Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

Ein Fahrlehrer auf Abwegen

(Klausur aus dem besonderen Polizeirecht, Fahrlehrergesetz, Widerspruchsverfahren, Verböserungsproblem, Tenorierung des Widerspruchsbescheides)

Verwaltungsrundschau 2003, 421 ff.

 

 

Gliederung:

Sachverhalt

Lösungsvorschlag

Fußnoten

Übersicht zum Tenor des Widerspruchsbescheides

A. Sachverhalt

Regierungspräsidium Chemnitz                                                                                                 5.3.2003
Altchemnitzer Str. 41

09111 Chemnitz

Per Postzustellungsurkunde

Herrn

Alfred Sommer

Altenburger Str. 40

09123 Freiberg

Sehr geehrter Herr Sommer,

das Regierungspräsidium Chemnitz erlässt folgenden Bescheid:

1. Die Ihnen am 20.1.1996 erteilte Fahrschulerlaubnis wird widerrufen.

2. Für die unter 1. getroffene Regelung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

3. Gebührenfestsetzung...

Begründung:

Seit 1993 sind Sie Inhaber der Fahrlehrerlaubnis nach § 2 des Fahrlehrergesetzes.

Unsere Behörde hat Ihnen am 20.1.1996 zusätzlich noch die Fahrschulerlaubnis nach § 1 I des Fahrlehrergesetzes erteilt.

In Ihrer Fahrschule beschäftigen Sie derzeit 2 angestellte Fahrlehrer.

Inzwischen liegen Gründe vor, die erteilte Fahrschulerlaubnis nach § 21 II des Fahrlehrergesetzes zu widerrufen.

Danach ist die Fahrschulerlaubnis u.a. dann zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz, genannten Voraussetzungen weggefallen sind, wenn also nunmehr Tatsachen vorliegen, die den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig in diesem Sinne ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 21 II 2 Fahrlehrergesetz).

Dazu gehören auch die Aufzeichnungspflichten nach § 18 des Fahrlehrergesetzes.

Nach § 18 I des Fahrlehrergesetzes hat der Fahrschulinhaber Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen, die für jeden Fahrschüler Art, Inhalt Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie die erhobenen Entgelte, und die Vorstellung zur Prüfung erkennen lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein müssen und von diesem obendrein nach Abschluss der Ausbildung unterschrieben werden müssen.

Daneben hat der Fahrschulinhaber nach § 18 II des FahrIehrergesetzes für jeden Fahrlehrer Tagesnachweise über die Anzahl der erteilten Fahrstunden zu führen.

Dabei handelt es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften. Vielmehr dienen die Aufzeichnungen dazu, dass die Aufsichtsbehörde die Ausbildung der Fahrschüler wirksam überwachen kann.

Die Aufzeichnungspflichten nach § 18 I und II dienen der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung der Fahrschüler und damit zugleich der Sicherheit des Straßenverkehrs. Verletzt ein Fahrschulinhaber diese Aufzeichnungspflichten wiederholt gröblich, ist die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet und der Widerruf der Fahrschulerlaubnis auszusprechen.

Anlässlich einer Überprüfung Ihrer Aufzeichnungen durch Mitarbeiter unserer Behörde am 30.1.2003 wurde festgestellt, dass in den Ausbildungsnachweisen die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung nicht eingetragen waren. Wegen dieser und ähnlicher PflichtverIetzungen erhielten Sie in den vergangene 2 Jahren bereits 2 Abmahnungen und 2 Bußgeldbescheide über je 200 Euro.

Bereits damals wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Behörde den Widerruf der erteilten Fahrschulerlaubnis prüft.

Demnach ist jetzt infolge der erneut festgestellten Pflichtverletzung der Tatbestand der wiederholten gröblichen Pflichtverletzung gegeben, weshalb die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen ist.

Zudem ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis geboten. Die vorgenannten Pflichtverletzungen führen zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit der Ausbildung der Fahrschüler. Das kann im öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Fahrschulausbildung nicht hingenommen werden, weshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt ist, insbes. im Hinblick auf die mehrfachen Pflichtverletzungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf...

Rechtsbehelfsbelehrung: wie vorgeschrieben.

Hochachtungsvoll

Becker

Regierungsamtmann

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Alfred Sommer                                                                                              Freiberg, 3.4.2003

An das

Regierungspräsidium

Chemnitz

 

Fahrschulerlaubnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid Ihrer Behörde vom 5.3.2003, mir zugestellt am 8.3.2003, erhebe ich Widerspruch. Es ist zutreffend, dass ich die im Bescheid genannten Pflichtverletzungen begangen habe. Diese Pflichtverletzungen jedoch als „gröblich zu bezeichnen, ist reichlich übertrieben.

Ein Rechtsreferendar, der derzeit bei mir seine Ausbildung macht, erklärte mir, es handele sich dabei um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Auslegung und Anwendung muss doch beachtet werden, dass eine Betriebs-schließung dazu führt, dass ich meinen Fahrlehrerberuf als selbstständige Tätigkeit (Betreiben einer Fahrschule) nicht mehr ausüben kann.

Das halte ich für nicht vereinbar mit der Berufsfreiheit des Art. 12 GG.

Zudem ist nicht zu sehen, wie Belange der Verkehrssicherheit durch die gerügten Verstöße betroffen sein sollen. Weitere und schwer wiegende Pflichtverletzungen haben die prüfenden Mitarbeiter der Behörde nicht festgestellt. Deshalb hätte es ohne weiteres ausgereicht, nochmals einen Bußgeldbescheid (verbunden auch mit einer höheren Geldbuße als bisher) zu erlassen, den ich auch ohne Einspruch akzeptieren würde.

Jedenfalls kann ich Ihnen versichern, dass ich meine Fahrschüler immer ordentlich ausgebildet habe und es in Zukunft nicht mehr zu den gerügten Pflichtverletzungen kommen wird

Hochachtungsvoll

Alfred Sommer

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Regierungspräsidium Chemnitz                                                                       28.4.2003

Herrn

Alfred Sommer

Altenburger Str. 40

Freiberg

Widerspruch gegen den Bescheid unserer Behörde vom 5.3.2003 betr. Widerruf der Fahrschulerlaubnis

Sehr geehrter Herr Sommer,

Ihr vorgenannter Widerspruch ist bei uns fristgemäß eingegangen.

Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist nunmehr ein weiterer Sachverhalt bekannt geworden, der in Verbindung mit den im Bescheid vom 5.3.2003 geschilderten Tatsachen zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis führt.

1. Wie uns das Amtsgericht Dresden vor einigen Tagen mitteilte, wurden Sie im Herbst 2002 wegen sexueller Belästigung zweier Fahrschülerinnen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt (Straftatbestand der Beleidigung).

Nach den strafgerichtlichen Feststellungen haben Sie während der Fahrstunde einer Fahrschülerin u.a. an die Brust gefasst und Ihre Hand auf ihr Geschlechtsteil gelegt. Einer zweiten Fahrschülerin haben Sie während mehrerer Fahrstunden an die Geschlechtsorgane gefasst und sie verbal bedrängt.

Es liegen somit jedenfalls jetzt Tatsachen vor, die die Behörde zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach § 21 II des Fahrlehrergesetzes berechtigen.

Die vorgenannten, strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf zwei Fahrschülerinnen rechtfertigen die Annahme, dass Sie die für die Tätigkeit als Fahrschulinhaber notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen. Insoweit haben Sie Ihre Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschülerinnen erheblich verletzt.

Es verbleibt aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr auch bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis.

2. Außerdem führt der oben beschriebene Sachverhalt dazu, dass wir nunmehr auch die Ihnen im Jahre 1993 erteilte Fahrlehrerlaubnis nach § 8 II des Fahrlehrergesetzes widerrufen werden. Wegen der dargelegten groben Pflichtverletzungen in Ausübung des Fahrlehrerberufs ist es auch nicht mehr vertretbar, dass Sie weiter als Fahrlehrer tätig sein können.

3. Demnach hat Ihr Widerspruch keine Erfolgsaussichten. Wir beabsichtigen, einen ablehnenden Widerspruchsbescheid einschl, der Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis mit sofortiger Vollziehung zu erlassen.

4. Denn obwohl nach § 20 II des Fahrlehrergesetzes Ihre Fahrschulerlaubnis erlischt, wenn die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar widerrufen wird, muss es bei dem im Ausgangsbescheid festgelegten Widerruf der Fahrschulerlaubnis mit Anordnung der sofortigen Vollziehung verbleiben.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis, der im Widerspruchsbescheid ausgesprochen werden soll, ist derzeit nicht abzusehen. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis (wie im Ausgangsbescheid erfolgt) könnten Sie bis auf weiteres (§ 80 b VwGO) noch von dieser Fahrschulerlaubnis Gebrauch machen.

Das kann aber im öffentlichen Interesse an der Beendigung Ihrer Tätigkeit aus den dargelegten Gründen nicht hingenommen werden.

Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.5.2003.

Hochachtungsvoll

Becker

Regierungsamtmann

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Alfred Sommer                                                                              Freiberg, 12.5.2003

An das

Regierungspräsidium

Chemnitz

 

Widerruf der Fahrschulerlaubnis und der Fahrlehrerlaubnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 28.4.2003 erstaunt mich.

Vorab bin ich der Meinung, dass nach Erhebung des Widerspruchs doch zuerst die Abhilfemöglichkeit geprüft werden. muss (§ 71 VwGO), und dann kann erst ein Widerspruchsbescheid ergehen. Ohne vorherige Abhilfeentscheidung liegt ein Verfahrensfehler vor.

Außerdem muss über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde entscheiden. Es kann doch nicht angehen, dass die Behörde ihren eigenen Bescheid überprüft und selbst einen Widerspruchsbescheid erlässt !

Ein weiterer Verfahrensfehler besteht darin, dass Sie jetzt im Zusammenhang mit dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis Ausführungen zu einem Sachverhalt machen (angebliche sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen), der nicht Gegenstand des ursprünglichen Bescheides war.

Wenn Sie jetzt Ihre Entscheidung zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis auf diesen neuen Sachverhalt gründen wollen, so müssen Sie einen neuen Bescheid schreiben und dürfen nicht beide Sachverhalte „vermischen.

Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung teile ich (trotz meiner obigen Bedenken) folgendes mit:

Ich halte es nicht für gerechtfertigt, nunmehr auch noch die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, zumal ich doch schon strafgerichtlich vom Amtsgericht Dresden (rechtskräftig) verurteilt und bestraft worden bin.

Abgesehen davon ist das Urteil falsch, die beiden Damen wollten sich an mir rächen, weil sie bei mir die Prüfung nicht bestanden haben. Deshalb haben sie auch die unhaltbaren Vorwürfe gegen mich erhoben!

Der jetzt vom Regierungspräsidium beabsichtigte „doppelte Widerruf bedeutet meine Existenzvernichtung, das sollte die Behörde bei ihrer Entscheidung bitte beachten. Insbesondere auch deshalb, weil der Wegfall der Fahrlehrerlaubnis, der

ursprünglich überhaupt nicht zur Debatte stand, kraft gesetzlicher Wirkung auch zum Erlöschen der Fahrschulerlaubnis führt.

Außerdem darf nach meiner Meinung dieser „neue Widerruf betr. die Fahrlehrerlaubnis überhaupt nicht Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens sein.

Wenn überhaupt mich belastende Maßnahmen in Betracht kommen, so könnte nur ein Verbot der praktischen Ausbildung von Fahrschülerinnen in Erwägung gezogen werden, ein Verbot der theoretischen Ausbildung ist unverhältnismäßig. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass ich nur wegen Beleidigung und nicht wegen sexueller Nötigung bestraft worden bin.

Hochachtungsvoll

Alfred Sommer.

Aufgabe:

1. Fertigen Sie ein Gutachten, welches die Entscheidung der Widerspruchsbehörde vorbereitet.

Hierbei sind alle für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde relevanten Probleme zu erörtern.

Bearbeiter, welche die Zulässigkeit des Widerspruchs verneinen, müssen hilfsweise die Begründetheit erörtern.

2. Fertigen Sie den diesem Gutachten entspr. Tenor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde.

Begründen Sie die Tenorierung

B. sungsvorschlag 1:

I. Zulässigkeit des Widerspruchs 2

1. Verwaltungsrechtsweg

Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, eine Zuweisung an ein anderes Gericht ist nicht ersichtlich (§ 40 I 1 VwGO). Dem Widerspruchsverfahren zugrunde liegen Normen des Fahrlehrergesetzes, also öffentlich-rechtliches Sonderrecht (sog. Sonderrechtstheorie). Außerdem hat die Behörde einen belastenden Bescheid erlassen (Eingriffsverwaltung, sog. Subordinationstheorie).

2. Statthaftigkeit (§ 68 I VwGO)

a) Es muss ein Verwaltungsakt vorliegen, der nicht von einer obersten Landesbehörde (siehe nachfolgend unter 4 a, bb) erlassen worden ist (§ 68 I 2 Nr. 1 VwGO).

Dass es sich bei dem Bescheid über den Widerruf der Fahrschulerlaubnis vom 5.3.2003 um einen belastenden Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) handelt, muss nicht weiter ausgeführt werden. Vor Gericht ist die Anfechtungsklage hier die richtige Klageart.

b) Ein gesetzlicher Ausschluss des Vorverfahrens liegt ebenfalls nicht vor ( 68 I 2 VwGO).

c) Es handelt sich bei dem mit Widerspruch angegriffenen Bescheid auch nicht um einen Abhilfebescheid oder einen Widerspruchsbescheid mit erstmaliger Beschwer (§ 68 I 2 Nr. 2 VwGO), sondern um einen sog. Ausgangsbescheid.

d) Der Widerspruch ist statthaft.

3. Widerspruchsbefugnis (Beschwer), § 70 I 1 VwGO i.V. mit § 42 II VwGO analog)

Der Widerspruchsführer ist Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes (sog. Adressatentheorie). Außerdem ist eine Beeinträchtigung der Ausübung des Grundrechtes aus Art. 12 GG nicht ausgeschlossen.

4. Ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren einschl. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde:

a) Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ergibt sich grundsätzlich aus § 73 I 2 VwGO 3.

aa) Vorab ist die sonderrechtliche Regelung des § 73 I 2 Nr. 3 VwGO zu prüfen, Selbstverwaltungsangelegenheit. Es handelt sich hier um den Vollzug des Fahrlehrergesetzes in Form des Widerrufs einer vorher erteilten Erlaubnis, typische Eingriffsverwaltung im Bereich der Gefahrenabwehr (besonderes Polizeirecht). Eine Selbstverwaltungsangelegenheit liegt nicht vor.

bb) Anschließend ist § 73 I 2 Nr. 2 VwGO zu prüfen; auch wiederum als Sonderregelung zur „Generalklausel des § 73 1 2 Nr. 1 VwGO („nächsthöhere Behörde).

Danach ist das Regierungspräsidium Chemnitz selbst Widerspruchsbehörde, wenn die nächsthöhere Behörde (gegenüber dem Regierungspräsidium Chemnitz als Ausgangsbehörde) eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ist.

Da das Regierungspräsidium eine Landesbehörde ist, kann die Prüfung. der Frage nach der obersten Bundesbehörde (z.B. ein Bundesministerium) vernachlässigt werden.

Jedoch könnte die nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde sein. Die Prüfung dieses Problems gestaltet sich im Freistaat Sachsen nicht einfach wegen Fehlens eines Landesorganisationsgesetzes.

Man kann aber (analog oder hilfsweise) auf § 64 I des Sächsischen Polizeigesetzes zurückgreifen, in welchem der 4-stufige Aufbau der Polizeiverwaltung (allgemeine Polizeibehörden) im Freistaat Sachsen festgelegt ist 4. Dieser Rückgriff auf eine Norm des allgemeinen Polizeirechts ist unproblematisch, da das Fahrlehrerrecht zum besonderen Polizeirecht gehört.

Die Regierungspräsidien werden in § 64 I 2 SP0lG als höhere Polizeiverwaltungsbehörden benannt (i.V. mit § 3 II des Gesetzes über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen). Diesen „übergeordnet sind die Staatsministerien als sog. oberste Landespolizeibehörden. Demnach ist gegenüber dem Regierungspräsidium Chemnitz insbes. im polizeirechtlichen Bereich die nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde. Die Voraussetzungen des § 73 I 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, das Regierungspräsidium Chemnitz ist im konkreten Fall gleichzeitig Ausgangs- und Widerspruchsbehörde 5.

b) Nunmehr stellt sich noch die Frage, in welcher Form die Entscheidung des Regierungspräsidiums Chemnitz nach der Erhebung des Widerspruchs (gegen den Ausgangsbescheid des Regierungspräsidiums) zu erfolgen hat, entweder als Bescheid im Rahmen eines Abhilfeverfahrens oder als Widerspruchsbescheid.

Denn grundsätzlich erfolgt nach Erhebung des Widerspruchs das sog. Abhilfeverfahren gemäß § 72 VwGO bei der Ausgangsbehörde, bevor sich die Widerspruchsbehörde mit der Sache befasst. Diese Vorschrift geht aber von dem Regelfall aus, dass die Ausgangsbehörde nicht mit der Widerspruchsbehörde identisch ist 6 und stellt sicher, dass die Ausgangsbehörde im Abhilfeverfahren ihre Entscheidung nochmals überprüft.

Bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (wie hier im konkreten Fall) findet aber ein Abhilfeverfahren nicht statt, da diese Regelung auf das Tätigwerden zweier selbstständiger Entscheidungsinstanzen zugeschnitten ist 7.

Bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ergeht deshalb immer ein Widerspruchsbescheid, ein vorgeschaltetes Nichtabhilfeverfahren ist überflüssig 8.

Anmerkung: Zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde siehe den  Aufsatz Zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde...

5. Form- und fristgerechte Einlegung des Widerspruchs, § 70 VwGO

Ist unproblematisch im vorliegenden Fall gegeben.

6. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, der Widerspruch ist zulässig.

II. Begründetheit des Widerspruchs (§ 68 I VwGO i.V. mit § 113 I 1 VwGO analog)

1. Rechtsgrundlage für den Bescheid 9:

a) für den Ausgangsbescheid betr. Widerruf der Fahrschulerlaubnis: § 21 II 2 Fahrlehrergesetz

b) für die evtl. „Verböserung durch die Widerspruchsbehörde betr. Widerruf der Fahrlehrerlaubnis: § 8 II 2 Fahrlehrergesetz (10)

2. Formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides

Hier sind die Prüfungspunkte Verfahren, Form und Zuständigkeit zu behandeln (§ 46 VwVfG), wobei zu beachten ist, dass Mängel der sachlichen Zuständigkeit der Behörde nicht heilbar sind. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit ist der Bescheid bereits wegen dieses Fehlers bei der formellen Rechtmäßigkeit aufzuheben 11.

a) Verfahrens- oder Formfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Bescheid das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis schriftlich dargelegt worden (§ 80 II 1 Nr. 4, III VwGO).

b) Die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Chemnitz um Erlass des Ausgangsbescheides ergibt sich aus § 32 1 des Fahrlehrergesetzes i.V. mit der VO der Staatsregierung über die Zuständigkeit nach dem Fahrlehrerwesen 12. Hierbei geht es um die Frage, ob die Behörde im Außenverhältnis mit der Wahrnehmung der einschlägigen Verwaltungsaufgabe (hier: Vollzug des Fahrlehrergesetzes) und der mit dieser verknüpften verwaltungsbehördlichen Befugnis betraut ist13.

Aufbauhinweis: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der der Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs vorangestellten Rechtsgrundlage (siehe oben unter 1.).

Ohne diesen „Obersatz der Frage nach der Rechtsgrundlage (für den von der Behörde vorgenommen Eingriff mittels Verwaltungsakt) ist die anschließende Beantwortung der Frage der sachlichen Zuständigkeit überhaupt nicht möglich.

Würde sich die Rechtsgrundlage für einen Eingriff z.B. aus § 3 I SPoIG (sog. Generalklausel) ergeben, so ist die sachlich zuständige Behörde hierfür nach § 68 II SPoIG die Ortspolizeibehörde. Diese „Generalklausel zur sachlichen Zuständigkeit findet i.d.R. immer Anwendung im Zusammenhang mit der Generalklausl des § 3 I SPoIG als Rechtsgrundlage für einen Eingriff.

Auch die Rechtsprechung prüft deshalb bei Eingriffsverwaltungsakten in dieser Reihenfolge: 1. Rechtsgrundlage, dann 2. formelle Rechtmäßigkeit (einschl, sachliche Zuständigkeit) und abschließend 3. die materielle Rechtmäßigkeit.14

3. materielle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides:

a) Fehlende Aufzeichnungen (Begründung des Ausgangsbescheides zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis):

aa) Tatbestand des § 21 II 2 Fahrlehrergesetz (Unzuverlässigkeit)

Es liegen unzweifelhaft wiederholte Pflichtverletzungen vor, die die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der „Unzuverlässigkeit nahe legen. Es muss sich jedoch um „gröbliche Pflichtverletzungen gehandelt haben, „wobei in die Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes einfließen muss, dass bei Bejahung der „Gröblichkeit der wiederholten Pflichtverletzungen als zwingend ausgelöste Recht-folge15 dem Betroffenen die Ausübung des Berufs des selbst-ständigen Fahrlehrers (Anm.: es geht hier nur um die Fahrschulerlaubnis, nicht um die Fahrlehrerlaubnis!) auf zumindest erhebliche Dauer verwehrt wird (Art. 12 1 GG)16. Daher kann eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht, welche den Zweck der Aufzeichnungen — die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler und damit mittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs sicherzustellen — nicht oder nur am Rande berührt, nicht als „gröblich erachtet werden.

Das gilt für die hier gerügten fehlenden Aufzeichnungspflichten, zumal ansonsten die Behörde keine größeren und weitergehenden Beanstandungen machte. Wegen dieser relativ geringfügigen Verletzungen der Aufzeichnungspflicht ist demnach der Widerruf der Fahrschulerlaubnis nicht gerechtfertigt, es fehlt am Tatbestandsmerkmal der „gröblichen Pflichtverletzung. Es hätte ausgereicht, gegen den Widerspruchsführer erneut ein (erhöhtes) Bußgeld festzulegen, um ihn in Zukunft zu einwandfreier Pflichterfüllung zu veranlassen (17).

Demgegenüber liegt z..B. eine wiederholt gröbliche Pflichtverletzung i.S. dieser Vorschrift vor, wenn der Fahrlehrer über einen Zeitraum von 7 Monaten in 13 Fällen (Verurteilung durch das Amtsgericht Berlin wegen Bestechung und Anstiftung zur Datenveränderung zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten) mittels fingierter Prüfbogen das Bestehen der Fahrprüfung vorgetäuscht hat (18).

bb) Die Rechtsfolge ist wegen der Verneinung des Tatbestandes nicht mehr zu erörtern.

cc) Der Bescheid ist rechtswidrig, verletzt daher Rechte des Widerspruchsführers (Art. 12 GG) und müsste aufgehoben werden (wobei die Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls keinen Bestand mehr haben kann).

dd) Es sei denn, die Widerspruchsbehörde kann den ihr erst im Widerspruchsverfahren bekannt gewordenen Sachverhalt (sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen und entspr. strafrechtliche Verurteilung des Widerspruchsführers, nachfolgend unter b) bei Erlass des Widerspruchsbescheides (zusätzlich) zur Begründung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis mit heranziehen (dazu anschließend unter c)

b) Sexuelle Belästigungen von Fahrschülerinnen mit strafrechtliöher Verurteilung des Widerspruchsführers (Begründung der Widerspruchsbehörde nach Erlass des Ausgangsbescheides zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis)

aa) Tatbestand des § 8 II 2 Fahrlehrergesetz (Unzuverlässigkeit)

Mit den sexuellen Übergriffen auf 2 Fahrschülerinnen hat der Widerspruchsführer seine Berufspflicht zu gewissenhafter Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt.

Er hat die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts - z.T. während diese das Schulungsfahrzeug steuerten - sexuelle Handlungen vornahm 19.

Mildere Maßnahmen, wie z..B. vom Widerspruchsführer vorgeschlagen, kommen nicht in Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Widerspruchsführer wegen seiner Verfehlungen nicht wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist. Entscheidend ist, dass er gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten verstoßen hat. „Die Ubergriffe in der Vergangenheit belegen, dass der Fahrlehrer nicht in der Lage ist, seinen Geschlechtstrieb zu kontrollieren ... er hat die für ihn wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs durch eigenes persönliches Fehlverhalten verursacht 20 , zumal die strafgerichtliche Entscheidung inzwischen rechtskräftig geworden ist und deshalb die Hinweise des Widerspruchsführers, die Fahrschülerinnen wollten sich an ihm rächen, lediglich als Schutzbehauptung zu werten sind 21.

Anmerkung: Es besteht ein deutlicher Unterschied in der Bewertung der „gröblichen Pflichtverletzung zwischen der Frage (nur) der Verletzung der Aufzeichnungspflicht und der sexuellen Belästigung der Fahrschülerinnen; deshalb erübrigen sich auch hier weitere Erörterungen im Zusammenhang mit Art. 12 GG !

bb) Nachdem der Tatbestand vorliegt, ist die Rechtsfolge zu prüfen. Sie lautet „ist, d.h. die Behörde hat kein Ermessen, sondern der Widerruf ist nach Bejahung des Tatbestandes zwingend auszusprechen 22. Für Ermessenserwägungen (z.B. Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit usw.) ist im Rahmen der Erörterung der Rechtsfolge hier kein Raum 23!

cc) Der unanfechtbare Widerruf der Fahrlehrerlaubnis führt zum Erlöschen der Fahrschulerlaubnis, § 20 II Fahrlehrergesetz.

c) Nunmehr stellt sich die Frage, ob der unter b) dargelegte Sachverhalt (strafrechtliche Verurteilung) im Zusammenhang mit dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis (die im Ausgangsbescheid nur auf die Verletzung von Aufzeichnungspflichten gestützt war) von der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren zur Begründung mit herangezogen werden kann.

aa) Denn wie oben unter a) festgestellt, reichte die von der Behörde im Ausgangsbescheid vorgetragene Verletzung der Aufzeichnungspflichten zur Erfüllung des Tatbestandes des § 21 II 2 des Fahrlehrergesetzes nicht aus. Im Zusammenhang dieser Pflichtverletzungen mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen sexueller Belästigung von Fahrschülerinnen ist aber die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der „Unzuverlässigkeit betr. Widerruf der Fahrschulerlaubnis nicht mehr problematisch 24.

bb) Hier gilt zu beachten, dass die Widerspruchsbehörde, wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt, nunmehr nach wie vor sich wg. des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis auf § 21 II 2 des Fahrlehrergesetzes stützt, nur mit jetzt zusätzlichen Gründen, die sich aus einem Sachverhalt ergaben, welcher der Widerspruchsbehörde erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens bekannt wurde

cc) Es geht also um die Frage, ob die Widerspruchsbehörde von diesem sog . „Nachschieben von Gründen Gebrauch machen kann.

Die Rspr. hat sich mit dieser Frage insbes. im Zusammenhang mit dem „Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess, also bei Gericht, beschäftigt, jedoch auch im Zusammenhang mit Entscheidungen der Widerspruchsbehörde 25. Dabei ist die Widerspruchsbehörde sogar befugt, nachträglich eine andere Rechtsgrundlage anzugeben, wenn der Bescheid unter Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Grenze ist ein Eingriff in die Identität des Verwaltungsaktes mit seinem Regelungsausspruch 26. Bei einem „Auswechseln der Entscheidungsgründe der Ausgangsbehörde liegt in dieser unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch die Widerspruchsbehörde keine Schlechterstellung des Widerspruchsführers 27. Nicht möglich ist aber eine Anderung des Ausspruchs des Bescheides, also eine Abänderung des Tenors 28, denn dann handelt es sich um eine sog. „Verböserung, siehe nachfolgend unter d).

dd) Diese doch weit reichende Kompetenz der Widerspruchsbehörde ergibt sich aus dem umfassenden Kontrollzweck des Widerspruchsverfahrens und der verfahrensrechtlichen Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gemäß den §§ 68, 79 VwGO, auch bei Nicht-Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde 29.

ee) Dieses „Nachschieben von Gründen im Falle des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis durch die Widerspruchsbehörde begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, zumal hier Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. Ein sog. „Verböserungsfall liegt nicht vor.

d) Davon zu trennen ist die Frage des Erlasses des Widerspruchsbescheides einschl. „Verböserung betr. den Fall des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis, die im Ausgangsbescheid überhaupt nicht angesprochen war (weil der Sachverhalt „sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens bekannt wurde).

aa) Eine vorherige Anhörung gemäß § 71 VwGO erfolgte.

bb) Die Frage der Zulässigkeit einer Verböserung im Widerspruchsverfahren lässt sich der VwGO nicht eindeutig entnehmen. Hinweise auf diese Möglichkeit ergeben sich aber aus den §§ 68 I 2 Nr. 2, 71, 79 I 2 VwGO 30.

Bei fehlender Regelung im jeweiligen Bundes- oder Landesrecht „ist nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zu entscheiden. Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kaM, jedenfalls solange die „Verböserung nicht zu untragbaren Zuständen führen würde 31.

cc) Typische Verböserungsfälle (und von der Rspr. mitgetragen) sind demnach die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes durch die Widerspruchsbehörde 32 oder die Ausgangsbehörde untersagt ein Gewerbe 35 I 1 GewO), die Widerspruchsbehörde weist den Widerspruch zurück und dehnt die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 I 2 GewO aus 33 oder das Landratsamt ordnet den Abbruch des Vordaches eines Gebäudes an, die Widerspruchsbehörde weist den Widerspruch zurück und verlangt den vollständigen Abbruch des Gebäudes 34.

dd) Dabei muss immer beachtet werden, dass die Widerspruchsbehörde zwar (wie oben unter c) dargelegt), eine umfassende Entscheidungs- und Prüfungskompetenz hat, von ihr aber trotzdem gewisse Bindungen zu beachten sind in dem Sinne, dass „sie nur innerhalb des durch den Widerspruch abgesteckten Rahmens handeln darf. Diese Bindung ließe sie außer acht, wenn sie den Widerspruch zum Anlass nähme, inhaltlich neue Regelungen zu treffen, die mit dem angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr in unmittelbarem, notwendigen Zusammenhang stehen 35.

ee) Somit hat die Rspr. nicht akzeptiert, dass die Widerspruchsbehörde den von der Ausgangsbehörde ausgesprochenen Widerruf einer Gaststättenerlaubnis zurückwies und zusätzlich noch eine Zwangsmittelandrohung festlegte 36 oder die Ausgangsbehörde lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, den Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde zurück und erließ gegen den Widerspruchsführer gleichzeitig eine Ausweisungsverfügung 37. Dagegen hatte das OVG Bautzen 38 keine Bedenken gegen eine „Verböserung derart, dass die Ausgangsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betreiben eines Tierheimes ablehnte und dem Widerspruchsführer von der Widerspruchsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, die Tiere in ein anderes Tierheim abzugeben.

ff) Im konkreten, hier zu entscheidenden Fall, will die Widerspruchsbehörde zusätzlich zum Widerruf der FahrschulerIaubnis (Ausgangsbescheid) auch noch den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis anordnen.

Ein sachlicher und rechtlicher Regelungszusammenhang kann bejaht werden. Die Rechtsgrundlagen für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis bzw. die Fahrlehrerlaubnis ähneln sich im Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen der „Unzuverlässigkeit sowie der „gröblichen Pflichtverletzung. Man kann auch beide Maßnahmen in den Wirkungen und rechtlichen Voraussetzungen als zumindest wesensverwandte Verwaltungsakte ansehen.

Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen eine derartige „Verböserung bei Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde 39 ‚ zumal auch die Widerspruchsbehörde in einem solchen Falle über die gleiche (sachliche) Zuständigkeit wie die „Ausgangsbehörde verfügt 40 und materiellrechtich der Widerspruchsbehörde im konkreten Fall eine Eingriffsnorm (§ 8 II Fahrlehrergesetz) zur Verfügung steht 41.

Bejaht man demnach die Möglichkeit der „Verböserung durch Entscheidung der Widerspruchsbehörde, so muss zwangsläufig aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis durch die Widerspruchsbehörde angeordnet werden 42.

gg) Im konkreten Fall ist noch zu beachten, dass § 20 II des Fahrlehrergesetzes festlegt, dass die Fahrschulerlaubnis erlischt, wenn die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar widerrufen worden ist 43. Demnach wäre auf den ersten Blick der Ausspruch im Ausgangsbescheid betr. Widerruf der Fahrschulerlaubnis nunmehr „überflüssig.

Im konkreten Fall musste diese Festlegung des Ausgangsbescheides aber bestehen bleiben (und zwar mit Anordnung der sofortigen Vollziehung), weil ein unanfechtbarer Widerruf der Fahrlehrerlaubnis noch nicht vorliegt 44 (diese „Regelung soll jetzt erst im Widerspruchsbescheid ausgesprochen werden), und die Behörde nicht zuwarten kann (§ 80 b VwGO), bis der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar geworden ist.

hh) Durchaus vertretbar ist es aber, im konkreten Fall (mit entspr. Begründung trotz Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchs-behörde) die Möglichkeit der,, Verböserung durch die Widerspruchsbehörde abzulehnen. Das Regierungspräsidium Chemnitz müsste dann einen neuen Bescheid (Zweitbescheid) betr. Widerruf der Fahrlehrerlaubnis erlassen 45, gegen den der Adressat Widerspruch erheben könnte (und darüber entscheidet dann wieder das Regierungspräsidium selbst 1).

Neben der Schwierigkeit der Begründung dieser Lösung erscheint sie auch ziemlich praxisfremd.

e) Die „Kombination der beiden Sachverhalte im Widerspruchsverfahren zeigt in der Gesamtschau nunmehr die Unzuverlässigkeit des Widerspruchsführers betr. Fahrlehrerberuf und Betreiben einer eigenen Fahrschule (§ 2 I Nr. 2, 11 I Nr. 1 Fahrlehrergesetz).

Die Schwere der Pflichtverletzung liegt in der sexuellen Belästigung der Fahrschülerinnen. Der Widerspruchsführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es genüge das Verbot der praktischen Ausbildung.

Diesem Argument ist das OVG Münster 46 entgegengetreten:

Ein teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. Nach § 8 II i.V. mit § 2 I Nr. 2 Fahrlehrergesetz ist bei nachträglichem Eintritt der Unzuverlässigkeit die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen. Diese ist nicht teilbar. Sie berechtigt nach § 1 1 bis III Fahrlehrergesetz sowohl zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts als auch zur praktischen Ausbildung.

f) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gilt auch (und gerade wegen der strafrechtlichen Verurteilung) für den Fall des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis 47 und muss wegen deBejahung der Möglichkeit der „Verböserung im Widerspruchsverfahren auch für diesen Fall (Fahrlehrerlaubnis) ausdrücklich ausgesprochen werden, da vorher nicht für diesen Fall geregelt.

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis (§ 20 II Fahrlehrergesetz), weil es nicht hingenommen werden kann, dass der Widerspruchs-führer die Fahrschule bis zur Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubflis weiter betreiben kann (besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in beiden Fällen, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO).

4. Auch unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Zweckmäßigkeit68 II VwGO) ist das bisher gewonnene Ergebnis der gutachterlichen Prüfung im Widerspruchsverfahren nicht zu beanstanden.

III. Tenor (48)

1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

2. Die Fahrlehrerlaubnis des WiderspruchsführerS wird unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen.

3. Für diesen Bescheid werden Kosten in Höhe von ... Euro festgesetzt (Gebühren und Auslagen)

Anmerkungen zum Tenor:

1. Der Ausspruch in Ziffer 1 zeigt, dass der Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid erfolglos ist. Dieser Ausspruch bedeutet auch, dass dieser Bescheid von der Widerspruchs-behörde einschl, der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt wurde (trotz § 20 II Fahrlehrergesetz, weil ein unanfechtbarer Widerruf der Fahrlehrerlaubnis noch nicht vorliegt).

2. Der Ausspruch in Ziffer 2 des Tenors regelt die „Verböserung einschl, der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde 49.

Es handelt sich insgesamt bei den Tenorierungefl 1 und 2 um einen Fall des erfolglosen Widerspruchs, wie auch die „Verböserung ausdrücklich zeigt.

3. Es fällt auf, dass im Tenor nicht festgelegt ist, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 80 VwVfG trägt.

Konkret handelt es sich hier um einen Fall des § 80 I 3 VwVfG, Erfolglosigkeit des WiderspruchsführerS.

§ 80 1 3 VwVfG macht zur Grundlage seiner Regelung den auch von den §§ 68, 73 VwGO vorausgesetzten Regelfall des „dreigliedrigen VerfahrensverhältnisseS. Deshalb gewährt er der Verwaltung keinen Erstattungsanspruch in den Fällen, in denen Widerspruchs- und Erlassbehörde identisch sind, wie z.B. bei erstinstanzlichen Entscheidungen der Mittelinstanz (wie hier Regierungspräsidium). In diesem Falle findet eine Erstattung der Verfahrensaufwendungefl der Behörde allein nach Verwaltungskostenrecht statt 50 (siehe nachfolgende Ziffer 3 des Tenors).

Ein Ausspruch zu § 80 VwVfG im Tenor entfällt deshalb.

4. Der Tenor wird abgeschlossen mit der Kostenregelung nach Verwaltungskostenrecht, konkret § 11 I des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes.

5. Wird die Möglichkeit der Verböserung durch Entscheidung der Widerspruchsbehörde abgelehnt, so ergeht ein „normaler Tenor im Zusammenhang mit der Erfolglosigkeit des Widerspruchs 51. (betr. nur den Widerruf der Fahrschulerlaubnis entspr. dem Ausgangsbescheid

 

Übersicht zum Tenor des Widerspruchsbescheides

 

Anmerkung: Der Verfasser war jahrelang Vorsitzender des Fahrlehrerprüfungsausschusses beim Regierungspräsidium Chemnitz4 Fahrlehrergesetz i.V. mit § 2 II 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer).

1  Die Klausur ist den Sachverhalten der Entscheidungen des VGH Mannheim, VBIBW 2003, 27 (Widerruf der Fahrschulerlaubnis wegen Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten) und des OVG Münster, NZV 2002, 527 (Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen sexueller Belästigung von Fahrschülerinnen) nachgebildet.

Siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. A. 2003, Anm. 12 vor § 68; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen in Offentlichen Recht, 10. A. 2000, S. 344.

3  Siehe dazu Weber, Der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung nach  § 80 IV VwGO, zugleich ein Beitrag zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, apf 1999, 226 II.

4  Siehe dazu Weber, Zum Aufbau der Verwaltung im Freistaat Sachsen, apf 2001, Landesbeilage Sachsen, S. 81 ff.

5  Zu beachten ist hier, dass noch nicht geklärt ist, ob das Regierungspräsidium Chemnitz zum Erlass des Ausgangsbescheides befugt war, siehe dazu die spätere Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides.

Im typischen Fall ist Ausgangsbehörde das Landratsamt und das Regierungspräsidium (bzw. die Bezirksregierung) ist dann die Widerspruchsbehörde.

BVerwGE 70, 4,12; Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 1 zu § 72; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 320; beide mit Hinweisen auf die Rspr.

8  BVerwGE 70, 4,12.

9 Art. 20 III GG, Gesetzesvorbehalt (Eingriffsverwaltung, Fahrlehrergesetz als besonderes Polizeirecht des Bundes i.V. mit Art. 12 GG); konkret zum Fahrlehrergesetz in diesem zusammenhang: BVerwG NVwZ 1983, 739.

Hier muss der Bearbeiter den Unterschied zwischen der Fahrlehrerlaubnis und der Fahrschulerlaubnis erkennen (siehe dazu auch BVerwG NVwZ 1983, 739, 740), denn im Ausgsngsbescheid ist nur von der FahrschulerIaubnis die Rede und erst später von der geplanten „Verböserung wird auch die Fahrlehrerlaubnis mit umfasst. Zu Beginn der Begründung des Ausgangsbescheides wird aber darauf verwiesen, dass der Widerspruchsführer Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis ist und ihm später die Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.

a) Die Fahrlehrerlaubnis berechtigt (nach abgelegter Fahrlehrerprüfung) zur Ausbildung von Fahrschülern (§ 1 I Fahrlehrergesetz), wenn der Inhaber entweder (zusätzlich) eine Fahrschulerlaubnis besitzt oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule steht (sog. angestellter Fahrlehrer), §§ 1 IV, 10 Fahrlehrergesetz.

b) Dagegen ist der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis (die im Anschluss an eine Fahrlehrerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden kann, wie hier im konkreten Fall aus dem Sachverhalt ersichtlich) ein sog. selbstständiger Fahrlehrer, der entweder selbst als Fahrlehrer tätig ist oder Fahrlehrer beschäftigt, §§ 10 I, 11 I Fahrlehrergesetz. In diesem Zusammenhang muss er u.a. über einen geeigneten Unterrichtsraum und zur Fahrausbildung bestimmte Lehrfahrzeuge verfügen.

c) Dementsprechend ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass der Widerspruchsführer Inhaber der Fahrlehrerlaubnis war und später dann noch eine Fahrschulerlaubnis erhielt.

10   Die beiden genannten Normen des Fahrlehrergesetzes sind Sonderregelungen gegenüber den §§ 48 ff. VwVfG, siehe § 1  I VwVfG.

11   OVG Bautzen, SächsVBI. 1999, 17,18: Das Gericht fordert wg. Art. 83 der Sächsischen Verfassung (Gesetzesvorbehalt zur Bestimmung der Zuständigkeit der Behörden in Sachsen) eine gesetzliche Regelung über die Zuständigkeit der Behörden, die im vom OVG Bautzen entschiedenen Falle fehlte

12 GVBI. 1992, 42.

13   Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 3. A., 1993, S.. 78.

Sachliche Zuständigkeit kann man auch definieren als die der Behörde vom Gesetz (im materiellen Sinne) eingeräumte Befugnis, eine bestimmte öffentlich-rechtliche Aufgabe zu erledigen.

14 Siehe z.B. OVG Bautzen, SächsVBI. 2000, 170, 171; VGH Mannheim, GewA 1992, 81; VG Sigmaringen, NVwZ-RR 1995, 327; VG Göttingen, NVwZ-RR 1999, 169.

15   BVerwG GewA 1997, 72.

16 Die Rspr. prüft also hier bei Auslegung des Tatbestandsmerkma!s „gröbliche Pflichtverletzung die Auswirkungen auf das Grundrecht des Art. 12, weil bei Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Widerruf auszusprechen ist, d.h. Ermessenserwägungen sind überhaupt nicht mehr anzustellen!

17   VGH Mannheim, VBIBW 2003, 27.

18   VG Berlin, NZV 2002, 583.

19   OVG Münster, NZV 2002, 527; ebenso VG Chemnitz, Beschluss v om 13.3.2003 (2 K 2028/02).

20   OVG Münster, NZV 2002, 527, 528.

21 Auch das VG Chemnitz, Fn. 19, verweist auf den rechtskräftigen Strafbefehl (Beleidigung in 2 Fällen) und sieht keinen Anlass, an dem strafrechtlichen Sachverhalt zu zweifeln. „Aus der Strafakte ergibt sich zudem, dass jedenfalls 3 Fahrschülerinnen aussagten, dass sie sich vom Antragsteller während der Fahrstunden sexuell belästigt gefühlt haben. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Antragsteller den Strafbefeh! nicht hätte akzeptieren müssen, der jedoch nunmehr rechtkräftig festgestellte Anschuldigungen enthalte.

22 BVerwG, GewA 1997, 72; VGH Mannheim, VBIBW 2003, 27, 28; VG Berlin, NZV 2002, 583; VG Chemnitz, Fn. 19.

23 Siehe dazu die bereits oben (unter a) bei der Prüfung des Tatbestandes des § 21 II 2 genannte Entscheidung des VGH Mannheim; VG Chemnitz, Fn. 19.

24   Im Falle der „nur sexuellen Belästigung von Fahrschülerinnen äußerte auch das VG Chemnitz (Fn. 19) Bedenken, ob dies ausreiche, den Widerruf der Fahrschulerlaubnis auszusprechen; unproblematisch war für das Gericht die Beurteilung der Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit dem Widerruf der Fahrlehrerlsubnis ! Das BVerwG (NVwZ 1983, 739, 740) betont, „dass die Verletzung der einem Fahrlehrer als Inhaber ein Fahrschule obliegenden Pflichten nicht ohne Weiteres auch eine gröbliche Pflichtverletzung i.S. des § 8 II Fahrlehrergesetz ist.

25 BVerwG NvwZ-RR 1992, 68; NVwZ 1993, 976, 977.

28 BVerwG NVwZ 1993, 977.

27   Weides, S. 294.

28 BVerwG NVwZ 1993, 976, 977; OVG Bautzen, SächsVBI. 1998, 218, 219; Weides, S. 295; Pietzner/Ronellentitsch, S. 449, mit Hinweisen auf die Rspr.

29   BVerfG DVBI. 1991, 901, 902: „Die Widerspruchsbehörde tritt grundsätzlich an die Stelle der zunächst entscheidenden Behörde und hat unbeschränkte Entscheidungskompetenz; BVerwGE 37, 41, 48 und DÖV 1979, 791, 792; OVG Koblenz, NVwZ 1992, 386, 387; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 436; Kopp/Schenke, Anm. 7 zu § 73 vwGO.

30 Weides, S. 297: „Offenheit der VwGO für eine evtl. Schlechterstellung des Widerspruchsführers

31   BVerwG DVBI. 1996, 1318; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 113, 114; OVG Koblenz, NVwZ 1992, 386; Weides, S. 300, mit Hinweisen auf die Rspr.

32   VGH Mannheim, NVwZ 1988, 746 und VRS 88/95, 76; in beiden Fällen keine Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde.

33 BVerwG DVBI. 1996, 1318 (keine Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, die Widerspruchsbehörde übte aber die Fachaufsicht über die „Erstbehörde aus); auch das OVG Koblenz (NVwZ 1992, 386, 387) hat in einem derartigen Falle ebenfalls keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Verböserung.

34 BVerwGE 51, 310 (keine Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde).

35   OVG Saarland, DÖV 1983, 821, 822 (keine Identität zwischen Ausgangs-und Widerspruchsbehörde): Die Ausgangbehörde verlangte die Beseitigung eines ohne Baugenehmigung errichteten Schuppens, die Widerspruchsbehörde hob den Bescheid auf und untersagte die Nutzung des Schuppens als Viehstall. Das OVG betonte den „sachlichen und rechtlichen Regelungszusammenhang beider Maßnahmen und bezeichnete die Abbruchsanordnung und die Nutzungsuntersagung als „sowohl in den Wirkungen als auch in den rechtlichen Voraussetzungen wesensverwandte Verwaltungsakte Das Gericht hatte demnach keine Bedenken gegen die Entscheidung der Widerspruchsbehörde; ähnlich OVG Berlin (NJW 1977, 1166, 1167) wobei das Gericht im konkreten Fall die Verböserung ablehnte (insbes. wg. fehlender Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehürde>.

36 VGH München, NJW 1982, 460 (keine Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde): rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt der Zwangsmittelandrohung durch die Widerspruchsbehörde.

37 OVG Berlin, NJW 1977,1166 (keine Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde): weiterer, selbstständiger Eingriffsakt der Widerspruchsbehörde durch Ausweisungsverfügung

38   SächsVBl. 1996, 42 (keine Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde).

39   OVG Berlin, N.JW 1977, 1166, 1167; OVG Koblenz, NVwZ 1992, 386, 387; Weides, S. 298 mit Hinweisen auf die Rspr.; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 458; Pietzner, Zur reformatio in peius im Widerspruchsverfahren, VerwA 1989, 501 ff., 271 (2. Teil des Beitrages 1990).

40   Pietzner/Ronellenfitsch, S. 460 mit Hinweisen auf die Rspr.

41 BVerwGE 51, 310; BVerwG DVBI. 1996, 1318; OVG Bautzen, SächsVBl.1996, 42; der VGH Mannheim (NVwZ-RR 1991, 113, 114), verneinte die Möglichkeit der Verböserung bei Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, weil der Widerspruchsbehörde eine materiallrechtliche Befugnis zur Verböserung fehlte!

42   Siehe dazu OVG Bautzen, SächsVBI. 1996, 42: Verbösernde Regelung im Widerspruchsverfahren einschl. der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verböserungl

43   Die Regelung des § 20 II Fahrlehrergesetz war offenbar dem OVG Münster (NZV 2002, 527) im Falle des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis bei sexueller Belästigung von Fahrschülerinnen unbekannt. Denn im Zusammenhang der dort auch erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Wider-rufs der Fahrlehrerlaubnis wird der Vorrang der wirtschaftlichen Interessen des Fahrlehrers (Art. 12 GG) verneint Der Antragsteller, dessen Fahrschulerlaubnisse für seine 3 Fahrschulen nicht widerrufen sind, kann den Betrieb seiner Fahrschulen dadurch aufrechterhalten, dass er andere Fahrlehrer einstellt... ?

Klar äußert sich zu diesem Problem das VG Chemnitz, Fn. 19; es ging im den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, dessen Rechtmäßigkeit das Gericht bestätigte: „Der Bestand der dem Antragsteller erteilten Fahrschulerlaubnis ist nicht auf Dauer gesichert, sondern über die Vorschrift des § 20 111 Fahrlehrergesetz vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig (Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung des VG erging im Eilverfahren nach § 80 V VwGO). Erweist sich der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis als rechtmäßig - wofür derzeit Vieles spricht - und wird dieser Widerruf rechtskräftig, so erlischt die Fahrschulerlaubnis des Antragsteller kraft Gesetzes. Außerdem wird dem Antragsteller mit dem (nur vorläufigen) Bestand der Fahrschulerlaubnis (Anm.: siehe Fn. 24, das VG Chemnitz verneinte neben dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis den Widerruf der Fahrschulerlaubnis wg. „nur sexueller Belästigung von Fahrschülerinnen) die Möglichkeit gegeben, den Fahrschulbetrieb bis zur rechtkräftigen Entscheidung über den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis dadurch aufrechtzuerhalten, dass er Fahrlehrer beschäftigt, die die Ausbildung der derzeit angemeldeten Fahrschüler an seiner Statt übernehmen.

Das VG Chemnitz sieht also, dass es bis zum „unanfechtbaren Widerruf der Fahrlehrerlaubnis etwas dauern kann, betont aber, dass dies nur eine Frage der Zeit ist.

44 „Unanfechtbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in der durch den Verwaltungsakt geregelten Sache keine ordentlichen Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, sei es, weil alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind oder weil der Betroffene die dafür vorgesehenen Fristen nicht genutzt hat. Mit der Unanfechtbarkeit erlangt der Verwaltungsakt gleichzeitig formelle Bestandskraft. Unanfechtbarkeit und Bestandskraft sind Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens und damit eine Folge des Rechtsstaatsprinzips (Kopp/Schenke, Anm. 29 zu § 43 VwVfG, mit unfangreichen Hinweisen auf die Rspr. des BVerfG und des BVerwG; Weides, S. 321; Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 10. A., 1997, S. 17).

Siehe dazu für den Fall des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis die entspr. Ausführungen des VG Chemnitz, Fn. 43.

45   Kopp/Schenke, Anm. 12 zu § 68 VwGO.

46   NVwZ 2002, 527; ebenso VG Chemnitz, Fn. 19.

47 So ausdrücklich OVG Münster, NZV 2002, 527; VG Chemnitz, Fn. 19.

48   Siehe dazu Weber, Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides einschl. der Kostenentscheidung; apf 2000, 124 ff.

49   Konkret zum Tenor bei der Verböserungsentscheidung siehe Weber, Fn. 48, S. 129.

50   Pietzner/Ronellenfitsch, S. 503; Weber, F 48,. S. 129.

51   Z..B. nachzulesen in der Klausur Der unfreiwillige Fußgänger, VR 2002, 416, 419, und in der Klausur Der erfolglose Makler, VR 2002, 276, 279.

Der Tenor eines für den Widerspruchsführer erfolgreichen Widerspruchs ist nachzulesen in der Klausur     Ein unerwünschtes Treffen, VR 2003, 25, 30 (alle Klausuren vom Verfasser erstellt).