Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Der Widerspruchsbescheid im gewerberechtlichen Verfahren

KommJur 2006, 412 ff.

 

 

A. Sachverhalt

I. Gewerbeuntersagungsbescheid vom 10.1.2006

II. Widerspruch des Ferdinand Wagner

III. Bescheid nach § 80 IV VwGO

IV. Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 25.2.2006

V. Haftbefehlsantrag vom 5.4.2006

VI. Weiterer Sachverhalt

Der Sachverhalt hat sich inzwischen (nach Stellung des Antrags auf Erlaß eines Haftbefehls vom 5.4.2006) wie folgt weiterentwickelt:

1. Die Ausgangsbehörde Vogtlandkreis hat dem Widerspruch des Ferdinand Wagner nicht abgeholfen und die Akte deshalb am 15.4.2006 der Widerspruchsbehörde vorgelegt.

2. Im Rahmen der Anhörung des Widerspruchsführers teilte dieser der Widerspruchsbehörde am 20.6.2006 mittels anwaltlichem Schriftsatz mit, dass er sich weiterhin gewerblich betätigen werde. Denn er habe nunmehr Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Stellen getroffen, bei denen er Zahlungsrückstände habe. Deshalb könne man auch bei ihm nicht von einer einer sog. Unzuverlässigkeit sprechen.

Er bestehe aus grundsätzlichen Erwägungen auf einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren, da er diese Sache bei ablehnendem Widerspruchsbescheid gerichtlich überprüfen lassen wolle.

B. Bedeutung der Einlegung des Widerspruchs

I. Beginn des Widerspruchsverfahrens

Mit der Einlegung des Widerspruchs durch den sog. Widerspruchsführer beginnt das Widerspruchsverfahren. Entscheidend ist dabei der Zugang bei der für das Widerspruchsverfahren zuständigen Behörde.

Hier hat Wagner bei der Widerspruchsbehörde Widerspruch eingelegt im Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag.

II. Suspensiveffekt

Mit Erhebung des Widerspruchs tritt bei den belastenden Verwaltungsakten (sog. Anfechtungswiderspruch) zu Gunsten des Widerspruchsführers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ein, auch Suspensiveffekt genannt, § 80 I VwGO.

 

 

 

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