Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

Der EuGH und das behördliche Verbot des Betreibens eines sog. Lasersdromes

 Verwaltungsrundschau

2005, S. 96 ff.

 

Zum Urteil des EuGH vom 14.10.2004, VR 2005, 31 ff.

 

 

Der EuGH und das behördliche Verbot des Betreibens eines sog. Laserdromes (1)

A. Sachverhalt

I. Am 14.9.1994 erließ die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn eine Ordnungsverfügung gegen die Fa. Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs-GmbH (Gesellschaft deutschen Rechts). Dieses Unternehmen betrieb ab 1.8.1994 eine Anlage mit dem Namen „Laserdrome.

Die von der Fa. Omega in ihrer Anlage verwendete Ausrüstung, die u. a. aus maschinenpistolenähnlichen Laserzielgeräten sowie von den Spielern getragenen Westen angebrachten Sensorempfängern besteht, wurde ursprünglich aus einem im Handel frei erhältlichen Kinderspielzeug entwickelt. Das sich diese Ausrüstung als technisch unzureichend erwies, bediente sich die Fa. Omega nach dem 2.12.1994 einer Ausrüstung, die von der Fa. Pulsar aus Großbritannien geliefert wird. Ein Franchisevertrag mit Pulsar wurde jedoch erst am 29.5.1997 geschlossen. Noch vor Inbetriebnahme des „Laserdrome kam es in einem Teil der Bevölkerung zu Protesten gegen das Vorhaben. Anfang 1994 gab die Stadt Bonn der Fa. Omega auf, ihr eine Beschreibung des für das „Laserdrome vorgestellten Spielablaufs zu liefern, und teilte ihr mit Schreiben vom 22.2.1994 ihre Absicht mit, eine Untersagungsverfügung für den Fall zu erlassen, dass dort ein „spielerisches Töten von Menschen ermöglicht werde. Die Fa. Omega antwortete am 18.3.1994, dass es nur darum gehe, in den Schießbahnen angebrachte feste Sensorempfänger zu treffen.

Nachdem die Stadt Bonn festgestellt hatte, dass es auch das Ziel des Spieles im „Laserdrome war, Sensorempfänger auf den von den Spielern getragenen Westen zu treffen, richtete sie am 14.9.1994 eine Ordnungsverfügung an die Klägerin, mit der sie ihr unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 DM pro gespieltes Spiel untersagte, „in ihrer Betriebsstätte Spielabläufe zu ermöglichen bzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl oder sonstiger technischer Einrichtungen, also aufgrund einer Trefferregistrierung ein sog. „spielerisches Töten von Menschen zum Gegenstand haben 2.

Das BVerwG hat den Spielablauf wie folgt beschrieben 3:

„Das Spiel ist nach seinen Regeln darauf angelegt, dass nicht nur auf fest installierte Ziele, sondern auch und gerade auf Menschen „geschossen werde und damit Tötungshandlungen simuliert würden. Der Schütze muss stets auf die Körpermitte des Gegners zielen, damit der Treffer zählt. Die Spieler werden damit zu kriegsähnlichen, nahkampfgleichen Verhaltensmustern gezwungen   Die benutzten Laserwaffen weisen große Ahnhichkeit mit einer Maschinenpistole auf    Die in der Halle aufgebauten Hindernisse und Tarnmöglichkeiten erweitern die Variationsmöglichkeiten des simulierten Nahkampfes. Der Einsatz von Tarnnetzen und Nebeleffekten verstärkt die Kampfatmosphäre.

II. Der Widerspruch der Fa. Omega gegen diese Verfügung wurde am 6.11.1995 von der Bezirksregierung in Köln zurückgewiesen. Das VG Köln wies die Klage der Fa. Omega mit Urteil vom .3.9.1998 ab. Die Berufung wurde am 27.9.2000 vom OVG Münster ebenfalls zurückgewiesen 4.

III. Daraufhin legte die Fa. Omega beim Bundesverwaltungsgericht Revision ein. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt (5) und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist es mit den Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr vereinbar, dass nach nationalem Recht eine bestimmte gewerbliche Betätigung - hier der ßetrieb eines sog. Laserdromes mit simulierten Tötungshandlungen - untersagt werden muss, weil sie gegen die grundgesetzlichen Wertentscheidungen verstößt?

B. Rechtslage in Deutschland (6)

I. Rechtsgrundlage (7)

1. Generalklausel des Polizeirechts: Die Stadt Bonn hat die Verfügung auf § 14 I OBG NRW gestützt. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren 8.

Wg. des Gesetzesvorbehalts in der Eingriffsverwaltung (Art. 20 III GG) muss die Behörde für diesen Eingriff in Art. 12 GG (evtl. auch Art. 14 GG 9) sich einer Rechtsgrundlage bedienen.

2. Vorrang sonderrechtlicher Regelungen 10

a) Den Vorschriften des StGB11, des GjS und des JÖSchG lässt sich kein den Rückgriff auf Landesrecht verbietendes, in sich geschlossenes Schutzkonzept des Bundesrechts für den hier vorliegenden Sachverhalt entnehmen. Insbesondere bietet das Jugendschutzrecht keine Möglichkeit zur Unterbindung des Spielbetriebs für Erwachsene 12.

b) § 15 II GewO könnte als Rechtsgrundlage (bei erlaubnispflichtigem Gewerbe) zutreffen 13. Aber nicht jede Halle, in der Spiele betrieben werden, unterfällt der Vorschrift des § 33 GewO (Spielhallen), denn im „Laserdrome sind weder Spielgeräte „aufgestellt noch werden Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet. Die bloße Veranstaltung von Unterhaltungsspielen wird von § 33 i GewO nicht umfasst Die Anwendung des § 15 II GewO scheidet deshalb aus 14.

c) Gewerbeuntersagung nach § 35 I 1 GewO: Erlaubnisfreie Gewerbe (wie hier vorliegend) können bei „Unzuverlässigkeit (auch teilweise) untersagt werden. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird 15. Gegen den Gewerbetreibenden und sein Verhalten bestehen aber keine Bedenken, zumal der Tatbestand des § 118 OWiG auch nicht gegeben ist, siehe später unter III 1 (16).

d) Gewerbeuntersagung nach § 51 Satz 1 GewO: Danach kann die weitere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage zu jeder Zeit untersagt werden, wenn überwiegende Nachteile oder Gefahren für das Gemeinwohl festzustellen sind. Nach Auffassung des BVerwG 17 ist diese Vorschrift aber gegenüber den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften subsidiär.

e) Eine sonderrechtlicher Regelung aus der GewO scheidet als Rechtsgrundlage aus.

f) Die GewO ist ein Bundesgesetz, Art. 74 I Nr. 11 GG. Das BVerwG18 betont, dass trotz fehlender bundesgesetzlicher Rechtsgrundlage für diesen Eingriff gegenüber Gewerbetreibenden ordnungsbehördliche Anordnungen kraft Landesrecht ergehen dürfen, wenn damit kein Verbot der Gewerbeausübung verbunden sei, sondern lediglich eine Spielvariante. Die Voraussetzungen für eine sondergesetzliche Regelung im Bereich der „Laserdrome lagen wegen deren geringer Verbreitung bisher nicht vor. Deshalb sei dem Gesetzgeber noch eine gewisse Zeit zum Abwarten vor Erlass einer entsprechenden (sonder-)gesetzlichen Regelung zuzubilligen.

3. Ergebnis: Demnach kann auf die polizeirechtliche Generalklausel als Rechtsgrundlage für den Bescheid zurückgegriffen werden19.

II. formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung (siehe § 46 VwVfG)

1. Zuständigkeit

a) In Sachsen ist abzugrenzen zwischen der Zuständigkeit der Polizeibehörden und dem Vollzugsdienst, §§ 59, 60 SPoIG. Ein Eilfall 60 II SP0IG) ist nicht gegeben, sodass es bei der Zuständigkeit der Polizeibehörden, konkret der allgemeinen Polizeibehörden nach § 64 I SPoIG verbleibt. Dort ist nach § 68 II SPoIG die Ortspolizeibehörde sachlich zuständig, § 64 I 4 SP0IG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 70 I SPoIG.

b) In Nordrhein-Westfalen sind in der Generalklausel bereits die Ordnungsbehörden als zuständige Behörden benannt, konkretisiert durch § 5 OBG NRW über die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde.

2. Form

Der Bescheid entspricht den Anforderungen der §§ 37, 39 VwVfG 20. Zur Bestimmtheit der Verfügung hat das OVG Münster im konkreten Fall folgendes ausgeführt: „Die Ordnungsverfügung untersagt der Klägerin (Anm.: Fa. Omega) in deren Betriebsstätte „Spielabläufe zur ermöglichen bzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl oder sonstiger Einrichtungen (wie z. B. Infrarot), also aufgrund einer Trefferregistrierung ein sog. spielerisches Töten von Menschen, zum Gegenstand haben. Mit diesem Inhalt bringt die Ordnungsverfügung für den verständigen Adressaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass nicht der gesamte Betrieb des Laserdoms, sondern nur eine bestimmte Spielvariante untersagt wird ... wie z. B. Schießen auf festinstallierte Objekte. ... Damit ist die angefochtene Ordnungsverfügung entgegen der Auflassung der Klägerin hinreichend bestimmt 21.

3. Verfahren

Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Eine Anhörung (§ 28 VwVfG) kann in dem Schreiben der Stadt Bonn vom 22.2.1994 an die Fa. Omega gesehen werden.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestand

Nach ständiger Rspr., auch des BVerfG, genügt die polizeirechtliche Generalklausel dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz  22

a) Vorab ist das Tatbestandsmerkmal der „öffentlichen Sicherheit zu prüfen. Unter „öffentlicher Sicherheit versteht man „die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt 23. Realistisch betrachtet kann hier allenfalls ein Verstoß gegen § 118 OWIG geprüft werd~n (als Bestandteil der objektiven Rechtsordnung 24).

Nach § 118 I OWiG handelt ordnungswidrig, „wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Jedenfalls sind die von den Spielern durchgeführten „Handlungen nicht geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen, da es am „Außenbezug fehlt, die Handlungen können von der Offentlichkeit nicht unmittelbar wahrgenommen werden. § 118 1 OWiG scheidet somit aus 25.

Das Tatbestandsmerkmal der „öffentlichen Sicherheit liegt nicht vor.

b) Demnach verbleibt als zu prüfendes Tatbesfandsmerkmal lediglich noch die Gefährdung der „öffentlichen Ordnung. Darunter versteht man die „Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird 26. Dieses Tatbestandsmerkmal ist hinreichend bestimmt i.S. von Art. 20 III GG, zumal der entspr. unbestimmte Rechtsbegriff in jahrzehntelanger Entwicklung durch Lehre und Rspr. nach Inhalt und Zweck geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt ist 27.

Bei der „öffentlichen Ordnung handelt es sich um eine wertausfüllende „Generalklausel, deren rechtliche Bedeutung von grundrechtlichen Maßstäben beeinflusst werden. Dazu ist insbes. auf die Menschenwürde, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und das staatliche Gewaltmonopol abzustellen 28. Mit dem Menschenbild des GG ist es unvereinbar, die simulierte Tötung von Menschen zum Gegenstand und Ziel eines Unterhaltungsspiels zu machen. Es besteht die Gefahr des Abstumpfens gegenüber Gewalt- und Tötungshandlungen, es werden Tabugrenzen in diesem Bereich verschoben und Grenzüberschreitungen vorbereitet 29. Wegen dieses verwerflichen Charakters des Spiels 30 kommt es auch auf ein Einverständnis der Mitspieler nicht an.

„Zu den Höchstwerten der Verfassung (Anm.: des GG) ist neben der Menschenwürde auch das menschliche Leben zu zählen  Zu dieser Grundaussage der Verfassung setzen sich Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland in Widerspruch, wenn sie Unterhaltungsspiele der hier in Rede stehenden Art dulden. Die Freiwilligkeit der Teilnahme sowie das gegenseitige Einvernehmen der Spieler ist rechtlich unerheblich, weil die aus Art. 11 und Art. 2 II 1 GG herzuleitende Wertordnung der Verfassung nicht im Rahmen eines Unterhaltungsspiels zur Disposition steht 31.

Die Klägerin hat in der Revision beim BVerwG vorgetragen 32, die fiktiven Elemente des Laserspiels rückten dieses in die Nähe eines sportlichen Wettkampfs. Dem ist entgegenzuhalten, dass aber z. 6. Fechten heute eine Sportart ist, deren Ausübung nicht mehr mit dem Töten eines Gegners in Verbindung gebracht wird. Bei evtl. ähnlichen Automaten-spielen kommt es nicht zur unmittelbaren körperlichen Betroffenheit wegen der Projektion auf Leinwände oder Bildschirme 33.

Das Tatbestandsmerkmal der „öffentlichen Ordnung ist demnach zu bejahen.

c) Gefahr: Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen würde 34. Das OVG Münster 35 hat im konkreten Fall sogar eine „Störung der öffentlichen Ordnung bejaht 36.

d) Der Tatbestand der polizeirechtlichen Generalklausel ist gegeben.

2. Rechtsfolge

Nach Bejahung des Tatbestandsmerkmals der „konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist die Rechtsfolge der Generalklausel zu erörtern (die Behörde bzw. die Polizei „kann 37).

a) Hier ist maßgeblich zu prüfen, ob der Bescheid die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt. „Die Verfügung ist mit Art. 12 I 2 GG vereinbar. Die Untersagung (nur) einer bestimmten Laserspielvariante regelt die Berufsausübung   Die Beschränkung der Berufsausübung ist hier durch vernünftige Belange des Gemeinwohl gerechtfertigt, da Rechtsgüter von hohem verfassungsrechtlichen Rang bedroht werden 38 das BVerwG 39 verneint im konkreten Fall eine berufsregelnde Tendenz der Generalklausel.

b) Ermessenstehler 114 S. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. „Der Verstoß der Spielvariante gegen Art. 1 I GG führt zwingend zu ihrem Verbot. Im Regelfall sind Verstöße gegen die Menschenwürde zu unterbinden. Raum für eine Ermessensabwägung unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit, des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbleibt nicht 40.

3. Störer

Die Störerfrage ist unproblematisch, die Fa. Omega ist sog. Handlungsstörer.

4. Sofortige Vollziehung

Die materielle Rechtmäßigkeit der (unterstellten, siehe F. 2) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung gemäß § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO ist gegeben. Ansonsten ist eine effektive Gefahrenabwehr nicht möglich, weil die Fa. Omega durch einfache Erhebung des Widerspruchs in den „Genuss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 I VwGO) käme.

5. Zwangsgeldandrohung

Ausgehend von einem vorliegenden Vollstreckungstitel durch Anordnung der sofortigen Vollziehung konnte die Behörde mittels einer sog. unselbstständigen Androhung 41 Zwangsgeld androhen 42. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000 DM ist angemessen und vertretbar 43.

IV. Ergebnis

Insgesamt ist die Ordnungsverfügung der Stadt Bonn nicht zu beanstanden.

„Die Spiele, die in der von der Klägerin betriebenen Anlage gespielt werden, stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, weil die simulierten Tötungshandlungen und die damit einhergehende Verharmlosung von Gewalt gegen die grundlegenden Vorstellungen der Allgemeinheit (Anm.: in Deutschland) verstoßen 44.

C. Gemeinschaftsrecht

Das BVerwG hat somit festgestellt, dass der Rechtsstreit unter Beachtung des nationalen Rechts (Anm.: der Bundesrepublik Deutschland) entscheidungsreif 45 und deshalb die Revision der Klägerin abzuweisen se i46. Im Gegensatz zur Vorinstanz hatte das Gericht aber Bedenken, ob diese nationalen Vorschriften in Anwendung des Verbots mit den Vorschriften des Vertrags zur Gründung der EG über den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr vereinbar sind 47.

I. Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts

Normen des primären (z. B. EGV) und des sekundären (z. B. VO oder Richtlinie) Gemeinschaftsrechts besitzen grundsätzlich Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Die Vorgaben des EG-Rechts sind somit auch von den nationalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bei Anwendung des nationalen Verwaltungsrechts zu beachten und umzusetzen. Das folgt aus der Rspr. des EuGH zum „effet utile, Art. 10 und 249 EGV 48. „Jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts wird durch Inkrafttreten von Gemeinschaftsrecht ohne Weiteres unanwendbar 49. Auch das BVerfG hat sich der Grundkonzeption von der EG als autonomer, grundsätzlich vorrangiger Rechtsordnung angeschlossen 50. Insbes. haben die nationalen Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten 51, so sind z. B. auch die Träger der Verwaltung bei Vorliegen einer Richtlinie (Art. 249 III EGV) verpflichtet, diese Bestimmungen anzuwenden 52.

II. Europarechtlicher (grenzüberschreitender) Bezug 53

Dieser besteht im vorliegenden Sachverhalt darin, dass die deutsche Fa. Omega zur Durchführung der Veranstaltungen im „Laserdrome eine Ausrüstung verwendete, welche die Fa. Pulsar aus Großbritannien lieferte. Außerdem bestand zwischen der Fa. Omega und der britischen Fa. Pulsar seit 29.5.1997 ein sog. Franchisevertrag 54.

„Das von der Beklagten (Anm.: Stadt Bonn) ausgesprochene Verbot betrifft einen grenzüberschreitenden Sachverhalt. Der Franchisegeber (Anm.: Fa. Pulsar) ist gehindert, seine Dienstleistungen im Form des Franchisevertrages an seinen deutschen Kunden (Anm.: Fa. Omega) zu erbringen, während er ... entspr. Dienstleistungen in seinem Sitzstaat (Anm.: Großbritannien oder „Vereinigtes Königreich genannt) legal erbringt 55.

D. Vorlageverfahren beim EuGH 56

I. Zulässigkeit

1. Vorlagefähigkeit

Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV wird als „Dialog der Richter zwischen nationaler und europäischer Ebene bezeichnet 57. Vorlegen an den EuGH können nach Art. 234 II EGV alle Gerichte eines Mitgliedstaates, somit auch das BVerwG.

2. Vorlagegegenstand, Art. 234 I EGV

Anlass der Vorlagefrage ist eine Frage nationalen Rechts, hier des Polizei- und Ordnungsrechts in Form der Anwendung der Generalklausel im konkreten Fall zur teilweisen „Gewerbeuntersagung. Ziel ist die Auslegung europäischen Rechts, hier des EGV.

3. Vorlageberechtigung oder Vorlagepflicht

a) Vorlageberechtigung: Es bestehen konkrete Zweifel an der Auslegung einer bestimmten Vorschrift (hier: polizeirechtliche Generalklausel), die aus der Sicht des vorlegenden Gerichts (BVerwG) für das Urteil dieses Gerichts entscheidungserhebich sind.

b) Eine Vorlagepflicht besteht nach Art. 234 III EGV für Ietztinstanzliche Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Das BVerwG ist letztinstanzliches Gericht in Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Art nach § 40 I VwGO. Somit bestand für dieses Gericht eine Vorlagepflicht 58.

4. Formulierung der Vorlagefrage

a) Art. 234 EGV stellt keine Formvorschriften zur Vorlagefrage auf. Jedoch muss sich die Formulierung der Vorlagefrage am Zweck des Verfahrens orientieren und einen abstrakt formulierten, für die Lösung des konkreten Falls taughohen Obersatz zum Ziel haben.

b) Die Stadt Bonn hatte die Zulässigkeit der Vorlagefrage bestritten im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Gemeinschaftsrechtsvorschriften über die Grundfreiheiten in diesem Rechtsstreit. Danach betreffe die Untersagungsverfügung vom 14.9.1994 kein Verhalten mit grenzüberschreitendem Bezug und könne somit nicht die vom EGV verbürgten Grundfreiheiten einschränken 59. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sei die der Klägerin von Pulsar angebotene Anlage noch nicht geliefert gewesen, und kein Franchisevertrag habe die Klägerin verpflichtet, die von der Untersagung betroffene Spielvariante anzubieten 60.

c) Dazu der EuGH: „Nach ständiger Rspr. ist es jedoch ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden 61.

Deshalb kann der Gerichtshof die Entscheidung über eine Vorlage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist, oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor ... - Es genügt die Feststellung, dass die Verfügung der Stadt Bonn jedenfalls in Anbetracht ihrer Wirkung auch für die Zukunft und unter Berücksichtigung der mit ihr ergangenen Untersagung geeignet ist, die künftige Entwicklung von Vertragsbeziehungen zwischen den beiden Geschäftspartnern einzuschränken. Somit ist nicht offensichtlich, dass die Auslegung der die Dienstleistungsfreiheit und die Warenverkehrsfreiheit verbürgenden Vertragsbestimmungen, um die das vorlegende Gericht mit seiner Frage ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht 62.

5. Ergebnis: Die Vorlagefrage des BVerwG ist zulässig.

II. „Begründetheit des Vorabentscheidungsverfahrens

Eine „Begründetheitsprüfung im üblichen Sinne gibt es im Vorabentscheidungsverfahren nicht. Es geht nur um die Auslegung oder Prüfung einer Norm und nicht um ein Klagebegehren. Die Vorlagefrage wird durch das Gericht beantwortet, ohne dass der EuGH auf den konkreten Fall eingeht 63.

Der EuGH stellt vorab klar, dass zwei Fragen zu beantworten sind, denn „das vorlegende Gericht (Anm.: BVerwG) möchte zum einen (Anm.: 1. Frage) wissen, ob die Untersagung einer gewerblichen Betätigung zum Schutz in der nationalen Verfassung enthaltener Wertentscheidungen, wie hier zum Schutz der Menschenwürde, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und zum anderen (Anm.: 2. Frage, wenn die Frage 1 bejaht wird), ob die Befugnis der Mitgliedstaaten, aus solchen Gründen vom EGV verbürgte Grundfreiheiten, nämlich den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr, einzuschränken, davon abhängt, dass diese Einschränkungen auf einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsauffassung beruht.

Zur 1. Frage: Vereinbarkeit der Untersagung zum Schutz in der nationaler Verfassung enthaltener Wertentscheidungen, wie hier zum Schutz der Menschenrechte, mit dem Gemeinschaftsrecht:

Anmerkung: Der EuGH prüft jetzt, ob die konkrete Qrdnungsverfügung der Stadt Bonn gegen die Dienstleistungsund die Warenverkehrsfreiheit des EG- Vertrages verstößt.

1. Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 49 EGV

Nach Art. 50 EGV sind Dienstleistungen .i.S.. dieses Vertrages Leistungen, die i.d.R. gegen Entgelt erbracht werden .... Als Dienstleistungen gelten insbes. a) gewerbliche Tätigkeiten

Diese Dienstleistungsfreiheit soll den selbstständig Erwerbstätigen eine freie Standortwahl in der EG gewährleisten, um auf diese Weise die beste Ausnutzung wirtschaftlicher Ressourcen und Verhältnisse zu ermöglichen 64.

a) Schutzbereich und Eingriff: „Es ist festzustellen, dass die streitige Verfügung, indem sie der Klägerin untersagt, ihr „Laserdrome nach der von Pulsar entwickelten und von dieser im Vereinigten Königreich insbes. durch Franchising rechtmäßig vermarkteten Spielvariante zu betreiben, den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt, den Art. 49 EG sowohl den Erbringern als auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängern solcher Dienstleistungen gewährleistet 65. Der EuGH bejaht den Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, da sowohl der Dienstleistungsnehmer als auch der Erbringer der Dienstleistung ihren Aufenthaltsort (in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten) beibehalten und nur die Dienstleistung als solche die Grenze überschreitet 66.

b) Rechtfertigung: „Nach dem gemäß Art. 55 EG auf dieses Sachgebiet anwendbaren Artikel 46 EG sind Beschränkungen zulässig, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. In vorliegendem Fall geht aus den Akten hervor, dass die Beklagte in der Begründung der Untersagungsverfügung ausdrücklich ausführt, dass die betroffene Betätigung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle (unter Bezugnahme auf § 14 I OBG NW)....

Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die streitige Verfügung ohne Ansehung der Staatsangehörigkeit der Erbringer oder Empfänger der von der Beschränkung betroffenen Dienstleistungen ergangen ist. Da jedenfalls die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung unter eine in Art. 46 EGV aufgezählte Ausnahme vom freien Dienstleistungsverkehr fallen, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Maßnahmen unterschiedslos sowohl auf im Inland ansässige Dioenstleisltungserbringer als auch auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistungserbringer anwendbar sind .... Der Begriff der öffentlichen Ordnung im Gemeinschaftsrecht ist eng zu verstehen 67, insbes. wenn er eine Ausnahme von der Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen soll, weshalb seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Gemeinschaft bestimmt werden darf. Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt 68. Allerdings können die konkreten Umstände ... von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden sein. Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden daher ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den EGV gesetzten Grenzen zuzubilligen     Die Grundrechte gehören nach ständiger Rspr. zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten leiten .... Besondere Bedeutung kommt der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu.

Die Gemeinschaftsrechtsordnung zielt unbestreitbar auf die Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz ab. Da die Grundrechte sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren Mitgliedstaaten zu beachten sind, stellt der Schutz dieser Rechte ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer durch den EGV gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Dienstleistungsverkehrs bestehen 69.

Anmerkung: Der EuGH prüfte die Frage, ob der Rechtfertigungsgrund des Art. 46 EGV (konkret der „Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung) vorliegt. Dazu muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, welche die innerstaatlichen Gerichte wegen des Verstoßes gegen die Menschenwürde bejaht haben. Dieses Grundrecht gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft und ist deshalb schützenswert. Der EuGH hat somit im Rahmen der Prüfung der „Rechtfertigung der Maßnahme das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Gründe der öffentlichen Ordnung bejaht. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Rechtfertigung (man könnte das als Prüfung der Rechtsfolge nach Bejahung des Tatbestandes bezeichnen) wird unter der 2. Frage erörtert.

2. Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 EGV

Eine „Ware .i.S.. der Art. 23, 28 EGV ist jeder körperliche Gegenstand, der einen Handelswert besitzt und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann 70. deren Ausrüstung, die rechtmäßig im Vereinigten Königreich vermarktet wird. Die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagung kann deshalb zudem (Anm: neben der Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit) diese davon abhalten, die fragliche Ausrüstung zu erwerben, wodurch der durch Art. 28 EG verbürgte freie Warenverkehr beeinträchtigt wird 71.

b) Konkurrenzverhältnis zur Dienstleistungsfreiheit. „ Der Gerichtshof prüft aber eine nationale Maßnahme, wenn diese sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Warenverkehr beeinträchtigt, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann. Deshalb tritt der Aspekt der Warenverkehrsfreiheit hinter dem der Dienstleistungsfreiheit zurück 72.

Anmerkung: Jetzt erörtert der EuGH, ob die Untersagungsverfügung, deren Rechtmäßigkeit im Einklang mit den Vorschriften des EGV steht, nicht doch gegen die Vorschriften des EGV verstößt, weil die Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten (insbes. in Großbritannien, dem Firmensitz der Fa. Pulsar) ein derartiges Verbot nicht tragen würde.

Zur 2. Frage: Hängt die Befugnis der Mitgliedstaaten, aus den vorgenannten Gründen vom EGV verbürgte Grundfreiheiten einzuschränken (hier: Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit) davon ab, dass diese Einschränkungen auf einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsauffassung beruhen?

„Jedoch können Maßnahmen, durch die der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt wird, nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit Maßnahmen erreicht werden können, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger einschränken.

Insoweit ist es nicht unerlässlich, dass die von den Behörden eines Mitgliedstaates erlassene beschränkende Maßnahme einer allen Mitgliedstaate~t gemeinsamen Auffassung darüber entspricht, wie das betreffende Grundrecht oder berechtigte Interessen zu schützen sind 73... . Vielmehr sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit 74 der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat.

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Untersagung der gewerblichen Veranstaltung von Unterhaltungsspielen, die simulierte Tötungshandlungen an Menschen implizieren, dem vorlegenden Gericht (Anm.: BVerwG) zufolge dem Grad des Schutzes der Menschenwürde entspricht, der mit dem GG im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden sollte. Zum anderen ist festzustellen, dass die Verfügung ... nicht darüber hinausgeht, was zur Erreichung des von den zuständigen Behörden verfolgten Zieles erforderlich 75 ist. Daher kann die Verfügung vom 14.9.1994 nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die den freien Dienstleistungsverkehr ungerechtfertigt beeinträchtigt. 76.

III. Abschließendes Ergebnis:

Die Vorlagefrage hat der EuGH demnach wie folgt beantwortet:

„Das Gemeinschaftsrecht steht einem nationalen Verbot einer in der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit, das zum Schutz der öffentlichen Ordnung wegen einer in dieser Tätigkeit gesehenen Verletzung der Menschenwürde ergeht, nicht entgegen 77.

E. Auswirkungen und Bedeutung der EuGH-Entscheidung:

1. Die Untersagung der „Laser-Tötungsspiele ist (zumindest derzeit noch) nach nationalem Recht der Bundesrepublik Deutschland mittels der polizeirechtlichen Generalklausel (als landesrechtliche Rechtsgrundlage) rechtmäßig. Zu beachten ist, dass es nur um die Untersagung der konkreten Spielvariante (simulierte Tötungshandlungen an Menschen) ging.

2. Einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (konkret gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV) hat der EuGH im entschiedenen Fall nachvollziehbar verneint.

a) Der EuGH hat zwar einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit bejaht

b) Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt aus Gründen der öffentlichen Ordnung (Art. 46 I EGV) wg. Verstoßes der untersagten Spielvariante gegen die Menschenwürde.

c) Selbst unter Zugrundelegung der Tatsache, dass die Rechtslage (betr. Untersagung dieses Laserspiels wg. Verstoßes gegen die Menschenwürde) in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, kann diese durch eine deutsche Behörde ausgesprochene Maßnahme als verhältnismäßig angesehen werden.

3. Insgesamt zeigt sich hier wieder der (oft unterschätzte) Einfluss des Europarechts auf verwaltungsrechtliche Sachverhalte, insbes. wie hier auch bei einem Sachverhalt polizeirechtlicher/gewerberechtlicher Art. Zutreffend wird immer wieder betont, dass sowohl das allgemeine als auch das besondere Verwaltungsrecht zunehmend europäisiert werden 78.

Dieses Problem wird dadurch bedingt, dass „schon bisher nahezu 80 % aller Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechts durch das Gemeinschaftsrecht festgelegt und nahezu 50 % aller deutschen Gesetze durch das Gemeinschaftsrecht veranlasst werden. 79

 

 

Urteil des EuGH vom 14.10.2004 - Rs. C - 36/02, VR 2005, 31 ff.

2 Es ist davon auszugehen, dass die Untersagungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen war, da ansonsten eine Zwangsgeldandrohung im Anschluss nicht hätte erfolgen dürfen wg. Fehlens eines Vollstreckungstitels; siehe dazu Weber, Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht, VR 2004, 181 ff. In den anschließend genannten Entscheidungen des OVG Münster und des BVerwG in dieser Sache wird dieses „Problem nicht angesprochen.

In dem Beschluss des OVG Münster (VR 1996,142, mit Anmerkung Schmittmann) zu einem identischen Sachverhalt wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung festgelegt hatte; ebenso OVG Koblenz, NVwZ.-RR 1995, 30.

3  GewArch 2002, 154, 157; siehe auch die Anm. von Schmittmann unter Fn. 2.

4  GewArch 2000, 71 ff.

5  Beschluss vom 24.10.2001, BVerwGE 115, 189ff., und GewArch 2002, 154 ff.

6  Grundsätzlich dazu Gröpl/Brandt, Tötungsspiele und öffentlich-rechtliche Möglichkeiten zu ihrer Verhinderung, Verwaltungsarchiv 2004, 223 ff.

7  Zum nachfolgenden Prüfungsaufbau bei Eingriffs-Verwaltungsakten in der Reihenfolge: 1. Rechtsgrundlage, 2. Formelle Rechtmäßigkeit, 3. materielle Rechtmäßigkeit, siehe z. B. Schwerdtfeger, Offentliches Recht in der FalIbearbeitung, 10. A. 1997, S. 50 ff. und Mussmann, Polizeirecht in Baden. Württemberg, 4. A. 1994, S.. 339 ff.

8  Ebenso die Generalklausel des § 3 1 des Sächsischen Polizeigesetzes.

9  BVerwG GewArch 2002, 154, 155.

10   So im konkreten Fall ausdrücklich auch das BVerwG, GewArch 2002, 154, 155; ebenso OVG Koblenz, NVwZ-RR 1995, 30, 31 und VG Neustadt, GewArch 1994, 236.

11 Siehe dazu Gröpl/Brandt, VA 2004, 231 ff.

12   GröpI/Brandt, VA 2004, 229.

13   Gröpl/Brandt, VA 2004, 241.; die Fa. Omega betreibt unstreitig ein Gewerbe i.S. der GewO.

14   OVG Koblenz, NVwZ-RR 1995, 30, 31; \/G Neustadt, GewArch 1 994, 236;VGH München, NVWZ-RR 1995, 32; VG München, GewArch 1994, 332, 333; Gröpl/Brandt, VA 2004, 244.

15   BVerwG GewArch 1982, 294 und 298; 1997, 242, 243; siehe dazu die Klausur von Weber, „Ende des Leipziger Messetreffs ?, apf 2003, 219 ff.

16 Gröpl/Brandt, VA 2004, 5. 244.

17 BVerwGE 38, 209, 217; zustimmend &röpl/Brandt, VA 2004, 245 (insbes. wg. der für das allgemeine Polizeirecht untypischen Schadensersatzregelung in § 51 S. 2 GewO zugunsten des Adressaten der untersagungsverfügung).

18   GewArch 2002, 154,155; ebenso GröpI/Brandt, VA 2004, 247.

19   So insgesamt die Rspr., auch der VGH München, NVwZ.RR 1995, 32: dort wird nur abgelehnt, die behördliche Verfügung auf die Generalklausel zu stützen, weil die Tatbestandsmerkmale im konkreten Fall nicht vorlagen

20 Sowohl das OVG Münster als auch das BVerwG befassten sich eingehend mit der Frage der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung; ebenso OVG Münster, VR 1996,142,143.

21   GewArch 2001, 71, 72; zustimmend BVerwG, GewArch 2002, 154, 156.

22   BVerfG NJW 1985, 2395, 2398; ebenso BVerwG im konkreten Fall und z. B. DVBI. 1970, 504, 506.

23 So § 2 Nr. 2 HBPoIG; BVerfG NJW 1985, 2395, 2398, „Brokdorf, Mussmann, S. 109.

24 So auch VGH München, NVwZ-RR 1995, 32, 33, und VG München, GewArch 1994, 332, 333; Heckmann, JuS 1999, 986, 990; dazu Mussmann, S.114.

25 Im Ergebnis ebenso VGH München, NVwZ-RR 1995, 32; VG München, GewArch 1994, 332, 333; Schmittmann, Anm. zu OVG Münster, Fn. 2; kritisch GröpI/Brandt, VA 2004, 233.

26   BVerfG, NJW 1985, 2395, 2398; OVG Münster, GewArch 2001, 71, 72; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1995, 30, 31; Mussmann, 5. 116; kritisch Lisken/ Denninger, Handbuch des P0IR, 2. A. 1996, 5. 140.

27 BVerfG NJW 1985, 2395, 2398; BVerwG im konkreten Fall; GröpI/Brandt, VA 2004, 238; kritisch dazu z. B. Mussmann, S. 122 und Gusy , Polizeirecht, 4. A. 2000, S. 57; beide Autoren betonen die in der Praxis geringe Zahl von Anwendungsfällen dieses Tatbestandsmerkmals.

28 OVG Münster und BVerwG im konkreten Fall; OVG Münster, VR 1996, 142ff.

29 OVG Münster und BVerwG im konkreten Fall.

30 So ausdrücklich das OVG Koblenz, NvwZ-RR 95, 30, 31.

31 BVerwG GewArch 2002, 154, 157; ebenso BVerwGE 64, 274, 279 (PeepShow).

32 GewArch 2002, 154, 155.

33 Siehe dazu OVG Münster, GewArch 2001, 71, 72; GröpI/Brandt, VA 2004, 240;.

34 BVerwGE 45, 51, 57; NJW 1970, 1890, 1892; OVG Münster, NJW 1980, 956.

35 GewArch 2001, 71, 72.

36   „Störung bedeutet, dass an einem polizeil. Schutzgut bereits ein Schaden eingetreten ist, wobei von diesen Störungen wiederum eine in die Zukunft wirkende Gefährdung ausgeht (Mussmann, S. 132).

37 Ermessen; in Sachsen z. B. § 3 II - IV SP0IG, in Nordrhein-Westfalen §§ 15 und 16 OBG NRW (Entschließungs- und Handlungsermessen, Ob und Wie ...).

38 OVG Münster im konkret entschiedenen Fall unter Hinweis auf die ständige Rspr. des BVerfG.

39   GewArch 2002, 154, 157.

40   So ausdrücklich das BVerwG, GewArch 2002, 154, 157; GröpI/Brandt, VA 2004, 249: Ermessenareduzierung auf Null.

41   § 63 II VwVG NRW, § 20 II SächsVwVG.

42   So auch nachzulesen im Sachverhalt des Beschlusses des VGH München (NVwZ-RR 1995, 32); zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung macht das Gericht allerdings keine Ausführungen.

43 Siehe § 60 I des VwVG NRW (10 bis 100.000 Euro), § 22 I SächsVwVG (5 bis 25.000 Euro).

44 EuGH C - 36/02, Randnr. 8.

45   BVerwG GewArch 2002, 154, 158.

46 EuGH, Randnr. 11.

47   Siehe dazu auch Gröpl/Brandt, VA 2004, 250 ff.

48   EuGH-RS 106/1977, NJW 1978, 1741 (Simmenthal); Haus/CoIe, Grundfälle zum Europarecht, JuS 2002, 1181, 1183, mit umfangreichen Hinweisen auf die Rspr. des EuGH; Oppermann, Europarecht, 2. A. 1999, S. 229 ff.; Kuntze, Europarecht in deutschen Verwaltungsprozess, VBIBW 2001, 5, 11; Bonk, 25 Jahre Verwaltungsverfahrensgesetz, NVwZ 2001, 636, 638.

49 EuGH, EuZW 1990, 355, 356.

50   BVerfGE 22, 292ff.; insbes. auch BVerfGE 52, 187ff. und 73, 339 ff. Solange II; insgesamt zu diesem Problem Oppermann, S. 231 ff.

51 EuGH, DÖV 2004, 530, 532 (Kühne & Heitz NV), indirekt auch der EuGH im konkreten Fall (Randnr. 33) mit der Feststellung, dass den „zuständigen innerstaatlichen Behörden ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den EGV gesetzten Grenzen zuzubilligen ist (in Anwendung des Art. 46 EGV als Rechtfertigung für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung; siehe dazu später bei Prüfung der 1. Vorlagefrage).

52 EuGH, NVwZ 1990, 649, 650 (Costanzo/Stadt Mailand).

53   EuGH, Randnr. 20; EuGH EuZW 311, 312 (Her Majesties Customs an Excis/Schindler); BVerwG GewArch 2002, 154, 158; GröpI/Brandt, VA 2004, 251; Haus/CoIe, JuS 2003, 362.

54 Bei einem sog. „Franchisevertrag handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung derart, dass ein Unternehmer (Franchiaegeber, hier Fa. PuIsar) einem anderen Unternehmer (Franchisenehmer, hier Fa. Omega) für dessen Betriebsführung zur Nutzung gegen Entgelt und Ubernahme bestimmter Pflichten Handelswaren, Geschäftsform, Vertriebsmethoden und sog. know-how sowie das Recht überlässt, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben (Palandt, BGB, 62. Auflage 2003, Anm. 21 vor § 581 BGB) „Im Laserdrome der Fa. Omega soll die von der britischen Fa. Pulsar gelieferte Ausstattung und Technik zur Anwendung gelangen (EuGH, Randnr. 10); GröpI/Brandt, VA 2004, 251.

55   BVerwG, GewArch 2002, 154, 158.

56   Siehe dazu auch Weber, Die Vorabentscheidung des EuGH zum Führerscheinproblem des Herrn Frank Kapper, VR 2004, 418ff.; Haus/ Cole, JuS 2003, 358; Oppermann, S. 285 ff.

57   Hirsch, Der EuGH im Spannungsverhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht, NJW 2000, 1817, 1819 (der Autor war damals Richter am EuGH); nach seinen Ausführungen machen diese Verfahren ca. 70 % der Gesamtbelastung des EuGH aus; Haus/CoIe, JuS 2003, 358.

58   Im Falle „Kapper (siehe Weber, Die Vorabentscheidung des EuGH zum Führerscheinproblem der Herrn Frank Kapper, VR 2004, 418ff.) hat das Amtsgericht Frankenthal vorgelegt (ohne Vorlagepflicht).

59 Bei fehlendem „grenzüberschreitenden Bezug; siehe dazu EuGH EuZW 1992, 189 (Volker Steen/Deutsche Bundespost). Keine Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt (siehe auch Oppermann, S. 634).

60   EuGH, Randnr. 20; das Argument ist nicht von der Hand zu weisen, wenn man nur auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abstellt. Jedoch ist zu beachten, dass es sich hier um einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der auf unbestimmte Zeit wirksam sein soll.

61 EuGH, Randnr. 21, unter Hinweis auf seine ständige Rspr., u. a. auch im Falle „Kapper.

62 EuGH, Randnr. 23

63 Haus/CoIe, JuS 2003, 359; Oppermann, S. 288.

64 Oppermann, S. 667.

65 EuGH, Randnr. 27; GröpI/Brandt, VA 2004, 251; auch hier wird wieder der sog. grenzüberschreitende Sachverhalt deutlich (Oppermann, S. 670).

66   Oppermann, S. 672; EuGH EuZW 1991, 542. Daneben gibt es noch die sog. aktive und passive Dienstleistungsfreiheit, siehe dazu Oppermann, S. 670, und Haus/Cole, JuS 2003, 566.

67 Oppermann, S. 642; Haus/Cole, JuS 2003, 566.

68 Oppermann, S. 642 mit Hinweisen auf die Rspr. des EuGH; ebenso Haus/ CoIe, JuS 2003, 566.

69 EuGH im konkreten Fall, Randnr. 30 ff.

70 Haus/CoIe, JuS 2003, 562 mit Hinweisen auf die Rspr. des EuGH.

71 EuGH, Randnr. 27; GröpI/Brandt, VA 2004, 253: „Die zum Franchisekonzept erforderliche Ausstattung ... stammt aus Großbritannien und unterfällt der Warenverkehrsfreiheit.

72   Randnr. 29; ebenso Gröpl/Brandt, VA 2004, 254; zur Abgrenzung zwischen Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit siehe auch Haus! Cole, JuS 2003, 562.

73   In Großbritannien wird in der Veranstaltung dieser Laserspiele keine Verletzung der Menschenwürde gesehen (Gröpl/Brandt, VA 2004, 252).

74   Das sind typische Begriffe, die man aus der Ermessenslehre kennt (Rechtsfolge der Norm), siehe z. B. § 3 II - IV des Sächsischen Polizeigesetzes und § 15 OBG NRW.

75   Auch die „Erforderlichkeit ist ein typisches Begriffsmerkmal des Ermessens, siehe z. B. § 3 II SP0IG.

76   EuGH im konkreten Fall, Randnr. 38 ff.

77   EuGH im konkreten Fall, Randnr. 43.

78 Hirsch, NJW 2000, 1817, 1821; Jannasch, Einwirkungen des Gemeinschaftsrechts auf den vorläufigen Rechtsschutz, NVwZ 1999, 495 ff. Bonk, NVwZ 2001, 636, 638; Kuntze, VBIBW 2001, 5,12ff.

79   BVerfG, EuZW 1993, 667, 669 (Maastricht)