Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

 

Der verschuldete Verein

Klausur aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht, Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, Tenorierung des Widerspruchsbescheides

in apf 2005, LB Sachsen, S. 72 (Sachverhalt),

Lösungsvorschlag S. 79 ff.

 

 

 

Gliederung

Sachverhalt

Lösungshinweise

Fußnoten

 

 

Sachverhalt

Anton Adler ist Vorsitzender des Vereins zur Förderung einheimischer Künstler e.V. in Chemnitz. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen des Freistaates Sachsen.

Dabei ist dem Adler bekannt, daß der Freistaat auch entspr. Ausstellung einheimischer Künstler fördert, wenn der Verein dies beantragt. Diese Förderungen sind im entspr. Fördergesetz des Freistaates Sachsen festgelegt.

Deshalb beantragt Adler am 5.1.2005 einen Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro für eine angeblich im März 2005 geplante Ausstellung. Der Verein will aber gar keine Ausstellung durchführen, sondern benötigt das Geld zur Sanierung seiner schlechten Finanzlage.

Aufgrund des Antrags bewilligt das Regierungspräsidium Chemnitz als zuständige Behörde nach dem Fördergesetz am 25.2.2005 den Zuschuss in Höhe von 10.000 Euro für die Ausstellung. Alsdann erfolgt die Auszahlung des Geldes, welches Adler unverzüglich zur Begleichung der Vereinsschulden verwendet.

Im April 2005 erfährt das Regierungspräsidium Chemnitz aus der Presse, daß die Ausstellung gar nicht stattgefunden hat.

Ohne sich nochmals mit Adler in Verbindung zu setzen, hebt die Behörde am 25.4.2005 den Bewilligungsbescheid über 10.000 Euro auf und fordert den Zuschuss zurück.

Dieser Bescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz ist ordnungsgemäß und ausführlich begründet, jedoch ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

Adler ist entrüstet über die Rückzahlungsforderung und legt am 20.6.2005 beim Regierungspräsidium Chemnitz schriftlich Widerspruch ein.

Er begründet ihn damit, dass das Geld mittlerweile verbraucht sei und er deswegen Vertrauensschutz habe. Außerdem sei er vor der Rückforderung nicht angehört worden, deshalb sei der Bescheid rechtswidrig.

Anfang Februar 2005 habe er mit der zuständigen Mitarbeiterin im Regierungspräsidium Chemnitz, Frau Müller, wg. des Ausfalls der Ausstellung gesprochen. Diese habe ihm erklärt, er könne den Zuschuss trotzdem behalten. Wg. dieser Zusage von Frau Müller dürfe eine Rückforderung nicht durchgeführt werden.

Abschließend teilt er mit, dass er die Aufforderung zur Rückzahlung wg. fehlender Rechtsbehelfsbelehrung auch für nichtig halte, weshalb er das Geld nicht zurückzahlen müsse.

Aufgabe

1. Prüfen Sie die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs des Adler.

2. Fertigen Sie anschließend den Tenor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde im konkreten Fall (mit kurzer Begründung)

Bearbeitungshinweis:

Das angesprochene Fördergesetz des Freistaates Sachsen enthält keine Festlegungen über die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden.

 

 

Lösungshinweise

I. Zulässigkeit des Widerspruchs (1)

1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 Satz 1 VWGO

Es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Gestritten wird wegen eines Rückforderungsbescheids einer Behörde, die finanzielle Leistungen nach dem Fördergesetz des Freistaates Sachsen erbrachte.

Damit ist Grundlage des Rechtsstreits eine öffentlich-rechtliche Regelung (sog. Sonderrechtstheorie), keine privatrechtliche Streitigkeit.

Eine gesetzliche Spezialzuweisung liegt nicht vor, eine Zuweisung zu einem anderen Gericht ist nicht ersichtlich.

2. Statthaftigkeit des Widerspruchs

Es muss ein Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG vorliegen, gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Der Aufhebungsbescheid vom 25. 4. 2005 gegenüber dem Verein ist ein Verwaltungsakt insbesondere mit Regelungswirkung (Rùckforderungsbescheid betr. einen an den Verein ausgezahlten Geldbetrag). Der Widerspruchsfùhrer begehrt mit seinem Widerspruch die Aufhebung dieses Bescheides.

Der Verwaltungsakt ist nicht von einer obersten Bundes - oder Landesbehörde erlassen worden (siehe später unter 5., eine erstmalige Beschwer durch Abhilfe - oder Widerspruchsbescheid liegt nicht vor (§ 68 Abs. l Satz 2 VwGO).

Der Widerspruch ist somit als sog. Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 2, § 42 Abs. 1 VwGO analog) statthaft.

3. Widerspruchsbefugnis, sog. Beschwer Der Verein, vertreten durch den Vorsitzenden Adler, ist widerspruchsbefugt (§ 70 Abs.1, § 42 Abs.2 VwGO analog), da er Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes (2) ist.

4. Form und Frist

Einhaltung von Form und Frist § 70 Abs. 1 VwGO:

Die Einhaltung der Form ist unproblematisch.

Die Monatsfrist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 VwGO) ist versâumt. Wegen Fehlens der Rechtsbehelfsbelehrung gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO deshalb ist der  Widerspruch fristgemäß eingelegt (3).

5. Zuständige Widerspruchsbehörde, § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO (4)

a) Bei der Frage nach der zustândigen Widerspruchsbehörde ist mit § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO zu beginnen: Eine Selbstverwaltungsangelegenhiet (einer Gemeinde oder eines Landkreises) liegt nicht vor, außerdem ist das Regierungspr|sidium auch keine Selbstverwaltungsbehörde, sondern eine staatliche Behörde.(5)

b) Danach ist die Nr. 2 zu prüfen. Demnach ist das Regierungspräsidium selbst Widerspruchsbehörde, wenn die nächsthöhere Behörde gegenüber dem Regierungspräsidium eine oberste Bundes - oder Landesbehörde ist.

Nächsthöhere Behörde gegenüber dem Regierungsprâsidium sind die Ministerien als oberste Landesbehörden,  siehe § 6 Abs. l  i. V. m. § 3 des sächsischen Verwaltungsorganisations gesetzes.(6)

Deshalb ist das Regierungspräsidium nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO selbst Widerspruchsbehörde (Fall der Identitât zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde). (7)

c) Die Vorschrift des § 73 I 2 Nr. 1 VwGO ist deshalb nicht mehr zu prüfen.

6. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unproblematisch, der Widerspruch ist zulässig.

 II. Begründetheit des Widerspruchs

Der Widerspruch ist begründet, wenn der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist und den Adler (bzw. den Verein) in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO analog.

1. Rechtsgrundlage (8)

Die Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 VwVfG, insbesondere § 48 Abs. 1 Satz 2 VwvfG (begünstigender Verwaltungsakt der Bewilligung von Fördermitteln (9).

2. Formelle Rechtmäßigkeit

Hier ist Zustândigkeit Form und Verfahren zu prùfen (siehe § 46 VwVfG).

a) Die Form (§§ 37, 39 VwVfG) ist lt. Sachverhalt unproblematisch.

b) Die örtliche Zustândigkeit ergibt sich aus § 48 Abs. 5 VwVfG.

Die weit bedeutsamere Frage nach der sachlichen Zustândigkeit des Regierungspr|sidiumslo wird von § 48 VwVfG nicht beantwortet. Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die Behörde zuständig zur Rùcknahme ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat, um dessen Rûcknahme es geht (11).

c) Das Rûcknahmeverfahren ist ein selbstständiges Verwaltungsverfahren i. S. d. § 9 VwVfG. (12). Bedenken bestehen bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften (§§ 9 ff. VwVfG) wegen fehlender Anhörung, jedoch heilbar nach § 45 Abs. 1 Satz 3 VwVfG durch Anhörung im Widerspruchsverfahren.

 

 

3. materielle Rechtmäßigkeit (13)

a) Tatbestand

aa) rechtswidriger Verwaltungsakt: ja, denn in Kenntnis der Tatsache, daß die Ausstellung nicht durchgeführt werden sollte (was der Behörde aber nicht bekannt war), hätte die Behörde nicht gefördert.

Der Bescheid war zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig (14) und stand mit dem Fördergesetz (Förderung von Ausstellungen) nicht im Einklang.

Es handelt sich nicht um einen Fall des § 49 Abs. 3 VwVfG, Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (diese Lösung kann aber als vertretbar angesehen werden, wenn entspr. begr|ündet).(15)l|

bb) § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, Vertrauensschutz (16): Hier hat die Behörde eine einmalige Geldleistung gewâhrt (Zuschuss zur Durchfùhrung der Ausstellung), sodass grundsätzlich Vertrauensschutz besteht (siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG: Adler trägt vor, das Geld sei verbraucht).

Aber nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG besteht kein Vertrauensschutz (17), weil der Verwaltungsakt (Förderbescheid des Regierungspràsidiums) durch unrichtige Angaben des Adler (Behauptung der Durchführung einer Ausstellung) erwirkt wurde (Nr. 2). Adler hat den Zuschuss beantragt, obwohl bereits bei der Antragstellung feststand, dass die Ausstellung nicht durchgeführt werden sollte (er wollte mit den Einnahmen den Verein entschulden!).

cc) Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG erfolgt die Rûcknahme mit Wirkung für die Vergangenheit!

b) Rechtsfolge: Die Rechtsfolge (nach gegebenem Tatbestand, siehe a), zu prüfen) ergibt Ermessen, die Behörde "kann" zurücknehmen (§ 40 VwVfG bzw. § 3 Abs. 2-Abs. 4 SPoIG analog).(18). Die behördliche Maßnahme muss angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Da der antragstellende Verein durch unrichtige Angaben die Auszahlung der Geldleistung bewirkt hat, ist es hier vertretbar, von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Die Behörde musste also die Rücknahme erklären.

c) Adler beruf sich auf eine "Zusage" der Mitarbeiterin der Behörde: Es ist zu fragen, ob es sich um eine Zusicherungen nach § 38 VwVfG handelte.

Es fehlte aber insbesondere die Schriftform nach § 38 Abs. 1 VwVfG, weshalb sich Adler nicht auf eine verbindliche Zusage (der Mitarbeiterin Frau Miiller) berufen kann.

d) Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung: Bei einem Verwaltungsakt, wie hier, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass er ein Rechtsbehelfsbelehrung enthält (19). Diese ist nur zwingend vorgeschrieben bei Verwaltungsakten von Bundesbehörden, siehe § 59 VwGO.

Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bescheides, sondern bewirkt nur die Geltung der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO (siehe oben unter I 4) (20)

Deshalb ist der entsprechende Vortrag des Adler betr. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung fùr die Entscheidung der Widerspruchsbehörde unbeachtlich (dieses Problem kann auch bereits unter 2 a) formelle Rechtmäßigkeit, erörtert werden).

e) Die Rücknahmefrist des § 48 IV VwVfG ist eingehalten.

Ergebnis: Der Widerspruch ist unbegründet, auch unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Zweckmäßigkeit (§ 68 I VwGO) begegnet das gewonnene Ergebnis keinen Bedenken.

 III. Tenor der Entscheidung

Tenor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde (21) (Regierungsprâsidium Chemnitz) in Form eines Widerspruchsbescheides (es erfolgt keine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO, da hier Ausgangs - und Widerspruchsbehörde identisch sind (22):

  1. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Regierungsprâsidiums Chemnitz vom 25. 4. 2005 wird zurùckgewiesen. (23)

  2. Gebühr für den Widerspruchsbescheid...

Begründung:

Zu Ziffer 1: Fall der Erfolglosigkeit des Widerspruchs, Zurückweisung, der Ausgangsbescheid betr. Widerruf bleibt wirksam.

Zu Ziff. 2: Die Kostenentscheidung ist grundsätzlich in § 73 Abs.3 Satz  3 VwGO geregelt, nicht aber die Details. Diese ergeben sich aus § 80 VwVfG i. V. mit §§ 2, 11 SVwKG.

Grundsätzlich muss der Widerspruchsbescheid auch eine Kostenentscheidung nach 80 VwvfG enthalten (Kostenausgleich zwischen Ausgangsbehörde und Widerspruchsfùhrers).

Diese Regelung ist aber auf den Fall zugeschnitten, dass Ausgangs - und Widerspruchsbehörde (wie i. d. R.) nicht identisch sind. Bei Identität zwischen Ausgangs - und Widerspruchsbehörde entfàllt deshalb eine Entscheidung nach § 80 VwVfG.

Kostenmäßig ist deshalb nur eine Entscheidung nach §§ 2, 11 VwKG zu treffen (Anspruch der Widerspruchsbehörde wg. Erstellung des Widerspruchsbescheides). (24)

 

 

1  Siehe dazu die Klausuren "Ende des Leipziger Messetreffs, apf 2003, 219 ff., und "Ein Fahrlehrer auf Abwegen", VR 2003, 421 ff., beide vom Verfasser erstellt; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, S. 345; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Anm. 12 vor § 68.

2  Siehe § 28 Abs. 1 VwVfG.

3  Konkrete Fristberechnungen sind hier unangebracht, da offensichtsich die Monatsfrist zur Erhebung des Widerspruchs nicht eingehaltern wurde

4  Siehe dazu den Aufsatz des Verfassers "Zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde unter Berùcksichtigung des Verwaltungsorganisationsgesetzes des Freistaates in: apf 2004, Landesbeilage Sachsen, S 57 ff.

 5   Siehe § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz) vom 25. 11. 2003, GVBI. S. 899 ff.; dazu der Aufsatz des Verfassers, Das Verwaltungsorganisationsgesetz des Freistaates Sachsen, apf 2004, Landesbeilage Sachsen, S 41 ff.

6  Diese Ober - und Unterordnung kann man auch § 64 Abs. l des Sächsischen Polizeigesetzes entnehmen.

7  Siehe dazu die Klausur "Ein Fahrlehrer auf Abwegen", VR 2003, 421 ff. (ebenfalls ein Fall der Identität zwischen Ausgangs - und Widerspruchsbehörde).

8  Ausgehend vom sog. Gesetzesvorbehalt in der Eingriffsverwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG.

9  Vertretbar ist auch die Anwendung von § 49 Abs. 3 VwVfG. siehe Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. 2003, § 49 Anm. 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung.

10   siehe § 46 VwVfG: Fehler der sachlichen Zustândigkeit führen zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und sind nicht heilbar; ebenso OVG Bautzen, SächVBl. 1999, 17, 19.

11 BVerwG, NJW 2000, 1512, 1513; Kopp/Ramsauer, Anm. 148 zu § 48 VwVfG.

12   BVerwG NJW 2000, 1512, 1513

 

13   Siehe dazu Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 10.Auf1. 1997, S. 79.

14 Schwerdtfeger (Anm. 13), S. 78; Kopp/Ramsauer (Anm. 9), § 48 Anm. 22.

15   Siehe z. B. VGH München. NVwZ-RR 1999, 575 [576].

16   Dazu Kopp/Ramsauer (Anm. 9), Anm. 82 zu § 48.

17   Zum Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG siehe BVerwG, BayVBl. 2004, 55, 56; Kopp/Ramsauer (Anm. 9),  § 48 Anm. 101

18   Zum Ermessen bei der Rücknahmeentscheidung siehe OVG Mùnster, NVwZ-RR 1997, 585 [586].

19   OVG Bautzen, SächsVBl. 1996, 138; siehe dazu Weber, Verwaltungsrechtliche Realakte, apf 2003, 27, 28

20   Anzumerken ist, dass in der Praxis aber belastende Verwaltungsakte regelmäßig mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, weil dann nach 1 Monat die sog. Unanfechtbarkeit eintritt, siehe § 2 VwVG.

21   Siehe dazu den Aufsatz des Verfassers, Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides einschl. der Kostenentscheidung, apf 2000, 124 ff.

22   Siehe die entspr. Ausfùhrungen in der bereits genannten Klausur "Ein Fahrlehrer auf Abwegen".

23   Konkret zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides im Falle der Erfolglosigkeit des Widerspruches siehe die Klausuren "Ende des Leipziger Messetreffs", apf 2004, 14ff., und "Der erfolglose Makler", VR 2002, 276 ff., beide vom Verfasser erstellt.

24   Siehe dazu den Tenor mit Begründung in der Klausur "Ein Fahrlehrer auf Abwegen, Anm. 7.