Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Zur Entwicklung des § 21 des Sächsischen Polizeigesetzes

(Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung)

in apf (Ausbildung, Prüfung, Fortbildung) 2004

Landesbeilage Sachsen, S. 81 ff.

Fussnoten           Download

    • I. Vorbemerkungen
    • In § 21 SPolG sind  sog. polizeilichen Standard- oder Einzelmaßnahmen geregelt (die §§ 18—29 SPolG befassen sich mit diesen Einzelmaßnahmen).(1)
    • Dies bedeutet systematisch, dass diese Rechtsgrundlage (Art. 2o Abs. 3 GG, Gesetzesvorbehalt) bei (präventiven) polizeilichen Maßnahmen (zur Gefahrenabwehr 2) in Betracht kommt, die insbesondere weder auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 SPolG (und wegen des Vorrangs von Sonderrecht in Form von Polizeirecht des Bundes gegenüber Landespolizeirecht, Art. 31 GG) als landesrechtliche Regelung noch auf Bundes-Polizeirecht  3 gestützt werden können. 4
    • Sachlich zuständig für Maßnahmen nach § 21 SPolG (als eine der sog. Standard- oder Einzelmaßnahmen nach den §§ 18ff. SPolG mit Vorrang vor der Generalklausel) sind nach § 60 Abs. 3 SPolG sowohl die Polizeibehörden als auch der Polizeivollzugsdienst. 5 Es handelt sich um eine sog. parallele Zuständigkeit bei den Einzelmaßnahmen nach den §§ 18—27 SPolG unabhängig von der sog. Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 Abs. 2 SPolG. (6)
    • In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei Platzverweisen und der Wohnungsverweisung regelmäßig der Polizeivollzugsdienst tätig wird. Längerfristige Maßnahmen wie z. B. ein Aufenthaltsverbot werden aber auch von der Polizeibehörde, konkret Ortspolizeibehörde, nach § 64 Abs. 1 Satz 4 SPolG, ausgesprochen.  7
    • Zu den Problemen bei der praktischen Umsetzung siehe abschließend unter V 2
    • II. Platzverweis
    • Im (1.) Polizeigesetz des Freistaates Sachsen vom 30. 7. 1991 (8) hatte die Vorschrift des § 21 nur folgenden Wortlaut
    • » § 21, Platzverweis:
    • Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.«
  • 1. Rechtsnatur
  • a) Verwaltungsakt
  • Dieser »Platzverweis« bezeichnet die polizeiliche Aufforderung an eine oder mehrere Personen (Störer), vorübergehend einen Ort zu verlassen oder nicht zu betreten. (9) Das ist die »klassische« Vorgehensweise gegen einzelne oder auch mehrere Personen.(10)
  • Es handelt sich um ein befristetes Aufenthaltsverbot (11)in Form eines Verwaltungsaktes (§§ 41, 43 VwVfG). Dieser ergeht i. d. R. mündlich oder konkludent (mittels Zeichen) gegenüber dem Störer. (12)
  • b) Allgemeinverfügung

    Denkbar, aber problematisch ist ein Platzverweis in Form der sog. Allgemeinverfügung, § 35 Satz 2 VwVfG. (13) Dabei handelt es sich um Verwaltungsakte nach § 35 Satz 1 VwVfG, die sich u. a. an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten (sog. adressatenbezogene Allgemeinverfügung) (14). Voraussetzung ist aber immer, dass die getroffene »Regelung« (siehe § 35 Satz 1 VwVfG) nicht in Form eines Rechtssatzes erfolgte (15), d. h. dass eine abstrakt-generelle Regelung mit der Allgemeinverfügung nicht getroffen werden darf. (16) Die Besonderheit der Allgemeinverfügung gegenüber dem »normalen« Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG bezieht sich nur auf den Adressaten der getroffenen »Regelung«.(17)

    Eine typische adressatenbezogene Allgemeinverfügung ist z. B. die Bekanntgabe an die Teilnehmer einer Versammlung, dass diese aufgelöst ist, oft in der Praxis verbunden mit der Aufforderung, sich vom Versammlungsort zu entfernen. (18) Anschließend kann es dann zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Störer kommen (siehe dazu später unter V. 2.).

    § 21 Abs. 1 SPolG erlaubt einen sonderrechtlich geregelten (geringfügigen) Eingriff in Art. 2 GG. (19) Die Vorschrift soll, wie Satz 2 präzisiert, insbesondere bei den sog. »Gaffern« die Möglichkeit eines vorübergehenden Platzverweises bieten. 20

    2. Zuständigkeit

    Bei diesem kurzfristigen Platzverweis wird regelmäßig der Polizeivollzugsdienst tätig werden (§ 60 Abs. 3 SPolG).(21) Maßnahmen der Polizeibehörden (als sog. Polizeiverwaltungsbehörden, §§ 64 ff. SPo1G) sind in diesem Zusammenhang praktisch nicht vorstellbar, aber vom Gesetz vorgesehen (siehe § 60 Abs. 3 SPolG). Weitere Probleme im Zusammenhang mit der Frage der formellen Rechtmäßigkeit des mündlich erteilten Platzverweises (Form und Verfahren) durch den Polizeivollzugsdienst sind nicht ersichtlich.

    3. Tatbestand des Platzverweises

    a) vorübergehend

    »Vorübergehend« bedeutet in diesem Zusammenhang nicht für längere Dauer, typischerweise also höchstens für einige Stunden 22 als Gebot, ein bestimmtes Gebiet zu verlassen oder als Verbot, einen bestimmten Ort zu betreten. So kann z. B. bei auswärts wohnenden Personen eine Platzverweisung auch für das gesamte Stadtgebiet ausgesprochen werden. 23

    b) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

    Die Tatbestandsmerkmale »Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung« sind aus der Anwendung der Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SPo1G) bekannt und müssen nicht weiter vertieft werden. 24

    c) Adressat

    Adressat des Platzverweises ist »eine Person«, also grundsätzlich der sog. Handlungsstörer, § 4 SPolG. Denkbar ist ausnahmswetse auch die Erteilung eines Platzverweises an den sog. Nichtstörer nach § 7 SPolG. 25

    4. Rechtsfolge

    Die Polizei »kann« bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Platzverweis erteilen, sie muss es aber nicht, d. h. es besteht Ermessen. Zur Ermessensausübung (Ob und Wie, Entschließungs- und Handlungsermessen) äußert sich die Norm nicht. Deshalb kann auf die bekannten Ermessensregelungen des § 3 Abs. 2 bis 4 SPolG (sog. Generalklausel) analog oder hilfsweise zurückgegriffen werden. 26 Oftmals wird die reine Anwesenheit oder das Hinzutreten der Vollzugspolizei ausreichen, um den Störer zu veranlassen, den Ort zu verlassen, ohne dass konkrete Maßnahmen ergriffen werden müssen.

III. Aufenthaltsverbot

Das 2. Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen vom 21. 6. 1999 (27) führte zur Anfügung des Abs. 2 an § 21 als sog. Aufenthaltsverbot. (28)

1. Zweck des Verbotes

Die praktischen Erfahrungen mit dem Platzverweis zeigten, dass diese vorübergehende Maßnahme nicht immer zur effektiven Gefahrenabwehr beitrug, länger andauernde Platzverweise (in Form von Aufenthaltsverboten) jedoch wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht ausgesprochen werden durften.(29)

So hat das OVG Bremen bereits im Jahr 1998 entschieden (30), dass eine Platzverweisung und ein längerfristiges Aufenthaltsverbot qualitativ unterschiedliche polizeiliche Maßnahmen darstellen. »Sie beziehen sich auf nach Art und Ausmaß nicht vergleichbare Gefahrenlagen.

§ 21 Abs. 2 SPolG erhielt diese Fassung:

»Die Polizei kann einer Person für höchstens 3 Monate den Aufenthalt in einem Gemeindegebiet oder Gebietsteil untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Verbot tst zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes sowie die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die betroffene Person bleiben unberührt.»

Sinn und Zweck dieser Maßnahme soll es sein, bestimmte »Szenen« aufzulösen, etwa Schwerpunkte des Drogenhandels in Bahnhofsvierteln oder Innenstädten bzw. Treffpunkte von Wohnungslosen. (31) Zumindest ein längerfristiges Aufenthaltsverbot berührt den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG  (32) oder zumindest Art. 2 Abs. 1 GG, allgemeine Handlungsfreiheit. (33) Trotzdem ist die Eignung des Aufenthaltsverbotes als Maßnahme der Gefahrenabwehr umstritten, da sie eine Verlagerung der potenziellen Gefahrenquellen in sich birgt. »Wer am Bahnhof nicht mehr mit Drogen handeln darf, tut dies eben in einem Vorort.« 34

2. Zuständigkeit

Zur formellen Rechtmäßigkeit: Typischerweise werden diese nicht kurzfristigen Maßnahmen nicht von der Vollzugspolizei (im Gegensatz zum i. d. R. eilbedürftigen Platzverweis, siehe oben unter II.), sondern von der allgemeinen Polizeibehörde, konkret der Ortspolizeibehörde (§ 64 Abs. 1 Satz 4 SPolG) ausgesprochen. (35) Dies geschieht in der Praxis oft im Anschluss an einen von der Vollzugspolizei vorher ausgesprochenen Platzverweis nach § 21 Abs. 1 SPolG.

Hierbei sind die allgemeinen Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten. 36

3. Tatbestand

 Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine Prognose ergibt, dass die Begehung einer Straftat in dem betroffenen örtlichen Bereich hinreichend wahrscheinlich ist. 37 So hat das OVG Lüneburg 38 die Voraussetzungen des Tatbestandes bei einem Störer bejaht, der von außerhalb kommend dreimal innerhalb kurzer Zeit bei der »Kontaktsuche zu Konsumenten von Betäubungsmitteln« angetroffen wurde.

4. Rechtsfolge und Störer

Es wird grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zum Platzverweis hingewiesen. Wegen der Dauer eines Aufenthaltsverbotes (in Gegensatz zum kurzfristigen Platzverweis) sind aber insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen. Hierbei sind die Dauer des Aufenthaltsverbots und der räumliche Umfang bedeutsam. 39 So hat das OVG Lüneburg im vorgenannten Fall der Kontaktsuche zu Konsumenten von Betäubungsmitteln eine »Platzverweisung« von 6 Monaten für das gesamte Stadtgebiet nicht beanstandet. Das OVG Bremen (40) betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Verfassungsrang besitze.

Satz 3 ermöglicht es dem Adressaten (regelmäßig dem Handlungsstörer, § 4 SPo1G), sein Grundrecht aus Art. 8 GG wahrzunehmen und den Verbotsbereich zu betreten, um z. B. einen Arzt aufzusuchen oder an einer Wahl teilzunehmen. (41)

Zu den Aufenthaltsverboten in Form von Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 VwVfG) wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Platzverweis hingewiesen (siehe oben).

IV. Wohnungsverweisung

Das 3. Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen vom 4. 5. 2OO4  (42) führte zur Einfügung der sog. »Wohnungsverweisung« als § 21 Abs. 3 des Gesetzes.

1. Rechtsgrundlage geschaffen

§ 21 Abs. 3 SPolG hat folgenden Wortlaut:

»Die Polizei kann eine Person für bis zu 7 Tage aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen, wenn dies zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist.» 43

Derartige Maßnahmen mussten bisher in Sachsen wegen fehlender sonderrechtlicher Regelung (§ 3 Abs. 1 2. Halbsatz SPolG) auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 SPolG gestützt werden. 44

Wegen des erheblichen Eingriffs einer derartigen Maßnahme in grundrechtlich geschützte Bereiche (Art. 2, 6,11, 13, siehe unten) war zweifelhaft, ob im Falle der sog. »häuslichen Gewalt« eine polizeiliche Maßnahme überhaupt auf Grundlage der Generalklausel erlassen werden konnte. (45)

Diese grundsätzliche Unklarheit wegen fehlender Rechtsgrundlage ist in Sachsen nunmehr beseitigt. Trotzdem ist zu beachten, dass es sich bei der Wohnungsverweisung »fraglos um einen schwer wiegenden, jedoch ihrer Natur nach überwiegend um eine vorübergehende Belastung (Anm.: des Täters bzw. Störers) handelt.« 46 Die praktische Bedeutung der Regelung zeigt sich darin, dass z. B. in Nordrhein-Westfalen im 1. Quartal 2002 ca. 1000 Hausverbote ausgesprochen wurden. 47

2. Das Gewaltschutzgesetz

Das »Gewaltschutzgesetz« (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen) 48 ist zivilrechtlicher Natur. Dabei ist das Gericht befugt, dem »Gewaltopfer« vorläufig die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen (bei auf Dauer angelegtem gemeinsamen Haushalt, § 2 GewSchG). Diese befristete Wohnungsüberlassung zugunsten des »Gewaltopfers« kann erfolgen bei Gewalthandlungen, Bedrohungen und anderen Belästigungen.

Diese zivilrechtliche Lösung bedeutet bis zur Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung eine ungewisse Situation für die bedrohte Person. Die zeitliche Lücke bis zur gerichtlichen Entscheidung kann nunmehr das Polizeirecht ausfüllen, konkret in Sachsen jetzt § 21 Abs. 3 SPolG. 49 Anschließend verdrängt das Zivilrecht das Polizeirecht entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip unter Beachtung von § 2 Abs. 2 SPolG. (50) Es handelt sich um eine Eilmaßnahme der Polizei zur vorläufigen Sicherung einer zivilrechtlichen Rechtsposition. Die Zeit bis zur Entscheidung des Familiengerichts soll durch die Wohnungsverweisung »überbrückt« werden.(51)

Zur dieser nunmehr ausdrücklich festgelegten polizeirechtlichen Befugnis (Präventivmaßnahme zur akuten Gefahrenabwehr) hat das BVerfG (52) im Jahr 2002 ausgeführt:

§ 34 a NWPolG (Anm.: der in Nordrhein-Westfalen die Wohnungsverweisung regelt) ermöglicht der Behörde (Anm.: damit ist in Sachsen die Polizei insgesamt gemeint, § 59 SPoIG, praktisch gesehen der Polizeivollzugsdienst) eine erste kurzfristige Krisenintervention mit dem Ziel, akute Auseinandersetzungen mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu entschärfen, den Beteiligten Wege aus der Krise zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, in größerer Ruhe und ohne das Risiko von Gewalttätigkeiten Entscheidungen über ihre künftige Lebensführung sowie ggf. die Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes nach Maßgabe des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) zu treffen ... Mit dieser gesetzlichen Regelung hat es der Gesetzgeber unternommen, in Fällen häuslicher Gewalt seinen Schutzauftrag aus Art. 2 und Art. 6 GG zu erfüllen. (53)

3. Zuständigkeit

Zur formellen Rechtmäßigkeit der Wohnungsverweisung kann auf die Ausführungen zum Platzverweis verwiesen werden (siehe oben). Wie dort wird auch hier in der Praxis vorrangig der Polizeivollzugsdienst tätig werden. (54) Eine Verfügung der Polizeibehörde (also nicht des Polizeivollzugsdienstes) könnte nur bei einer länger dauernden Wohnungsverweisung infrage kommen, insbesondere müsste sie auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehen sein . (55) Dieses im konkreten Fall ausgesprochene Verbot für 3 Wochen hat das VG Stuttgart nicht mitgetragen. Wegen der in Sachsen festgelegten Höchstdauer der Wohnungsverweisung von 7 Tagen ist eine Betätigung der Polizeibehörde praktisch ausgeschlossen.

4. Der Tatbestand (56)

a) Der Tatbestand liegt vor bei »Erforderlichkeit der Wohnungsverweisung zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung.« (57)

b) Typisch sind folgende Sachlagen, die Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren:

Beispiel a):

Anlass für einen Einsatz der Vollzugspolizei im Rahmen der sog. häuslichen Gewalt war der Hilferuf von Nachbarn, die der Polizei mitteilten, dass es in der benachbarten Wohnung zu einer Schlägerei gekommen sei. Nach den Angaben der Beteiligten habe der A. erhebliche Mengen Alkohol (etwa 10 Flaschen Bier) konsumiert. Dann sei es zu einem heftigen Streit gekommen, in dessen Verlauf der A. der Tochter mit der flachen Hand derart ins Gesicht geschlagen habe, dass diese eine sichtbare Schwellung der rechten Gesichtshälfte davongetragen habe. Die F. selbst sei von dem A. mehrfach mit der Faust derart auf die rechte Gesichtshälfte geschlagen worden, dass dies zu einer Schwellung der Wange, einem Hämatom am rechten Auge sowie einer blutenden Unterlippe geführt habe. Dann habe er sie auf den Boden gestoßen, ihr ein Büschel Haare ausgerissen und ihr mit dem beschuhten Fuß mehrfach in den Rücken und in die rechte Seite getreten. Nach den Angaben der F. sei es in der Vergangenheit mehrfach zu Gewalttätigkeiten dieser Art gekommen. Der A. neige insbesondere nach Alkoholgenuss zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Familie. Die F. und der A räumen diesen Sachverhalt im Wesentlichen als unstreitig ein. Ledigleich die Verletzung der Tochter sei auf ein Versehen zurückzuführen. A führte weiter sinngemäß aus, er habe jetzt kein Alkoholproblem mehr, es habe sich vielmehr um einen einmaligen »Ausrutscher» gehandelt.

Das VG Aachen (58)  hatte keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Wohnungsverweisung einschließlich Rückkehrverbot für 10 Tage.

Beispiel b):

Einer Eilentscheidung des VG Berlin vom 17.6.2003 (59) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller hatte am 15.6.2003 unter Alkoholeinfluss einen Streit mit seiner Ehefrau begonnen und sie mit 2 Messern bedroht. Er habe zudem den Versuch seiner Ehefrau, aus diesem Anlass die Polizei zu rufen, verhindert, indem er sie brutal am Arm gegriffen und zu Boden geworfen habe. Der Antragsteller habe seine Frau bereits in der Vergangenheit wiederholt misshandelt.

Das Gericht bejahte die Rechtmäßigkeit des auf   Tage befristen Betretungsverbots für die gemeinsame eheliche Wohnung gegenüber dem Ehemann.

Beispiel c):

Im Jahr 2003 musste sich das VG Lüneburg (60)  mit folgendem Sachverhalt befassen: Es gab handgreifliche Streitigkeiten zwischen den Partnern mit dem Austausch massiver Handgreiflichkeiten. Die Wohnung mit den vorherigen wiederholten Streitigkeiten war amtsbekannt.. A hatte die F. ins Gesicht geschlagen (die Polizei hatte geschwollene Augen festgestellt) und durch die Wohnung geschleudert auch A hatte eine blutunterlaufene Stelle sowie Kratzund Bisswunden. Mieter D gab an, dass es bereits in der letzten Woche ähnliche Vorfälle gegeben habe.

Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit gab es ernsthafte Anzeichen für eine Gefahr erneuter Gewalt in allernächster Zeit. Obwohl auch A verletzt wurde, entspricht es der Verhältnismäßigkeit, denjenigen Partner aus der Wohnung zu verweisen, der den größeren Anteil am Streit trägt. »Hierüber entscheidet der Einsatzbeamte vor Ort nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, dabei kommt es allein auf die Verhältnisse an, die sich in dem Zeitpunkt darboten, in dem der Platzverweis (Anm.: gemeint ist die Wohnungsverweisung) ausgesprochen wird.«

c) Bei der anzustellenden polizeilichen Gefahrenprognose ist zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, in besonderem Maße auf die Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen. Dabei lässt sich nicht immer Gewissheit über den Wahrheitsgehalt der erhobenen Vorwürfe gewinnen.(61)  Es muss jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dahin gehend bestehen, dass es bei einer Rückkehr des »Gewalttäters« in die gemeinsame Wohnung vor Ablauf des ausgesprochenen Betretungsverbots zu weiteren Gewalttätigkeiten und damit zu weiteren Verletzungen hochrangiger Rechtsgüter des Opfers kommt. 62 Indizwirkung haben auch in der Vergangenheit liegende Vorfälle .63

Häusliche Gewalt hat meist eine lange Vorgeschichte, i. d. R. handelt es sich bei dem Vorfall, der zum polizeilichen Einschreiten führte, um die »Zuspitzung« einer längeren Entwicklung mit wiederkehrenden Gewalttätigkeiten, bei der jederzeit mit neuen gewalttätigen Übergriffen zu rechnen ist. 64

Die Situation vor Ort ist für die vor einer Entscheidung über eine Wohnungsverweisung stehenden Polizeivollzugsbeamten nicht einfach. Vor Ort sind die Beamten oft mit einer emotional aufgeladenen Situation konfrontiert und müssen schnell entscheiden.(65)

So hat das VG Stuttgart im Jahr 2001 (66) die Gefahrenprognose der Polizei wegen einer ausgesprochenen Wohnungsverweisung beanstandet.

Es lag lediglich ein Vorfall vor, der bereits 5 Monate zurücklag: »Um es nicht bei Mutmaßungen zulassen, hätte die Behörde ihrer Prognose insoweit eine breitere Prognosebasis (Fakten, Daten, Erfahrungssätze usw.) zugrunde legen müssen.« Das Gericht verneinte deshalb das Vorliegen einer konkreten Gefahr.

5. Rechtsfolge

»Bis zu 7 Tagen kann eine Person aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verwiesen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagt werden.«

Die Polizei hat demnach Ermessen (Entschließungs- und Handlungsermessen entsprechend der analog oder hilfsweise anzuwendenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 bis 4 SPolG, da § 21 SPolG zur Ermessensausübung keine Hinweise gibt 67) insbesondere im Zusammenhang mit der Dauer der Wohnungsverweisung.(68) Bei schwer wiegenden Straftaten ist eine Ermessensreduzierung auf null vertretbar. 69

Insbesondere hat eine Abwägung mit Grundrechten des Adressaten der Wohnungsverweisung, also des Störers, zu erfolgen. In Betracht kommen durch diese Maßnahme Eingriffe in die Art. 13 Abs. 1, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG.(70)

Grundsätzlich wird der Schutz des Opfers Vorrang haben auch im Hinblick auf die nur kurzfristige Dauer der polizeilichen Maßnahme gegen den Störer.(71)

Dass es sich insgesamt in Anbetracht der familiären und persönlichen Situation der betroffenen Personen um eine nicht einfache (und oft eilbedürftige) Entscheidung handelt, ist bereits oben im Rahmen der Erörterung des Tatbestandes angesprochen worden.

6. Adressat der Maßnahme

Dies ist regelmäßig der Handlungsstörer nach § 4 SPo1G. 72 Eine Inanspruchnahme des Opfers als sog. Nichtstörer nach § 7 SPo1G, also die Wohnungsverweisung zulasten des Opfers, ist von Ausnahmefällen abgesehen (z. B. schwerkranker und gehbehinderter Störer) rechtswidrig. 73

Anmerkung:

Bei allen 3 angesprochenen Fällen nach § 21 SPolG (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung) ist die Prüfungsreihenfolge (ausgehend von einer klausurmäßigen Prüfung eines Sachverhalts) zu beachten 74:

a) Ermittlung der Rechtsgrundlage, § 21 SPolG (Gesetzesvorbehalt in der Eingriffsverwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG)

b) formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Form und Verfahren, siehe § 46 VwVfG)

c) materielle Rechtmäßigkeit:

aa) Prüfung des speziellen Tatbestandes

bb) Prüfung der sich anschließenden Rechtsfolge »kann« entsprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 bis 4 SPolG, insbesondere Verhältnismäßigkeit

cc) Störerfrage (§§ 4, 5 und 7 SPolG).

Dabei ist es vertretbar, die Störerfrage vor der Rechtsfolge zu prüfen, vorab ist aber immer der Tatbestand zu ermitteln. Ohne Tatbestand keine Rechtsfolge, ohne Tatbestand kein Störer!

c) Evtl. sich anschließende Vollstreckungsmaßnahmen, siehe nachfolgend (einschließlich der Prüfung der Frage der Zuständigkeit für die konkrete Vollstreckungsmaßnahme).

Dieser hier dargestellte Prüfungsaufbau wird vorbildlich in der bereits mehrfach genannten Entscheidung des VG Leipzig zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines von der Polizeibehörde verfügten Aufenthaltsverbot praktiziert. (75)

 

V. Prozessuale und vollstreckungsrechtliche Fragen

1. Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach § 21 SPoIG 76

a) Maßnahme des Polizeivollzugsdienstes

Geht man davon aus, dass der Polizeivollzugsdienst gehandelt hat, insbesondere wegen Gefahr im Verzug bzw. weil sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint (§ 60 Abs. 2 SPo1G), so ist dagegen Rechtsschutz im Eilverfahren praktisch unmöglich. Denn es handelt sich z. B. darum, dass die Vollzugspolizei mündlich einen Platzverweis oder eine Wohnungsverweisung an Ort und Stelle ausspricht (37 Abs. 2 VwVfG) 77 und diesen möglicherweise auch sofort vollstreckt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO), da ein sog. Vollstreckungstitel vorliegt. Damit entfällt auch die aufschiebende Wirkung eines evtl. Widerspruchs des Adressaten der polizeilichen Maßnahme gegen die vom Polizeivollzugsbeamten festgelegte Maßnahme. (78)

Dann kann der Adressat dieser Maßnahme nur noch nachträglich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme überprüfen lassen in Form einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage. (79). Es wird regelmäßig nicht möglich sein, die Aufhebung der Verfügungen innerhalb dieser Frist (Anm.: z. B. der festgelegten Dauer der Wohnungsverweisung) durch Einlegung von Widerspruch und ggf. Erhebung einer Anfechtungsklage zu erreichen. Vielmehr wird der Betroffene zumeist darauf beschränkt bleiben, die Rechtmäßigkeit der infolge Zeitablaufs erledigten Maßnahme durch Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) überprüfen zu lassen. (80)

b) Maßnahme der Polizeibehörde

Handelt es sich darum, dass die Polizeibehörde z. B. ein Aufenthaltsverbot (in Schriftform) anordnet (81) , so kann der Adressat

aa) ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durchführen bzw. einen Eilantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Ausgangs-oder der Widerspruchsbehörde stellen. Denn regelmäßig und auch sinnvoll im Zusammenhang mit der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr wird hier die Behörde zusätzlich zur Maßnahme mit entsprechender Begründung (~ 80 Abs. 3 VwGO) die Anordnung der sofortigen Vollziehung treffen.(82) Ein eventueller Widerspruch hat dann keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und die Behörde besitzt einen sog. Vollstreckungstitel (§ 2 SächsVwVG), da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen;

bb) Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt einlegen (nochmals der Hinweis, dass dieser wegen der hier grundsätzlich vorgenommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat) und in diesem sog. Hauptsacheverfahren nach eventuell erfolglosem Widerspruchsverfahren seine Rechte mittels Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht geltend machen.(83) Aus praktischer Sicht kann man feststellen, dass es zu derartigen gerichtlichen Verfahren (im Anschluss an ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) nur selten kommen wird.(84)

2. Vollstreckungsrechtliche Probleme (85)

a) Maßnahmen der Polizeibehörde

Bei Maßnahmen der Polizeibehörde (i. d. R. die Ortspolizeibehörde gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4 SPolG) mit schriftlichem Verwaltungsakt (sog. Grund-Verwaltungsakt, also der Verwaltungsakt, der einer evtl. Vollstreckungsmaßnahme vorausgehen muss) und Anordnung der sofortigen Vollziehung (damit liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 SächsVwVG vor) wird regelmäßig ein Zwangsgeld angedroht. (86) Es handelt sich dann um eine sog. unselbstständige Androhung i.V. m. dem der Androhung vorausgegangenen sog. Grund-Verwaltungsakt, z. B. Aufenthaltsverbot, nach § 20 Abs. 2 VwVG.(87)

Anschließend kann es dann auch noch zu den weiteren Stufen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens kommen, nämlich Festsetzung des vorher angedrohten Zwangsgeldes (88) (2. Stufe, § 22 Abs. 2 SächsVwVG, durch schriftlichen Festsetzungsbescheid) und eventuell abschließende Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes.(89) Dabei kann es auch zu wiederholten Androhungen mit sich daran anschließenden Festsetzungen kommen.

Sachlich zuständig für diese Vollstreckungsmaßnahmen ist die sog. Vollstreckungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VwVG. Es handelt sich hier um die Vollstreckung »sonstiger Verwaltungsakte« nach den §§ 19 ff. SächsVwVG im Gegensatz zur Vollstreckung von Leistungsbescheiden nach den §§ 12 ff. SächsVwVG bei Geldforderungen. Zuständig ist also die Behörde, die den der Vollstreckung vorausgegangenen Verwaltungsakt (hier z. B. Aufenthaltsverbot) erlassen hat, also die Ortspolizeibehörde nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SPo1G (siehe oben).

b) Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes

Bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes nach § 21 SPolG (in der Praxis die häufigsten Fälle) kommt es oft entscheidend darauf an, dass die Vollzugspolizei notfalls auch zwangsweise den vorher dem Störer bekannt gegebenen Verwaltungsakt (§§ 41,43 VwVfG) gegen dessen Willen durchsetzen kann.

Wie bereits dargelegt, hat sich die Vollzugspolizei durch die mündliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Platzverweis oder Wohnungsverweisung (90) einen Vollstreckungstitel nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO verschafft. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 SächsVwVG) liegen damit zugunsten des handelnden Vollzugspolizisten vor. Es besteht die Möglichkeit der Anwendung von Vollstreckungsmitteln, beginnend mit der Androhung, § 20 VwVG.

Entfernt sich der Störer trotz der Aufforderung (Verwaltungsakt) nicht, so wird die Vollzugspolizei praktischerweise bereits bei der Bekanntgabe dieses Grund-Verwaltungsaktes (z. B. Platzverweis) gleichzeitig das entsprechende Zwangsmittel mit androhen, § 20 Abs. 2 VwVG. (91)

Grundsätzlich hat dann die sog. Vollstreckungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SächsVwVG (hier: der den Grund-Verwaltungsakt aussprechende Vollzugspolizist) bei der Androhung des Vollstreckungsmittels die Wahl zwischen den Zwangsmitteln des Zwangsgeldes, der Ersatzvornahme und des sog. unmittelbaren Zwangs (§§ 19 SächsVwVG).

Wegen der Eilbedürftigkeit (Gefahrenabwehr!) des GrundVerwaltungsaktes (z. B. Platzverweis oder Wohnungsverweisung) wird es i. d. R. untunlich sein, mit Zwangsgeld oder Ersatzvornahme bei der Androhung vorzugehen. (92)

In der Praxis wird deshalb grundsätzlich in Verbindung mit der polizeilichen Maßnahme das Zwangsmittel des »unmittelbaren Zwangs« angedroht.

Kommt der Störer der Aufforderung des Polizeivollzugsbeamten trotz der Androhung (die hier wegen der Eilbedürftigkeit auch mündlich ausgesprochen werden kann, § 21 SächsVwVG) nicht nach, kann »unmittelbarer Zwang« angewendet werden. (93) Diese Anwendung des unmittelbaren Zwangs (als zweite und letzte Stufe der Vollstreckung, eine Festsetzung wie beim Zwangsgeld gibt es beim unmittelbaren Zwang nicht) ist der Vollzugspolizei vorbehalten (§ 30 Abs. 2 SPolG). (94)

3. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen (95)

Auch hier bestehen wegen § 40 Abs. 1 VwGO grundsätzlich Rechtsschutzmöglichkeiten, indem sich der Adressat nur gegen eine sich dem Grundverwaltungsakt nachfolgende Vollstreckungsmaßnahme wendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den in Anmerkung 95 angeführten Aufsatz des Verfassers hingewiesen

 

Sog. »Einzelmaßnahmen« nach dem SPoIG (Teil 1, Das Recht der Polizei; Abschnitt 2, Befugnisse der Polizei; Unterabschnitt 3 mit den »Einzelmaßnahmen« nach den §§ 18—29).

2  VG Schleswig, NVwZ 2000, 464.

3  Siehe Art. 73 — 75 GG, z. B. Versammlungsrecht (Art. 74 Abs. 1 Satz 3) oder Gewerberecht (GewO, GastG, Art. 74 Abs. 1 Satz 11) als besonderes Polizeirecht des Bundes.

4 Walter, NJ 2004, 272 (Anmerkung zu OLG Jena, NJ 2004, 271); Mussmann, Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Auflage 1994, S. 83 und S. 135.

VG Leipzig, NVwZ  2001, 1317 [1318].

6    VG Leipzig, aaO (Anm. 5); Robrecht, Neuregelung des Aufenthaltsverbotes im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, SächsVBl. 1999, 232 [234]; Petersen-Thrö, Die Wohnungsverweisung nach § 21 Abs. 3 SPoIG, SächsVBl. 2004, 173 [1761. Zu beachten ist aber, dass von der Zuständigkeitsregelung des § 60 Abs. 3 SPoIG nur die Einzelmaßnahmen nach den §§ 18—27 umfasst werden, nicht die §§ 28 und 29 SPolG!

7  Zum Aufbau insbesondere auch der Polizeiverwaltung siehe den Aufsatz des Verfassers »Zum Aufbau der Verwaltung im Freistaat Sachsen», apf 2001, Landesbeilage Sachsen S. 81ff.

8  GVBI. S.291 ff.

9  Gusy, Polizeirecht, 4. Auflage 2000, S. 254; Belz, Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, 3. Auflage 1999, Anm. 2 zu § 21. Die »bekanntesten» Platzverweise liegen dem Urteil des BVerwG vom 9. 2. 1967 (BVerwGE 26, 161 ff., sog. »Schwabinger Krawalle») und dem Urteil des VGH München vom 16. 5. 1988 (NVwZ 1988, 1055 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 22. 9. 1988, 1 B 108/88) zugrunde. Dort ging es aber entscheidend um die Frage des sich dem Platzverweis nachfolgenden unmittelbaren Zwangs, weil die Adressaten dem Platzverweis nicht nachkamen. Siehe dazu die Ausführungen des Verfassers in den Aufsätzen »Rechtsgrundlagen des Versammlungsrechts« (SächsVBl. 2002, 25 [30], Anm. 35), »Verwaltungsrechtliche Realakte« (apf 2003, 56), und Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht, VR 2004, 181 ff. [1891. Zum Einsatz des »unmittelbaren Zwangs» siehe V. Vollstreckungsrechtliche Fragen.

10   Deger, Handlungsformen der Polizei gegen störende Ansammlungen, VBlBW 2004, 96 [97].

11 VG Sigmaringen, NVwZ-RR 1995, 327 (Der Platzverweis vom 6.6. 1994 stützte sich damals auf die Generalklausel, weil eine landesrechtliche Sonderregelung in Baden-Württemberg damals fehlte und auch heute noch fehlt; VGH Mannheim, DÖV 2003, 127 [1281.

12 Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Auflage 1996, S. 332; zur Abgrenzung gegenüber einem sog. Realakt siehe den Aufsatz des Verfassers »Verwaltungsrechtliche Realakte» in apf 2003,27ff. [54].

13   VGH Mannheim, NVwZ-RR 97, 225; DÖV 2003, 127; VG Stuttgart, NVwZ-RR 1998, 103; dazu mit Hinweisen auf die Rspr. Deger, VBIBW 2004, 96 [97ff.].

14 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2000, S. 195; «personenbezogene Allgemeinverfügung«, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003. Anm. 103 zu § 35.

15 Kopp/Ramsauer, aaO (Anm. 14), Anm. 102 zu § 35.

16   VGH Mannheim, DOV 2003, 127: Das wäre z.B. eine Polizeiverordnung (in Sachsen siehe § 9 SPoIG).

17   Maurer, aaO (Anm. 14), S. 195.

18   Aus der Rspr.: VGH Mannheim, NVwZ 1985, 202; 1987, 237 ]238]; BVerfG NVwZ 1999, 290 ]292]; Beispiel auch bei Maurer, aaO (Anm. 14), S. 195.

19 Das VG Neustadt (NVwZ-.RR 2003, 277 12781) spricht von einer »vergleichsweise geringen Grundrechtsbeeinträchtigung»; Belz, aaO (Anm. 9), Anm. 2 zu § 21; Lisken/Denninger, aaO (Anm. 12), S.332; VG Frankfürt, NVwZ-RR 2002, 375 , 376

20   Lisken/Denninger, aaO (Anm. 12), S. 332 (gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern).

21 Siehe z. B. BVerfG NVwZ 1999, 290; VG Oldenburg, 2 B 2628/04, Beschl. v. 29. 6. 2004; zu einem formell rechtswidrigen Platzverweis siehe VG Sigmaringen, NVwZ-RR 1995, 327 (unzuständige Behörde).

22 VG Schleswig, NVwZ 2000, 464; Robrecht, aaO (Anm. 6), S. 232; »kurzfristiger Charakter», Lisken/Denninger, aaO (Anm. 12), 5. 332;

23 OVG Lüneburg, NVwZ 2000. 434; VGH Mannheim, NVwZ-RR 98, 428; VG Göttingen, NVwZ-RR 99, 169; offen gelassen vom VG Frankfürt, NVwZ 98, 770, 771.

24 Aus der Rechtsprechung zum Platzverweis wegen des Tatbestandes: Verstoß eines Asylbewerbers gegen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (VGH Mannheim, NVwZ-RR 98, 428); Verhinderung der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, Verdacht des Drogenhandels (VG Göttingen, NVwZ-RR 99, 169); aber Verneinung des Tatbestandes wg. fehlender konkreter Gefahr durch das VG Frankfurt, NVwZ1998, 770 ]771].

25   VG Schleswig, NVwZ 2000, 464; VG Sigmaringen, NVwZ-RR 1995, 327, 328.

26 Siehe dazu den Aufsatz des Verfassers »Rechtsgrundlagen des Versammlungsrechts» in: SächsVBl. 2002,25 132] wegen § 15 Abs. 2 VersG mit der gleichen Problematik des Rückgriffs auf die Grundsätze von 3 Abs. 2 bis 4 im Ermessensbereich (Rechtsfolge); zu den konkreten Ermessenserwägungen im Falle eines Platzverweises siehe VGH Mannheim, NVwZ-RR 1998, 428.

27 GVBl. S. 330 ff.; Bekanntmachung der Neufassung im GVBI. S. 466 f.

28 Siehe dazu Robrecht in: SächsVBl. 1999, 232 ff.

29 Gesetzentwurf der Staatsregierung, Ds. 2/7794,5. 18: »Schaffung einer sicheren Rechtsgrundlage für längerfristige Aufenthaltverbote»; Robrecht, aaO (Anm. 12), S. 232; grundsätzlich zur Problematik der Anwendung der Generalklausel bei Aufenthaltsverboten siehe Micker, Die Anwendung ordnungsrechtlicher Generalklauseln auf Aufenthaltsverbote zur Bekämpfung von Drogenszenen, VR 2003, 89 ff.

30   99,315; ebenso Gusy, aaO (Anm. 9), S .254.

31 Gusy, aaO (Anm. 9), 5. 254; Lisken/Denninger, aaO (Anm. 12), S. 332; Robrecht, aaO (Anm. 6), S. 233

32 OVG Bremen, NVWZ 1999, 315; Gusy, aaO (Anm. 9), S.254; Robrecht, aaO (Anm. 6), S. 234; Hecker, Neue Rechtsprechung zu Aufenthaltsverboten im Polizei- und Ordnungsrecht, NVwZ 2003, 1334.

33   VGH Mannheim, DÖV 2003, 127 [128].

34   Gusy aaO (Anm. 9), 5. 254, mit umfangreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur.

35 VGH Mannheim, DÖV 2993, 127 [128]; nach § 60 Abs. 3 SPolG besteht jedoch eine parallele Zuständigkeit sowohl des Polizeivollzugsdienstes als auch der Polizeibehörde (VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317 [1318].

36   Siehe konkret bei einem von der Polizeibehörde ausgesprochenen Aufenthaltsverbot die kurzen Ausführungen des VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317 [1318], rechte Spalte.

37   VG Göttingen, NVwZ-RR 1998, 169; VG Leipzig, NVwZ 2002, 1317 [1318].

38   NVwZ 2000, 454.

39   VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317; VG Göttingen, NVwZ-RR 1998, 169 [170]; VGH München, NVwZ 2000,455 [456]; Hecker, NVwZ 2003, 1134 [1136].

40   NVwZ 1999, 315 [317].

41 BeIz, aaO (Anm. 9), Anm. 12 zu § 21; VG Leipzig, NVwZ 2002, 1317.

42   GVBl. S. 147.

43   In Niedersachsen ist die Höchstdauer des Betretungsverbotes auf 14 Tage festgelegt, § 17 Abs. 2 Satz 2 NdsSOG; in Nordrhein-Westfalen beträgt die Höchstdauer 10 Tage, § 34 a Abs. 5 NWPolG (BVerfG NJW 2002, 2225; VG Aachen, NJW 2004, 1888). Das VG Stuttgart (VBlBW 2002, 44) betrachtete die Dauer einer Wohnungsverweisung von 3 Wochen als nicht mehr von der polizeilichen Generalklausel gedeckt. Grundsätzlich zu dieser sog. «Wohnungsverweisung« siehe Hermann, Die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes in das Landespolizeirecht, NJW 2002, 3062 ff., und Collin, Das polizeiliche Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt — Anwendungsprobleme einer neuen Standardermächtigung, DVBI. 2003, 1499

44   Zur Rechtslage in Sachsen vor Einführung des § 21 Abs. 3 SPOIG siehe Petersen-Thrö, SächsVBl. 2004, 173 ff. So z. B. nach wie vor in Baden-Württemberg; siehe dazu die Klausur von Traulsen, Platzverweis gegen den gewalttätigen Ehemann in: JuS 2004, 414ff.

45 VG Stuttgart, VBlBW 2002, 43; Collin, Das polizeiliche Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt — Anwendungsprobleme einer neuen Standardermächtigung, DVBl. 2003, 1499 ff.; Traulsen, (Anm. 44), S. 416 ff.; Schiesky/Schwind, «Der unerträgliche Ehemann«, JA 2004, 217 [220].

46   BVerfG NJW 2002, 2225 [2226]; OVG Münster, NJW 2002, 2195.

47   Collin, aaO (Anm. 45), S. 1500.

48   Vom 11. 12. 2001, BGBI. I S. 3513; siehe dazu OLG Schleswig, N)W-RR 2004, 156.

49 Siehe dazu grundsätzlich die Klausur von Traulsen, »Platzverweis gegen den gewalttätigen Ehemann« ‚ aaO (Anm. 44), S.417; Coll in, aaO (Anm. 45); Hermann, NJW 2002, 3062 ]3064].

50   Schutz privater Rechte nach § 2 Abs. 2 SPoIG; siehe Traulsen, aaO (Anm. 44), S.417 unter Hinweis auf die gleich lautende gesetzliche Regelung im Polizeigesetz Baden-Württemberg.

51   VG Lüneburg, 3 B 47/03.

52   NJW 2002, 2225; ähnlich VG Lüneburg, 3 B 47/03; Traulsen, aaO (Anm. 50), S.415.

53   Siehe dazu in Sachsen § 1 SPolG ! Ebenso VG Aachen, N JW 2004, 1888, 1889] und OVG Münster, N]W 2002, 2195: Die Bestimmung (gemeint ist § 34 a Abs. 1 NWPolG) dient dem Schutz der Grundrechte des Opfers auf Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG.

54   VG Lüneburg, 3 B 47/03; VG Aachen, NJW 2004, 1888; OVG Münster, NJW 2002, 2195; VG Oldenburg, 2 B 15 18/03 und 2 B 2628/04.

55   VG Stuttgart, VBIBW 2002, 43.

56   Insgesamt zu dieser neuen Regelung in Sachsen siehe Petersen-Tröh, aaO (Anm. 6); der Tatbestand entspricht den Regelungen der anderen Bundesländer.

57 «Traditionelle Schutzguttrias von Leib, Leben und Freiheit, also die Gefahr einer nicht nur leichten Körperverletzung, nicht aber jede körperliche Auseinandersetzung»; Collin, aaO (Anm. 45), S. 1501; dabei geht es nicht immer um Streitigkeiten zwischen Eheleuten, sondern auch um die sog. «häusliche Gewalt» in eheähnlichen Lebensgemeinschaften (BVerfG NJW 2002, 2225).

58 VG Aachen, NJW 2004, 1888 ] 18891; ähnlich OVG Münster, NJW 2002, 2195: Körperliche Misshandlung und massive Bedrohung einer Frau durch ihren Lebensgefährten.

59   VG 1 A 175.03.

60   3 B 47/03, Beschl. v. 13. 6. 2003.

61   OVG Münster, NJW 2002, 2195 [2196].

62   VG Stuttgart, VBlBW 2002, 43; VG Lüneburg, 3 B 47/03, Beschl. v. 13. 6.2003.

63 Collin, aaO (Anm. 45), S. 1502; siehe auch die beispielhaft angeführte Ehentscheidung des VG Berlin vom 17.6. 2003 und des VG Lüneburg vom 13.6.2003.

64   VG Lüneburg, 3 B 47/03, Beschl. v. 13. 6. 2003.

65 Siehe die bereits mehrfach genannte Entscheidung des VG Lüneburg: wechselseitige Körperverletzungen der Partner.

66   VG Stuttgart, VBlBW 2002, 43 [44].

67   Siehe dazu die Ausführungen zum Platzverweis; ebenso im Falle der Wohnungsverweisung; Petersen-Thrö, aaO (Anm. 6), 5. 180.

68   Wie bereits dargelegt, wird in Baden-Württemberg die Wohnungsverweisung mangels spezialgesetzlicher Regelung auf die Generalklausel gestützt. In diesem Zusammenhang hat das VG Stuttgart (VBlBW 2002, 43 [44]) eine Wohnungsverweisung für die Dauer von 3 Wochen als nicht mehr von der polizeilichen Generalklausel gedeckt bezeichnet.

69 Petersen-Thrö, aaO (Anm. 6), S. 179.

70 Zu diesen Erwägungen im Rahmen der Ermessensausübung siehe die ausführlichen Darlegungen in der Klausur von Traulsen, aaO (Anm. 44), S.418; ebenso Schliesky/Schwind, JA 2004,217 [223 ff.].

71 Das BVerfG (NJW 2002, 2225) betont, dass durch eine Wohnungsverweisung unter gleichzeitiger Anordnung eines Rückkehrverbots stets intensiv in Freiheitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird; OVG Münster, NJW 2002, 2195: Nachhaltiger Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundrechtssphäre der regelungsbetroffenen Person, also des «Gewalttäters«.

72 Siehe Petersen-Thrö, aaO (Anm. 6), S. 179; Schliesky/Schwind, aaO (Anm.70), S.222.

73 VG Lüneburg, 3 B 47/03: Dem herzkranken Gewalttäter ist ein kurzfristiger Aufenthalt außerhalb der Wohnung zuzumuten. Eine Bettruhe oder eine Behandlung, die nur in der Wohnung möglich wäre, hatte der Arzt nicht verordnet.

74 Zu diesem grundsätzlichen Prüfungsaufbau bei den sog. EingriffsVerwaltungsakten (den Adressaten belastende Verwaltungsakte, siehe § 28 Abs. 1 VwVfG) siehe die bereits angesprochenen Klausuren «Der unerträglich Ehemann«, JA 2004, 217 ff. und Platzverweis gegen den gewalttätigen Ehemann, JuS 2004, 414 ff. Außerdem z. B. folgende Klausuren des Verfassers: «Ende des Leipziger Messetreffs?«. apf 2004, 34 [35 ff.]; «Ein Fahrlehrer auf Abwegen«, VR 2003, 421 1425 ff1, und «Der erfolglose Makler«, VR 2002, 276 [279]. Ein allgemein gehaltenes Prüfüngsschema bei Eingriffsverwaltungsakten kann man nachlesen bei Schoch, Grundfälle zum Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 1995, 217; und Mussmann, aaO (Anm. 4), S. 339.

75 VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317, einschl. Vollstreckungsmaßnahmen; ebenso VG Göttingen, NVwZ-RR 1999, 169, allerdings ohne Vollstreckungsmaßnahmen

76 Es muss nicht weiter vertieft werden, dass es sich bei den besprochenen Sachverhalten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, § 40 Abs. 1 VwGO, über welche die Verwaltungsgerichte entscheiden.

77 VG Aachen, NJW 2004, 1888, VG Oldenburg; 2 B 15 18/03; VGH Mannheim, DOV 2003, 127 1128]: «kurzfristiger Platzverweis des Polizeivollzugsdienstes«.

78 VG Oldenburg, 2 B 2628/04; VG Aachen, NJW 2004, 1888.

79 BVerfG NJW 2002, 2225; VG Neustadt, NVwZ-RR 2003, 277; VG Schleswig, NVwZ 2000, 464; VG Frankfurt, NVwZ 1998, 770.

80 BVerfG NJW 2002, 2225; VG Neustadt, NVwZ-RR 2003,277 (vom VG als unzulässig abgewiesen wg. fehlendem Feststellungsinteresse).

81 VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317; VGH Mannheim, DOV 2003, 127 [128] gegenüber dem kurzfristigen Platzverweis des Polizeivollzugsdienstes «weitergehende, insbes. längerfristige Aufenthalts- und Betretungsverbote«, oder sogar eine Wohnungsverweisung (VG Stuttgart, VBlBW 2002, 43).

82   OVG Lüneburg, NVwZ 2000, 454; VGH München, NVwZ 2000, 434; VG Berlin, 1 A 175.03; VG Stuttgart, VBIBW 2002, 44; VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1998, 428; VG Sigmaringen, NVwZ-RR 1995, 327; VG Stuttgart, VBIBW 2002,43, im Falle einer Wohnungsverweisung!

83 Siehe die Ausführungen dazu im Beschluss des BVerfG vom 22. 2. 2002, NJW 2002, 2225, 2226].

84 Collin, aaO (Anm. 43), S. 1501.

85   Grundsätzlich dazu siehe den Aufsatz des Verfassers, «Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht« in VR 2004, 181 ff.

86   Siehe z. B. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1998, 428: Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1000 DM; VG Leipzig, NVwZ 2001, 1317 [1319]: Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000 DM; VGH München, NVwZ 2000, 454: Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000 DM; VG Stuttgart, VB1BW 2002, 43 [45]: Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1000 DM.

87   Zur Rechtslage bei dieser sog. unselbstständigen Androhung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren siehe den Aufsatz des Verfassers Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht, in: VR 2004, 181 [184].

88   Siehe dazu den Aufsatz des Verfassers, «Der Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes«, in: apf 1999, 109 ff.

89 Nach den Regelungen über die sog. Leistungsbescheide gemäß den §§ 12 ff. SächsVwVG; siehe dazu den bereits angesprochenen Aufsatz des Verfassers, aaO (Anm. 87), S. 189 ff.

90 Auf eine Anhörung kann wegen Gefahr im Verzug verzichtet werden, § 28 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Man kann aber auch in der mündlichen Polizeiverfügung, auf die der Adressat (Störer) in der Praxis immer eine Stellungnahme abgeben wird bzw. in dem Vorgespräch vor Erlass der polizeilichen Anordnung eine Anhörung sehen.

91 Diese sog. unselbstständige Androhung (i. V. m. dem Grundverwaltungsakt) ist hier rechtlich möglich, siehe oben «Vollstreckung durch die Polizeibehörde«.

92 Siehe z. B. VG Schleswig, NVwZ 2000, 464 [466]; Hermann, NJW 2002, 3062 [3065]; Petersen-Thrö, aaO (Anm. 6), S. 180.

93 Deger, VBlBW 2004, 96 [97]; Petersen-Thrö, aaO (Anm. 6); Hermann, NJW 2002, 3062 [3065].

94   Zum Zwangsmittel der «unmittelbaren Ausführung« siehe die Ausführungen des Verfassers in dem Aufsatz «Fälle zum Verwaltungsvollstreckungsrecht« in: VR 2004, 181 ff., mit umfangreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung.

95   Grundsätzlich zum Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen siehe den Aufsatz des Verfassers «Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren« in VR 2004, 5. 253 ff. [256].