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IV. Wohnungsverweisung
Das 3. Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen vom 4. 5. 2OO4 (42) führte zur Einfügung der sog. »Wohnungsverweisung« als § 21 Abs. 3 des Gesetzes.
1. Rechtsgrundlage geschaffen
§ 21 Abs. 3 SPolG hat folgenden Wortlaut:
»Die Polizei kann eine Person für bis zu 7 Tage aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen, wenn dies zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist.» 43
Derartige Maßnahmen mussten bisher in Sachsen wegen fehlender sonderrechtlicher Regelung (§ 3 Abs. 1 2. Halbsatz SPolG) auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 SPolG gestützt werden. 44
Wegen des erheblichen Eingriffs einer derartigen Maßnahme in grundrechtlich geschützte Bereiche (Art. 2, 6,11, 13, siehe unten) war zweifelhaft, ob im Falle der sog. »häuslichen Gewalt« eine polizeiliche Maßnahme überhaupt auf Grundlage der Generalklausel erlassen werden konnte. (45)
Diese grundsätzliche Unklarheit wegen fehlender Rechtsgrundlage ist in Sachsen nunmehr beseitigt. Trotzdem ist zu beachten, dass es sich bei der Wohnungsverweisung »fraglos um einen schwer wiegenden, jedoch ihrer Natur nach überwiegend um eine vorübergehende Belastung (Anm.: des Täters bzw. Störers) handelt.« 46 Die praktische Bedeutung der Regelung zeigt sich darin, dass z. B. in Nordrhein-Westfalen im 1. Quartal 2002 ca. 1000 Hausverbote ausgesprochen wurden. 47
2. Das Gewaltschutzgesetz
Das »Gewaltschutzgesetz« (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen) 48 ist zivilrechtlicher Natur. Dabei ist das Gericht befugt, dem »Gewaltopfer« vorläufig die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen (bei auf Dauer angelegtem gemeinsamen Haushalt, § 2 GewSchG). Diese befristete Wohnungsüberlassung zugunsten des »Gewaltopfers« kann erfolgen bei Gewalthandlungen, Bedrohungen und anderen Belästigungen.
Diese zivilrechtliche Lösung bedeutet bis zur Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung eine ungewisse Situation für die bedrohte Person. Die zeitliche Lücke bis zur gerichtlichen Entscheidung kann nunmehr das Polizeirecht ausfüllen, konkret in Sachsen jetzt § 21 Abs. 3 SPolG. 49 Anschließend verdrängt das Zivilrecht das Polizeirecht entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip unter Beachtung von § 2 Abs. 2 SPolG. (50) Es handelt sich um eine Eilmaßnahme der Polizei zur vorläufigen Sicherung einer zivilrechtlichen Rechtsposition. Die Zeit bis zur Entscheidung des Familiengerichts soll durch die Wohnungsverweisung »überbrückt« werden.(51)
Zur dieser nunmehr ausdrücklich festgelegten polizeirechtlichen Befugnis (Präventivmaßnahme zur akuten Gefahrenabwehr) hat das BVerfG (52) im Jahr 2002 ausgeführt:
§ 34 a NWPolG (Anm.: der in Nordrhein-Westfalen die Wohnungsverweisung regelt) ermöglicht der Behörde (Anm.: damit ist in Sachsen die Polizei insgesamt gemeint, § 59 SPoIG, praktisch gesehen der Polizeivollzugsdienst) eine erste kurzfristige Krisenintervention mit dem Ziel, akute Auseinandersetzungen mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu entschärfen, den Beteiligten Wege aus der Krise zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, in größerer Ruhe und ohne das Risiko von Gewalttätigkeiten Entscheidungen über ihre künftige Lebensführung sowie ggf. die Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes nach Maßgabe des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) zu treffen ... Mit dieser gesetzlichen Regelung hat es der Gesetzgeber unternommen, in Fällen häuslicher Gewalt seinen Schutzauftrag aus Art. 2 und Art. 6 GG zu erfüllen. (53)
3. Zuständigkeit
Zur formellen Rechtmäßigkeit der Wohnungsverweisung kann auf die Ausführungen zum Platzverweis verwiesen werden (siehe oben). Wie dort wird auch hier in der Praxis vorrangig der Polizeivollzugsdienst tätig werden. (54) Eine Verfügung der Polizeibehörde (also nicht des Polizeivollzugsdienstes) könnte nur bei einer länger dauernden Wohnungsverweisung infrage kommen, insbesondere müsste sie auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehen sein . (55) Dieses im konkreten Fall ausgesprochene Verbot für 3 Wochen hat das VG Stuttgart nicht mitgetragen. Wegen der in Sachsen festgelegten Höchstdauer der Wohnungsverweisung von 7 Tagen ist eine Betätigung der Polizeibehörde praktisch ausgeschlossen.
4. Der Tatbestand (56)
a) Der Tatbestand liegt vor bei »Erforderlichkeit der Wohnungsverweisung zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung.« (57)
b) Typisch sind folgende Sachlagen, die Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren:
Beispiel a):
Anlass für einen Einsatz der Vollzugspolizei im Rahmen der sog. häuslichen Gewalt war der Hilferuf von Nachbarn, die der Polizei mitteilten, dass es in der benachbarten Wohnung zu einer Schlägerei gekommen sei. Nach den Angaben der Beteiligten habe der A. erhebliche Mengen Alkohol (etwa 10 Flaschen Bier) konsumiert. Dann sei es zu einem heftigen Streit gekommen, in dessen Verlauf der A. der Tochter mit der flachen Hand derart ins Gesicht geschlagen habe, dass diese eine sichtbare Schwellung der rechten Gesichtshälfte davongetragen habe. Die F. selbst sei von dem A. mehrfach mit der Faust derart auf die rechte Gesichtshälfte geschlagen worden, dass dies zu einer Schwellung der Wange, einem Hämatom am rechten Auge sowie einer blutenden Unterlippe geführt habe. Dann habe er sie auf den Boden gestoßen, ihr ein Büschel Haare ausgerissen und ihr mit dem beschuhten Fuß mehrfach in den Rücken und in die rechte Seite getreten. Nach den Angaben der F. sei es in der Vergangenheit mehrfach zu Gewalttätigkeiten dieser Art gekommen. Der A. neige insbesondere nach Alkoholgenuss zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Familie. Die F. und der A räumen diesen Sachverhalt im Wesentlichen als unstreitig ein. Ledigleich die Verletzung der Tochter sei auf ein Versehen zurückzuführen. A führte weiter sinngemäß aus, er habe jetzt kein Alkoholproblem mehr, es habe sich vielmehr um einen einmaligen »Ausrutscher» gehandelt.
Das VG Aachen (58) hatte keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wohnungsverweisung einschließlich Rückkehrverbot für 10 Tage.
Beispiel b):
Einer Eilentscheidung des VG Berlin vom 17.6.2003 (59) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller hatte am 15.6.2003 unter Alkoholeinfluss einen Streit mit seiner Ehefrau begonnen und sie mit 2 Messern bedroht. Er habe zudem den Versuch seiner Ehefrau, aus diesem Anlass die Polizei zu rufen, verhindert, indem er sie brutal am Arm gegriffen und zu Boden geworfen habe. Der Antragsteller habe seine Frau bereits in der Vergangenheit wiederholt misshandelt.
Das Gericht bejahte die Rechtmäßigkeit des auf Tage befristen Betretungsverbots für die gemeinsame eheliche Wohnung gegenüber dem Ehemann.
Beispiel c):
Im Jahr 2003 musste sich das VG Lüneburg (60) mit folgendem Sachverhalt befassen: Es gab handgreifliche Streitigkeiten zwischen den Partnern mit dem Austausch massiver Handgreiflichkeiten. Die Wohnung mit den vorherigen wiederholten Streitigkeiten war amtsbekannt.. A hatte die F. ins Gesicht geschlagen (die Polizei hatte geschwollene Augen festgestellt) und durch die Wohnung geschleudert auch A hatte eine blutunterlaufene Stelle sowie Kratzund Bisswunden. Mieter D gab an, dass es bereits in der letzten Woche ähnliche Vorfälle gegeben habe.
Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit gab es ernsthafte Anzeichen für eine Gefahr erneuter Gewalt in allernächster Zeit. Obwohl auch A verletzt wurde, entspricht es der Verhältnismäßigkeit, denjenigen Partner aus der Wohnung zu verweisen, der den größeren Anteil am Streit trägt. »Hierüber entscheidet der Einsatzbeamte vor Ort nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, dabei kommt es allein auf die Verhältnisse an, die sich in dem Zeitpunkt darboten, in dem der Platzverweis (Anm.: gemeint ist die Wohnungsverweisung) ausgesprochen wird.«
c) Bei der anzustellenden polizeilichen Gefahrenprognose ist zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, in besonderem Maße auf die Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen. Dabei lässt sich nicht immer Gewissheit über den Wahrheitsgehalt der erhobenen Vorwürfe gewinnen.(61) Es muss jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dahin gehend bestehen, dass es bei einer Rückkehr des »Gewalttäters« in die gemeinsame Wohnung vor Ablauf des ausgesprochenen Betretungsverbots zu weiteren Gewalttätigkeiten und damit zu weiteren Verletzungen hochrangiger Rechtsgüter des Opfers kommt. 62 Indizwirkung haben auch in der Vergangenheit liegende Vorfälle .63
Häusliche Gewalt hat meist eine lange Vorgeschichte, i. d. R. handelt es sich bei dem Vorfall, der zum polizeilichen Einschreiten führte, um die »Zuspitzung« einer längeren Entwicklung mit wiederkehrenden Gewalttätigkeiten, bei der jederzeit mit neuen gewalttätigen Übergriffen zu rechnen ist. 64
Die Situation vor Ort ist für die vor einer Entscheidung über eine Wohnungsverweisung stehenden Polizeivollzugsbeamten nicht einfach. Vor Ort sind die Beamten oft mit einer emotional aufgeladenen Situation konfrontiert und müssen schnell entscheiden.(65)
So hat das VG Stuttgart im Jahr 2001 (66) die Gefahrenprognose der Polizei wegen einer ausgesprochenen Wohnungsverweisung beanstandet.
Es lag lediglich ein Vorfall vor, der bereits 5 Monate zurücklag: »Um es nicht bei Mutmaßungen zulassen, hätte die Behörde ihrer Prognose insoweit eine breitere Prognosebasis (Fakten, Daten, Erfahrungssätze usw.) zugrunde legen müssen.« Das Gericht verneinte deshalb das Vorliegen einer konkreten Gefahr.
5. Rechtsfolge
»Bis zu 7 Tagen kann eine Person aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verwiesen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagt werden.«
Die Polizei hat demnach Ermessen (Entschließungs- und Handlungsermessen entsprechend der analog oder hilfsweise anzuwendenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 bis 4 SPolG, da § 21 SPolG zur Ermessensausübung keine Hinweise gibt 67) insbesondere im Zusammenhang mit der Dauer der Wohnungsverweisung.(68) Bei schwer wiegenden Straftaten ist eine Ermessensreduzierung auf null vertretbar. 69
Insbesondere hat eine Abwägung mit Grundrechten des Adressaten der Wohnungsverweisung, also des Störers, zu erfolgen. In Betracht kommen durch diese Maßnahme Eingriffe in die Art. 13 Abs. 1, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG.(70)
Grundsätzlich wird der Schutz des Opfers Vorrang haben auch im Hinblick auf die nur kurzfristige Dauer der polizeilichen Maßnahme gegen den Störer.(71)
Dass es sich insgesamt in Anbetracht der familiären und persönlichen Situation der betroffenen Personen um eine nicht einfache (und oft eilbedürftige) Entscheidung handelt, ist bereits oben im Rahmen der Erörterung des Tatbestandes angesprochen worden.
6. Adressat der Maßnahme
Dies ist regelmäßig der Handlungsstörer nach § 4 SPo1G. 72 Eine Inanspruchnahme des Opfers als sog. Nichtstörer nach § 7 SPo1G, also die Wohnungsverweisung zulasten des Opfers, ist von Ausnahmefällen abgesehen (z. B. schwerkranker und gehbehinderter Störer) rechtswidrig. 73
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1 Sog. »Einzelmaßnahmen« nach dem SPoIG (Teil 1, Das Recht der Polizei; Abschnitt 2, Befugnisse der Polizei; Unterabschnitt 3 mit den »Einzelmaßnahmen« nach den §§ 18—29).
2 VG Schleswig, NVwZ 2000, 464.
3 Siehe Art. 73 — 75 GG, z. B. Versammlungsrecht (Art. 74 Abs. 1 Satz 3) oder Gewerberecht (GewO, GastG, Art. 74 Abs. 1 Satz 11) als besonderes Polizeirecht des Bundes.
4 Walter, NJ 2004, 272 (Anmerkung zu OLG Jena, NJ 2004, 271); Mussmann, Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Auflage 1994, S. 83 und S. 135.
5 VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317 [1318].
6 VG Leipzig, aaO (Anm. 5); Robrecht, Neuregelung des Aufenthaltsverbotes im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, SächsVBl. 1999, 232 [234]; Petersen-Thrö, Die Wohnungsverweisung nach § 21 Abs. 3 SPoIG, SächsVBl. 2004, 173 [1761. Zu beachten ist aber, dass von der Zuständigkeitsregelung des § 60 Abs. 3 SPoIG nur die Einzelmaßnahmen nach den §§ 18—27 umfasst werden, nicht die §§ 28 und 29 SPolG!
7 Zum Aufbau insbesondere auch der Polizeiverwaltung siehe den Aufsatz des Verfassers »Zum Aufbau der Verwaltung im Freistaat Sachsen», apf 2001, Landesbeilage Sachsen S. 81ff.
8 GVBI. S.291 ff.
9 Gusy, Polizeirecht, 4. Auflage 2000, S. 254; Belz, Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, 3. Auflage 1999, Anm. 2 zu § 21. Die »bekanntesten» Platzverweise liegen dem Urteil des BVerwG vom 9. 2. 1967 (BVerwGE 26, 161 ff., sog. »Schwabinger Krawalle») und dem Urteil des VGH München vom 16. 5. 1988 (NVwZ 1988, 1055 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 22. 9. 1988, 1 B 108/88) zugrunde. Dort ging es aber entscheidend um die Frage des sich dem Platzverweis nachfolgenden unmittelbaren Zwangs, weil die Adressaten dem Platzverweis nicht nachkamen. Siehe dazu die Ausführungen des Verfassers in den Aufsätzen »Rechtsgrundlagen des Versammlungsrechts« (SächsVBl. 2002, 25 [30], Anm. 35), »Verwaltungsrechtliche Realakte« (apf 2003, 56), und Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht, VR 2004, 181 ff. [1891. Zum Einsatz des »unmittelbaren Zwangs» siehe V. Vollstreckungsrechtliche Fragen.
10 Deger, Handlungsformen der Polizei gegen störende Ansammlungen, VBlBW 2004, 96 [97].
11 VG Sigmaringen, NVwZ-RR 1995, 327 (Der Platzverweis vom 6.6. 1994 stützte sich damals auf die Generalklausel, weil eine landesrechtliche Sonderregelung in Baden-Württemberg damals fehlte und auch heute noch fehlt; VGH Mannheim, DÖV 2003, 127 [1281.
12 Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Auflage 1996, S. 332; zur Abgrenzung gegenüber einem sog. Realakt siehe den Aufsatz des Verfassers »Verwaltungsrechtliche Realakte» in apf 2003,27ff. [54].
13 VGH Mannheim, NVwZ-RR 97, 225; DÖV 2003, 127; VG Stuttgart, NVwZ-RR 1998, 103; dazu mit Hinweisen auf die Rspr. Deger, VBIBW 2004, 96 [97ff.].
14 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2000, S. 195; «personenbezogene Allgemeinverfügung«, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003. Anm. 103 zu § 35.
15 Kopp/Ramsauer, aaO (Anm. 14), Anm. 102 zu § 35.
16 VGH Mannheim, DOV 2003, 127: Das wäre z.B. eine Polizeiverordnung (in Sachsen siehe § 9 SPoIG).
17 Maurer, aaO (Anm. 14), S. 195.
18 Aus der Rspr.: VGH Mannheim, NVwZ 1985, 202; 1987, 237 ]238]; BVerfG NVwZ 1999, 290 ]292]; Beispiel auch bei Maurer, aaO (Anm. 14), S. 195.
19 Das VG Neustadt (NVwZ-.RR 2003, 277 12781) spricht von einer »vergleichsweise geringen Grundrechtsbeeinträchtigung»; Belz, aaO (Anm. 9), Anm. 2 zu § 21; Lisken/Denninger, aaO (Anm. 12), S.332; VG Frankfürt, NVwZ-RR 2002, 375 , 376
20 Lisken/Denninger, aaO (Anm. 12), S. 332 (gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern).
21 Siehe z. B. BVerfG NVwZ 1999, 290; VG Oldenburg, 2 B 2628/04, Beschl. v. 29. 6. 2004; zu einem formell rechtswidrigen Platzverweis siehe VG Sigmaringen, NVwZ-RR 1995, 327 (unzuständige Behörde).
22 VG Schleswig, NVwZ 2000, 464; Robrecht, aaO (Anm. 6), S. 232; »kurzfristiger Charakter», Lisken/Denninger, aaO (Anm. 12), 5. 332;
23 OVG Lüneburg, NVwZ 2000. 434; VGH Mannheim, NVwZ-RR 98, 428; VG Göttingen, NVwZ-RR 99, 169; offen gelassen vom VG Frankfürt, NVwZ 98, 770, 771.
24 Aus der Rechtsprechung zum Platzverweis wegen des Tatbestandes: Verstoß eines Asylbewerbers gegen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (VGH Mannheim, NVwZ-RR 98, 428); Verhinderung der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, Verdacht des Drogenhandels (VG Göttingen, NVwZ-RR 99, 169); aber Verneinung des Tatbestandes wg. fehlender konkreter Gefahr durch das VG Frankfurt, NVwZ1998, 770 ]771].
25 VG Schleswig, NVwZ 2000, 464; VG Sigmaringen, NVwZ-RR 1995, 327, 328.
26 Siehe dazu den Aufsatz des Verfassers »Rechtsgrundlagen des Versammlungsrechts» in: SächsVBl. 2002,25 132] wegen § 15 Abs. 2 VersG mit der gleichen Problematik des Rückgriffs auf die Grundsätze von 3 Abs. 2 bis 4 im Ermessensbereich (Rechtsfolge); zu den konkreten Ermessenserwägungen im Falle eines Platzverweises siehe VGH Mannheim, NVwZ-RR 1998, 428.
27 GVBl. S. 330 ff.; Bekanntmachung der Neufassung im GVBI. S. 466 f.
28 Siehe dazu Robrecht in: SächsVBl. 1999, 232 ff.
29 Gesetzentwurf der Staatsregierung, Ds. 2/7794,5. 18: »Schaffung einer sicheren Rechtsgrundlage für längerfristige Aufenthaltverbote»; Robrecht, aaO (Anm. 12), S. 232; grundsätzlich zur Problematik der Anwendung der Generalklausel bei Aufenthaltsverboten siehe Micker, Die Anwendung ordnungsrechtlicher Generalklauseln auf Aufenthaltsverbote zur Bekämpfung von Drogenszenen, VR 2003, 89 ff.
30 99,315; ebenso Gusy, aaO (Anm. 9), S .254.
31 Gusy, aaO (Anm. 9), 5. 254; Lisken/Denninger, aaO (Anm. 12), S. 332; Robrecht, aaO (Anm. 6), S. 233
32 OVG Bremen, NVWZ 1999, 315; Gusy, aaO (Anm. 9), S.254; Robrecht, aaO (Anm. 6), S. 234; Hecker, Neue Rechtsprechung zu Aufenthaltsverboten im Polizei- und Ordnungsrecht, NVwZ 2003, 1334.
33 VGH Mannheim, DÖV 2003, 127 [128].
34 Gusy aaO (Anm. 9), 5. 254, mit umfangreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur.
35 VGH Mannheim, DÖV 2993, 127 [128]; nach § 60 Abs. 3 SPolG besteht jedoch eine parallele Zuständigkeit sowohl des Polizeivollzugsdienstes als auch der Polizeibehörde (VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317 [1318].
36 Siehe konkret bei einem von der Polizeibehörde ausgesprochenen Aufenthaltsverbot die kurzen Ausführungen des VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317 [1318], rechte Spalte.
37 VG Göttingen, NVwZ-RR 1998, 169; VG Leipzig, NVwZ 2002, 1317 [1318].
38 NVwZ 2000, 454.
39 VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317; VG Göttingen, NVwZ-RR 1998, 169 [170]; VGH München, NVwZ 2000,455 [456]; Hecker, NVwZ 2003, 1134 [1136].
40 NVwZ 1999, 315 [317].
41 BeIz, aaO (Anm. 9), Anm. 12 zu § 21; VG Leipzig, NVwZ 2002, 1317.
42 GVBl. S. 147.
43 In Niedersachsen ist die Höchstdauer des Betretungsverbotes auf 14 Tage festgelegt, § 17 Abs. 2 Satz 2 NdsSOG; in Nordrhein-Westfalen beträgt die Höchstdauer 10 Tage, § 34 a Abs. 5 NWPolG (BVerfG NJW 2002, 2225; VG Aachen, NJW 2004, 1888). Das VG Stuttgart (VBlBW 2002, 44) betrachtete die Dauer einer Wohnungsverweisung von 3 Wochen als nicht mehr von der polizeilichen Generalklausel gedeckt. Grundsätzlich zu dieser sog. «Wohnungsverweisung« siehe Hermann, Die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes in das Landespolizeirecht, NJW 2002, 3062 ff., und Collin, Das polizeiliche Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt — Anwendungsprobleme einer neuen Standardermächtigung, DVBI. 2003, 1499
44 Zur Rechtslage in Sachsen vor Einführung des § 21 Abs. 3 SPOIG siehe Petersen-Thrö, SächsVBl. 2004, 173 ff. So z. B. nach wie vor in Baden-Württemberg; siehe dazu die Klausur von Traulsen, Platzverweis gegen den gewalttätigen Ehemann in: JuS 2004, 414ff.
45 VG Stuttgart, VBlBW 2002, 43; Collin, Das polizeiliche Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt — Anwendungsprobleme einer neuen Standardermächtigung, DVBl. 2003, 1499 ff.; Traulsen, (Anm. 44), S. 416 ff.; Schiesky/Schwind, «Der unerträgliche Ehemann«, JA 2004, 217 [220].
46 BVerfG NJW 2002, 2225 [2226]; OVG Münster, NJW 2002, 2195.
47 Collin, aaO (Anm. 45), S. 1500.
48 Vom 11. 12. 2001, BGBI. I S. 3513; siehe dazu OLG Schleswig, N)W-RR 2004, 156.
49 Siehe dazu grundsätzlich die Klausur von Traulsen, »Platzverweis gegen den gewalttätigen Ehemann« ‚ aaO (Anm. 44), S.417; Coll in, aaO (Anm. 45); Hermann, NJW 2002, 3062 ]3064].
50 Schutz privater Rechte nach § 2 Abs. 2 SPoIG; siehe Traulsen, aaO (Anm. 44), S.417 unter Hinweis auf die gleich lautende gesetzliche Regelung im Polizeigesetz Baden-Württemberg.
51 VG Lüneburg, 3 B 47/03.
52 NJW 2002, 2225; ähnlich VG Lüneburg, 3 B 47/03; Traulsen, aaO (Anm. 50), S.415.
53 Siehe dazu in Sachsen § 1 SPolG ! Ebenso VG Aachen, N JW 2004, 1888, 1889] und OVG Münster, N]W 2002, 2195: Die Bestimmung (gemeint ist § 34 a Abs. 1 NWPolG) dient dem Schutz der Grundrechte des Opfers auf Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG.
54 VG Lüneburg, 3 B 47/03; VG Aachen, NJW 2004, 1888; OVG Münster, NJW 2002, 2195; VG Oldenburg, 2 B 15 18/03 und 2 B 2628/04.
55 VG Stuttgart, VBIBW 2002, 43.
56 Insgesamt zu dieser neuen Regelung in Sachsen siehe Petersen-Tröh, aaO (Anm. 6); der Tatbestand entspricht den Regelungen der anderen Bundesländer.
57 «Traditionelle Schutzguttrias von Leib, Leben und Freiheit, also die Gefahr einer nicht nur leichten Körperverletzung, nicht aber jede körperliche Auseinandersetzung»; Collin, aaO (Anm. 45), S. 1501; dabei geht es nicht immer um Streitigkeiten zwischen Eheleuten, sondern auch um die sog. «häusliche Gewalt» in eheähnlichen Lebensgemeinschaften (BVerfG NJW 2002, 2225).
58 VG Aachen, NJW 2004, 1888 ] 18891; ähnlich OVG Münster, NJW 2002, 2195: Körperliche Misshandlung und massive Bedrohung einer Frau durch ihren Lebensgefährten.
59 VG 1 A 175.03.
60 3 B 47/03, Beschl. v. 13. 6. 2003.
61 OVG Münster, NJW 2002, 2195 [2196].
62 VG Stuttgart, VBlBW 2002, 43; VG Lüneburg, 3 B 47/03, Beschl. v. 13. 6.2003.
63 Collin, aaO (Anm. 45), S. 1502; siehe auch die beispielhaft angeführte Ehentscheidung des VG Berlin vom 17.6. 2003 und des VG Lüneburg vom 13.6.2003.
64 VG Lüneburg, 3 B 47/03, Beschl. v. 13. 6. 2003.
65 Siehe die bereits mehrfach genannte Entscheidung des VG Lüneburg: wechselseitige Körperverletzungen der Partner.
66 VG Stuttgart, VBlBW 2002, 43 [44].
67 Siehe dazu die Ausführungen zum Platzverweis; ebenso im Falle der Wohnungsverweisung; Petersen-Thrö, aaO (Anm. 6), 5. 180.
68 Wie bereits dargelegt, wird in Baden-Württemberg die Wohnungsverweisung mangels spezialgesetzlicher Regelung auf die Generalklausel gestützt. In diesem Zusammenhang hat das VG Stuttgart (VBlBW 2002, 43 [44]) eine Wohnungsverweisung für die Dauer von 3 Wochen als nicht mehr von der polizeilichen Generalklausel gedeckt bezeichnet.
69 Petersen-Thrö, aaO (Anm. 6), S. 179.
70 Zu diesen Erwägungen im Rahmen der Ermessensausübung siehe die ausführlichen Darlegungen in der Klausur von Traulsen, aaO (Anm. 44), S.418; ebenso Schliesky/Schwind, JA 2004,217 [223 ff.].
71 Das BVerfG (NJW 2002, 2225) betont, dass durch eine Wohnungsverweisung unter gleichzeitiger Anordnung eines Rückkehrverbots stets intensiv in Freiheitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird; OVG Münster, NJW 2002, 2195: Nachhaltiger Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundrechtssphäre der regelungsbetroffenen Person, also des «Gewalttäters«.
72 Siehe Petersen-Thrö, aaO (Anm. 6), S. 179; Schliesky/Schwind, aaO (Anm.70), S.222.
73 VG Lüneburg, 3 B 47/03: Dem herzkranken Gewalttäter ist ein kurzfristiger Aufenthalt außerhalb der Wohnung zuzumuten. Eine Bettruhe oder eine Behandlung, die nur in der Wohnung möglich wäre, hatte der Arzt nicht verordnet.
74 Zu diesem grundsätzlichen Prüfungsaufbau bei den sog. EingriffsVerwaltungsakten (den Adressaten belastende Verwaltungsakte, siehe § 28 Abs. 1 VwVfG) siehe die bereits angesprochenen Klausuren «Der unerträglich Ehemann«, JA 2004, 217 ff. und Platzverweis gegen den gewalttätigen Ehemann, JuS 2004, 414 ff. Außerdem z. B. folgende Klausuren des Verfassers: «Ende des Leipziger Messetreffs?«. apf 2004, 34 [35 ff.]; «Ein Fahrlehrer auf Abwegen«, VR 2003, 421 1425 ff1, und «Der erfolglose Makler«, VR 2002, 276 [279]. Ein allgemein gehaltenes Prüfüngsschema bei Eingriffsverwaltungsakten kann man nachlesen bei Schoch, Grundfälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 1995, 217; und Mussmann, aaO (Anm. 4), S. 339.
75 VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317, einschl. Vollstreckungsmaßnahmen; ebenso VG Göttingen, NVwZ-RR 1999, 169, allerdings ohne Vollstreckungsmaßnahmen
76 Es muss nicht weiter vertieft werden, dass es sich bei den besprochenen Sachverhalten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, § 40 Abs. 1 VwGO, über welche die Verwaltungsgerichte entscheiden.
77 VG Aachen, NJW 2004, 1888, VG Oldenburg; 2 B 15 18/03; VGH Mannheim, DOV 2003, 127 1128]: «kurzfristiger Platzverweis des Polizeivollzugsdienstes«.
78 VG Oldenburg, 2 B 2628/04; VG Aachen, NJW 2004, 1888.
79 BVerfG NJW 2002, 2225; VG Neustadt, NVwZ-RR 2003, 277; VG Schleswig, NVwZ 2000, 464; VG Frankfurt, NVwZ 1998, 770.
80 BVerfG NJW 2002, 2225; VG Neustadt, NVwZ-RR 2003,277 (vom VG als unzulässig abgewiesen wg. fehlendem Feststellungsinteresse).
81 VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317; VGH Mannheim, DOV 2003, 127 [128] gegenüber dem kurzfristigen Platzverweis des Polizeivollzugsdienstes «weitergehende, insbes. längerfristige Aufenthalts- und Betretungsverbote«, oder sogar eine Wohnungsverweisung (VG Stuttgart, VBlBW 2002, 43).
82 OVG Lüneburg, NVwZ 2000, 454; VGH München, NVwZ 2000, 434; VG Berlin, 1 A 175.03; VG Stuttgart, VBIBW 2002, 44; VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1998, 428; VG Sigmaringen, NVwZ-RR 1995, 327; VG Stuttgart, VBIBW 2002,43, im Falle einer Wohnungsverweisung!
83 Siehe die Ausführungen dazu im Beschluss des BVerfG vom 22. 2. 2002, NJW 2002, 2225, 2226].
84 Collin, aaO (Anm. 43), S. 1501.
85 Grundsätzlich dazu siehe den Aufsatz des Verfassers, «Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht« in VR 2004, 181 ff.
86 Siehe z. B. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1998, 428: Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1000 DM; VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317 [1319]: Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000 DM; VGH München, NVwZ 2000, 454: Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000 DM; VG Stuttgart, VB1BW 2002, 43 [45]: Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1000 DM.
87 Zur Rechtslage bei dieser sog. unselbstständigen Androhung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren siehe den Aufsatz des Verfassers Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht, in: VR 2004, 181 [184].
88 Siehe dazu den Aufsatz des Verfassers, «Der Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes«, in: apf 1999, 109 ff.
89 Nach den Regelungen über die sog. Leistungsbescheide gemäß den §§ 12 ff. SächsVwVG; siehe dazu den bereits angesprochenen Aufsatz des Verfassers, aaO (Anm. 87), S. 189 ff.
90 Auf eine Anhörung kann wegen Gefahr im Verzug verzichtet werden, § 28 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Man kann aber auch in der mündlichen Polizeiverfügung, auf die der Adressat (Störer) in der Praxis immer eine Stellungnahme abgeben wird bzw. in dem Vorgespräch vor Erlass der polizeilichen Anordnung eine Anhörung sehen.
91 Diese sog. unselbstständige Androhung (i. V. m. dem Grundverwaltungsakt) ist hier rechtlich möglich, siehe oben «Vollstreckung durch die Polizeibehörde«.
92 Siehe z. B. VG Schleswig, NVwZ 2000, 464 [466]; Hermann, NJW 2002, 3062 [3065]; Petersen-Thrö, aaO (Anm. 6), S. 180.
93 Deger, VBlBW 2004, 96 [97]; Petersen-Thrö, aaO (Anm. 6); Hermann, NJW 2002, 3062 [3065].
94 Zum Zwangsmittel der «unmittelbaren Ausführung« siehe die Ausführungen des Verfassers in dem Aufsatz «Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht« in: VR 2004, 181 ff., mit umfangreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung.
95 Grundsätzlich zum Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen siehe den Aufsatz des Verfassers «Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren« in VR 2004, 5. 253 ff. [256].
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