A. Der Abhilfebescheid
I. Allgemeines
Die sog. Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren ist in § 72 VwGO geregelt:
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
Demnach erlässt die Ausgangsbehörde, man kann sie jetzt auch als Abhilfebhörde bezeichnen, bei zulässigem und begründetem Widerspruch einen Abhilfebescheid.
Diese Abhilfeentscheidung kann nur zugunsten des Widerspruchsführers erfolgen, sei es, daß der angefochtene Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben wird (beim belastenden Verwaltungsakt), sei es, daß der beantragte und abgelehnte Verwaltungsakt ganz oder teilweise erlassen wird (als begünstigender Verwaltungsakt). Deshalb hat die Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren nicht die umfassenden Entscheidungsbefugnisse wie später die Widerspruchsbehörde nach abgelehnter Abhilfe durch die Ausgangsbehörde.
II. Praktische Auswirkungen
Hilft demnach die Ausgangsbehörde dem Widerspruch in vollem Umfang ab, so hat der Widerspruchsführer sein Ziel erreicht, der Widerspruch ist verbraucht. Die Widerspruchsbehörde wird deshalb mit der Angelegenheit nicht mehr befasst, denn der Widerspruchsführer hatte mit seinem Widerspruch bereits bei der Ausgangsbehehörde Erfolg. Dieser Abhilfebescheid beendet deshalb in der Reichweite seines Regelungsgehalts das Widerspruchsverfahren.
III. Kosten.
Diese Abhilfeentscheidung verpflichtet die Ausgangsbehörde, auch eine Kostenentscheidung (zugunsten des Widerspruchsführers) nach § 72 VwGO zu treffen. Für diese Kostenentscheidung in diesem sog. isolierten Widerspruchsverfahren gelten die Vorschriften des § 80 VwVfG.
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