Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

Anmerkung zur Klausur von Traulsen

Platzverweis gegen den gewalttätigen Ehemann

in der Juristischen Schulung, unter JuS-Aktuell

Heft 11/2004, S. XXI

Den Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Jedoch bedarf die „Zulässigkeit der nachträglichen Zwangsgeldfestsetzung (in der Klausur am Ende unter VI erörtert) einer vertieften Prüfung. Deshalb sollen vorab nochmals die präzisierten Daten zum Ablauf des der Klausur zu Grunde liegenden Geschehens dargestellt werden:

1. 6. 2004, 21.00 Uhr: Mündliche Anordnung der Vollzugspolizei zum unverzüglichen Verlassen des ehelichen Wohnhauses einschließlich des Grundstücks gegenüber M mit Verbot, dieses binnen 12 Stunden wieder zu betreten. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangs-geld i. H. von 250 Euro angedroht. M verlässt das Grundstück.

 2. 6. 2004, 4.30 Uhr: M betritt das Grundstück, klingelt mehrfach an der Haustür und verlangt lautstark Einlass. Als er den Streifenwagen der Polizei bemerkt, läuft er weg.

3. 15. 6. 2004: Gegenüber M wird wegen Verstoßes gegen das Betretungsverbot ein Zwangsgeld i.H. von 250 Euro festgesetzt, er erhebt dagegen Widerspruch.

Der Polizeivollzugsbeamte hat gegenüber M einen mündlichen Platzverweis ausgesprochen (Verwaltungsakt mit Titelfunktion, § 80 II 1 Nr. 2 VwGO) und konnte deshalb anschließend auch eine konkretisierte Zwangsgeldandrohung aussprechen (§§ 20, 21 SächsVwVG). Diese Androhung konnte sogar mündlich erklärt werden (insgesamt zum Verwaltungsvollstreckungsrecht s. Weber, VR 2004, 181). M verstößt anschließend innerhalb der festgelegten Verbotszeit gegen diesen Platzverweis, weshalb ihm gegenüber zwei Wochen später das vorher angedrohte Zwangsgeld festgesetzt wird.

Zur Rechtmäßigkeit dieser „nachträglichen Festsetzung bei Unterlassungspflichten (wie hier: Unterlassen des Betretens des Grundstücks) wird vorgebracht, dass die Androhung als Mittel zur psychischen Einwirkung auf den Pflichtigen die Beugefunktion nur erfüllen kann, wenn es im Falle eines Verstoßes auch zu einer nachfolgenden Festsetzung und dann Beitreibung (als dritte Stufe des Vollstreckungsverfahrens) des festgesetzten Betrages kommt. Ansonsten wäre die Androhung sinnlos bei Fehlen der Befugnis zur Beitreibung festgesetzter Zwangsgelder. Deshalb würden letztlich nur Androhung, Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes in ihrer Gesamtheit die Beugung des entgegenstehenden Willens des Pflichtigen herbeiführen.

Dabei ist jetzt schon zu fragen, welcher Wille des Pflichtigen noch gebeugt werden soll, wenn die Beitreibung (nach erfolgter Festsetzung) Monate nach Erledigung des Grund-Verwaltungsakts durchgeführt wird ?

Folgende Argumente sprechen gegen diese spätere Festsetzung: Der sog. Grund-Verwaltungsakt, also der Verwaltungsakt, der der Vollstreckung vorausgeht (hier: Platzverweis mit Titelfunktion), hat sich durch Zeitablauf bereits am 2. 6. 2004, 9.00 Uhr, erledigt, § 43 II VwVfG. Sich an diesen Grund-Verwaltungsakt anschließende Verwaltungsakte in der Vollstreckung wie hier die Zwangsgeldfestsetzung sind sog. akzessorische Verwaltungsakte (OVG Saarlouis, NVwZ-RR 2003, 87), so dass sich die Erledigung des Haupt-Verwaltungsakts auch auf die spätere Zwangsgeldfestsetzung (die nach ständiger Rechtsprechung auch ein Verwaltungsakt ist) auswirkt.

 Zum Zeitpunkt der Festsetzung (und auch der späteren Beitreibung als Mittel der Zwangsvollstreckung) müssen die sog. allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, insbes. der sog. Vollstreckungstitel 2 SächsVwVG, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung). Dieser existiert aber nicht mehr wegen Erledigung des Grund-Verwaltungsakts durch Zeitablauf, weshalb der Wille des Pflichtigen dann nicht mehr gebeugt werden kann. Somit wäre das festgesetzte Zwangsgeld kein Beugemittel mehr, sondern eine „Strafe (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1990, 605; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1994, 620; OVG Greifswald, NVwZ-RR 1997, 762; Dünchheim, NVwZ 1996,117).

In vielen Vollstreckungsgesetzen, so z.B. § 2 a I 1 SächsVwVG ist festgelegt, dass die Vollstreckung einzustellen ist, sobald ihr Zweck erreicht wurde. Zudem bestimmt § 19 V 2 SächsVwVG, dass insbesondere zur Erzwingung einer Unterlassung Zwangsmittel nicht mehr angewandt werden dürfen, wenn eine weitere Zuwiderhandlung nicht mehr zu befürchten ist (sog. Vollstreckungshindernis). Letztlich spricht der im Vollstreckungsverfahren bedeutsame Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (z. B. § 19 IV SächsVwVG) gegen diese nachträgliche Zwangsgeldfestsetzung, denn sie ist unzweckmäßig und auch nicht mehr erforderlich (OVG Frankfurt/Oder, GewA 2002, 28).

Insgesamt muss also die Tauglichkeit des Zwangsmittels „Zwangsgeld im konkreten Fall angezweifelt werden, § 19 III SächsVwVG. Eine effektive Gefahrenabwehr kann mit der Androhung eines Zwangsgelds beim Platzverweis kaum erreicht werden. Auch eine sofortige Zwangsgeldfestsetzung, wie in der Falllösung angesprochen, ist kaum praktikabel, da sie schriftlich erfolgen muss 22 II SächsVwVG).

Gerade die hier besprochene Klausur zeigt das taugliche Mittel der Gefahrenabwehr, nämlich die bloße Präsenz der Vollzugspolizei (in Form des schlicht-hoheitlichen Handelns ohne Betätigung in Form eines Verwaltungsakts), die M dazu bewegte, wegzulaufen (dazu Weber, apf 2003, 27 [insbesondere 54 ff.]).