A. Sachverhalt
I. Ausgangsbescheid
II. Entscheidung über den Aussetzungsantrag nach § 80 IV VwGO
III. Sich daran anschließende Zwangsgeldfestsetzung
IV. Seitherige Entwicklung des Sachverhalts
1. Die Vollstreckungsbehörde hat dann aufgrund der Zwangsgeldfestsetzung vom 15.2.2006 das sog. Beitreibungsverfahren nach den §§ 12 ff. VwVG eingeleitet.
Ein Vollstreckungsversuch des Vollstreckungsbediensteten beim Vollstreckungsschuldner wa am 9.3.2006 erfolglos, auch eine Kontenpfändung am 20.3.2006 war nicht erfolgreich.
2. Nach einer Mitteilung der Stadt Plauen vom 10.3.2006, welche der Vollstreckungsbehörde vorliegt, haben Bedienstete dieser Behörde Herrn Wagner in Ausübung des untersagten Gewerbes auf einer Baustelle angetroffen und über diesen Sachverhalt eine Niederschrift gefertigt.
Eine Mitteilung der Stadt Zwickau an die Vollstreckungsbhehörde vom 15.3.2006 beinhaltet, dass Wagner dort auf einer Baustelle in der Chemnitzer Straße den Bauleiter bei entspr. Arbeiten eingewiesen hat.
3. Da sich die Beitreibung des Zwangsgeldes als erfolglos gezeigt hat und der Vollstreckungsschuldner entgegen der Festlegung im Ausgangsbescheid vom 10.1.2006 weiterhin gewerblich betätigt, wird die Vollstreckungsbehörde nunmehr entspr. Ziffer 3 des Bescheides über die Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 25.2.2006 einen Haftbefehlsantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen.
4. Obwohl in Ziffer 2 des Bescheides vom 25.2.2006 betr. Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1000 Euro eine weitere Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2000 Euro vorgenommen wurde, erscheint die Festsetzung dieses Betrages mit anschließender Beitreibung derzeit nicht erfolgversprechend.
Die Vollstreckungsbehörde wird demnach bis auf weiteres von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen in dieser Richtung Abstand nehmen.
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