Praktisches Verwaltungsrecht

 

 

Handbuch des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts

2. Auflage 2014

 

Polizeirecht: "Wilde Tauben in P." *

(apf 1999, Heft 8, Landesbeilage Sachsen)

Regierungsrätin Anja Kühl und Regierungsoberrat Klaus Weber, Regierungspräsidium Chemnitz

Hinweis:

Es handelt sich um die Erstellung eines Gutachtens zu dem zu erlassenden Widerspruchsbescheid mit abschließender Tenorierung des Widerspruchsbescheides
 

 

Siehe dazu den Aufsatz Immer wieder die Tauben...!

in apf 2005, LB Sachsen, S. 14 ff.

Gliederung:

1. Schriftsätze

2.
Aufgabenstellung

3. Zulässigkeit des Widerspruches

4.
Begründetheit des Widerspruchs


5. Tenor des Widerspruchsbescheides

Fußnoten

Stadt Plauen                                                                       Plauen, den 1.10.1997
Der Oberbürgermeister 50-32/Mei

Ordnungsamt



Herrn

Otto Grund

Vogtlandstr. 5

Plauen



Sehr geehrter Herr Grund,

die Stadt Plauen erläßt folgenden Bescheid:

1. Ihnen wird aufgegeben, die Fütterung verwilderter Haustauben im Stadtgebiet zu unterlassen.

2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.

3. Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 DM angedroht.

Begründung:

Gemäß § 1 der Polizeiverordnung der Stadt Plauen zur Verhütung der von verwilderten Haustauben ausgehenden Gesundheitsgefahren dürfen verwilderte Haustauben im Stadtgebiet Plauen nicht gefüttert werden.

Gemäß § 4 Nr. 3 der vorgenannten Verordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 verwilderte Haustauben füttert.

Im Jahre 1997 sind gegen Sie bereits drei Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das Taubenfütterungsverbot erlassen worden (Vorfälle vom 20. 2., 13. 5. und 27. 7. 1997).

Aus Gründen der Abwehr drohender Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung der Stadt Plauen ist es nunmehr erforderlich, Ihnen präventiv die Fütterung der vorgenannten Tiere zu untersagen. Die gegen Sie ergangenen Bußgeldbescheide sowie die Anhörung vom 8. 9. 1997 haben keine Ãnderung Ihrer Einstellung bewirkt.

Ihre Handlungsfreiheit wird durch diese Verfügung zwar beeinträchtigt, jedoch muß dies im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung von Ihnen hingenommen werden. Die Beschränkung des Nahrungsmittelangebots für die Tiere ist ein geeignetes Mittel, um eine zu starke Vermehrung der verwilderten Tauben zu verhindern.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist erforderlich, da Sie sich trotz mehrfacher Geldbußen nicht an das Taubenfütterungsverbot halten, zumal Sie am 14. 9. 1997 erneut gegen das Taubenfütterungsverbot verstießen. Die von wildlebenden Tauben ausgehenden Gesundheitsgefahren müssen verhindert werden. Das von Ihnen ab sofort zu beachtende Fütterungsverbot dient der Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung.

Die Androhung des Zwangsgeldes ist wegen der mehrfachen Verstöße gegen das Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch schriftlich beim Oberbürgermeister der Stadt Plauen, Postschließfach 847, Plauen oder zur Niederschrift im Dienstgebäude des Ordnungsamtes, Burgstraße 15, Plauen eingelegt werden.

Hochachtungsvoll

Meier

(Meier)

Stadtamtmann

Otto Grund                                                       Plauen, den 25.11.1997

Vogtlandstr. 5

Plauen



An die

Stadtverwaltung

Marktplatz 25

Plauen



Betr.: Taubenfütterungsverbot

Schreiben der Stadt vom 1. 10. 1997, Az. 50-32/Mei

Sehr geehrter Herr Meier,

mit Ihrem obengenannten Schreiben bin ich nicht einverstanden. Durch die drei Bußgeldbescheide mit den von mir bereits gezahlten Geldbußen bin ich für dieses Jahr doch schon genug bestraft! Deshalb kann ich nicht verstehen, daß Sie mir jetzt auch noch auferlegt haben, die Fütterung verwilderter Haustauben im Stadtgebiet Plauen ab sofort zu unterlassen.

Sie haben wohl noch nichts vom Grundrecht der Handlungsfreiheit gehört?

Außerdem hat mir mein Neffe, der Jura studiert, gesagt, die von Ihnen in Verbindung mit dem Polizeigesetz zur Begründung der Verfügung herangezogene Polizeiverordnung sei unwirksam. Diese muß nämlich vom Bürgermeister erlassen werden und nicht wie hier vom Gemeinderat. Bei Polizeiverordnungen handelt es sich um Weisungsaufgaben und die sind nach der Gemeindeordnung dem Bürgermeister vorbehalten.

Hochachtungsvoll

gez. Otto Grund

Stadt Plauen                                                         Plauen, den 30. 12. 1997
Der Oberbürgermeister



An das Regierungspräsidium

09105 Chemnitz



Betr.: Polizeiverfügung vom 1. 10. 1997 gegen Herrn Otto Grund

Schreiben des Herrn Grund vom 25. 11. 1997



Anliegenden Vorgang übersenden wir mit der Bitte um Entscheidung im Widerspruchsverfahren.

Die Stadt Plauen konnte nicht abhelfen.

Vorab haben wir bereits Bedenken, ob Herr Grund überhaupt Widerspruch eingelegt hat. Die Herrn Grund übersandte Polizeiverfügung enthielt die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs. Ausdrücklich hat Herr Grund aber keinen Widerspruch erhoben. Jedenfalls ist der Widerspruch unzulässig. Das Schreiben des Herrn Grund vom 25. 11. 1997 genügt nicht den Anforderungen des § 70 VwGO, denn es ist nicht unterschrieben. Herr Grund hat nur maschinenschriftlich mit Vor- und Zuname "unterzeichnet".

Davon abgesehen ist der Widerspruch unbegründet. Die PVO zur Verhütung der von verwilderten Haustauben ausgehenden Gesund heitsgefahren vom 20. 10. 1996 ist rechtmäßig vom Gemeinderat erlassen worden.

Sie dient, wie im Bescheid ausgeführt, der Abwehr von Gesundheitsgefahren, die durch die Vielzahl verwilderter Haustauben im Stadtgebiet hervorgerufen werden.

Eine Beschränkung des Nahrungsmittelangebots ist ein wirksames Mittel zur Verhinderung der Vermehrung der Tauben.

Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Die Verfügung bedeutet nur einen begrenzten Eingriff in die Handlungsfreiheit des Herrn Grund, demgegenüber stehen die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.

Herr Grund wird durch die Polizeiverfügung nicht bestraft. Aus Gründen der Gefahrenabwehr war es erforderlich, die Taubenfütterung zu untersagen. Mehrere Geldbußen haben ihn nicht davon abgehalten, weiterhin verwilderte Haustauben entgegen dem Verbot zu füttern.

Schmitt

(Schmitt)

Stadtrechtsrat

 

Auszug:

Polizeiverordnung der Stadt Plauen vom 20. 10. 1996 zur Verhütung der von verwilderten Haustauben ausgehenden Gesundheitsgefahren (Tauben-VO):

Gemäß § 9 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes erläßt die Stadt Plauen folgende Polizeiverordnung:

§ 1

Verwilderte Haustauben dürfen im Stadtgebiet von Plauen nicht gefüttert werden.

§ 4

Ordnungswidrig gemäß § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

2....

3. entgegen § 1 verwilderte Haustauben füttert.

§ 5

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. 11. 1996 in Kraft

Aufgabe 1:

In einem Gutachten ist zu prüfen, ob der Widerspruch zulässig und begründet ist. Dabei sind alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte anzusprechen und zu begründen.

Aufgabe 2:

Fertigen Sie den kompletten Tenor eines Widerspruchsbescheides entsprechend Ihrer gutachterlichen Entscheidung (ohne gutachterliche Begründung).

Lösungshinweise

Aufgabe 1:

Teil 1: Prüfung des Widerspruchs

A. Zulässigkeit des Widerspruchs

Der Widerspruch des Grund müsste zulässig sein.

I. Rechtsweg zum Verwaltungsgericht

Zulässig ist ein Widerspruch dann, wenn der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben ist.

1. Spezialzuweisung vorhanden?

Eine gesetzliche Spezialzuweisung ist nicht vorhanden.

2. Generalzuweisung des § 40 Abs. 1 VwGO

Nach der Generalzuweisung des § 40 Abs. 1 VwGO ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine anderweitige Zuweisung vorliegt.

a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Die streitentscheidenden Normen müssen öffentlich-rechtlicher Natur sein, d. h. einen Hoheitsträger als Berechtigten oder als Verpflichteten benennen.

(Jede andere Definition für die Abgrenzung öffentliches/privates Recht ist auch möglich).

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Verfügung der Stadt Plauen vom 1. 10. 1997, das Füttern der Tauben zu unterlassen, rechtmäßig ist. Ermächtigungsgrundlage für das Handeln durch die Stadt Plauen sind § 1 der Polizeiverordnung (PVO) i. V. mit den §§ 1, 3 SächsPolG. Dort ist die Polizeibehörde als berechtigter Hoheiträger genannt.

Die Streitigkeit ist damit öffentlich-rechtlicher Natur.

b) nlchtverfassungsrechtlicher Art

Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, weil weder Verfassungsorgane oder ihnen gleichgestellte Personen an dem Streit beteiligt sind, noch Streit über Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht besteht.

c) keine Zuweisung zu einem anderen Gericht

Eine Zuweisung zu einem anderen Gericht ist nicht ersichtlich.

d) Zwischenergebnis

Demnach sind die Voraussetzungen der Generalzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllt.

3. Ergebnis

Damit ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben.

II. Formelle Ordnungsgemäßheit der Widerspruchseinlegung

Nach den §§ 69,70 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde einzulegen.

a) Fehlende Benennung als Widerspruch

Herr Grund hat in seinem Schreiben vom 25. 11. 1997 nicht ausdrücklich davon gesprochen, daß er Widerspruch einlege, sondern nur erklärt, daß er mit dem Schreiben der Stadt vom 1. 10. 1997 nicht einverstanden sei.

Das genügt hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung.

Die VwGO enthält keine näheren Bestimmungen über den Mindestinhalt eines Widerspruchs, insbesondere auch nicht über die Forderung, daß der Widerspruch als Widerspruch bezeichnet sein muß, einen bestimmten Antrag enthalten muß, begründet sein muß usw. Es genügt insoweit, daß für die Behörde aus dem Widerspruchsschreiben und den näheren Umständen des Falles hinreichend erkennbar ist, daß der Betroffene mit einem bestimmten VA nicht einverstanden ist und eine Uberprüfung begehrt.

Aus dem Schreiben des Grund ergibt sich, daß er mit dem Schreiben nicht einverstanden ist. Er stellt auch dar, daß er sich dadurch in seinen Rechten verletzt fühlt.

b) Fehlende Unterschrift

Herr Grund hat den Widerspruch nicht unterschrieben, sondern nur ein gez. Otto Grund unter den Widerspruch gesetzt. Fraglich ist, ob damit dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO genüge getan ist.

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch "schriftlich" zu erheben, d. h. grundsätzlich mit eigenhändiger Unterschrift. Jedoch ist eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift nicht stets unwirksam. Dem Erfordernis der Schriftform genügt es, wenn sich aus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ohne Rückfrage und Beweiserhebung ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.

Hier enthält das Schreiben die vollständige Anschrift der Behörde. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vor- und Zunamen des Widerspruchsführers unterzeichnet. Der "Betreff" ist durch die Wiedergabe des Az. zutreffend gekennzeichnet. Sogar der richtige Sachbearbeiter wird in der Anrede bezeichnet, es wird auf die Verfügung der Stadt Bezug genommen und läßt inhaltlich einen zweifelsfreien Rückschluß auf die Urheberschaft des Widerspruchsführers erkennen. Das Schreiben des Herrn Grund vom 25. 11. 1997 genügt somit dem Erfordernis der Schriftlichkeit i. S. des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.)

Damit liegt eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor.

III. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen

1. Beteiligtenfähigkeit

Herr Grund müsste auch beteiligtenfähig sein nach den § 1 SächsVwVfG i. V. m. §§ 11,79 VwVfG (es genügt, wenn die Bearbeiter nur bei der ersten Nennung des VwVfG Bezug zum SächsVwVfG nehmen).

Als natürliche Person ist Herr Grund gemäß § 11 Nr. 1 VwVfG beteiligtenfähig.

2. HandlungsfähigkeIt

Darüber hinaus ist er auch gemäß §§ 12, 79
VwVfG verfahrenshandlungsfähig.

IV.
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde


Das Regierungspräsidium Chemnitz müsste als Widerspruchsbehörde sachlich zuständig sein.

Das Regierungspräsidium Chemnitz ist sachlich zuständige Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 SächsPolG. Daß das Regierungspräsidium
höhere Verwaltungsbehörde ist, ergibt sich aus § 82 SächsPolG (2 ).

Der § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ist nicht einschlägig.

V. Statthafter Rechtsbehelf

Statthafter Rechtsbehelf könnte der Widerspruch nach § 68 VwGO sein.

Dies ist der statthafte Rechtsbehelf, wenn die betroffene Person die Aufhebung oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder ein hoheitliches Handeln begehrt, bei dem die Anwendbarkeit des § 68 VwGO gesetzlich ausdrücklich gefordert wird.

Grund will weiterhin die Tauben füttern. Dies kann er möglicherweise mit einem Widerspruch nach § 68 VwGO erreichen. Dieser Rechtsbehelf ist u. a. statthaft, wenn der Betroffene die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt. Somit handelt es sich hier um einen Anfechtungswiderspruch (§ 68 i. V. m. § 42 Abs. 1 analog VwGO).

1. Widerspruchsführer begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes

Bei der polizeilichen Verfügung vom 1. 10. 1997 handelt es sich um die hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, also um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG (in den meisten Fällen sind die Regelungs- und Außenwirkung zu problematisieren, nicht hier im konkreten Fall).

2. Kein Ausschluß des Widerspruchsverfahrens

Eine Unstatthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens, insbesondere gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht gegeben.

3. Ergebnis

Herr Grund begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, des Bescheides vom 1. 10. 1997. Also ist der Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf.

VI. Spezielle Voraussetzungen des Widerspruchs

1. Widerspruchsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO

Zunächst müsste Herr Grund widerspruchsbefugt sein gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Er muß geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine ausdrückliche Regelung der Widerspruchsbefugnis fehlt. § 42 Abs. 2 VwGO ist aber analog anwendbar. Dies ergibt sich aus § 70 Abs. 1 VwGO, wo der Widerspruchsführer als der Beschwerte bezeichnet wird. Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist stets klage- und widerspruchsbefugt, da in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen wird (Adressatentheorie). Es ist zumindest ein Eingriff in die Rechte des Herrn Grund aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) denkbar.

Herr Grund ist der Adressat des belastenden Verwaltungsaktes .

Folglich ist er widerspruchsbefugt.

2. Einhaltung der Wlderspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO

Der Widerspruch des Grund müsste innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides der Stadt Plauen eingelegt worden sein.

Die Widerspruchsfrist ist nach § 57 VwGO zu berechnen. Sie beginnt für jeden Widerspruchsführer mit der Bekanntgabe des VA mit Wissen und Willen der BehÃöden zu laufen. Das setzt allerdings voraus, daß eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde.

Daran fehlt es hier.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, ist fehlerhaft. Darüber hinaus ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann fehlerhaft, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. richtig einzulegen.

Der Hinweis, der Widerspruch sei schriftlich beim Oberbürgermeister der Stadt Plauen, Postschließfach oder zur Niederschrift im Dienstgebäude des Ordnungsamtes einzulegen, ist geeignet, bei dem Adressaten den Eindruck zu erwecken, daß der schriftliche Widerspruch nur auf dem Postweg, nicht aber auch durch Einwurf eines Widerspruchsschreibens in den Briefkasten eines städtischen Amtes oder durch persönliche Abgabe eines solchen Schreibens in einem Amt der Widerspruchsgegnerin eingelegt werden kann.

Auch ist der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, beim Adressaten den Eindruck zu erwecken, der Widerspruch dürfe entsprechend der gewählten Form der Widerspruchseinlegung nur bei einem der beiden genannten Amter der Stadt Plauen (Ausgangsbehörde) erhoben werden (3.)

Damit wurde wegen fehlender ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung die Frist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, so daß der Widerspruch bis zum Ablauf der Frist nach § 58 Abs. 2 VwGO zulässig ist.

Herr Grund hat damit fristgerecht am 25. 11. 1997 Widerspruch eingelegt.

3. Ergebnis

Damit liegen die speziellen Voraussetzungen des Widerspruchs vor.

VII. Damit ist der Widerspruch zulässig.

B. Begründetheit des Widerspruchs

Der Widerspruch müßte auch begründet sein. Begründet ist der Widerspruch, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig oder unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt ist, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 analog VwGO.

1. Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1. 10. 1997

Der Bescheid der Stadt Plauen könnte rechtswidrig sein. In Betracht kommt die formelle und/oder materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Der Bescheid wäre jedoch rechtmäßig, wenn er aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage formell und materiell rechtmäßig erlassen worden wäre.

1. Ermächtigungsgrundlage

Als Ermächtigungsgrundlage für die Polizeiverfügung kommt § 1 der PVO i. V. m. §§ 1, 3
SächsPolG in Betracht (4).

Das setzt voraus, daß die Polizeiverordnung formell und materiell rechtmäßig ist.

a) Formelle Rechtmäßigkeit

Die Polizeiverordnung müßte zunächst formell rechtmäßig sein.

aa) Zuständigkeit

Die Polizeiverordnung ist zutreffend vom Gemeinderat erlassen worden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG), da sie länger als einen Monat gilt (§ 16
SächsPolG). Dies entspricht auch der Regelung in § 53 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO.

bb) Verfahren und Form

Hinsichtlich des Verfahrens und der Form bestehen keine Bedenken.

cc) Ergebnis

Damit ist die Polizeiverordnung formell ordnungsgemäß zustandegekommen.

b) Materielle Rechtmäßigkeit

Weiterhin mü0te die Polizeiverordnung materiell rechtmäßig sein.

Die Polizeiverordnung beruht auf der ordnungsgesetzlichen Generalermächtigung des § 9 Abs. 1 S+chsPolG. Sie bezweckt die Abwehr einer abstrakten Gefahr für die Schutzgüter Gesundheit und Leben (auch Eigentum, man denke an Verschmutzungen von Häusern durch Taubenkot) der Bewohner der Stadt Plauen. Es geht um die Regelung von Sachverhalten, aus denen heraus sich typischerweise Gefahren für die vorgenannten Schutzgüter (Grundrechte, siehe auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsPolG) entwickeln können.

Durch die große Anzahl verwilderter Haustauben wird eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung hervorgerufen. Das Ungeziefer, das sich in den Nestern und im Gefieder der Tauben hält und in Wohnungen eindringen kann, sowie die durch den Taubenkot und die Kadaver verendeter Tauben ausgehenden Gerüche stellen eine solche abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Das in der Polizeiverordnung normierte Fütterungsverbot ist geeignet, diesen Gesundheitsgefahren entgegenzuwirken. Die Beschränkung des Nahrungsmittelangebots ist eines der in Betracht kommenden Mittel, um eine zu starke Vermehrung wildlebender Tauben zu verhindern (5.)

Das durch die Verordnung auferlegte Verhalten ist den Adressaten der Verordnung auch möglich und dient nicht lediglich der Erleichterung ordnungsbehördlicher Aufgaben.

Schließlich muß die Polizeiverordnung verhältnismäßig sein.

Ihre Aussage muß zur Gefahrenabwehr geeignet sein, das mildeste Mittel beinhalten und angemessen sein.

Gemäß § 10
SächsPolG darf die Polizeiverordnung nicht mit Rechtsvorschriften höheren Rangs in Widerspruch stehen.

Hierzu zählen insbes. die Grundrechte (6).

Das Taubenfütterungsverbot beschränkt die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Das mit dem Verbot angestrebte Ziel hat erhebliche Bedeutung. Es geht nicht nur um den Schutz von Sachen, sondern auch um die Gesundheit von Personen.

Das Mittel ist geeignet, da es zu einer Verminderung der Taubenzahl führen dürfte.

Es ist das mildeste Mittel. Es ist angemessen, da das Fütterungsverbot einen vergleichsweise geringen Eingriff in die Handlungsfreiheit bewirkt (7).

Ergebnis

Damit ist die Polizeiverordnung materiell rechtmäßig. Sie ist somit als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen.

2.
Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides (siehe § 46 VwVfG):

Der Bescheid vom 1. 10. 1997 müßte formell ordnungsgemäß ergangen sein.

a) Zuständigkeit

Die Stadt Plauen müßte für den Erlaß zuständig sein.

Nach § 68 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Nr.4 SächsPolG ist die Stadt Plauen als
Ortspolizeibehörde zuständig.

b) Verfahren

Eine Anhörung des Grund wurde gemäß § 28 VwVfG durchgeführt.

c) Form

Hinsichtlich der Form bestehen keine Bedenken (§ 39 VwVfG, § 80 Abs. 3 VwGO).

3.
Materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides

Der Bescheid müßte auch materiell rechtmäßig sein.

a) Tatbestand

Dann müssten die Voraussetzungen des § 1 PVO i. V. m. §§ 1, 3
SächsPolG vorliegen.

Es muß die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vorliegen. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind der Staat und seine Einrichtungen und Veranstaltungen, das geschriebene Recht sowie Individualrechtsgüter und Rechtsgüter der Allgemeinheit.

Grund könnte gegen geschriebenes Recht verstoßen haben. Er verstößt gegen § 4 PVO, indem er durch die Fütterung der Tauben ordnungswidrig handelt.

Weiterhin müßte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen. Eine Gefahr ist die Wahrscheinlichkeit, daß die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit eines Schadens durch das Füttern der Tauben ist gegeben. Das Füttern kann unübersehbare Folgen haben. Damit liegen die Voraussetzungen vor.

b) Polizeipflicht des Grund (Störer)

Zu den Voraussetzungen einer Inanspruchnahme zur Gefahrenabwehr gehört neben dem Gefahrentatbestand die Pflichtigkeit des Verfügungsadressaten. Grund könnte als Handlungsstörer herangezogen werden nach § 4 SächsPolG. Durch das Füttern der Tauben hat Grund gehandelt. (Dieser Punkt kann auch als letzter Punkt der Begründetheit geprüft werden.)

c) Rechtsfolge

Die Rechtsfolge des § 3 SächsPolG eröffnet Ermessen. Ermessen setzt Handlungsalternativen voraus. Diese sind die Entschließung, ob überhaupt eingeschritten werden soll und die Auswahl des Mittels, sofern mehrere zulässige Beseitigungsmöglichkeiten bestehen.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das sächsische Polizeigesetz legt in § 3 Abs. 2 bis 4 SächsPolG Ermessensgrenzen fest, indem es fordert, daß das abverlangte Mittel verhältnismäßig sein muß.

Die Entscheidung der Stadt Plauen ist nicht zu beanstanden.

d) Ergebnis

Damit ist der Bescheid der Stadt Plauen auch materiell rechtmäßig ergangen.

4. Ergebnis

Der Bescheid der Stadt Plauen ist damit rechtmäßig.

II. Zweckmäßigkeit des Bescheides

Ein Widerspruch kann auch dann begründet sein, wenn der Verwaltungsakt zwar rechtmäßig, aber unzweckmäßig ist. Unzweckmäßigkeit bedeutet, daß eine andere Entscheidung, die ebenfalls rechtmäßig ist, aber sinnvoller erscheint, hätte getroffen werden können. Eine andere Entscheidung ist hier nicht ersichtlich.

Damit ist der Bescheid auch zweckmäßig.

III. Ergebnis

Damit ist der Widerspruch nicht begründet.

Teil 2

Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Zum Problem der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründungspflicht nach § 8o III VwGO siehe den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis, F. 18 und 19.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, wie im Bescheid zutreffend ausgeführt, im öffentlichen Interesse geboten. Die Gesundheitsgefahren müssen wegen der Uneinsichtigkeit des Herrn Grund (bereits drei Bußgeldbescheide) unverzüglich bekämpft werden, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 VwGO.

Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist der Bescheid auch entsprechend begründet.

Teil 3

Da die Behörde die Untersagungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen hat, liegt ein
Vollstreckungstitel nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG vor (8). Demnach durfte die Stadt Plauen Zwangsmittel einsetzen, und zwar richtigerweise wie hier geschehen durch Androhung eines Zwangsmittels nach § 20 SächsVwVG. Die Stadt hat hier auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, § 19 Abs. 3 und Abs. 4 SächsVwVG, das richtige Zwangsmittel ausgewählt, das Zwangsgeld als das vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene Zwangsmittel.

Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, § 20 Abs. 4 i. V. m. § 22 Abs. 1 SächsVwVG, ist nicht zu beanstanden, zumal Herr Grund sich von den drei Geldbußen nicht beeindrucken ließ. 

Aufgabe 2

Tenor des Widerspruchsbescheides:

1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer (9).

3. Die Gebühr für diesen Widerspruchsbescheid wird auf ... DM festgesetzt (10).

Anmerkung: Zur Abfassung des Tenors siehe den Aufsatz "Zur Tenorierung des Widerspruchsbescheides einschließich der Kostenentscheidung

* Es handelt sich um eine vierstündige Klausur, die im Jahre 1998 im Rahmen der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt in Sachsen (Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Prüfungsbehörde) als Prüfungsaufgabe gestellt war (Allgemeines Verwaltungsrecht unter Einbeziehung des besonderen Verwaltungsrechts)

1) BVerwG NJW 1979, 120.

2) Durch § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen, (GVB1. 1998, 661) ist § 82 SächsPolG aufgehoben worden.

Nunmehr ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 2 des o. g. Gesetzes sind die Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist,
höhere Verwaltungsbehörden i. S. bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

3) Vgl. dazu OVG Bautzen, SächsVBl. 1997, 159.

4) Vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR, 1992, 19; Schoch, JuS 1995, 221.

5) Vgl. BVerfGE 54, 143 (147).

6) VGH Mannheim aaO (Anm. 4).

7) BVerfGE aaO (Anm. 5).

8) Siehe auch Weber,
Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus Sicht der Verwaltung, apf 1999,45 ff. Anm. 6 und 21.; OVG Bautzen, SächsVBl. 2001, 40

9) Siehe § 80 Abs. 1 Satz 3
VwVfG.

10) Siehe § 11 Abs. 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes.

Siehe dazu

Immer wieder die Tauben...

zugleich Besprechung des Beschlusses des OLG Saarbrücken vom 27.2.2004

(VRS 106/04, S. 389 ff.)

in apf 2005, Landesbeilage Sachsen, S. 14 ff.