Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Sicht der Verwaltung*

(apf 1999, 45 ff.)

Regierungsoberrat Klaus Weber, Leiter des Referats Verkehrsrecht beim Regierungspräsidium Chemnitz, Lehrbeauftragter an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Dieser Beitrag ist als Ergänzung der Darstellung in apf 1998, 235, gedacht. Ausgehend von dem dort zugrunde gelegten Sachverhalt kommt der Autor aus Sicht des Verwaltungspraktikers zu der im folgenden dargestellten Fassung des Bescheids (Hinweise zum Aufbau und Erläuterungen hinsichtlich der Abweichungen zum Beitrag in apf 1998, 235 sind in den Fußnoten enthalten). Zum besseren Verständnis ist der Ausgangsfall hier nochmals abgedruckt

Siehe dazu jetzt: Der Bescheid...nach dem neuen StVG...

 

 

Gliederung:


Sachverhalt


Bescheid

Fußnoten

 

Übungsfall aus apf 1998, 235

Das Kraftfahrtbundesamt hatte der kreisfreien Stadt Plankstadt (P) mit Schreiben vom ... einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister über dortige Eintragungen betreffend den Bäckermeister Bernd Böhrer (B) übersandt. Danach sind zur Zeit neun verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen registriert, die aufgrund von § 2 VwV zu § 15 b StVZO Mehrfachtäterpunktesystem mit insgesamt 19 Punkten zu bewerten sind.

Die verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen sind innerhalb der letzten zwei Jahre begangen worden.

Die Stadt P hat B aufgefordert, ein MPU-Gutachten des TUV in P zur Frage seiner Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen.

B hatte trotz der Anforderung und mehrfacher Erinnerung, dieser Aufforderung nachzukommen, ein solches Gutachten nicht erstatten lassen, geschweige denn beigebracht.

 

Aufgabe:

Fertigen Sie den Bescheid Entziehung der Fahrerlaubnis !

Hinweis:

Die kreisfreie Stadt Plankstadt liegt im Regierungsbezirk Chemnitz

 

Stadt Plankstadt                                                             Plankstadt, den 15.7.1998

01234 Plankstadt

 

Herrn Böhrer...

Betr.: Straßenverkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis

Anlagen: Kostenrechnung und Zahlschein (1)

 

Sehr geehrter Herr Böhrer,

die Stadt Plankstadt erläßt folgenden

Bescheid 2:

1. Die Ihnen am 25. 4. 1976 von der Stadt Plankstadt erteilte Fahrerlaubnis der Klasse III wird entzogen (3).

2. Ihnen wird aufgegeben, den am 25. 4. 1976 von der Stadt Plankstadt ausgestellten Führerschein der Klasse III, Listen-Nr. 457685, unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Plankstadt (Anschrift siehe Briefkopf) abzugeben (4).

3. Die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1 und 2 getroffenen Regelungen wird angeordnet (5).

4. Für den Fall der Nichteinhaltung der unter Ziffer 2 genannten Frist zur Abgabe des Führerscheins wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM angedroht (6).

5. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 90,- DM festgesetzt, die Auslagen betragen 10,- DM. (7)

Begründung (8):

I. (9)

Das Kraftfahrbundesamt in Flensburg hat der kreisfreien Stadt Plankstadt mit Schreiben vom 15. 2. 1997 einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister über die Sie betreffenden dortigen Eintragungen übersandt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verkehrsverstöße10:

Demnach sind derzeit neun verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen registriert, die nach § 2 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 15 b StVZO (Mehrfachtäterpunktesystem) mit insgesamt 19 Punkten bewertet worden sind, und zwar innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren.

Gemäß § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO sind Sie von der kreisfreien Stadt Plankstadt aufgefordert worden, durch Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU-Gutachten) Ihre Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Dieser Aufforderung sind Sie trotz mehrfacher Erinnerungen nicht nachgekommen und haben auch keine Hinderungsgründe vorgetragen.

II. (11)

1.(12) Nach § 4 Abs. 1 StVG muß die Verwaltungsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, die Fahrerlaubnis entziehen13.

Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach den §§ 3 Abs. 1,15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO, wer gegen verkehrsrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat.

Gemäß § 3 Nr. 3 der VwV zu § 15 b StVZO ist insbesondere derjenige als ungeeignet anzusehen, der innerhalb von zwei Jahren verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen begangen hat, die mit 18 Punkten zu bewerten sind. Ihre Verkehrsverstöße innerhalb von zwei Jahren wurden mit 19 Punkten bewertet, wie sich aus der obigen Übersicht ergibt. Insbesondere die Vorfälle vom 3. 1. 1996 (Überholen im Überholverbot), 12. 5. 1996 (Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtsignalanlage) und 20. 11. 1996 (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h) zeigen, daß Sie sich nicht an verkehrsrechtliche Vorschriften halten und durch Ihre Fahrweise eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen (14).

Obwohl demjenigen, der innerhalb des genannten Zeitraumes 18 Punkte erreicht hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, sind zu Ihren Gunsten besondere Umstände gemäß § 3 Nr. 3 Satz 2 der VwV zu § 15 b StVZO angenommen worden (einige Zuwiderhandlungen wurden lediglich mit einem Punkt bewertet), weswegen lediglich die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet worden ist (§ 3 Nr. 3 Satz 3 der VwV zu § 15 b StVZO) (15). Dieses Gutachten haben Sie trotz mehrfacher Erinnerung nicht vorgelegt.

Nunmehr ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf Ihre Nichteignung zu schließen und hat Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Nr. 7 Satz 1 der VwV zu § 15 b StVZO) (16).

2. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG sind Sie verpflichtet, nach Entziehung der Fahrerlaubnis den entsprechenden Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die Ihnen hierzu gesetzte Frist ist angemessen und verhältnismäßig (17) .

3. Bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Tenors (Entziehung der Fahrerlaubnis und Rückgabe des Führerscheins) wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgelegt (18).

a) Wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens geht die Behörde davon aus, daß Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind und hat Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Zusätzlich wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen, da ein öffentliches Interesse daran besteht, ungeeignete Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten. Aufgrund der Vielzahl der innerhalb des kurzen Zeitraumes von nur zwei Jahren festgestellten Verkehrsverstöße ist ernstlich zu befürchten, daß Sie weitere Verkehrszuwiderhandlungen begehen. Mit Erhebung des Widerspruchs und anschließender Klage könnten Sie dann noch für unbestimmte Zeit trotz Ihrer Ungeeignetheit am Straßenverkehr teilnehmen. Dies kann im Interesse der Allgemeinheit, wonach ungeeignete Fahrzeugführer unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen sind, nicht hingenommen werden 19.

b) Auch bezüglich der Rückgabe des Führerscheins ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen worden. Da Sie wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ab Zustellung dieses Bescheides kein Kraftfahrzeug mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfen, ist es konsequent, daß Sie auch unverzüglich das entsprechende Dokument (Führerschein) abliefern. Ansonsten besteht die nicht auszuschließende Gefahr des Mißbrauchs des Führerscheins durch dessen Vorzeigen bei evtl. Verkehrskontrollen, obwohl Ihnen die Fahrerlaubnis mit Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen worden ist (20).

4. Die Möglichkeit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins ergibt sich aus den §§ 20 und 22 des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SäVwVG).

Diese Androhung führt zu einer Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes, wenn Sie den Führerschein innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeben. Sie dient dazu, Ihnen deutlich zu machen, daß die Behörde nach Fristablauf mit Nachdruck auf die Beachtung der gesetzlich festgelegten Pflicht zur Abgabe des Führerscheins hinwirken kann. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ergibt sich aus § 22 Abs. 2 SäVwVG und ist im konkreten Fall verhältnismäßig21.

5. (Die Begründung der Gebührenfestsetzung entspricht dem Bescheid in Heft 12/98).

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Diese entspricht der in Heft 12/98 abgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung) 22.

* Der Bescheid in apf 1998, 235 sowie die hier vorgeschlagene Fassung entsprechen im Straßenverkehrsrecht dem Stand vom 31. 12. 1998. Für die Frage des Bescheidaufbaus hat das neue, ab 1. 1. 1999 geltende Straßenverkehrsrecht (mit Änderungen des StVO und der Fahrerlaubnisverordung anstelle der StVZO) keine entscheidende Bedeutung, da die hierfür maßgeblichen Regelungen des VwVfG unverändert blieben.

Ergänzung:

Zum neuen StVG und dem Aufbau eines Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach neuem Straßenverkehrsrecht siehe den Aufsatz

Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem neuen StVG

(1) Es ist nicht üblich, das (innerdienstliche) Schreiben des KBA nebst Auszug aus dem Verkehrszentralregister dem Bescheid beizufügen. Auf die einzelnen Verkehrsverstöße muß in jedem Falle in der Begründung des Bescheides eingegangen werden, § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, sog. wesentliche tatsächliche Gründe (siehe auch Anm. 14).

(2) Man könnte auch formulieren: ... erläßt folgende "Verfügung" oder "Entscheidung". Das zeigt dem Adressaten, daß etwas "Entscheidendes" auf ihn zukommt, daß es sich also nicht bloß um eine unverbindliche Mitteilung oder Nachricht der Behörde handelt.

(3) Die Fahrerlaubnis wird nicht ausgestellt, sondern erteilt, § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO und § 8 Abs. 1 StVZO.

(4) Im StVG gibt es keine Rechtsgrundlage für die Einziehung des Führerscheins. Bei Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich als (automatische) gesetzliche Folge (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StVO), daß der Führerschein bei der Behörde abzuliefern ist. Dabei gebietet das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, dem Betroffenen eine angemessene (jedoch nicht zu lange) Frist zu setzen, damit er der gesetzlichen Pflicht nachkommen kann.

(5) Die Rechtmäßigkeit (und Notwendigkeit) der Ziffer 3 des Tenors wird in der Begründung des Bescheids ausführlich dargestellt (siehe auch Anm. 18 - 20).

Da die Ziffern 1 und 2 des Tenors mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen wurden, müssen auch beide Ziffern (1 und 2) in Ziffer 3 des Tenors konkret benannt werden (Bestimmtheitsprinzip, § 37 Abs. 1 VwVfG).

(6) Siehe dementsprechend Anm. 5 und 21. Beispielsweise kann gemäß § 20 Abs. 2 des
Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SäVwVG) die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll (hier: Abgabe des Führerscheins), verbunden werden.

Aber: Ein
Vollstreckungstitel (siehe Anm. 21) muß vorher gegeben sein. Das ist hier der Fall durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Tenors! Das wird in der Praxis oft übersehen! Immer wieder findet man in Bescheiden unter Hinweis auf § 20 Abs. 2 SäVwVG eine Androhung von Zwangsmitteln, der Vollstreckungstitel fehlt aber!

(7) Die Ziffern 1 - 5 zu Beginn des Bescheides nach der Grußformel nennt man den "Tenor eines Bescheides. Er unterliegt den strengen Anforderungen des Bestimmtheitsprinzips (§ 37 Abs. 1 VwVfG) insbes. aus vollstreckungsrechtlichen Gründen (belastender Verwaltungsakt der Entziehung der Fahrerlaubnis als möglicher Vollstreckungstitel!). Zum Aufbau des Tenors insbes. im Zusammenhang mit Fragen der Zwangsvollstreckung siehe Anm. 21.

Ergänzung:

Beschluss des VG Chemnitz vom 4.10.2001, 3 K 1538/01 mit Ausführungen zum Bestimmtheitsprinzip:

Die hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz (Anmerkung: damit ist der Tenor gemeint) im Zusammenhang mit den Gründen...die getroffene Regelung (Anmerkung: siehe § 35 S. 1 VwVfG) so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstige weitere Entscheidungen zugrunde legen können.

(8) Die Begründungspflicht ist ausführlich in § 39 VwVfG geregelt. An dieser Norm orientiert sich auch der Aufbau einer Begründung im Bescheid, d. h., zuerst kommen die wesentlichen tatsächlichen Gründe (sog. Sachverhalt) und anschließend die wesentlichen rechtlichen Gründe, insbes. Subsumtion der unbestimmten Rechtsbegriffe (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG (Begründung von Ermessensentscheidungen) spielt im konkreten Fall keine Rolle, da wir es hier mit einer sog. gebundenen Entscheidung zu tun haben (auf der Rechtsfolgenseite der Norm des § 4 Abs. 1 StVG gibt es kein Ermessen!).

Ganz allgemein kann zum Bescheidaufbau festgestellt werden, daß alle Ziffern des Tenors in der Begründung erscheinen müssen und umgekehrt auch alles Wesentliche aus der Begründung tenoriert werden muß.

Die Begründungspflicht orientiert sich insbes. an der Eingriffsintensität des Bescheides: Je stärker der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, um so höhere Anforderungen werden an die Begründungspflicht gestellt. Da hier zumindest ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit vorliegt (BVerfG, NJW 1993, 2365, 2367), werden hohe Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt (VG Chemnitz, Neue Justiz 1996, 47, 48).

(9) Es folgen die wesentlichen tatsächlichen Gründe, § 39 Abs. 1 Satz 2,1. Alt.,
VwVfG; siehe Anm. 8.

Wegen des sog. Amtsermittlungsprinzips (allgemein in den §§ 24, 26 VwVfG geregelt, konkret hier aber die Spezialvorschrift des § 9 StVZO) darf die Mitteilung des
Kraftfahrtbundesamtes im Verwaltungsverfahren verwertet werden.

(10) Die Begründungspflicht und das Bestimmtheitsprinzip erfordern, daß die Verwaltungsbehörde im Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis detailliert und konkret die Verkehrsverstöße benennt (Tattag, Art des Verstoßes, Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung sowie Punktzahl). In der Praxis hat sich bewährt, diese Verkehrsverstöße (hier sind es immerhin neun!) wie in einer Tabelle aufzulisten. Das ist eindeutig und für den Adressaten nachvollziehbar

Nachtrag:

Eine derartige Tabelle ist nachzulesen in der Entscheidung des VG Berlin vom 19.4.2000 (NZV 2000, 479) betr. Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem neuen § 3 StVG, dazu jetzt der Aufsatz Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaunbis nach dem neuen StVG

(11) Es folgen die wesentlichen rechtlichen Gründe, § 39 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt., VwVfG; siehe Anm. 8.

(12) Wegen des Umfangs der wesentlichen rechtlichen Gründe empfiehlt sich eine Untergliederung nach Ziffern (hier 1 - 5). Dies dient der Ubersichtlichkeit und besseren Verständlichkeit der Begründung.

(13) Zu Beginn der rechtlichen Gründe kommt die Eingriffsnorm, also die öffentlich-rechtliche Norm, welche die Rechtsgrundlage für den Bescheid darstellt (Gesetzesvorbehalt!). Wie bereits dargelegt (Anm. 8), handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, d. h. bei Bejahung des Tatbestandes der Norm (hier konkret: unbestimmter Rechtsbegriff der "Ungeeignetheit") muß die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen, Ermessenserwägungen sind nicht anzustellen!

(14) Hier zeigt sich, weshalb man Ausführungen zu den wesentlichen tatsächlichen Gründen nicht vernachlässigen soll. Denn ein Hinweis auf die dort aufgestellte "Tabelle" mit der Vielzahl der Verkehrszuwiderhandlungen erleichtert erheblich die Subsumtion des unbestimmten Rechtsbegriffes der Ungeeignetheit und führt zur Akzeptanz der Entscheidung durch den Betroffenen.

Im konkreten Fall genügt es nicht, lediglich auf die angesammelten 19 Punkte zu verweisen, weshalb nochmals auf einige schwerwiegende Verkehrsverstöße gesondert eingegangen wird. Die Rspr. weist immer wieder darauf hin, daß nicht automatisch bei einer Punktzahl von über 18 die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zu entziehen ist (so z. B. OVG Lüneburg, NZV 1991, 246 und VG Gießen, NJW 1995, 2804). Insoweit ist auch auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der VwV zu § 15 b StVZO hinzuweisen, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer eingehenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers zu erfolgen hat (ebenso VG Koblenz, NJW 1977. 543; OVG Bautzen, 3 5 439/95).

Deshalb muß in den rechtlichen Gründen ausdrücklich auf die Schwere einzelner Verkehrszuwiderhandlungen und der damit einhergehenden Gefährdungen Dritter hingewiesen werden.

(15) Es genügt nicht, lediglich von "besonderen Umständen" zugunsten des Betroffenen zu sprechen; diese besonderen Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis bewirken, müssen begründet vorgetragen werden.

(16) Ebenso die ständige Rspr. des
BVerwG: NJW 1985, 2490 und 1986, 270; NZV 1996, 84.

(17) Begründung zu Ziffer 2 des Tenors. Hier reichen einige wenige Worte aus, da sich die Rechtsfolge der Ablieferungspflicht des Führerscheins eindeutig aus dem Gesetz ergibt.

(18) Jetzt folgt die Begründung zu Ziffer 3 des Tenors, wobei zu beachten ist, daß die Ziffern 1 und 2 des Tenors mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen worden sind. Deshalb ist auch in der Begründung zu unterscheiden nach a) Anordnung der sofortigen Vollziehung betr. Entziehung der Fahrerlaubnis und b) Anordnung der sofortigen Vollziehung betr. Rückgabe des Führerscheins.

Die besondere Begründungspflicht bei Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO folgt aus § 80 Abs. 3 VwGO und ist somit eine spezielle Regelung gegenüber der aus § 39 VwVfG folgenden allgemeinen Begründungspflicht.

Aktuell zur Begründungspflicht bei Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis: OVG Saarlouis, NJW 2004, 243, 244

(19) Mit ähnlicher Argumentation hat die Rspr. die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Entziehung der Fahrerlaubnis bejaht in Fällen, in denen die Behörde von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit schloß: VGH Mannheim, NZV 1993, 327; OVG Bautzen, LKV 1994, 224, 225; VG Augsburg, NZV 1997, 534, 535.

Das Ergebnis leuchtet aus praktischen Erwägungen auch ein: Denn es wäre widersinnig, einerseits dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zu entziehen, ihm aber andererseits durch Erhebung des Widerspruchs (mit der Rechtsfolge der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwOO) und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht die weitere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen. Der Betroffene hat jedenfalls auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung die bekannten Rechtsschutzmöglichkeiten (
§ 80 Abs. 4, 5 VwGO).

Mit der vorstehenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch den strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Genüge getan, das in ständiger Rspr. ein besonderes öffentliches Interesse fordert, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis) rechtfertigt (BVerfG DVBI. 1974, 82; NVwZ 1996, 58,59). Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wird insbesondere bei der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit zu bejahen sein, vor allem dann, wenn die begründete Besorgnis besteht, daß sich die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr realisieren wird, ehe es zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Verwaltungsakt kommt (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl. 1998, Anm. 98 ff. zu § 80 VwGO mit Hinweisen auf die Rspr.)

Ergänzung: Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung siehe die Klausur:

Ende des Leipziger Messetreffs ?

(20) Grundsätzlich kann hier auf die Ausführungen zu Anm. 19 verwiesen werden. Es muß nicht näher erläutert werden, daß logische Folge der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch der Rückgabe des Führerscheins sein muß.

Nachtrag:

Zum Problem des Mißbrauchs wegen nicht abgegebener Dokumente trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung siehe auch VG Hannover (Gewerbearchiv 1999, 198, 199 und VG Meiningen (Gewerbearchiv 2000, 422).

(21) Ziffer 4 des Tenors befaßt sich mit dem Einsatz von Zwangsmitteln, wobei immer landesrechtliche Besonderheiten zu beachten sind. Die hier festgelegte Regelung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Freistaates Sachsen (SäVwVG).

Demnach muß vorab, also bevor ein Zwangsmitteleinsatz erfolgt, geprüft werden, ob ein
sog. Vollstreckungstitel vorliegt (§ 2 SäVwVG). Denn im Verwaltungsvollstreckungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, daß ohne vorherigen Vollstreckungstitel der Einsatz von Zwangsmitteln rechtswidrig ist.

Vollstreckungstitel ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückgabe des Führerscheins unter Ziffer 3 des Tenors (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SäVwVG: Ein Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung verpflichtet und dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist)

Ergänzung:

In einem Beschluss vom 16.10.2000 (SächsVBl. 2001, 40) macht das OVG Bautzen grundsätzliche Ausführungen zum Vollstreckungstitel. Es bezeichnet die Festlegung in § 2 Satz 1 Nr. 2 VwVG als allgemeine Vollstreckungs- voraussetzung und fordert das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels bereits vor Erlaß einer Zwangsgeldandrohung!

Insoweit folgt der Aufbau des Tenors auch einer logischen Reihenfolge, nämlich vorab die Regelungen i. S. des § 35 Satz 1 VwVfG (Ziffern 1 und 2 des Tenors), dann der Vollstreckungstitel (Ziffer 3 des Tenors) und dann (also nach dem Vollstreckungstitel!) der Einsatz von Zwangsmitteln, und zwar konkret beginnend mit der Androhung als erstem Schritt in der Zwangsvollstreckung, § 20 SäVwVG (siehe auch Anm. 6). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist in ständiger Rspr. des VG Chemnitz und des OVG Bautzen bezüglich des Betrages von 1.000 DM immer akzeptiert worden.

(22)
Abschließende Bemerkungen:

1. Es handelt sich hier um einen (nicht einfachen) Bescheid i. S. eines belastenden Verwaltungsaktes, der erheblich in die Grundrechtsposition des Adressaten eingreift. Deshalb darf es sich die Verwaltung auch nicht leicht machen. In der Praxis hat ein derartiger Bescheid einen Umfang von mindestens 4 DIN-A 4-Seiten. Er soll nicht nur für den Adressaten nachvollziehbar sein, sondern auch für dessen evtl. Prozeßbevollmächtigten, die Widerspruchsbehrde und letztendlich das Verwaltungsgericht.

Eine saubere Gliederung sowie ordnungsgemäße Begründung erleichtert auch dem Bediensteten, der den Bescheid fertigt, die Arbeit und überzeugt ihn selbst von der Rechtmäßigkeit seines Verwaltungshandelns (siehe auch Anm. 8).

2. Die Praxis zeigt, daß insbes. bei der Tenorierung eines belastenden Verwaltungsaktes grobe Fehler gemacht werden. Die Rspr. ist in diesen Fällen sehr streng (es geht regelmäßig auch um vollstreckungsrechtliche Eingriffe) und hebt derart fehlerhafte Verwaltungsakte auf (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.
Die VwV zu § 15 b StVZO ist nachstehend abgedruckt, soweit sie zum Verständnis der Entscheidung erforderlich ist.

VwV zu § 15 b StVZO:

" § 3, Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

Gegen Fahrerlaubnisinhaber, die wiederholt Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, hat die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich nicht im Einzelfall die Notwendigkeit eines frühren Einschreitens ergibt: ...

3. Ergeben sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren 18 Punkte, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die Zweifel offenlassen, ob der Betroffene ungeeignet ist. In diesem Fall ist die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Hält die Verwaltungsbehörde hiernach die Nichteignung des Betroffenen für erwiesen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Frist nach Satz 1 berechnet sich nach dem Tag der Begehung der ersten und der letzten Tat.

4. Ergeben sich innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren 18 Punkte, so ist die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Hält die Verwaltungsbehörde hiernach die Nichteignung des Betroffenen für erwiesen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt am Tage der Begehung der ersten Tat.

7. Kommt in den Fällen der Nummern 2 bis 5 der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht nach, so ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, daraus auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen und hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf diese Folge ist der Betroffene zusammen mit der Aufforderung hinzuweisen.

Aktuelle Anmerkung:

Zu einem Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Aufforderung, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzuliefern einschl. einer Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins siehe

VG Aachen, Beschluss vom 24.11.2004 (VRS 108/05, 68 ff.)

Die Anordnung, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 II 3 StVG, § 47 I FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 I, 57, 60 und 63 des VwVG NW. Die Höhe des Zwangsgeldes (Anm.: in der Entscheidung nicht nachzulesen) steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheines zu bewegen (§ 58 VwVG NW).