Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

Der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO*

(zugleich ein Beitrag zur Zuständigkeit der  Widerspruchsbehörde)

in apf 1999, 226 ff.

(Boorberg-Verlag, Stuttgart)

Regierungsdirektor Klaus Weber, Leiter der Referate Gewerberecht sowie Preisprüfung, VOL/VOB beim Regierungspräsidium Chemnitz

 

 

Aktuelle Anmerkungen:

Zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde siehe den  Aufsatz Zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde...

Zum Verwaltungsaufbau in Sachsen siehe den Aufsatz Zum Verwaltungsorganisationsgesetz..., welches seit 1.2.2004 gilt !

 

Siehe auch die Klausuren

Eine gefährliche Reisegewerbekarte

und Der schnelle Referendar

mit einem Antrag nach § 80 IV VwGO bei der Widerspruchsbehörde !

Inhaltsverzeichnis:

I. Sachverhalt

II. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit  § 80 IV VwGO

III. Zulässigkeit des Antrages nach § 80 IV VwGO,

insbes. auch Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde

IV. Begründetheit des Aussetzungsantrages

V. Der Bescheid nach § 80 IV VwGO

Fussnoten

I. Sachverhalt

Der Sachverhalt entspricht demjenigen, welcher der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde lag(1) . Dieser Bescheid wurde Herrn Böhrer am 5. 7. 1997 zugestellt. Anton Wagner, der Rechtsanwalt von Herrn Böhrer, erhebt mit Schriftsatz vom 15. 7. 1997 bei der Stadt Plankstadt unter Vorlage einer Vollmacht (2) Widerspruch gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gleichzeitig verfaßt er folgenden Schriftsatz an das Regierungspräsidium Chemnitz, der dort am 20. 7. 1997 eingeht:


Rechtsanwalt Anton Wagner                             Plankstadt, den 15. 7. 1997

Wiesenstr. 5

01234 Plankstadt



An das

Regierungspräsidium

09105 Chemnitz



Bescheid der Stadt Plankstadt vom 1. 7. 1997 betr. Entziehung der Fahrerlaubnis meines Mandanten Bernd Böhrer mit gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorgenannter Angelegenheit habe ich mit Schriftsatz vom 15. 7. 1997 unter Vorlage der Vollmacht Widerspruch bei der Stadt Plankstadt erhoben.

Nunmehr beantrage ich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Ziffer 3 des Tenors des Bescheides der Stadt Plankstadt vom 1. 7. 1997 auszusetzen.

Begründung:

1. Die Stadt Plankstadt ist beim Erlaß des Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

Bei den Vorfällen vom 3. 1. 1996 und 20. 11. 1996 (Überholen im Überholverbot und Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft) war mein Mandant, Herr Böhrer, nicht Fahrer des Fahrzeugs. In beiden vorgenannten Fällen war die Ehefrau meines Mandanten, Frau Anneliese Böhrer, Fahrerin des Fahrzeugs.

Beweis: Zeugnis der Frau Anneliese Böhrer

Demnach hat mein Mandant die im Bescheid vom 1. 7. 1997 angegebene Punktzahl nicht erreicht. Somit hätte auch eine Aufforderung zur Erbringung eines Gutachtens nicht ergehen dürfen, wie sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO ergibt(3).

2. Mein Mandant ist aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Wie Ihnen bekannt ist, übt er den selbständigen Beruf des Bäckermeisters aus. Dabei hat er oft und regelmäßig Außendiensttätigkeiten durchzuführen, da er fünf Bäckereifilialen außerhalb der Stadt Plankstadt betreuen muß.

Zudem besitzt die Bäckerei Böhrer zwei mobile Backverkaufswagen, die mein Mandant in Fällen von Urlaubsvertretung und Krankheit seiner Mitarbeiter auch selbst fahren muß. Insoweit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber meinem Mandanten, der nachweislich jährlich über 50.000 km mit dem Kraftfahrzeug zurücklegt und deshalb natürlich eher dem Risiko einer "Bestrafung" ausgesetzt ist als ein sog. Wenigfahrer, ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 GG. Die Berufsausübung meines Mandanten wird durch die Entziehung der Fahrerlaubnis fast unmöglich gemacht bzw. unangemessen erschwert.

3. Aus den vorgenannten Gründen ist dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stattzugeben.

Hochachtungsvoll

Anton Wagner

Rechtsanwalt

II. Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit § 80 Abs. 4 VwGO

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Antrag ist § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Danach kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in den Fällen des Abs. 2 (gemeint ist hier § 80 Abs. 2 VwGO) die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist also an die sog. Ausgangsbehörde (die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat) oder an die Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu richten.

Hierbei besteht eine freie Wahlmöglichkeit des Betroffenen, der sich mit seinem Aussetzungsantrag an die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde wenden kann (4).

2. Aussetzungsverfahren bei der Widerspruchsbehörde

In der Literatur wird immer wieder betont, daß derartige Anträge bei den Verwaltungsbehörden in der Praxis selten gestellt werden(5) Dieser Feststellung kann aus eigenen langjährigen Erfahrungen bei der Widerspruchsbehörde
(Regierungspräsidium Chemnitz) zugestimmt werden (6).

Für das Aussetzungsverfahren jedenfalls bei der Widerspruchsbehörde sprechen mehrere Gründe:

- Kostenfreiheit (siehe § 3 I Nr. 14 SächsVwKostenG)

- Die Widerspruchsbehörde kann auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachprüfen.

- Bekanntlich haben heute auch die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO bei den Verwaltungsgerichten eine gewisse Verfahrensdauer; dies kann bei den Widerspruchsbehörden schneller gehen (7), zumal bei einer ablehnenden Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde dem Betroffenen immer noch der Weg zum Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO offensteht (8). Er kann sogar gleichzeitig Anträge gemäß § 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO stellen (9).

3. Was bezweckt der Rechtsanwalt des Herrn Böhrer mit diesem Antrag?

Der
Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1.7. 1997 war in Ziffer 3 des Tenors insbes. bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen worden (10).

a) Dies bedeutet konkret, daß einem Widerspruch gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung zukommt, d. h., trotz Erhebung des Widerspruchs verbleibt es bei einer wirksamen Entziehung der Fahrerlaubnis (11).

Die allein hier bedeutsame Frage der sog. inneren Wirksamkeit beinhaltet, daß der Verwaltungsakt (Entziehung der Fahrerlaubnis) die mit ihm intendierten Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen ab Bekanntgabe auslöst (12). Mit der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes werden für den Adressaten die Rechtswirkungen ausgelöst; er wird durch den Verwaltungsakt gebunden, insbes. verpflichtet; die Rechtslage wird ihm gegenüber konkretisiert (13).

Der Adressat, Herr Böhrer, wird durch den Verwaltungsakt »Entziehung der Fahrerlaubnis« verpflichtet, diesen belastenden Verwaltungsakt zu befolgen. Will er diese Befolgungspflicht hemmen, so muß er Widerspruch einlegen, dem i. d. R. aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dann wäre er weiterhin Inhaber der Fahrerlaubnis (14), er müßte die ihm gegenüber festgelegte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht beachten (15) und könnte weiterhin (rechtmäßig) am Straßenverkehr teilnehmen (16).

b) Im konkreten Fall kann Herr Böhrer als Adressat des belastenden Verwaltungsaktes jedoch nicht in den Genuß der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommen, da die Behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) i. S. einer effektiven Gefahrenabwehr (17) die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Dies bedeutet, daß Herr Böhrer trotz Erhebung des Widerspruchs an die im Verwaltungsakt ausgesprochene Regelung gebunden ist, d. h., er ist seit Bekanntgabe des Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis, die Festlegung der Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt trotz Erhebung des Widerspruchs bestehen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs tritt nicht ein.

Ergänzung: Im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem neuen § 3 StVG und der Anordnung der sofortigen Vollziehung spricht das OVG Lüneburg (NJW 2000, 685) vom sofortigen Ausschluß aus dem öffentlichen Straßenverkehr!

siehe dazu den Aufsatz Der Bescheid über die Entziehung...nach dem neuen StVG


c) Dementsprechend vertritt auch das
BVerwG in ständiger Rspr. die sog. Vollziehbarkeitstheorie, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes hat, sondern lediglich dessen Vollziehung hemmt oder aussetzt (18).

Insgesamt stellt die aufschiebende Wirkung ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot dar, das alle Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, welche die Behörden usw. aus dem Inhalt des betroffenen Verwaltungsaktes ziehen können, verbietet (19). Insbes. muß der Adressat die durch den Verwaltungsakt festgesetzten Ge- oder Verbote nicht beachten und auch entsprechend gesetzte Handlungsfristen nicht einhalten. Bei belastenden Verwaltungsakten (wie hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) bedeutet die aufschiebende Wirkung, daß der Adressat den Verwaltungsakt (gemeint ist wohl die im Verwaltungsakt getroffene Regelung) nicht zu beachten braucht (20)

Keine Seite darf Rechte oder Pflichten aus einer durch Verwaltungsakt getroffenen Regelung herleiten. Während der Dauer der aufschiebenden Wirkung sind auch Strafmaßnahmen, Geldbußen und andere Sanktionen ausgeschlossen (21).

d) Im umgekehrten Fall, also bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (wie hier), kann sich der Adressat also nicht auf die »Vorteile« der aufschiebenden Wirkung berufen und muß somit insbes. beim belastenden Verwaltungsakt (wie hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) die für ihn ungünstigen Regelungen trotz Erhebung des Widerspruchs beachten (22).

e) Rechtsanwalt Wagner will aber erreichen, daß sein Mandant Böhrer so gestellt wird, als habe sein Widerspruch aufschiebende Wirkung gehabt. Wird dem Antrag stattgegeben, so bewirkt dies die Suspension (23) der Anordnung der sofortigen Vollziehung, d. h., die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs tritt ein.

III. Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO (24)

1. Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gegeben (Sonderrechtstheorie oder Subordinationstheorie, Straßenverkehrsrecht i. S. von Eingriffsverwaltung).

2. Statthaftigkeit

Es wird die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes begehrt (Entziehung der Fahrerlaubnis), der der Anfechtung unterliegt und bei dem die Aussetzung der Vollziehung möglich ist; der entspr. Antrag liegt vor.

a) Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an Form und Inhalt des Antrages (25). Oft muß im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob nur Widerspruch eingelegt oder ob auch ein Eilantrag gestellt wurde. Die Praxis zeigt, daß sich insbes. die Ausgangsbehörden sehr schwer tun bei der Frage, ob ein Aussetzungsantrag vorliegt, sei es, daß das Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO unbekannt ist oder daß überhaupt nicht erkannt wird, daß der Betroffene einen Aussetzungantrag gestellt hat. So hat z. B. kürzlich ein Widerspruchsführer im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Widerspruch erhoben und zusätzlich geschrieben: "Oder um eine nochmalige Aufhebung des Urteils um zwei Monate. In den zwei Monaten kann ich beweisen, daß ich meinen Verpflichtungen nachkommen werde" (es handelte sich um eine Gewerbeuntersagungsverfügung). Diese zusätzlichen Ausführungen als Nachsatz zur Erhebung des Widerspruchs können nur als Aussetzungsantrag gedeutet werden; die Ausgangsbehörde übersah dies (26). Pikant war der Fall deshalb, weil die Ausgangsbehörde in der Rechtsbehelfsbelehrung zur Gewerbeuntersagungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar auf die Möglichkeit eines Aussetzungsantrages hinwies, jedoch nur bei der
Widerspruchsbehörde und nicht bei ihr als Ausgangsbehörde (entgegen § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO!).

b) Auf die Möglichkeit der Stellung von Eilanträgen muß bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsaktes nicht hingewiesen werden (27).

Bestünde man auf dieser Forderung, würde in der Praxis die von der Ausgangsbehörde zu erstellende Rechtsbehelfsbelehrung sehr überfrachtet, weil zusätzlich zur Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs entspr. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO(28) ein Hinweis auf § 80 Abs. 4 und 80 Abs. 5 VwGO erforderlich wäre. Oft liest man dann in Rechtsbehelfsbelehrungen auch noch den Hinweis auf die Möglichkeit der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, wodurch diese Rechtsbehelfsbelehrung den Umfang einer DIN A 4-Seite erhält. Diese Rechtsbehelfsbelehrung sieht dann wie folgt aus:

1. Möglichkeit des Widerspruchs bei der Ausgangsbehörde, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO

2. Möglichkeit des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde, § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO

3. Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei der Ausgangsbehörde

4. Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 bei der Widerspruchsbehörde

5. Antrag gemäß § 80 Abs. 5 an das Verwaltungsgericht

6. Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO

Daß diese Praxis nur zur Verwirrung des rechtsunkundigen Adressaten des Verwaltungsaktes beiträgt, muß nicht näher erläutert werden. Außerdem erhöht sich zwangsläufig das Risiko der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung, § 58 Abs. 2 VwGO.

Deshalb sollte die "normale" Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen, zumal es eine Pflicht zur Beifügung von Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 59 VwGO nur für Bundesbehörden gibt (29).

Denn wenn es sich um einen schwierigen, insbes. den Adressaten belastenden Verwaltungsakt handelt (30), wird dieser im eigenen Interesse entweder rechtskundigen Rat suchen (z. B. Rechtsanwalt) oder bei der erlassenden Behörde um Rat und Aufklärung nachsuchen. Jedenfalls dann hat die Behörde die Pflicht, gemäß § 25 VwVfG Beratung und Auskunft insbes. auch zu möglichen Eilanträgen zu erteilen.

c) Liegt nun ein derartiger Antrag vor (sei es bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde), so besteht für die Verwaltung die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Pflicht, wegen der Ausnahmesituation der
Anordnung der sofortigen Vollziehung (31) das Verfahren zu beschleunigen. Denn der vorläufige Rechtsschutz darf weder vereitelt noch unzumutbar erschwert werden (32).

Demnach muß über derartige Anträge unverzüglich entschieden werden. Lehnt ihn die Ausgangsbehörde ab, ist er unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen.

d) Zusammenfassend ist festzustellen, daß hier ein typischer Antrag gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorliegt; er ist statthaft.

3. Zuständigkeit der Behörde gem. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO

Der Rechtsanwalt des Herrn Böhrer hat den entspr. Antrag beim
Regierungspräsidium Chemnitz gestellt.

Demnach ist zu prüfen, ob

a) die Widerspruchsbehörde im jetzigen Verfahrensstand überhaupt zuständig ist und

b) wenn a) bejaht wird, ob das Regierungspräsidium Chemnitz die im konkreten Fall zuständige Widerspruchsbehörde ist.

Zu a)

Fest steht, daß der Rechtsanwalt des Herrn Böhrer bei der Ausgangsbehörde Widerspruch erhoben hat (siehe Schriftsatz vom 15. 7. 1997 mit dem Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO an das Regierungspräsidium Chemnitz). Die Ausgangsbehörde (Stadt Plankstadt) hat jedoch über den Widerspruch noch nicht entschieden.

Fraglich ist nunmehr, ob die Widerspruchsbehörde in einem derartigen Fall, in dem ihr der Widerspruch selbst noch nicht vorliegt (sie also in der Hauptsache noch nicht zuständig ist), trotzdem über einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag selbst entscheiden kann(33).

Jedenfalls beginnt das Widerspruchsverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO), wobei der "Beschwerte" diesen Widerspruch sowohl bei der Ausgangs- als auch bei der Widerspruchsbehörde einlegen kann (§ 70 Abs. 1 VwGO). Insoweit entspricht die Regelung des § 70 Abs. 1 VwGO derjenigen des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, der die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde offen läßt (34). Ebenso kann die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sowohl von der Ausgangs- als auch von der Widerspruchsbehörde angeordnet werden. Wegen des grundgesetzlich geforderten Beschleunigungsgebots im Eilverfahren (35) ist es dem Widerspruchsführer nicht zuzumuten, auf eine Weisung der Widerspruchsbehörde an die Ausgangsbehörde zur Aussetzung zu warten, nur weil die Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren selbst noch keine Abhilfeentscheidung getroffen hat (wie im konkreten Fall) (36). Demnach besteht ab Erhebung des Widerspruchs durch den "Beschwerten" in jedem Fall immer auch eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO (37).

Zu b)
Aktuelle Anmerkung: Siehe dazu den Aufsatz Zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde...

Die konkrete Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bestimmt sich nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach gibt es drei verschiedene Möglichkeiten zur Bestimmung der zuständigen Widerspruchsbehörde, wobei in der Praxis erstaunlicherweise immer wieder der Fehler gemacht wird, ohne nähere Begründung sofort auf die Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 abzustellen (38).

Da das Gesetz drei Möglichkeiten "anbietet", stellt sich die Frage, welche der möglichen Zuständigkeiten man vorab prüft; denn wenn man vorab die Nr. 1 prüft und deren Voraussetzungen bejaht, kommt man erst gar nicht mehr in die Verlegenheit, sich mit den Nr. 2 oder 3 auseinanderzusetzen. Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, daß die speziellere Regelung die allgemeine Regelung verdrängt (39).

Konkret bedeutet dies, daß man innerhalb der drei Ziffern des § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO nun die speziellste Regelung vorab prüfen muß.

aa) Dies ist die Nr. 3, die als Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit lediglich auf die Frage der "Selbstverwaltungsangelegenheit" abstellt.

Dabei handelt es sich um weisungsfreie Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (40), z. B. Bescheid über die Erhebung von Hundesteuer oder Ausschluß eines Bewerbers von einem von der Gemeinde veranstalteten Volksfest (§ 2 Abs. 1 SächsGemO).

In unserem Falle geht es um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach StVG...,‚ also den Vollzug von Bundesrecht im Bereich der Gefahrenabwehr (besonderes Polizeirecht); das ist in keinem Falle eine Selbstverwaltungsangelegenheit, weshalb die Nr. 3 ausscheidet (41). Es handelt sich vielmehr um eine Pflichtaufgabe nach Weisung, § 2 Abs. 3 SächsGemO.

bb) Es verbleiben nunmehr noch die Ziffern 1 und 2, wobei auch hier wieder die speziellere Regelung vorrangig zu prüfen ist. Während in Ziffer 1 pauschal auf die "nächsthöhere Behörde" abgestellt wird, konkretisiert Ziffer 2 die Frage nach der zuständigen Widerspruchsbehörde auf den Fall, daß "die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder
oberste Landesbehörde ist" (im Verhältnis zur Ausgangsbehörde, die den belastenden Verwaltungsakt erlassen hat).

Folglich ist die Festlegung in Ziffer 2 die speziellere Regelung gegenüber Ziffer 1, weshalb nunmehr zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Nr. 2 vorliegen.

Demnach ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (hier die Stadt Plankstadt), selbst Widerspruchsbehörde, falls ihr gegenüber die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist.

Da im konkreten Fall eine Gemeindebehörde (Stadt Plankstadt) den Ausgangs-Verwaltungsakt erlassen hat, ist lediglich zu fragen, ob die nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde ist; der Fall, daß hier die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundesbehörde sein könnte(z.B. ein Bundesminsiterium), scheidet aus.

Die Feststellung, ob die nächsthöhere Behörde (gegenüber der Ausgangsbehörde) bereits eine oberste Landesbehörde ist, kann in der Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten (42). Maßgeblich hierfür sind die entspr.
landesrechtlichen Festlegungen. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um einen Gegenstand des besonderen Polizeirechts (Gefahrenabwehr aufgrund bundesrechtlicher Regelung). Mangels spezieller gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen ist auf die grundsätzliche Festlegung des allgemeinen Polizeirechts zurückzugreifen, konkret auf § 64 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes. Dort sind die allgemeinen Polizeibehörden (Polizeibehörden i. S. von Verwaltungsbehörden im Gegensatz zum Polizeivollzugsdienst, § 59 SächsPolG) von den zuständigen Staatsministerien an der Spitze als oberste Landespolizeibehörden bis hinunter zur Gemeinde als Ortspolizeibehörde in einer Stufenfolge benannt.

Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SächsPolG sind die Landratsämter und die Kreisfreien Städte Kreispolizeibehörden; dies sind gleichzeitig die sog.
unteren Verwaltungsbehörden (§ 3 Abs. 3 SächsGemO und § 2 Abs. 5 SächsLandkreisO. Sie sind gemäß § 68 Abs. 1 StVZO (seit 1. 1. 1999 § 73 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung, FeV) auch zuständig für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis (43).

Im Ausgangsfall ist die Stadt Plankstadt als kreisfreie Stadt bezeichnet worden. Sie wäre deshalb
Kreispolizeibehörde gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SächsPolG.

Nächsthöhere Behörde ist gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG die höhere Verwaltungsbehörde als Landespolizeibehörde. Gemäß § 82 des SächsPolG war dies das Regierungspräsidium. Durch das "
Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen" vom 10. 12. 1998 (§ 6 Abs. 2) ist § 82 des SächsPolG außer Kraft getreten. Nunmehr gilt § 3 Abs. 2 des Regierungspräsidiumsgesetzes. Danach sind die Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörden i. S. bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage ist deshalb das Regierungspräsidium die gegenüber der Kreisfreien Stadt (als Kreispolizeibehörde) nächsthöhere Behörde, und zwar als höhere Verwaltungsbehörde.

§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 der VwGO trifft nicht zu (44) , weil das Regierungspräsidium keine oberste Landesbehörde ist.

cc) Somit verbleibt nur noch die "Generalklausel" des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Danach ist Widerspruchsbehörde die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor (45), weshalb nach
§ 64 Abs. 1 SPolG das Regierungspräsidium die zuständige Widerspruchsbehörde ist (nächsthöhere Behörde gegenüber der kreisfreien Stadt Plankstadt).
Aktueller Hinweis: Durch das Verwaltungsorganisationsgesetz des Freistaates Sachsen, geltend seit 1.2.2004, haben sich Änderungen ergeben!


4. Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit

Da das Verfahren nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ein Verwaltungsverfahren ist, muß der Antragsteller gemäß § 11
VwVfG beteiligungs- und gemäß § 12 VwVfG handlungsfähig sein. Dies ist im konkreten Fall unproblematisch.

5. Antragsbefugnis

Die Antragsbefugnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO) und ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis liegen bei dem Antragsteller vor. Er ist Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes und rügt in seinem Aussetzungsantrag sogar Grundrechtsverletzungen.

6. Ergebnis: Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Aussetzungsantrag zulässig ist.

IV. Begründetheit des Aussetzungsantrages

1. Die Widerspruchsbehörde wird die Vollziehung aussetzen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für den Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht oder nicht mehr gegeben sind (46).

Hierbei kommt es auf die Abwägung des im konkreten Fall bestehenden konkreten Interesses an der Vollziehung gegen das in der Sache bestehende konkrete Interesse an der Aussetzung an, d. h. darauf, ob die Nachteile eines verspäteten Vollzugs des in Frage stehenden Verwaltungsaktes die Vorteile überwiegen (47).

2. Grundsätzlich muß bei der Entscheidung über die Aussetzung unterschieden werden zwischen den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde mit entspr. Begründung gem. § 80 Abs. 3 VwGO) und den übrigen Konstellationen in § 80 Abs. 2 VwGO. Denn der Gesetzgeber hat in diesen Fällen (außer der Nr. 4) einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, weshalb es besonderer Umstände bedarf, um von dieser gesetzlich festgelegten Entscheidung abweichend eine Aussetzung zu rechtfertigen (48). Im konkreten Fall liegt eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch entspr.
Bescheid der Verwaltungsbehörde vor, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (49).

3. Eine konkrete gesetzliche Festlegung zur Frage, wann eine Aussetzung erfolgen soll, enthält das Gesetz nur in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der den Fall der Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten betrifft (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Danach soll eine Aussetzung erfolgen, wenn insbes. ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nicht unmittelbar anwendbar.

Jedoch wird die analoge Anwendung dieser Vorschrift bejaht bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, (50) jedenfalls haben die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs entscheidende Bedeutung für die Aussetzungsentscheidung (51).

4. Demnach ist konkret zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen bzw. ob der Widerspruch Erfolgsaussichten hat.

Dies wäre dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen wäre und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt hätte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) (52).

V. Es ergeht sodann folgender Bescheid (53) gemäß § 80 IV VwGO:

Regierungspräsidium                                                Chemnitz, den 25.7.1997 (54)
Chemnitz



Herrn Rechtsanwalt

Anton Wagner (55)

Wiesenstr. 5

01234 Plankstadt



Bescheid der Stadt Plankstadt vom 1. 7. 1997 betr. Entziehung der Fahrerlaubnis Ihres Mandanten Bernd Böhrer

Ihr Antrag vom 15. 7. 1997 auf Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung



Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

in vorgenannter Angelegenheit ergeht folgender Bescheid (56):

Der Antrag vom 15. 7. 1997 auf Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Stadt Plankstadt vom 1. 7. 1997 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Wegen des Sachverhaltes kann auf die wesentlichen tatsächlichen Gründe des
Bescheides der Stadt Plankstadt vom 1. 7. 1997 verwiesen werden.

Nach Zustellung dieses Bescheides hat Herr Rechtsanwalt Wagner beim Regierungspräsidium Chemnitz am 15. 7. 1997 einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt. Rechtsanwalt Wagner hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 15. 7. 1997 auch begründet; wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist unbegründet (57).

Der Bescheid der Stadt Plankstadt betr. Entziehung der Fahrerlaubnis Ihres Mandanten ist nicht rechtswidrig und verletzt Ihren Mandanten nicht in seinen Rechten. Insoweit kann auf die umfangreiche Begründung des
Bescheides vom 1. 7. 1997 verwiesen werden.

Die von Ihnen im Schriftsatz vom 15. 7. 1997 vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Aussetzung.

1. Sie behaupten, bei den Vorfällen vom 3.1.1996 und 20.11. 1996 sei nicht Ihr Mandant, sondern dessen Ehefrau Fahrerin des Fahrzeuges gewesen; somit könne Ihrem Mandanten das entspr. Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht vorgeworfen werden.

Der Einwand, in beiden Fällen sei die Ehefrau Ihres Mandanten gefahren, ist unbeachtlich. Dieser Einwand hätte in den beiden Ordnungswidrigkeitenverfahren geprüft werden müssen. Beide Bußgeldbescheide zu den entspr. Vorfällen sind rechtskräftig geworden. In entspr. Anwendung des § 4 Abs. 3 StVG ist deshalb die Behörde an die Entscheidung und den Sachverhalt gebunden.

2. Weiterhin verweisen Sie auf die berufliche Tätigkeit Ihres Mandanten und rügen eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Fest steht aber, daß Ihr Mandant wegen der Vielzahl der Verkehrsverstöße und der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens ungeeignet ist (58).

Deshalb sind wirtschaftliche oder berufliche Interessen des ungeeigneten Kraftfahrers für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde bedeutungslos (VGH München, NZV 1995, 167, 168; VGH Mannheim, VRS 1995, 76, 80) (59).

3. Auch die jährlich hohe Fahrleistung Ihres Mandanten ändert nichts daran, daß er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (BVerwG NZV 1988, 80; VGH Kassel, NJW 1994, 1611,1612).

Aus den dargelegten Gründen konnte der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg haben (60).

Hochachtungsvoll

Weber

Regierungsdirektor

* Im Anschluß an den "Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis" in apf 1999, 45 ff.

Siehe auch apf 1999, 109: Der Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes" (im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Abgabe des Führerscheins entspr. dem Tenor des Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis).

(1) apf 1999, 45 ff.

(2) § 14 Abs. 1 Satz 3
VwVfG.

(3) Die VwV ist abgedruckt in
apf 1999, 47 FN. 22, Nr. 3.

(4) Brühl, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, JuS 1995, 818; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl. 1998, Anm. 110, 112 zu
§ 8O VwGO.

(5) Brühl, JuS 1995, 818; Schoch, Grundfragen des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes, Verwaltungsarchiv 1991, 151; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 9. Aufl. 1996, S. 558; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, S. 363.

(6) Siehe auch Weber,
Fahrerlaubnis und Verwaltungsbehörde, in: Blutalkohol, 1999, S. 106, 111 FN. 41.

(7) Finkelnburg/Jank, S. 363.

(8) Brühl, JuS 1995, 819, mit Hinweisen auf die Rspr., und FN. 56.

(9) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 117 zu § 80.

(10) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt (Kopp/ Schenke, VwGO, 78 zu § 80), da man dann zum Rechtsmittel des Widerspruchs greifen müßte. Dagegen sprechen die Sondervorschriften des § 80 Abs. 4 und 5 VwGO.

(11) Wirksamkeit i. S. von § 43 i. V. m. § 41
VwVfG (Bekanntgabe als sog. äußere Wirksamkeit). Davon zu unterscheiden ist die sog. innere Wirksamkeit, die aber i. d. R. mit der äußeren Wirksamkeit eintritt (BVerfG NJW 1973,1491); zur Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit: BVerwGE 13, S. 1,5 ff; VGH Mannheim, NVwZ - RR 1996, 149, 150.

(12) Kopp, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl. 1996, 4 zu § 43 VwVfG.

(13) Knack, Kommentar zum VwVfG, 5. Aufl. 1996, S. 671.

(14) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 30 zu § 80 VwGO mit Hinweisen auf die Rspr.

(15) Brühl, JuS 1995, 629.

(16) Siehe Bescheid in
apf 1999, 45 ff., FN. 19; Weber, Blutalkohol 1999,S. 106, 110; Stober, BayVBl. 1976,169.

(17) Brühl, JuS 1995, 630; Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 98 zu § 80; Weber, Blutalkohol, 1999, S. 106,110.

(18)
BVerwG NJW 1982, 776, 777: "Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung hat nur zur Folge, daß der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Dagegen beseitigt die aufschiebende Wirkung nicht die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das bedeutet, daß der Eintritt der aufschiebenden Wirkung keine rechtsgestaltende Wirkung dahin hat, daß der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre... Die Behörde darf nur aus ihrem Verwaltungsakt keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des nach wie vor wirksamen Verwaltungsaktes zu qualifizieren sind." Ebenso VGH München, NVwZ-RR 1990, 594. Siehe auch Brühl, JuS 1995, 627, 628 und Pietzner/Ronellenfitsch, S. 533 und 538.

(19) OVG Bremen, NVwZ-RR 1996, 216; VG Augsburg, NVwZ-RR 1995, 382, 383; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 536.

(20) Finkelnburg/Jank, S. 284; Stober, F 16.

(21) Brühl, aaO, JuS 1995, 629; Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 32 ff. zu § 80.

(22) Kopp/Schenke, VwGO, 79 zu § 80; Stober, F. 16; Czermak, BayVBI. 1976, 106.

(23)
BVerfG NJW 1980, 35, 36; Schoch, VerwArchiv 1991, 159; Pietzner/Ronellenfitsch, S.558.

(24) Brühl, JuS 1995, 818; Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 108 zu § 80.

(25) Brühl, JuS 1995, 818; ebenso OVG Münster, NVwZ 1997, 87, zu einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO: ein derartiger Aussetzungsantrag bedürfe noch nicht einmal der Schriftform!

(26) Analog § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO kann die Aussetzung auch befristet werden!

(27) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 106 zu § 80.

(28) Siehe hierzu Weber,
Der Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes, apf 1999,109 ff., FN. 27.

(29) Kopp/Schenke, VwGO, 2 zu § 59.

Ergänzung: Das OVG Lüneburg (Verkehrsblatt 95, 123) hat in einem rechtskräftigen Beschluss vom 4.10.1994 entschieden, daß eine Rechtsbehelfsbelehrung bei einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 V VwGO nicht erforderlich ist. Denn Anträge auf Anordnung oder Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO gehören nicht zu den Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen i.S. des § 58 I VwGO.

(30) Wie im hier zugrunde liegenden Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung der sofortigen Vollziehung, siehe apf 1999, 45 ff.

(31) BVerfG NVwZ 1996, 58, 59 und NJW 1973, 1491, 1492.

(32) BVerfG aaO, und DVBI. 1974, 82; Brühl, JuS 1995, 818.

(33) Zu den unterschiedlichen Auffassungen siehe Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 110 zu § 80.

(34) Siehe FN. 4.

(35) Siehe FN. 31

(36) Für diese Verfahrensweise aber Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 110 (letzter Satz) zu § 80. Im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO soll aber die Widerspruchsbehörde während der gesamten Dauer des Widerspruchsverfahrens zuständig sein! (Anm. 182 zu § 80 VwGO)

(37) So im Ergebnis auch Finkelnburg/Jank, S. 364 und Pietzner/Ronellenfitsch, S. 574, und wohl auch VGH München, NVwZ 1988, 746 (der ausdrücklich die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde für die Dauer des Vorverfahrens betont); a. A. Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 110 zu § 80.

(38) So auch Brühl, "Sachbericht, Gutachten und Bescheid im Widerspruchsverfahren", JuS 1994, 56, 154: § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt den Grundsatz auf, daß die nächsthöhere Behörde den Widerspruchsbescheid erläßt... Von diesem Grundsatz macht das Gesetz mehrere Ausnahmen... Ebenso Pietzner/Ronellenfitsch, S. 361: Uber den Widerspruch entscheidet grundsätzlich die nächsthöhere Behörde (unter Hinweis auf Nr. 1); erst anschließend (S. 363 ff.) werden die Ausnahmen dargestellt!

(39) Ein schwerer Fehler wäre es z. B., wenn man im Falle einer Selbstverwaltungsangelegenheit (Nr. 3!) ohne weitere Prüfung die Zuständigkeit aus Nr. 1 (nächsthöhere Behörde) entnehmen würde

(40) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 4 zu § 73; Pietzner/Ronellenfitsch, S. 368.

(41) Sollte § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Anwendung finden, weil eine Selbstverwaltungsangelegenheit vorliegt, so ist in Sachsen folgendes zu beachten:

Zuständige Widerspruchsbehörde ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde ... aber: "soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird"! Insoweit gilt in Sachsen das Gesetz zur Ausführung verfahrensrechtlicher und zur Vereinfachung grundstücksrechtlicher Vorschriften vom 12. 12. 1997, GVBI. 1997, 638. Artikel 1 dieses Gesetzes ist das "Sächsische Gesetz zur Ausführung verfahrensrechtlicher und zur Vereinfachung grundstücksrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Justizausführungsgesetz- JustAG)". In § 21 Abs. 1 JustAG findet sich eine Iandesrechtliche Regelung über die zuständige Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes oder eines Zweckverbandes. Demnach erläßt den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, in Selbstverwaltungsangelegenheiten das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde.

Ergänzung:

§ 21 JustAG gilt nicht mehr, nunmehr gilt die Regelung des § 27 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24.11.2000, GVBl. S. 482 ff.

Dieser § 27 des Justizgesetzes ist wortgleich mit dem alten § 21 JustAG !

1. Liegt z. B. ein Hundesteuerbescheid der Gemeinde/Stadt Aue vor, ist wie folgt zu prüfen:

a) Verwaltungsakt einer Gemeinde? Unproblematisch zu bejahen bei einem Hundesteuerbescheid.

b) Selbstverwaltungsangelegenheit? Siehe hierzu die Ausführungen unter III 3 b, aa), hier zutreffend.

c) Untersteht die Gemeinde der Rechtsaufsicht des Landratsamtes? Die Antwort gibt § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen, wonach kreisangehörige Gemeinden der Rechtsaufsicht des
Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde unterstehen.

d) Ist Aue eine kreisangehörige Gemeinde? Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen kreisangehörigen und kreisfreien Gemeinden (Städten). Die kreisfreien Städte sind z. B. konkret im
Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen vom 10. 12. 1998 festgelegt und nachzulesen. Die Stadt Aue gehört demnach nicht zu den kreisfreien Städten, weshalb es sich um eine kreisangehörige Gemeinde handeln muß.

e) Somit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 des "JustAG" erfüllt, das Landratsamt Aue-Schwarzenberg ist im konkreten Fall Widerspruchsbehörde, die grundsätzliche Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 trifft wegen des Vorrangs der landesrechtlichen Sonderregelung nicht zu.

2. Aber: Vorsicht ist angebracht für den Fall, daß es sich z. B. um einen Hundesteuerbescheid der
Stadt Chemnitz handelt, einer kreisfreien Stadt (siehe Gesetz über die Regierungspräsidien): In diesem Falle handelt es sich nämlich um einen Verwaltungsakt einer Gemeinde (Stadt), die nicht der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht (kreisfreie Stadt!), weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 JustAG nicht vorliegen! Mit der weiteren Folge, daß eine landesrechtliche Sonderregelung i.S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt. Deshalb gilt in diesem Falle die grundsätzliche Festlegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, d.h. die Stadt Chemnitz ist selbst Widerspruchsbehörde!

3. Auch dieser Fall zeigt, daß es fatal wäre, zur Frage der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde vorab mit der Prüfung des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zu beginnen, da es in Selbstverwaltungsangelegenheiten, wie eben beschrieben, durchaus den Fall gibt, daß die Ausgangsbehörde auch selbst Widerspruchsbehörde ist
Aktueller Hinweis: Siehe dazu den Aufsatz zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde...


(42) Pietzner/Ronellenfitsch, S. 364.

(43) Siehe Weber,
Der Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes, apf 1999, 109, F. 1

(44) Diese Norm ist jedoch z. B. einschlägig bei Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug des Fahrlehrergesetzes. Nach landesrechtlicher Verordnung sind die Regierungspräsidien zuständig, somit auch für Fälle des Widerrufs und der Rücknahme einer Fahrlehrer- oder Fahrschulerlaubnis (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO ist mangels Vorliegens einer Selbstverwaltungsangelegenheit nicht einschlägig!).

Aktuelle Anmerkung: Siehe dazu die Klausur Ein Fahrlehrer auf Abwegen!

Zuständige Widerspruchsbehörde ist in diesem Falle das Regierungspräsidium selbst gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, da die nächsthöhere Behörde (gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG) das jeweils zuständige Staatsministerium (konkret: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit) als oberste Landespolizeibehörde ist.

Auch hier zeigt sich, daß die pauschale Prüfung nur der Ziffer 1 in § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu falschen Ergebnissen führt.

(45) Aber: Durch Gesetz ist eine andere Behörde bestimmt bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle, siehe § 20 JustAG! Es handelt sich hierbei ausschließlich um Verwaltungsakte des Polizeivollzugsdienstes, § 71 SächsPolG.

Ergänzung:

Auch hier gilt nicht mehr § 20 JustAG (siehe F. 41), sondern der wortgleiche § 26 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24.11.2000 !

(46) Brühl, JuS 1995, 818: Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 113 zu § 80.

(47) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 114 zu § 80.

(48) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 114 zu § 80.

(49) Zu beachten ist aber, daß das ab 1. 1. 1999 geltende Straßenverkehrsgesetz z.T. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat. Es handelt sich dabei um Fälle i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, die ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Verwaltungsbehörde entfällt!

Ergänzung: Das neue StVG unterscheidet zwischen Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG und nach § 4 StVG, wobei Entziehungen nach § 4 StVG kraft Gesetzes nunmehr mit dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs versehen sind! (siehe § 80 II 1 Nr. 3 VwGO)

Siehe dazu den Aufsatz Der Bescheid betr. die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem neuen StVG

(50) Finkelnburg/Jank, S. 367; Rechtsprechungshinweise bei Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 116 zu § 80 (FN. 154); Schoch, VerwArchiv 1991, 145,160; Czermak, BayVBl. 1976, 106, insbes. im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis.

(51) Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 116 zu § 80; Huba, Grundfälle zum vorläufigen Rechtsschutz nach der VwGO, JuS 1990, 386.

(52) Die konkrete Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes innerhalb des Aussetzungsverfahrens erfolgt im nachfolgenden Bescheid, siehe FN. 57. Grundsätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde siehe auch den Aufsatz des Verfassers "
Fahrerlaubnis und Verwaltungsbehörde" in: Blutalkohol, 1999, 106 ff.

und den Aufsatz: Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem neuen StVG

(53) Die behördliche Entscheidung über die Aussetzung oder die Ablehnung des Antrags ist kein Verwaltungsakt (Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 107 zu § 80). Besondere Formerfordernisse stellt das Gesetz nicht an die Entscheidung der Behörde (Brühl, JuS 1995, 819). Das OVG Münster (NVwZ 1997, 87) verlangt noch nicht einmal die Schriftform, sieht jedoch die Beweisprobleme und bejaht deshalb einen Anspruch auf schriftliche Ablehnung eines Aussetzungsantrages jedenfalls in den Fällen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO.

Grundsätzlich wird man wohl von der Schriftform der behördlichen Entscheidung ausgehen müssen (so auch Brühl, JuS 1995, 819); ebenso OVG Rheinland-Pfalz, DVBI. 1999, 1001, bei § 80 Abs. 6 VwGO.

(54) Die Behörde muß schnell entscheiden, da es sich um ein Eilverfahren handelt!

(55) § 14 Abs. 3 Satz 1
VwVfG.

(56) Es bietet sich an, diesen Bescheid vom Aufbau hier wie einen "normalen" Verwaltungsakt zu behandeln; siehe hierzu die umfangreichen Aufbauhinweise zu dem Bescheid in apf 1999, 45 ff. (
Entziehung der Fahrerlaubnis).

(57) Nunmehr folgt die konkrete Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz vom 15. 7. 1997 vorgetragenen Gründen, siehe FN. 52

(58) Siehe hierzu Weber,
Blutalkohol, 1999, S. 106, 118 insbes. zu den Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde wegen Nichtvorlage des Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat.

(59) Bei Schriftsätzen an Rechtsanwälte sollte man die entspr. Rechtsprechungshinweise geben, damit Gelegenheit zur Nachprüfung besteht; dies erhöht auch die Akzeptanz der Entscheidung.

(60) Vom Umfang her gesehen genügen diese Ausführungen zur Ablehnung des Aussetzungsantrages.

Gegen die Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Aussetzungsverfahren ist kein Rechtsbehelf gegeben. Jedoch kann der Beschwerte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht stellen (Finkelnburg/Jank, S. 368; Brühl, JuS 1995, 819; Kopp/Schenke, VwGO, Anm. 119 zu § 80; alle mit Hinweisen auf die Rspr)