietzner/ Ronellenfitsch, S .474; Kopp. Anm. 12 zu § 80 VwVfG.

(55) Pietzner/Ronellenfitsch, S. 442; Altenmüller, DÖV 1978, 907.

(56) BVerwGE 79, 291, 297; siehe auch F.41; Kopp. Anm. 10 zu § 80 VwVfG.

(57) BVerwGE 79, 226, 233; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 471; Kopp, Anm. 17 zu § 80 VwVfG mit Hinweisen auf die Rspr.; Knack, VwVfG, S. 12l7
(58) BVerwG, NVwZ-RR 1999,611: ärztliches Privatgutachten.
(59) BVerwGE 79, 227, 234: Das BVerwG betont, dass in einem derartigen Falle i.d. R. niedrigere Gebühren anfallen als bei einer förmlichen Bevollmächtigung.
(60) Pietzner/Ronellenfitsch, S. 675; Knack,
VwVfG. S. 1217.
(61) BVerwG NJW 1986, 2128; BVerwGE 68, 1, 4; 79, 227, 236; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 672; Brühl, S. 421

Zum Kostenfestsetzungsbescheid siehe auch BVerwG NVwZ 2002, 1254

(62) Siehe hierzu die Übersicht mit den landesrechtlichen Besonderheiten bei Pietzner/ Ronellenfitsch, S. 455 ff.
(63) Zu den Z. 2 und 3 dieses Tenors siehe auch Pietzner/Ronellenfitsch, S. 478

(64) Brühl, S.334; Pietzner/Ronellenfitsch. S.432 ff. mit Hinweisen auf die Rspr.

(65) Kopp/Schenke, Anm. 9 zu § 68 VwGO mit Hinweisen auf die Rspr.

(66) Kopp/Schenke, Anm. 7 zu 73 VwGO.

(67) OVG Koblenz, NVwZ 1992. 386, 387.

(68) BVerfG, DVBI. 1991, 801, 802.

(69) Grundsätzlich BVerwGE 37, 47. 48; Brühl, S. 333; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 429

(70) Brühl, S. 334; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 433.

(71) Brühl, S. 334; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 433; nach Auffassung von Kopp/Schenke (Anm. 7 zu § 73 VwGO) kann die Widerspruchsbehörde, wenn sie selbst ausnahmsweise für die erforderlichen Maßnahmen nicht zuständig ist oder aus praktischen Gründen dazu nicht in der Lage ist oder es aus anderen Gründen nicht für zweckmäßig hält, den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und die zuständige Behörde zum Erlass eines neuen, ihrer (d. h. der Widerspruchsbehörde) Rechtsauffassung entsprechende Verwaltungsakte anweisen (mit Hinweisen auf die Rspr.).

(72) Siehe die entspr. praktischen Beispiele hei Brühl, S . 334. und Pietzner/Ronellenfitsch, S. 433.

(73) BVerwGE 37, 47, 52 ff.

(74) Entsprechender Tenor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nachzulesen bei
BVerwG DÖV 1982, 283.

(75) Auch dieser Fall im Rahmen einer Verpflichtungsklage ist ein Erfolg für den Widerspruchsführer, Kopp/Schenke, Anm. 187 zu § 113 VwGO. Denn auch hier handelt es sich um eine "Stattgabe" des Widerspruchs (BVerwGE 37, 48, 53).

(76) Siehe entspr. Muster bei Pietzner/Ronellenfitsch, S.512.

(77) Brühl, S. 333; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 422, 435.

(78) Pietzner/Ronellenfitsch, S. 420.

(79) BVerwG, NVwZ-RR 1997, 26 und 132, 137; NJW 1989, 2486, 2487; NVwZ 1987, 883, 884; OVG Koblenz, NVwZ 1982, 386; Brühl, S. 333. Aktuell: BVerwG BayVBl. 2002, 249

(80) Pietzner/Ronellenfitsch, S. 467 und 479; Kopp, Anm. 14 und 37 zu § 80 VwVfG

(81) BVerwG NVwZ 1987, 490 und BVerwGE 75, 108; Altenmüller, DÖV 1978, 906, 908.

(82) Knack, VwVfG, S. 1218, und Altenmüller, DVBI. 78. 290; derartige Kostenfestsetzungen zugunsten der Behörde sind aus der Praxis nicht bekannt. Insoweit war die Prognose von Altenmüller aus dem Jahre 1978 (als noch keine praktischen Erfahrungen vorlagen) zutreffend.

(83) Siehe FN 35.
BVerwG DVBl. 2005, 713, 716

(84) Altenmüller, DÖV 1978, 912: Kopp, Anm. 7 a zu 8o VwVfG: siehe auch FN. 14

(85) BVerwG. NVwZ 1988, 721, 723 (insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 79, 226 ff.); Knack, VwVfG, S. 1215.

BVerwG DVBl. 2005, 713, 716: Wurde kein erfolgreicher Widerspruch eingelegt, kann eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht beansprucht werden, es sei denn, das einschlägige Fachrecht enthält vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichende Regelungen wie z.B. § 121 BauGB...

(86) BVerwGE 75, 107, 108; Altenmüller, DVBI. 78. 288.

(87) VGH Mannheim. NVwZ-RR 1993, 111; Knack, VwVfG, S.. 1216; Kopp, Anm.30 zu § 80 VwVfG; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 472;
bejahend in einem Ausnahmefall: OVG Magdeburg. LKV 98, 319.

(88) Siehe FN 18 und 62.

(89) Knack, VwVfG, S. 1210; Kopp, Anm. 8 zu 80 VwVfG; Altenmüller, DÖV 1978, 912 mit Hinweis auf BVerwGE 40, 313, 322.

(90) Siehe Bescheid in
apf 1999,45.

(91) Entsprechende Formulierung auch bei Pietzner/Ronellenfitsch. S.479.

(92) Aber nur für den Fall, dass die Ausgangsbehörde sich anwaltlicher Hilfe bedient hätte !

(93) Siehe Muster bei Pietzner/Ronellenfitsch, S.508 und 510, die aber für die Zustellung keine Auslagen berechnen!

(94) Pietzner/Ronellenfitsch, S. 450; Altenmüller, DVBI. 1978, 288. Beide Fälle (Identität der Ausgangs- und Widerspruchshehörde im Bereich der Mittelinstanz, d.h. Regierungspräsidien, und bei Selbstverwaltungsangelegenheiten) sind anhand praktischer Beispiele nachzulesen im Aufsatz des Verfassers
"Der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung gem § 80 Abs. 4 VwGO, zugleich ein Beitrag zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde" in apf 1999, S. 226 ff.

und aktuell jetzt Zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde...

(95) Pietzner/Ronellenfitsch und Altenmüller, FN 94; ebenso Knack, VwVfG, S. 121

(96)
BVerwG, DÖV 1977, 371 und DVBI. 1996, 1318; OVG Koblenz. NVwZ 1992, 386; VGH Mannheim, NVwZ 1995, 1220 und VRS 1995, 76; OVG Bautzen, SächsVBl. 1996, 42, 43.

(97) BVerwG.DÖV 1977, 371.

(98) BVerwG, DVBI. 1996, 1318.

(99) VGH Mannheim, VRS 1995, 76 und OVG Bautzen, SächsVBl. 1996, 42, 43.

(100) BVerwG, NVwZ 1999, 1218.

(101) BVerwG, NVwZ 1987. 238: OVG Bautzen, SächsVBl. 1996. 42, 43; Kopp/Schenke, Anm. 10 a zu § 68 VwGO mit Hinweisen auf die Rspr.

(102) BVerwG, DVBI. 1996,1318: Pietzner/Ronellenfitsch, S.401.

(103) BVerwGE 65, 313, 319 und BVerwG DVBI. 1996, 1318.

(104) BVerwG, DVBI. 1996. 1318, und NVwZ 1999. 1218, 1219; ähnlich OVG Bautzen. SächsVBl. 1996, 42, 43.

(105) OVG Koblenz, NVwZ 1992, 386, 387.

(106) VGH München. NJW 1982, 460: Das Landratsamt widerrief eine erteilte Gaststättenerlaubnis und gab dem Widerspruchsführer auf, die Gaststätte bis 15. 11. 1978 einzustellen. Den entspr. Widerspruch wies die Bezirksregierung zurück und gab dem Widerspruchsführer auf, den Gaststättenbetrieb bis 10.2.1980 einzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Widerspruchsbehörde an, den Betrieb mit unmittelbarem Zwang zu schließen.

(107) Beispiel entsprechend VGH Mannheim, VRS 1995, 76.

(108) Tenorierungsbeispiel entsprechend BVerwG, DVBI. 1996, 1318.

(109) Siehe BVerwG in FN 100.

(110) VGH Mannheim, NVwZ 1995. 1220; OVG Koblenz. NVwZ 1992. 386.

Die Entscheidung des VGH Mannheim behandelte den Fall. dass dem Widerspruchsführer von der Stadt R. eine Gaststättenerlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt wurde. Ziel des Widerspruchsverfahrens war die Erteilung der Erlaubnis ohne Nebenbestimmungen, also ein sog. Anfechtungswiderspruch. Die Widerspruchsbehörde (Regierungspräsidium) hatte die vollständige Aufhebung der Gaststättenerlaubnis im Widerspruchsbescheid festgelegt (mit Anordnung der sofortigen Vollziehung), da der Widerspruchsführer nach Auffassung der Widerspruchsbehörde persönlich unzuverlässig war. Der VGH Mannheim hatte keine Bedenken gegen die Verböserung. die aber aus materiellrechtlichen Gründen scheiterte, weil hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Versagung der Erlaubnis nicht vorlagen.

(111) Entspr.Tenor (zu 1 und 2) auch nachzulesen bei Brühl, JuS 1994, 420.

(112) Ähnliches Beispiel bei Brühl, S. 334; ebenso Pietzner/Ronellenfitsch, S.233, bei Teilstattgahe einer Anfechtungsklage.

(113) JuS 1994, 334.

(114) So auch Brühl, FN 113, in einem anschließenden Beispiel wegen "der schweren Formulierharkeit einer Teilaufhebung". Es handelt sich aber nicht nur um eine Formulierungs-. sondern auch um eine Rechtsfrage, nämlich die klare Tenorierung entspr. dem Bestimmtheitsprinzip im Zusammenhang mit der "Kassation" (so auch Pietzner/Ronellenfitsch, S.233, im Falle der erfolgreichen Anfechtungsklage) des Ausgangsbescheids (insbes. in seiner Funktion als
Vollstreckungstitel).

(115) Kopp, Anm. 13 b zu § 80 VwVfG; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 478; Altenmül1er, DÖV 1978, 909 und DVBI. 1978,287, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung; Knack, VwVfG, S. 1208; Brühl, S ,421, der aber unter Hinweis auf § 155 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit bejaht, die Kosten gegeneinander aufzuheben; siehe auch BVerwG. NVwZ 93, 1099.

(116) "Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der auf den Freistaat Bayern entfallende Anteil an den Verwaltungskosten wird nicht erhoben" (Entscheidung des BayVGH vom 29.12. 1982, nachzulesen bei Pietzner/Ronellenfitsch, 5. 478, FN 12; siehe auch Knack, VwVfG, S. 1210).

(117) Erklärt man die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig, so findet bei diesem Ausspruch natürlich keine Quotelung innerhalb der entspr. Gebühren statt (Kopp, VwVfG, Anm. 31 zu § 80); siehe auch Beispiel bei Pietzner/Ronellenfitsch S. 479. Demnach erfolgt also eine Erstattung der vollen Gebühr: »Die Höhe der zu erstattenden Kosten bestimmt sich nach § 80 Abs. 2 VwVfG i. V. mit den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung" (BVerwG, NJW 1986, 2128). In einem Teilerfolgsfall hat das BVerwG (NJW 1987, 883) die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für insgesamt nicht als notwendig angesehen..

(118) Knack, VwVfG, S. 1208; Altenmüller, DVBl. 1978, 267.

(119) Altenmüller, DÖV 1978, 908; Knack, VwVfG, S. 1208; diese Feststellung kann aus praktischer Sicht nur bestätigt werden.

(120) Pietzner/Ronellenfitsch. S. 458; Knack, VwVfG, S. 1211; Altenmüller, DVBl. 1978, 299.

(121) BVerwGE 88,41.46; Knack, S. 1207.

(122)
BVerwG, NJW 1982, 1827 und 1989, 2486; VGH Mannheim, NJW 1984, 195; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1999, 707; Altenmüller, DöV 1978, 910; Engelbrecht, Die Hauptsacheerledigung im Widerspruchsverfahren, JuS 1997, 550.

(123) BVerwG, NVwZ 1999, 1218, 1219; Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 8 zu § 69 VwGO

(124) BVerwG, NJW 1989, 2486 und NVwZ 1999, 1218, 1219; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1999, 706, 707; Kopp/Schenke, Anm. 9 zu § 73 VwGO; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 436; Engelbrecht, JuS 1997, 553.
Ebenso
jetzt wieder das BVerwG im Urteil vom 12.4.2001 (BayVBl. 2002, 249)

(125) BVerwG, NJW 1989, 2486. Im konkreten Fall wurde der Widerspruchsführer zu einer Wehrübung einberufen. Anschließend widerrief das Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete den Widerspruch entsprechend. Das BVerwG stellte anschließend fest, dass sich der Widerrufsbescheid durch Ablauf der für die Wehrübung (zu der der Kläger einberufen worden war) vorgesehenen Zeit erledigt hat und die Aufhebung des Bescheids daher nicht mehr begehrt werden kann. "Nach Erledigung des mit dem Widerspruch angefochtenen Widerrufsbescheides (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) durfte eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen. Das Widerspruchs verfahren war vielmehr einzustellen.

Ebenso wieder das BVerwG im Urteil vom 12.4.2001 (siehe F. 124): Wegen der gleichwohl ergangenen Sachentscheidung ist der Kläger beschwert und deshalb gehalten, den Widerspruchsbescheid anzufechten, weil durch die Zurückweisung seines Widerspruchs der Eindruck entstanden ist, das erledigte Begehren sei bestandskräftig abgelehnt worden.

(126) BVerwG, NJW 1989, 2486.

(127) BayVGH, BayVBl. 1965, 65; Kopp/Schenke, Anm. 2 zu § 73 VwGO; Pietzner/Ronellenfitsch, 5. 436; Engelbrecht, JuS 1997, 550 ff. Zu dem Sonderfall einer teilweisen Erledigung mit (teilweiser) Zurückweisung: VGH München, NVwZ-RR 1997,23.

(128) Auch Pietzner/Ronellenfitsch, S. 436, betonen, dass in jedem Falle eine Kostenentscheidung ergehen muss!

Ebenso jetzt: Klein, Erledigung von Verwaltungsakten, apf 2002, 150, 152

(129) Siehe auch den entspr. Tenor der Entscheidung des Landratsamtes in der Entscheidung des BVerwG E 88, 41, 42.

(130) § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG; Engelbrecht, JuS 1997, 553; Schildheuer, NVwZ 1997, 637, 639; Artzt, NVwZ 1995, 667.

Zu dieser Sonderregelung in Bayern siehe jetzt: Klein, Erledigung von Verwaltungsakten, apf 2002, 150, 152

(131) BVerwG, DVBI. 1996, 1315, 1316; Altenmüller (DVBI. 1978, 285, 286 und DOV 1978, 910) spricht von einer beschränkten Erstattungsregelung.

(132)
BVerwG, NJW 1982, 300 und 1827; 1988, 87, 89.

(133) BVerwGE 88, 41,45; OVG Hamburg, F. 124.

(134) BVerwGE 88, 41,45; Kopp, Anm. 28. letzter Abs., zu § 80 VwVfG.

(135) NJW 1981, 1524; dafür auch OVG Lüneburg, NVwZ 1993, 1214, 1215.

(136) Kopp, Anm. 44 und 53 zu § 80 VwVfG und Kommentar zur VwGO, 10. Aufl., Anm. 16 vor § 68 und Anm. 17 zu § 73; dagegen jetzt aber Kopp/Schenke, Kommentar zu VwGO, 11. Aufl. 1998, Anm. 17 zu § 73.

(137) Altenmüller, DOV 1978, 910: Eine Kostenentscheidung erübrigt sich.

(138) BVerwGE 88,41,45; siehe F. 133.

(139) VGH Mannheim, NJW 1984, 195. Der VGH Mannheim sieht diese Formulierung als nicht zu unbestimmt an. Das Gericht gibt aber zu bedenken, dass im Rahmen einer evtl. Zwangsvollstreckung zu prüfen sei, ob sich der Aufwand lohne, die wahren Erben zu ermitteln, oder ob es wirtschaftlicher sei, die Dinge auf sich beruhen zu lassen (d. h. also keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten). Diesen Erwägungen ist aus praktischer Sicht zuzustimmen, zumal es sich i d R. um einen geringen Betrag handelt, siehe § 11 Abs. 2 SVwKG.

(140) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 16 vor § 68; Altenmüller, DÖV 1978, 910.

(141) Kopp, VwVfG, Anm. 28 zu § 9; Altenmüller, DÖV 1978, 910.

(142) Altenmüller, DÖV 1978, 910; Kopp/Schenke, VwGO; Anm. 2 zu § 159.

(143) A. A. Altenmüller, F 142, und Knack,
VwVfG, S. 1212. Die dort geltend gemachten Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 159 Satz 1 VwGO können nicht geteilt werden, zumal die dort bejahte grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Widerspruchsführer anschließend wieder in Frage gestellt wird. Abgesehen davon spielt dieses (mehr theoretische) Problem in der Praxis keine Rolle, siehe F. 82.

(144) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 3 zu § 159.

(145) So auch der Tenorierungsvorschlag von Geiger, JuS 1998. 343, 347. für eine gerichtliche Entscheidung; siehe hierzu F. 82!

(146) Gesamtschuldnerische Haftung für den Kostenanspruch der Widerspruchsbehörde gemäß § 2 Abs. 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides ergeht an beide Widerspruchsführer (Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 22 zu § 73 VwGO)

(147) Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des
BVerwG , NVwZ 1997, 272, zugrunde: Der Bauherr war Eigentümer eines Reihenhauses, die Stadt B. genehmigte ihm den Bau eines Satteldaches. Dagegen erhob ein anderer Eigentümer eines Reihenhauses in der Reihenhausanlage, in der auch das Haus des Bauherrn stand, Widerspruch. Alle Reihenhäuser hatten ein Flachdach.

Ähnlich auch der Sachverhalt der Entscheidung des VGH Mannheim, NVwZ 1995, 280.

(148) Gassner, JuS 1997, 794; weitere Fälle aus der Rspr.: VGH Mannheim, NJW 1981, 1524 und NVwZ-RR 1997, 447; OVG Münster, NVwZ-RR 1993, 289.

(149) NVwZ 1987, 490.

(150) NJW 1982, 1827.

(151) So auch das
BVerwG, NJW 1982, 1827, indem es zum Sachverhalt ausführt, dass die Bundesanstalt dem Widerspruch stattgab und dann in den Entscheidungsgründen zutreffend formuliert: "Die Bundesanstalt hat den angefochtenen Verwaltungsakt auf den Widerspruch der Fa. T, also eines Dritten hin, aufgehoben."

Ebenso Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 9 zu § 68.

(152) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 9 zu § 68.

(153) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 9 zu § 68 und Pietzner/Ronellenfitsch, S. 285 und 377; beide mit umfangreichen Hinweisen auf die Rspr.

(154) BVerwGE 70,58; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 443 und 468; Altenmüller, DÖV 1978, 911, unter Hinweis auf die Gesetzgebungsgeschichte; ebenso Stühler, Die Kostenfrage im Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, DVBl. 1980, 873, 876; kritisch zu dieser Auffassung Kopp, VwVfG, Anm. 43 zu § 80.

(155) Altenmüller, DÖV 1978, 911 und Knack, VwVfG, S. 1212 mit Hinweisen auf die Rspr.

(156) BVerwG, NVwZ 1987, 490.

(157) Knack,
VwVfG, S. 1210.

(158)
BVerwG, DVBI. 1996, 1315, 1317; umfangreich bereits dargestellt unter Fußnote 29 c.

(159) Kopp, VwVfG, Anm. 2 zu § 50 VwVfG.