Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides des KWA Kreischa vom 2.2.2000

Urteil des OVG Bautzen vom 30.6.2004,

(SächsVBl. 2004, 286 ff.)

 

 

Veröffentlicht in VR 2006, 135 ff.

 

 

A. Sachverhalt

Gegenstand der nachstehenden Erörterungen ist der Tenor des Widerspruchsbescheides, der dem Urteil des OVG Bautzen vom 30.6.2004 zu entnehmen ist.

Kläger in dem Rechtsstreit war die Gemeinde Kreischa (in unmittelbarer Nähe von Dresden gelegen), Beklagter der KWA (Kreischaer Wasser- und Abwasserbetrieb) und Beigeladener ein Anschlussnehmer.

I. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Gemeinde (Klägerin) ließ im Jahre 1998 die Trinkwasserleitung in Kreischa neu verlegen. Den Anschlußnehmern (darunter auch der Beigeladene Meier) mit Hausanschlüssen in Blei oder Stahl empfahl sie deren Auswechselung bei dieser Gelegenheit. Meier leistete dem Folge und verlegte in seinem Grundstück selbst ein Schutzrohr, in welchem die Klägerin (Gemeinde) eine neue Leitung verlegte.

Der kommunale Eigenbetrieb Kreischaer Wasser- und Abwasserbetrieb (Beklagter, nachfolgend KWA genannt) erließt dann gegenüber dem Beigeladenen Meier am 21.6.1999 einen Bescheid über den Ersatz der Herstellungskosten für den Trinkwasseranschluss.

Die Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid enthielt den Hinweis, ein möglicher Widerspruch sei bei der Gemeinde Kreischa, Kreischaer Wasser- und Abwasserbetrieb einzulegen.

Im Anschluss hieran stehen die Buchstaben KWA und der Hinweis, dass dieser Bescheid maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob Meier Widerspruch und begründete diesen u.a. damit, dass nicht erisichtlich sei, woraus sich die Berechtigung des KWA zum Erlass eines Verwaltungsaktes ergebe, da es sich offensichtlich nicht um die Gemeinde selbst handele.

II. Der KWA erließ daraufhin am 2.2.2000 einen Widerspruchsbescheid u.a. mit folgendem Tenor:

1. Dem Widerspruch wird insoweit stattgegeben, dass es dem Kreischaer Wasser- und Abwasserbetrieb an der behördlichen Zuständigkeit zum Erlaß des Zahlungsbescheides mangelte.

2. Mit Feststellung der Unzuständigkeit des Kreischaer Wasser- und Abwasserbetriebes für den Erlass des strittigen Bescheides wird dessen Rechtswidrigkeit erklärt.

 

 

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