A. Sachverhalt
I. Gewerbeuntersagungsbescheid vom 10.1.2006
II. Widerspruch des Ferdinand Wagner
III. Bescheid nach § 80 IV VwGO
IV. Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 25.2.2006
V. Haftbefehlsantrag vom 5.4.2006
VI. Weiterer Sachverhalt
Der Sachverhalt hat sich inzwischen (nach Stellung des Antrags auf Erlaß eines Haftbefehls vom 5.4.2006) wie folgt weiterentwickelt:
1. Die Ausgangsbehörde Vogtlandkreis hat dem Widerspruch des Ferdinand Wagner nicht abgeholfen und die Akte deshalb am 15.4.2006 der Widerspruchsbehörde vorgelegt.
2. Im Rahmen der Anhörung des Widerspruchsführers teilte dieser der Widerspruchsbehörde am 20.6.2006 mittels anwaltlichem Schriftsatz mit, dass er sich weiterhin gewerblich betätigen werde. Denn er habe nunmehr Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Stellen getroffen, bei denen er Zahlungsrückstände habe. Deshalb könne man auch bei ihm nicht von einer einer sog. Unzuverlässigkeit sprechen.
Er bestehe aus grundsätzlichen Erwägungen auf einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren, da er diese Sache bei ablehnendem Widerspruchsbescheid gerichtlich überprüfen lassen wolle.
B. Bedeutung der Einlegung des Widerspruchs
I. Beginn des Widerspruchsverfahrens
Mit der Einlegung des Widerspruchs durch den sog. Widerspruchsführer beginnt das Widerspruchsverfahren. Entscheidend ist dabei der Zugang bei der für das Widerspruchsverfahren zuständigen Behörde.
Hier hat Wagner bei der Widerspruchsbehörde Widerspruch eingelegt im Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag.
II. Suspensiveffekt
Mit Erhebung des Widerspruchs tritt bei den belastenden Verwaltungsakten (sog. Anfechtungswiderspruch) zu Gunsten des Widerspruchsführers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ein, auch Suspensiveffekt genannt, § 80 I VwGO.
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