Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Das Verwaltungsorganisationsgesetz des Freistaates Sachsen

(das seit 1.2.2004 gilt)

in apf (Ausbildung, Prüfung, Fortbildung)

2004, S. 41 ff. (Landesbeilage Sachsen)

Boorberg-Verlag

Im Anschluß an den Beitrag

Zum Aufbau der Verwaltung im Freistaat Sachsen

 

    Das Verwaltungsorganisationsgesetz des Freistaates Sachsen

Inhaltsübersicht 1

I.     Grundzüge des Verwaltungsaufbaus in Deutschland

II.    Rechtslage im Freistaat Sachsen

III.   Geltungsbereich des Verwaltungsorganisationsgesetzes

IV.  Gliederung der (unmittelbaren) Landesverwaltung:

V.   Die allgemeinen (oberen) Staatsbehörden

VI.  Die besonderen Staatsbehörden

VII. Die Aufgaben der im Verwaltungsorganisationsgesetz benannten Behörden

VIII. Aufsicht über die Behörden

 I. Grundzüge des Verwaltungsaufbaus in Deutschland

1. Es wird unterschieden zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung. Unmittelbare Staatsverwaltung ist die Verwaltung durch staatliche Behörden (Bundes- oder Landesverwaltung), mittelbare Staatsverwaltung ist die Verwaltung insbesondere durch Selbstverwaltungsträger (z.B. Gemeinden und Landkreise) .2

2. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsaufbaus befinden sich im 8. Abschnitt des Grundgesetzes, Art. 83 ff. Sie befassen sich mit der Frage der Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern, ergänzt durch Art. 30 GG (wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben vorrangig Ländersache ist) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG. (3)

3. »Die Kompetenzaufteilung nach Art. 30 und Art. 83 ff. GG ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips im Grundgesetz und zugleich ein Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung. Sie verteilt politische Macht und setzt ihrer Ausübung einen verfassungsrechtlichen Rahmen... Die Verwaltung des Bundes und die Verwaltungen der Länder sind organisatorisch und funktionell im Sinne von in sich geschlossenen Einheiten prinzipiell voneinander getrennt. Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern ohne verfassungsrechtliche Grundlage sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig. Das GG schließt auch eine sog. Mischverwaltung, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen ist, aus. Die Verwaltungszuständigkeiten des Bundes in der Form der bundeseigenen Verwaltung nach Art. 86 GG sind in den Art. 87 ff. GG grundsätzlich abschließend geregelt.« 4

Demnach ist die verwaltende Tätigkeit des Bundes der Ausnahmefall, der Regelfall ist die Landeskompetenz. 5

4. Somit ist es auch Sache der Länder selbst, ihre Verwaltungsorganisation zu bestimmen. In allen Bundesländern gibt es allgemeine Verwaltungsbehörden und Sonderverwaltungsbehörden. 6

5. Die Verwaltungsstruktur ist in Deutschland sowohl bei den größeren Ländern (nicht bei den sog. Stadtstaaten und z.B. Saarland) als auch beim Bund üblicherweise dreistufig. Den Ebenen kommen dann typisierend folgende Aufgaben zu:

a) Oberste Behörden (Ministerien): Leitung und Koordinierung

b) Obere Behörden (z.B. Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen in den sog. Flächenstaaten): Aufsicht über die unteren Behörden und Zuständigkeit für Spezialaufgaben und Koordinierung

c) Untere Behörden: Einzelfallentscheidung in der ersten Instanz. 7

II. Rechtslage im Freistaat Sachsen

1. Die Verfassung des Freistaates Sachsen befasst sich in den Art. 82 bis 92 mit der Verwaltung. Außerdem legt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung fest: »Die Staatsregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt. Ihr obliegt die Leitung und Verwaltung des Landes.« 8

2. Das Verwaltungsorgansiationsgesetz des Freistaates Sachsen:

Der Sächsische Landtag hat am 16.10.2003 das »Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen, Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz« beschlossen. Es ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 24.12.2003 verkündet worden 9 und gemäß 20 Abs. 2 am 1. Februar 2004 in Kraft getreten.

Gleichzeitig traten außer Kraft insbesondere das sog. RP-Gesetz (Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen) und das Verwaltungs- aufbauergänzungsgesetz. (10)

Damit ist der Gesetzgeber des Freistaates Sachsen dem Gesetzgebungsauftrag nach Art. 83 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen nachgekommen, wonach Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung durch Gesetz zu regeln sind. (11)

III. Geltungsbereich des Verwaltungsorganisationsgesetzes

1. Wie bereits dargelegt, verlangt Art. 83 der Verfassung des Freistaates Sachsen eine gesetzliche Grundlage für die Landesverwaltung, 12 während die gesamte Kommunalverwaltung in Art. 82 Abs. 2 der Verfassung dargestellt wird. Deshalb beschränkt sich das Gesetz auf die Regelung des Bereichs der Staatsverwaltung, d.h. die unmittelbare Landesverwaltung.13

2. Demnach lautet auch § 1 Abs. 1 des Gesetzes: »Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen (Staatsbehörden).« Ausgenommen vom Geltungsbereich des Gesetzes sind die Organe der Rechtspflege, der Rechnungshof, der Verfassungsgerichtshof, die Verwaltung des Landtages und der Sächsische Datenschutzbeauftragte (§ 1 Abs. 2). (14)

IV. Gliederung der (unmittelbaren) Landesverwaltung

Nach § 2 des Gesetzes gliedert sich die Landesverwaltung in die

a) obersten Staatsbehörden (Staatsregierung, Ministerpräsident und Staatsministerien, § 3) ,siehe auch Art. 59 der Verfassung,

b) allgemeinen Staatsbehörden (Regierungspräsidien, § 6) und

c) die besonderen Staatsbehörden (§§ 7 ff.). Diese sind, unterteilt nach den Geschäftsbereichen der Staatsministerien, mitsamt der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben enumerativ im Gesetz aufgeführt. 15

d) Im Freistaat Sachsen gibt es keine unteren staatlichen allgemeinen Verwaltungsbehörden. Die kreisfreien Städte und Landratsämter (als Verwaltungsbehörden der Landkreise) sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, »untere Verwaltungsbehörden« im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften (§ 3 Abs. 2 GemO und § 2 Abs. 5 LKO, d.h. keine Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung). Sie sind gleichzeitig auch »Kreispolizeibehörden« gemäß § 64 Abs.l Satz 3 SPolG. (16)

2. Das Gesetz geht von einer hierarchischen Behördenstruktur aus, in der die Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen. Die Führung der nachgeordneten Behörden erfolgt dann mit den Instrumentarien der Aufsichts- und Weisungsrechte,(17) konkret niedergelegt in den §§ 17 ff. (siehe auch § 64 Abs. 2, §§ 65 ff. SPolG) (18), dazu später unter VIII.

V. Die allgemeinen (oberen) Staatsbehörden:

Ein Schwerpunkt der Verwaltungstätigkeit der staatlichen Behörden im Freistaat Sachsen liegt bei den Regierungspräsidien, die als allgemeine (obere) Staatsbehörden bezeichnet werden, § 6 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes.

1. Sie sind dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet (§ 6 Abs. 2 Satz 2) und, soweit nichts anderes bestimmt ist, »höhere Verwaltungsbehörden« im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften, § 6 Abs. 2 Satz 2.(19) Die Regierungspräsidien nehmen Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordinieren die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Regierungsbezirk.

§ 6 Abs.2 regelt die Bündelungsfunktion der Regierungspräsidien und beschreibt deren Gesamtverantwortung für ihren Regierungsbezirk. Diese Bündelung versetzt die Regierungspräsidien in die Lage, bei Großvorhaben, z.B. Planfeststellungsverfahren, die verschiedene Verwaltungszweige berühren, eine abgewogene, zusammenfassende Entscheidung zu treffen. (20)

2. In einer Vielzahl landesrechtlicher Sondergesetze werden die Regierungspräsidien als so genannte höhere Verwaltungsbehörde bezeichnet, so z.B. im Landesplanungsgesetz (§ 23 Abs. 2 ), in der Sächsischen Bauordnung (§ 59 Abs. 1 Satz 2) (21) und im Katastrophenschutzgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2).

a) Jedoch gibt es auch Landesgesetze, die »pauschal« nur von der höheren Verwaltungsbehörde sprechen und diese konkret nicht benennen, z.B. § 64 Abs. 1 Satz 2 SPo1G. Nach dem »alten« RP-Gesetz war es kein Problem, die höhere Verwaltungsbehörde, die im landes- oder bundesrechtlichen Spezialgesetz nicht definiert war, zu erkennen. Denn nach § 3 Abs. 2 des (ehemaligen) RP-Gesetzes waren die Regierungspräsidien immer die sog. »höhere Verwaltungsbehörde« im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften. 22

b) Nach jetziger Rechtslage (Verwaltungsorganisationsgesetz) sind die Regierungspräsidien aber nur noch »höhere Verwaltungsbehörde« im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften, das Landesrecht wird überhaupt nicht mehr erwähnt! Insoweit ist der Hinweis in der Begründung des Gesetzesentwurfs, 23 Abs. 2 diene als Auffangtatbestand für Aufgabenbereiche, für die das Bundesrecht (noch) keine konkrete Zuständigkeitszuweisung vorgenommen habe, irreführend, da er das Landesrecht übersehen hat.

c) Demgegenüber sind die Landratsämter und die kreisfreien Städte (als kommunale Behörden, sog. mittelbare Staatsverwaltung) nach wie vor »untere Verwaltungsbehörden« im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften (§ 3 Abs. 3 GemO, § 2 Abs. 5 LKO), siehe oben unter IV.

d) Somit fragt sich, welche Behörde jetzt nach § 64 Abs. 1 Satz 2 SPolG in Sachsen als Landespolizeibehörde bestimmt ist.

Dies ist nach dieser gesetzliche Vorschrift die »höhere Verwaltungsbehörde«: Da aber diese Norm des Polizeigesetzes Landesrecht ist, ist sie nicht von § 6 Abs. 2 Satz 2 des »Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes« erfasst. Gleiches gilt für die Regelung in § 74 SPolG betreffend die Fach- und Dienstaufsicht, in der mehrfach die »höheren Verwaltungsbehörden« benannt werden. Es besteht also eine Gesetzeslücke in den Landesgesetzen, die wie das SPolG pauschal auf die so genannte »höhere Verwaltungsbehörde« verweisen und diese nicht, wie oben ausgeführt, konkret benennen.

Denkbar sind zwei Lösungsmöglichkeiten zu diesem Problem:

Entweder man akzeptiert den jetzigen (geschriebenen) Rechtszustand oder man geht von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke aus:

aa) Akzeptanz des geschriebenen Rechts bedeutet, dass in allen Fällen, in welchen das Landesgesetz (wie z.B. das SPolG) pauschal auf die höhere Verwaltungsbehörde verweist, nunmehr die zuständige Behörde (nach altem RP-Gesetz die Regierungspräsidien) nicht mehr vorhanden ist.

bb) Vieles spricht jedoch dafür, die Gesetzeslücke auszufüllen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 6 Abs. 2 heißt es: »Absatz 2 dient als Auffangtatbestand für Aufgabenbereiche, für die das Bundesrecht (noch) keine Zuständigkeitszuweisung vorgenommen hat.« Bereits damals war man wohl der Auffassung, dass eine derartige Regelung für das Landesrecht überflüssig sei, obwohl es nach wie vor diese Festlegung für den Bereich der sog. »unteren Verwaltungsbehörde« notwendigerweise gibt (siehe oben).

Es bietet sich die hilfsweise Anwendung der Grundsätze der landesrechtlichen Sonderregelungen an, die ausdrücklich die Regierungspräsidien als »höhere Verwaltungsbehörde« benennen, um diese Gesetzeslücke zu schließen, solange nicht der Gesetzgeber »nachbessert«.

Dieser Zustand kann jedoch nur für einen nicht zu langen Übergangszeitraum als vertretbar angesehen werden.

   Anmerkung: Der Gesetzgeber hat inzwischen           nachgebessert, siehe dazu den    Aufsatz Zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde unter bes. Berücksichtigung des      Verwaltungsorganisationsgesetzes !

3. Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. Die räumliche Gliederung der Regierungsbezirke bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 24

4. Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur räumlichen Gliederung der Regierungsbezirke vom 14.1.2004 (25) bestimmt aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 5 des Verwaltungsorganisationsgesetzes die Bereiche der drei Regierungspräsidien. Sie entsprechen exakt den Festlegungen des inzwischen aufgehobenen RP-Gesetzes mit dem Hinweis auf die entsprechenden kreisfreien Städte und Landkreise in ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Regierungsbezirk.

Den Regierungspräsidien können »untere besondere Staatsbehörden« nachgeordnet sein, dazu anschließend.

VI. Die sog. besonderen Staatsbehörden

Die so genannten besonderen Staatsbehörden sind in § 7 des Verwaltungsorganisationsgesetzes festgelegt. Sie werden in den §§ 8 bis 15 des Gesetzes jeweils getrennt nach Geschäftsbereichen der entsprechenden Staatsministerien benannt.

1. Obere besondere Staatsbehörden sind den obersten Staatsbehörden (§ 3) unmittelbar nachgeordnete Behörden, § 7 Abs. 1 Satz 2.

a) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet z.B. das Landesvermessungsamt und das Statistische Landesamt, § 8 Abs. 1 Satz 1.

b) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet z.B. das Sächsische Oberbergamt und das Autobahnamt Sachsen.

2. Untere besondere Staatsbehörden sind den oberen besonderen Staatsbehörden oder den Regierungspräsidien (als allgemeine Staatsbehörden) nachgeordnet. Ausnahmsweise können sie auch unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein (§ 7 Abs. 1 Satz 3).

a) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind z.B. nachgeordnet dem Landesvermesssungsamt (als obere besondere Staatsbehörde) die Staatlichen Vermessungsämter (als untere besondere Staatsbehörden), § 8 Abs. 1 Satz 2, und den Regierungspräsidien (als allgemeine Staatsbehörden) die Regionalen Planungsstellen (als untere besondere Staatsbehörden), § 8 Abs. 1 Satz 5 des Verwaltungsorganisationsgesetzes.

b) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind z.B. nachgeordnet dem Sächsischen Oberbergamt (als obere besondere Staatsbehörde) die Bergämter (als untere besondere Staatsbehörden), § 13 Abs. 1 Satz 3, und den Regierungspräsidien (als allgemeine Staatsbehörden) die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und die Straßenbauämter (als untere besondere Staatsbehörden), § 13 Abs. 1 Satz 2.

VII. Die Aufgaben der im Verwaltungsorganisationsgesetz benannten Behörden

1. Bei der Festlegung der Aufgaben für die im Verwaltungsorgantsationsgesetz konkret benannten Behörden geht es um die sog. sachliche Zuständigkeit der Behörden.

Damit wird festgelegt, welcher Verwaltungsträger und welches Verwaltungsorgan zur Wahrnehmung der verschiedenen Verwaltungsaufgaben berufen ist. Dabei ist eine klare Regelung der Zuständigkeiten angesichts der Vielzahl von Behörden unerlässlich. 26 Es geht um die Frage, ob die Behörde im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger mit der Wahrnehmung der einschlägigen Verwaltungsaufgabe und der mit dieser verknüpften verwaltungsbehördlichen Befugnis betraut ist .27

2. Ausdrücklich verweist das OVG Bautzen (28) auf § 46 VwVfG, wonach die fehlende sachliche Zuständigkeit der Behörde nicht heilbar ist und deshalb zur Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Eingriffs-Verwaltungsaktes führt. 29

3. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes legt fest, dass im Zweifel die Staatsministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für alle Aufgaben zuständig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Durch diese so genannte Allzuständigkeit der Staatsministerien werden Zuständigkeitslücken vermieden. 30 Zutreffenderweise muss man sagen, dass die Zuständigkeit des entsprechenden Staatsministeriums hilfsweise eintritt, sofern keine sondergesetzliche Zuständigkeit besteht.

4. Die konkreten Zuständigkeiten sind gesetzlich festgelegt:

a) für die allgemeinen Staatsbehörden (Regierungspräsidien) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes insbesondere im Zusammenhang mit der bundesrechtlichen Festlegung der sog. höheren Verwaltungsbehörde.

b) Bei den besonderen Staatsbehörden werden die Aufgaben konkret in den §§ 8 ff. festgelegt, getrennt nach den jeweiligen Staatsministerien.

5. Außerhalb des Verwaltungsorganisationsgesetzes findet man konkrete Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit z.B. in §§ 68 ff. SPolG und § 5 Abs. 1 bis 3 des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes.

VIII. Aufsicht über die Behörden

In Fragen der Aufsicht wird grundsätzlich unterschieden zwischen Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht. 31

1. Die Rechtsaufsicht wird im Verwaltungsorganisationsgesetz nicht thematisiert. Sie ist die Aufsicht im Zusammenhang mit der so genannten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (z.B. Art. 84 Abs. 3 GG und die so genannte Aufsicht des Staates über die Gemeinden nach Art. 89 Abs. 1 der Verfassung i.V. mit der GemO und der LkreisO). Diese Art der Aufsicht beschränkt sich auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle. 32

2. Die Fachaufsicht, § 17 Abs. 1 (siehe auch §§ 66 und 74 SPolG) umfasst die Rechtsaufsicht und erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Die Aufsichtbehörden können sich insbesondere unterrichten lassen und Weisungen erteilen, das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

Typisch für die so genannte Fachaufsicht ist das Weisungsrecht in konkreten Angelegenheiten, siehe auch Art. 85 Abs. 3, 4 GG und § 64 Abs.2, Abs. 3, §§ 66 lI SPolG.

3. Die Dienstaufsicht, § 17 Abs. 2 (siehe auch §§ 66 und 74 SPolG), erstreckt sich auf alle Aufgabengebiete, die Voraussetzung für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sind. Dazu gehören insbesondere der Aufbau, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.

4. Es handelt sich im Verwaltungsorganisationsgesetz in den genannten Fällen der Fach- und Dienstaufsicht nur um die Aufsicht über die allgemeinen und besonderen Staatsbehörden.

Im SPolG dagegen kennt man auch die Fachaufsicht über die Kreis- und Ortspolizeibehörden (§ 64 Abs. 2 SPolG) als kommunale Behörden; diese ist dort ausdrücklich für diese beiden Behörden als so genannte allgemeine Polizeibehörden (§ 64 Abs. 1 SPolG) normiert. 33

5. Selbsteintrittsrecht der Aufsichtbehörde, § 18:

Nach den Grundsätzen der hierarchischen Verwaltungsorganisation darf ausnahmsweise die höhere Behörde eine Angelegenheit der unteren Behörden an sich ziehen und selbst erledigen, wenn die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe nicht über den für den Normalfall vorgegebenen Weg der Weisung, sondern nur durch das unmittelbare Tätigwerden der höheren Behörde erreicht werden kann. Die Vorschrift nennt enumerativ die eng auszulegenden Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts. 34

Aktualisierung des Aufsatzes «Zum Aufbau der Verwaltung im Freistaat Sachsen« (apf 2001, S 81 ff., Landesbeilage Sachsen), wegen des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 16.10.2003.

Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2000, S. 532.

Maurer, (Anm.2), S. 533 siehe auch den Aufsatz des Verfassers, aaO (Anm. 1), S. 81.

BVerfG NVwZ 2003, 1497 [1498].

Maurer, aaO (Anm.2), S. 535 ff.

6 Maurer, aaO (Anm.2), S. 540 ff.; siehe § 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes.

Gesetzentwurf der Staatsregierung, DS 3/8772, Begründung S. 2.

8  Siehe den Aufsatz des Verfassers, aaO (Anm. 1), S. 81.

9  S. 899 ff.

10 Zu diesen beiden Gesetzen und insgesamt zum Rechtszustand vor Geltung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes siehe den Aufsatz des Verfassers unter Anm.1.

11 Gesetzentwurf der Staatsregierung, Vorblatt. »Der Entwurf spiegelt ausschließlich den Status quo des staatlichen Behördenaufbaus wider...».

Abgesehen von unwesentlichen Änderungen des Gesetzesentwurfs während der parlamentarischen Beratung entspricht das vorliegende Gesetz diesem Entwurf.

Zu Art. 83 der Sächsischen Verfassung siehe auch den Beitrag des Verfassers unter Anm. 1.

12 OVG Bautzen, SächsVBl. 1999, 17 ff.

13 Gesetzentwurf der Staatsregierung, Begründung S. 1

14 Gesetzentwurf der Staatsregierung, Begründung S. 3

15 Gesetzentwurf der Staatsregierung, Begründung S. 1

16 Siehe dazu den Aufsatz des Verfassers unter Anm. 1

17 Gesetzentwurf der Staatsregierung, Begründung S. 1 und 11.

18 Siehe dazu auch Maurer, aaO (Anm. 2), S. 546 ff.

19 Siehe z.B. § 246 Abs. 2 BauGB, § 44 Abs. 3 StVO und § 73 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-VO).

20   Gesetzentwurf der Staatsregierung, Begründung S. 5.

21 Siehe dazu Aufsatz des Verfassers unter Anm.1.

22 Siehe z.B. § 64 Abs.1 Satz 2 SPolG (Landesrecht) und § 246 Abs. 2 BauGB (Bundesrecht).

23 Siehe dort, S. 5; ebenso unzutreffend S. 1 des Gesetzentwurfes, wonach der Entwurf vollständig den Inhalt des RP-Gesetzes übernehme.

24 Im mittlerweile aufgehobenen RP-Gesetz vom 10.12.1998 war die räumliche Gliederung der Regierungsbezirke durch Benennung der Landkreise und kreisfreien Städte ausdrücklich festgelegt (§ 2).

25 GVBl. S. 3

26 Maurer, aaO (Anm. 2), S. 521 ff.

27 Siehe dazu ausführlich die Klausur des Verfassers Ein Fahrlehrer auf Abwegen in: VR 2003, 421 [425].

28 SächsVBl. 1999, 17 [19].

29 Im konkret entschiedenen Fall hat das OVG Bautzen den Eingriffs-Verwaltungsakt der Behörde wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Behörde aufgehoben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

30 Gesetzentwurf der Staatsregierung, Begründung S. 10

31 Gesetzentwurf der Staatsregierung, Begründung S. 11.

32 Maurer, aaO (Anm. 2), S. 577.

33 Zur Organisation der Behörden nach dem SPolG siehe den Aufsatz des Verfassers, unter Anm. 1.

34 Gesetzentwurf der Staatsregierung, S. 11; siehe dazu auch Maurer, aaO (Anm. 2), S. 523